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Gemeinderat, 31. Sitzung vom 15.12.2017, Wörtliches Protokoll  -  Seite 11 von 138

 

ben zu erwarten ist. Auf die Zulässigkeit bestimmter Betriebsarten hat die Schutzzone keine Auswirkungen.

 

Neben der Baubewilligung sind noch weitere Bewilligungen erforderlich, die kumuliert vorliegen müssen, damit das Projekt umgesetzt werden kann. Dazu gehört einerseits die Bewilligung nach dem Denkmalschutzgesetz, vor allem für das Gebäude beziehungsweise die historische Parkanlage, für die das Bundesdenkmalamt zuständig ist, und andererseits die gewerbliche Betriebsanalagenbewilligung, die derzeit beim Magistratischen Bezirksamt, konkret beim Betriebsanlagenzentrum, anhängig ist. Im Betriebsanlagenverfahren werden die Auswirkungen auf die Nachbarschaft, insbesondere Emissionen wie Lärm, Geruch und Ähnliches im Detail geprüft, wobei in diesem Verfahren auch die eingesetzten Geräte, zum Beispiel die Wirkung von Lüftungsanlagen oder die Betriebszeiten beurteilt werden. Da diese Angaben im Baubewilligungsverfahren nicht vorzulegen sind, kann die Baubehörde diese Prüfung nicht vornehmen und ist auch dazu von der Kompetenz her nicht befugt. Das ist aber insofern kein Problem, als das Betriebsanlagenverfahren ja zur Verfügung steht, auch mit den entsprechenden Instanzen, die in diesem Verfahren vorgesehen sind.

 

Vorsitzender GR Mag. Thomas Reindl: Die 1. Zusatzfrage kommt von der ÖVP. Herr GR Dr. Ulm, bitte.

 

9.39.42

GR Dr. Wolfgang Ulm (ÖVP): Guten Morgen, Herr Stadtrat!

 

Sie haben jetzt sehr formal und teilweise juristisch geantwortet, und ich finde das grundsätzlich auch richtig, dass man bei diesen Projekten diesen Zugang wählt, denn es gibt unterschiedliche Interessenlagen. Man versteht die Interessen des Betreibers, man versteht die Interessen der Anrainer. Es kann wohl nicht so sein, dass über jede Betriebsanlage oder über jede Gaststätte eine politische Entscheidung gefällt wird, sondern das soll eine formalisierte Entscheidung auf Grundlage der Gesetze sein.

 

Voraussetzung dafür, dass die Interessenabwägung aber funktioniert, ist, dass man den Anrainern auch ausreichend Rechte einräumt. Da ist der Kernparagraph in der Bauordnung für mich der § 134a, und ob man den nicht noch mit etwas mehr Rechten für die Anrainer ausstatten kann, frage ich mich schon und das frage ich auch Sie. Dass man nur einwenden kann, Abstand zum eigenen Grundstück, Gebäudehöhe, flächenmäßige Ausnutzung, Fluchtlinien und Emissionen nur in besonderen Fällen, denn wenn es sich um ein Wohngebäude handelt, dann kann ich auch nicht Emissionen geltend machen, ist wohl ein bisschen wenig, und ich meine, dass die Anrainerrechte grundsätzlich gestärkt werden sollten. Mich würde interessieren, wie Sie dazu stehen und welche Möglichkeiten Sie für die Anrainer bei diesen eingeschränkten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten, wie wir sie in der Wiener Bauordnung haben, überhaupt sehen.

 

Vorsitzender GR Mag. Thomas Reindl: Bitte, Herr Stadtrat.

 

Amtsf. StR Dr. Michael Ludwig: Herr GR Dr. Ulm, ich kann das nur unterstreichen, was Sie sagen, dass gerade bei einem solchen zum Teil kontroversiell diskutierten Projekt natürlich die gesetzlichen Bestimmungen und Verfahrensschritte in besonderer Art und Weise einzuhalten sind. Ich möchte nur noch einmal darauf hinweisen, dass wir hier zwei voneinander getrennte und unterschiedliche Verfahren haben, jenes der Bauordnung, für die ich auch Auskunft geben kann, und jene, die im Rahmen der Betriebsanlagenverfahren eingebracht werden, auch Einwände der Anrainer, die sich vor allem mit den Emissionen beschäftigen, wo hier auch durchaus ein größerer Personenkreis in die Diskussion eingebunden ist. Beim Bauverfahren selbst sehe ich jetzt keine unmittelbaren zusätzlichen notwendigen Schritte, denn die Anrainer sind vom Bauverfahren zeitgerecht entsprechend informiert worden und hätten auch die Möglichkeit gehabt, gegen das Bauverfahren Einsprüche zu erheben. Es ist ein nachträglicher Einspruch einer Anrainerin eingebracht worden, der allerdings nicht für das Verfahren verwendet worden ist. Die Beschwerde liegt jetzt beim Verwaltungsgericht Wien, und solange der Anrainerin nicht Parteistellung zuerkannt wird, wird das Baubewilligungsverfahren dadurch auch nicht verändert.

 

Das andere ist das Betriebsanlagenverfahren. Wie gesagt besteht hier ja auch entsprechend die Möglichkeit der Anrainerinnen und Anrainer, insbesondere gegen Lärm- und Geruchsemissionen Einsprüche einzulegen. Das wird aber vom Magistratischen Bezirksamt durchgeführt, hier kann ich aus Mangel an Kompetenz in diesem Fachbereich keine Auskunft geben.

 

Ich möchte nur trotzdem eine politische Anmerkung machen, Herr GR Ulm, weil Sie ja durchaus auch Vertreter einer Partei sind, die auch Interessen der Wirtschaft und des Wirtschaftsstandortes Wien vertreten. Unabhängig vom konkreten Anlassfall muss ich schon darauf hinweisen, dass wir natürlich neben der Berücksichtigung von Anrainerinteressen auch den Wirtschaftsstandort Wien zu vertreten haben. Das gilt natürlich insbesondere auch für große infrastrukturelle Projekte in unserer Stadt, und ich würde mich sehr freuen, wenn wir auf der einen Seite gemeinsam natürlich die Interessen der Anrainerinnen und Anrainer wahrnehmen, aber gemeinsam vielleicht auch die Interessen der Wiener Wirtschaft sehen, denn diese sichert Arbeitsplätze in unserer Stadt und ist für die zukünftige Entwicklung unserer Stadt, wie ich meine, auch von großer zentraler Bedeutung. (Beifall bei der SPÖ.)

 

Vorsitzender GR Mag. Thomas Reindl: Die 2. Zusatzfrage kommt von der FPÖ. Herr GR Mag. Pawkowicz, bitte.

 

9.44.11

GR Mag. (FH) Alexander Pawkowicz (FPÖ): Schönen guten Morgen, Herr Stadtrat!

 

Meine Frage zielt tatsächlich auf das Bauverfahren und nicht auf das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ab. Hier haben wir ja nicht nur eine Bauführung innerhalb der Grenzlinien der Besonderen Bestimmungen Nummer 4, die Sie angesprochen haben, also das Lokal, sondern es soll eine sogenannte Teichterrasse angelegt werden. Das ist oberhalb des derzeit denkmalgeschützten barocken Teiches, da entstehen 260 Sitzplätze, die eine entsprechende Grundierung erfordern, weil sonst

 

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