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Gemeinderat, 25. Sitzung vom 06.03.2003, Wörtliches Protokoll  -  Seite 69 von 91

 

mir, dass es möglich sein muss, auch noch über den Wortlaut des Berichtes hinaus Anmerkungen zu machen.

 

Eine solche erste Anmerkung möchte ich zur Aktenführung des Magistrats machen. Auf Grund meiner beruflichen Tätigkeit weiß ich ein bisschen, wie Akte beim Bund geführt werden, insbesondere kenne ich das natürlich aus der Gerichtsbarkeit. Es ist nicht notwendig, wiederum die maria-theresianische Kanzleiordnung einzuführen, aber sie hatte schon auch ihr Gutes. Was ich vermisse, das ist eine Kanzleiordnung des Magistrats, um zu einer Aktenführung zu kommen, die dem Rechtsstaat besser Genüge tut.

 

Wir wurden immer wieder konfrontiert mit offiziellen Akten, mit Handakten, mit persönlichen Aufzeichnungen. Frau Dipl Ing Stich hat beispielsweise ein Diensttagebuch geführt, was eine ganz persönliche Aufzeichnung darstellt. Ich meine, dass es so etwas wie einen Aktenspiegel selbstverständlich geben sollte, dass selbstverständlich eine Durchnummerierung aller Aktenseiten erfolgen sollte und dass sichergestellt sein muss, dass aus dem Akt nichts entfernt werden kann, ohne dass das sofort auffällt.

 

Ein kritisches Wort möchte ich auch noch zur Vergabe von Verwendungszusagen durch Stadträte sagen. Jetzt kommt es natürlich immer darauf an, wie man diese Verwendungszusagen interpretiert und was man darunter versteht.

 

Bei schriftlichen Verwendungszusagen meine ich schon, dass diese problematisch sind, weil sie im Endergebnis natürlich die Kompetenz des Gemeinderates, zu widmen, aushöhlen und weil sie die Entscheidung durch das berufene Gremium, nämlich den Gemeinderat, vorwegnehmen. Denn was soll denn schon passieren im Verwaltungsablauf? Es ist damit zu rechnen, dass das Verwaltungsverfahren bereits in die Richtung des Wunsches läuft. Am Ende des Verwaltungsverfahrens steht dann der Planungsausschuss. Es gibt nur ganz seltene Fälle, dass Punkte, die einmal auf die Tagesordnung des Ausschusses kommen, dann nicht auch beschlossen werden. Gleiches gilt für den Gemeinderat. Es gibt allerdings auch Ausnahmen. Ich darf da an die Sensengassen erinnern. Aber der Akt ist nur deshalb so interessant, weil er die Ausnahme von der Regel darstellt.

 

Sehr geehrte Damen und Herren! Ich glaube auch, dass man über einen Fachbeirat wie Stadtplanung und Stadtgestaltung reden darf. In der Tat ist das, was mein Vorredner angesprochen hat, etwas, was doch überraschend war. Das ist natürlich ein Zitat, mit dem man nicht rechnet. Das Ergebnis findet sich auch in den Medien wieder, und leider Gottes müssen wir feststellen, dass da der Beirat nicht mehr als makellos beschrieben wird und dass man auch von einer Befangenheit eines Vorsitzenden ausgehen kann, der derart viele Funktionen auf einmal ausübt.

 

Ich glaube daher, dass es wichtig wäre, sich mit dem Regulativ des Fachbeirates auseinander zu setzen, um grundsätzlich über Besetzung, Geschäftsordnung und Transparenz all dieser Dinge im Zusammenhang mit dem Fachbeirat zu debattieren.

 

Jetzt komme ich zur Konsulententätigkeit des Herrn OSR Vokaun. Da muss man, glaube ich, auch etwas ganz klar festhalten: Kein Mensch findet, dass die Genehmigung dieser Konsulententätigkeit in Ordnung ist. Das ist auch mit dem Wortlaut des § 25 der Dienstordnung überhaupt nicht in Einklang zu bringen, denn dort steht, dass der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben darf, die die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft. Er muss gar nicht befangen sein, es könnte nur die Vermutung dafür bestehen. Das genügt bereits. Es ist ganz klar, dass dann, wenn jemand einen Konsulentenvertrag mit der Wien Süd hat, auch wenn dieser beschränkt ist auf die Tätigkeit in Niederösterreich, der Anschein einer Befangenheit hervorgerufen werden kann, wenn dieser auch zuständig ist für Widmungen eines solchen Bauträgers.

 

Was ist aber nun die Konsequenz? Die Konsequenz ist, dass der Vorwurf an den Herrn StR und VBgm Dr Görg sicher nicht richtig ist, denn der hat, als er von seinem Konsulentenvertrag erfahren hat, Rücksprache gehalten und hat erfahren, dass dieser Konsulentenvertrag von der Magistratsdirektion genehmigt worden ist. Er musste sich darauf verlassen, dass das richtig ist. Er hatte nämlich keine Einsichtmöglichkeit in den Personalakt. Wenn jetzt hier gesagt wird, da hätte doch der zuständige Stadtrat etwas machen müssen, dann kann man das der Personalstadträtin oder dem jeweiligen Personalstadtrat vorwerfen; zuletzt ist das Frau Mag Brauner.

 

Ein wichtiger Punkt ist sicherlich auch der § 69 der Bauordnung, der sehr ausgiebig besprochen wurde im Zusammenhang mit der Tätigkeit dieser Untersuchungskommission. Es geht dort um die unwesentlichen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften. Ich glaube, das es hier zu einer Veränderung kommen wird und auch zu einer Veränderung kommen muss, und ich glaube auch, dass die Tätigkeit der Kommission die Grundlage dafür geliefert hat.

 

Es ist auch die Wissenschaft, die sich mit diesem § 69 der Bauordnung intensiv auseinander gesetzt hat. Ich verweise auf den Kommentar "Wiener Bauvorschriften" von Prof Geuder und Dr Hauer, Senatspräsident des Verwaltungsgerichtshofes. Auch die meinen, dass diese Bestimmung äußerst problematisch ist. Und in der Tat gibt man hier bei der Genehmigung eines Bauvorhabens einem Bezirksbauausschuss mehr Kompetenz in die Hand als dem gesamten Magistrat, denn der Magistrat ist bei der Baubewilligung ja gebunden an bestehende Bauvorschriften und Widmungsvorschriften. Darüber hinausgehend abweichen kann aber der Bauausschuss im Bezirk, dem man damit eigentlich eine bedeutendere Rolle einräumt als dem Magistrat. Besonders problematisch – und darauf wird auch in dem Kommentar hingewiesen – ist, dass der Magistrat als Baubehörde erster Instanz selbst an eine eindeutig rechtswidrige Entscheidung des zuständigen Bauausschusses gebunden wäre.

 

Sehr geehrte Damen und Herren! Ich meine daher, dass diese Untersuchungskommission, auch wenn nichts herausgekommen ist, dennoch ein voller Erfolg war,

 

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