Gemeinderat, 4. Sitzung vom 28.01.2016, Wörtliches Protokoll - Seite 17 von 108
Häusern mit Klein- oder Mittelwohnungen oder von Heimen unbebaute Grundstücke beschaffen können.
Vor dem Hintergrund des zunehmenden Bedarfs an Grundflächen für den Bau leistbarer Wohnungen erscheint es zweckmäßig, alle bereits bestehenden Möglichkeiten der Baulandmobilisierung zu prüfen. Letztlich - und das halte ich an dieser Stelle unmissverständlich fest - findet sich genau dieser Terminus, nämlich „prüfen“, im Regierungsübereinkommen.
Das Ziel besteht darin, festzustellen, inwieweit bodenmobilisierende Instrumente wie das Bodenbeschaffungsgesetz überhaupt angewendet werden können. Zumal ich bereits erläutert habe, dass es sich dabei um ein Bundesgesetz handelt, werden dabei auch Überlegungen anzustellen sein, beim Bund eine zeitgemäße und verfassungskonforme Überarbeitung der maßgeblichen Bestimmungen anzuregen.
In welchem Umfang also eine künftige, adaptierte Version des Bodenbeschaffungsgesetzes tatsächlich zu eigentumsbeschränkenden Maßnahmen führen kann - und das ist ja auch Zentrum Ihrer Anfrage -, ist nach heutigem Kenntnisstand nicht zu beantworten.
Vorsitzender GR Mag. Thomas Reindl: Die 1. Zusatzfrage wird von Herrn GR Mag. Chorherr gestellt.
GR Mag. Christoph Chorherr (GRÜNE): Herr Stadtrat!
Wir werden das, glaube ich, in der heutigen Wohndiskussion ohnehin ein bisschen ausführlicher diskutieren. Das ist richtig zitiert und auch wiedergegeben, die gemeinsame Linie, die in den Regierungsverhandlungen gegeben war, die sich darauf zuspitzen lässt, dass sehr viele Bauträger, insbesondere gemeinnützige Wohnbauträger, sich immer schwerer tun, unabhängig von den vom Wohnfonds angekauften Grundstücken am Grundstücksmarkt Grundstücke zu bekommen, und auch in schlechteren Lagen bereits Grundstückskosten bezahlt werden, die nahezu an die Errichtungskosten heranreichen, was es deswegen extrem schwierig macht, den günstigen Wohnraum bereitzustellen.
Darum meine Frage zum anderen Teil dessen, was im Regierungsübereinkommen ist, wo da Ihre Überlegungen hingehen: Im Regierungsübereinkommen findet sich ja auch der Terminus „im Sinne der Bodenmobilisierung für den nachhaltigen sozialen Wohnbau ist die Widmungskategorie Geförderter Wohnbau weiterzuentwickeln“. Derzeit haben wir in der Bauordnung Förderbarer Wohnbau.
Vielleicht können Sie kurz erläutern, in welche Richtung hier eine Weiterentwicklung überlegenswert wäre, von Ihrer Seite her.
Vorsitzender GR Mag. Thomas Reindl: Bitte, Herr Stadtrat.
Amtsf. StR Dr. Michael Ludwig: Herr GR Chorherr!
Wir haben ja bei der letzten Novelle der Bauordnung einige Maßnahmen auch gemeinsam gesetzt, um die Bodenmobilisierung zu unterstützen, zum Teil auch zu beschleunigen. Ich denke, das sind Instrumente, wo man sich sehr genau anschauen muss, inwieweit sie greifen, um sie da und dort vielleicht auch noch zu präzisieren.
Eine der wichtigsten Maßnahmen war die Widmungskategorie Förderbarer Wohnbau, die wir deshalb auch so benannt haben, weil wir auch auf Grund von Erfahrungen in anderen Bundesländern, zum Beispiel in Salzburg, gesehen haben, dass die Konzentration auf eine Widmungskategorie Geförderter Wohnbau in einem diametral gegensätzlichen Verhältnis zu einem Teil der Bundesverfassung steht, wo die Eigentumsrechte definiert sind.
Es war konkret im Bundesland Salzburg dann auch so, dass diese Bemühungen aufgehoben worden sind. Deshalb haben wir uns bei der Novelle der Bauordnung darauf konzentriert, mit der Widmungskategorie Förderbarer Wohnbau die technischen Rahmenbedingungen bei der Widmung so zu definieren, dass geförderter Wohnbau mit großer Wahrscheinlichkeit realisiert werden wird, weil bestimmte Wohnungsgrößen vorgesehen sind, auch bestimme Anforderungen an den ökologischen Wohnbau definiert sind, die im Regelfall im geförderten Wohnbau, nicht so sehr im freifinanzierten Wohnbau umgesetzt werden.
Daher hat, wenn man so will, der Eigentümer, der Grundstückseigentümer noch die Freiheit, darüber zu entscheiden, ob es sich dort um einen geförderten Wohnbau oder um einen freifinanzierten Wohnbau handeln kann, diese Freiheit, die so quasi auch von der Bundesverfassung vorgesehen ist. Aber es ist trotzdem auf Grund der technischen Rahmenbedingungen so angelegt, dass der Druck auf den Grundstückseigentümer doch sehr hoch ist, dort geförderten Wohnbau zu ermöglichen.
Ich denke, für diese Widmungskategorie wird man sich jetzt in der Praxis ansehen müssen, wie das angewandt wird, wie auch die Projekte aussehen, die auf einem solcherart gewidmeten Grundstück realisiert werden, wie sich das in der Realität umsetzen lässt. Vielleicht wird da auch eine Nachschärfung möglich sein, den Druck wird es zweifellos geben. Das wurde ja auch in der Frage so angesprochen.
Aber ich denke, man muss auch sehen, dass wir das ja in eine ganze Reihe von Maßnahmen eingebettet haben. Ich möchte nur erwähnen, dass wir in derselben Novelle der Bauordnung auch erstmals befristete Widmung vorgesehen haben, auch ein Mittel, um Grundstücksspekulation hintanzuhalten, ein Instrument, das auch in anderen Städten schon sehr positiv umgesetzt worden ist. Da erwarten wir uns ebenfalls eine unterstützende Bereitschaft auch der Grundstückseigentümer, dann eben nicht zu spekulieren.
Der dritte wichtige Punkt sind die städtebaulichen Verträge, die insbesondere auch private Unternehmen, die auch investieren, einladen, sich an den allgemeinen Kosten, die natürlich entstehen und die sonst ausschließlich von der Stadt Wien zu tragen wären, zu beteiligen. Das funktioniert gut, ich sehe da eine hohe Bereitschaft auch von privaten Investoren, mit den städtebaulichen Verträgen kodifiziert auch diese finanziellen Leistungen zu definieren. Denn auch früher schon haben wir ja auch von privaten Investoren Leistungen für die Allgemeinheit gefordert. Jetzt ist das kodifiziert, in einen rechtlichen
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