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Gemeinderat, 4. Sitzung vom 14.12.2005, Wörtliches Protokoll  -  Seite 115 von 119

 

Zeichen mit der Hand. – Auch dieser Antrag ist einstimmig angenommen.

 

Postnummer 107: Wer erteilt die Zustimmung? – Das ist einstimmig der Fall.

 

Postnummer 117: Wer erteilt die Zustimmung? – Auch dieser Antrag ist einstimmig angenommen.

 

Damit gehen wir in der Tagesordnung weiter und kommen zur Postnummer 106. Sie betrifft den Entwurf für eine Äußerung des Gemeinderates der Stadt Wien an den Verfassungsgerichtshof über die Prüfung der Gesetzesmäßigkeit des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans, Plandokument Nr 7550 in Wien 21.

 

Ich bitte den Berichterstatter, Herrn GR Reiter, die Verhandlung einzuleiten.

 

Berichterstatter GR Günther Reiter: Ich ersuche um Zustimmung.

 

Vorsitzender GR Dr Wolfgang Ulm: Die Debatte ist eröffnet. Zu Wort gemeldet ist Herr GR Hoch. Ich erteile es ihm.

 

GR Alfred Hoch (ÖVP-Klub der Bundeshauptstadt Wien): Sehr geehrter Herr Vorsitzender! Sehr geehrter Herr Stadtrat! Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Auf Grund der fortgeschrittenen Zeit werde ich mich kurz halten, zumal ja Flächenwidmungen nicht wirklich zu den Lieblingsthemen gehören. Für die große SPÖ ist das vielleicht ein kleines Thema, für viele kleine Grundstücksbesitzer ist das ein großes Thema.

 

Das Plandokument Nr 7550 ist für uns ein klassisches Beispiel dafür, wie man in Wien Widmungen gegen die Interessen der Grundstücksbesitzer, in diesem Fall Landwirte, willkürlich und ohne jede Logik zum wirtschaftlichen Nachteil der Betroffenen durchzieht.

 

In diesem speziellen Fall wurden im Mai 2003 die betroffenen Grundstücke von L auf SwwL umgewidmet. Das heißt, landwirtschaftliche Nutzbauten wurden damit unmöglich gemacht. Die Eigentümer sahen sich in ihrem verfassungsgesetzlich zugesicherten Recht als Eigentümer verletzt und wandten sich an den Verfassungsgerichtshof mit dem Antrag, die Verordnung des Wiener Gemeinderates als gesetzwidrig aufzuheben.

 

Die Eigentümer hatten nämlich vor, auf den Grundstücken Bauten, die für die landwirtschaftliche Nutzung unabdingbar sind, zu errichten. Um ein entsprechendes breites Grundstück zu besitzen, wurde ein benachbartes Grundstück mit der Stadt Wien getauscht.

 

Nach Einverleibung der Eigentumsrechte für den Käufer im Jahre 1999 wurde 2003 plötzlich die Widmung von der Widmung L, Ländliches Gebiet, auf die Widmung SwwL geändert und somit der Zweck der Tatsache des Tausches für den Käufer, nämlich die Schaffung einer guten Bebauungsmöglichkeit, vereitelt.

 

Von einer geplanten Umwidmung war während der Tauschvertragsverhandlungen nie die Rede gewesen, und hätte der Käufer von der beabsichtigten Umwidmung gewusst, wäre der Tausch nicht zustande gekommen. Der Käufer hat darauf vertraut, dass sein Grundstück weiter wie bisher genutzt werden kann. Der Käufer, sehr geehrte Damen und Herren, hat im Vertrauen auf Bestandskraft der Flächenwidmungen der Gemeinde Wien von der Gemeinde Wien ein Grundstück erworben, und dieses Vertrauen auf den Bestand dieser Flächenwidmung wurde ohne plausiblen Grund und völlig unerwartet von der Gemeinde missachtet. Der Käufer hatte vorgesehen, auf dem Grundstück einen kleinen Bauernhof mit Wohnräumlichkeiten, eine Gärtnerei, eine Maschinenhalle, eine kleine Gärtnerei sowie eine Bewässerungsanlage zu errichten.

 

Sehr geehrte Damen und Herren! Der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan 7550 verhindert einen berufsgärtnerischen sowie land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsbetrieb und dient nur der Grünlandsicherung. Ein ganz riesiges Gebiet wurde in Schutzgebiet umgewidmet, obwohl auch die Widmung selbst, allenfalls mit den Bebauungsbeschränkungen, den gleichen Effekt gehabt hätte.

 

Welche Interessen für die Umwidmung des Gebietes in Wald- und Wiesengürtel in Abänderung der Widmung Ländliches Gebiet sprechen, bleibt unklar, da für uns nicht ersichtlich ist, dass durch eine neue Widmung Ziele erreicht werden können, welche mit der L-Widmung nicht erreicht worden wären.

 

Sehr geehrte Damen und Herren! Die Wiener SPÖ hat in diesem Fall wieder gezeigt, wie fahrlässig sie mit Flächenwidmungen umgeht und damit die Sorgen der Wiener Bauern und der Grundstückseigentümer negiert.

 

Die Betroffenen haben aus unserer Sicht zu Recht auf Aufhebung der Widmungskategorie Landwirtschaftliche Flächen beim VGH plädiert. Landwirtschaftliche Betriebe müssen in Zukunft in ihrer Funktion als Garant zur Erhaltung des Wald- und Wiesengürtels unterstützt werden. Keinesfalls werden sie dadurch motiviert, indem man sie halb enteignet und der landwirtschaftliche Besitz an Wert verliert.

 

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen der SPÖ! Überdenken Sie bitte noch einmal Ihr Stimmverhalten in diesem speziellen Fall. Es wird zwar keinen Sinn mehr haben. Aber zum Wohle unserer Bauern und Gärtner wäre das, glaube ich, notwendig. – Danke. (Beifall bei der ÖVP.)

 

Vorsitzender GR Dr Wolfgang Ulm: Es ist niemand mehr zu Wort gemeldet. Damit ist die Debatte geschlossen. Der Herr Berichterstatter hat das Schlusswort.

 

Berichterstatter GR Günther Reiter: Ja, danke schön.

 

Meine sehr geehrten Damen und Herren!

 

Nur ein paar wenige Bemerkungen zu diesem Verordnungsprüfungsverfahren.

 

Erstens einmal muss festgestellt werden, dass dieses Plandokument keine substanzielle Änderung hinsichtlich der Nutzung der Liegenschaft hat. Es gibt da keine Verletzung, die hier überlegt wurde, des Vertrauensschutzprinzips.

 

Und das Zweite, was angemerkt werden muss, ist, dass diese Widmung wirklich konform ist mit den Zielen auch des Stadtentwicklungsplans, des Landschaftsfreiraumkonzepts. Es entspricht der Norm des 1 000-Hektar-Verfahrens, Kollege Kenesei, und dem Leitprogramm Florisdorf. (GR Günter Kenesei: Er kann nur seinen Betrieb nicht ausbauen!) Und weil der Kollege Kenesei

 

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