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Landesregierung

Sitzung vom 24. September 1998

Sitzungsbericht

Vorsitzender: Lhptm Dr Michael Häupl.

Teilnehmer: LhptmSt Grete Laska, die amtsf StRe Mag Renate Brauner, Mag Brigitte Ederer, Werner Faymann, Dr Peter Marboe, Dr Sepp Rieder, Fritz Svihalek, die StRe Lothar Gintersdorfer, Johann Herzog, Dr Friedrun Huemer, Karin Landauer, Walter Prinz sowie LADior Dr Ernst Theimer, beigezogen Präsident Walter Nettig.

Entschuldigt: LhptmSt DDr Bernhard Görg.

Schriftführer: RegR Sven Kusta.

 

Berichterstatterin: Amtsf StR Mag Renate Brauner

(PrZ 1113-MDBLTG; MD) Der Bericht des Rechnungshofs über Bezüge öffentlicher Funktionäre in Ländern und Gemeinden wird zur Kenntnis genommen und der Präsidentin zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung übermittelt. (Mit Stimmeneinhelligkeit) (An den Ausschuß Integration, Frauenfragen, Konsumentenschutz und Personal)

(PrZ 1023-MDBLTG; IFKP) Der Entwurf eines Gesetzes über Änderungen der Grenzen zwischen dem 3., 4. und 5. Bezirk wird angenommen und der Präsidentin des Wiener Landtags zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung übermittelt. (Mit Stimmeneinhelligkeit) (An den Ausschuß Integration, Frauenfragen, Konsumentenschutz und Personal)

(PrZ 1028-MDBLTG; MA 2) Der vorgelegte Entwurf des Bescheids betreffend die Ruhestandsversetzung von Amts wegen des Herrn Berufsschuloberlehrers Walter Scherübel wird genehmigt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1000-MDBLTG; MA 62) Der Verkauf der im Eigentum der Stiftung "Hans und Blanca Moser-Stiftung zur Unterstützung alter alleinstehender Menschen" stehenden Liegenschaft EZ 271, Grundbuch 01002 Alsergrund bestehend aus dem Grundstück Nr 1364 Baufläche samt dem darauf befindlichen Objekt 9, Hahngasse 22, an Herrn Dr Christoph Dichand, 19, Kaasgrabengasse 110, zu einem Kaufpreis von 7 100 000 S und zu den übrigen im noch nicht grundbuchsfähigen Vertrag vom 23. Dezember 1997 und im Zusatzübereinkommen zum vorgenannten Kaufvertrag vom 23. Dezember 1997 sowie im Aktenvermerk vom 23. Dezember 1997 über eine Zusatzabrede zum Kaufvertrag enthaltenen Bedingungen wird gemäß § 11 Abs 2 Wiener Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl für Wien Nr 14/1988, stiftungsbehördlich genehmigt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1002-MDBLTG; MA 62) Der Verkauf der im Eigentum der Stiftung "Hans und Blanca Moser-Stiftung zur Unterstützung alter alleinstehender Menschen" stehenden Liegenschaft EZ 1306, Grundbuch 01004 Innere Stadt bestehend aus dem Grundstück Nr 440 Baufläche (Gebäude), Baufläche (befestigt) samt dem darauf befindlichen Objekt 1, Tiefer Graben 26-28/Wipplingerstraße 22 an Herrn Josef Zeisel, 3400 Klosterneuburg, Wilhelm-Lebsaft-Gasse 10, zu einem Kaufpreis von 15 800 000 S und zu den übrigen im noch nicht grundbuchsfähigen Vertrag vom 19. Juni 1998 enthaltenen Bedingungen wird gemäß § 11 Abs 2 Wiener Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl für Wien Nr 14/1988, stiftungsbehördlich genehmigt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

 

Berichterstatterin: Amtsf StR Mag Brigitte Ederer

(PrZ 1024-MDBLTG; MA 5) Der in der Vollversammlung der Wiener Landwirtschaftskammer vom 25. Juni 1998 beschlossene Rechnungsabschluß 1997 der Wiener Landwirtschaftskammer wird gemäß § 26 Abs 3 des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl für Wien Nr 28/1957 i d g F, genehmigt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1025-MDBLTG; MA 5) Das Land Wien beteiligt sich gemeinsam mit dem Bund und Arbeitsmarktservice an der Finanzierung des "Aktionsprogramm - Territorialer Beschäftigungspakt Wien". Die Beitragsleistung des Landes Wien erfolgt unter der Voraussetzung einer gleich hohen Beitragsleistung des Bundes bis zu einem Betrag von maximal 200 000 000 S. Die Zurverfügungstellung der Landesmittel erfolgt zweckgebunden, die Verwendung dieser Mittel hat nach Richtlinien, die von einem Lenkungsgremium, (Landesarbeitsgruppe Territorialer Beschäftigungspakt Wien - Arbeitsmarkt und Strukturpolitik) bestehend aus Vertretern des Landes Wien, des Arbeitsmarktservice, des Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds, der Wirtschafts- und Sozialpartner zu erstellen sind, zu erfolgen. Die Entscheidung über den Einsatz der Mittel erfolgt auf Grundlage der Satzung des Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds. Die Mittelbereitstellung seitens des Landes Wien erfolgt in Form eines Beitrags an den Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds, wobei im Jahr 1998, 150 000 000 S, im Jahr 1999, 50 000 000 S, bereitgestellt werden. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1104-MDBLTG; MA 5) Der in der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom 22. Juni 1998 beschlossene Rechnungsabschluß für 1997 der Ärztekammer für Wien einschließlich jener der Zahnärztlichen Abrechnungsstelle, des Dr Wilhelm Brenner-Gedächtnisfonds sowie des Dr Wilhelm Brenner-Instituts wird gemäß § 104 Abs 2 des Ärztegesetzes 1984, BGBl Nr 373/84 i d g F, genehmigt. (Mit Stimmenmehrheit)

 

Berichterstatterin: LhptmSt Grete Laska

(PrZ 1094-MDBLTG; MA 11) Die Einrichtung des gemeinnützigen Vereins "ELTERN-KIND-ZENTRUM-GILGEGASSE" in 9, Gilgegasse 15, ist als Einrichtung der freien Jugendwohlfahrt (soziale Dienste für Eltern, Säuglinge und Kleinkinder) geeignet, nichthoheitliche Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt gemäß § 8 Abs 3 in Verbindung mit § 14 Abs 2 Z 1 (Beratungshilfen für die Familienplanung) und Z 2 (Beratungshilfen für werdende Eltern und Erziehungsberechtigte mit Säuglingen und Kleinkindern) des Wiener Jugendwohlfahrtsgesetzes 1990, LGBl für Wien Nr 36/1990 i d g F, zu erfüllen. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1129-MDBLTG; MA 11) Gemäß § 28 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, LGBl für Wien Nr 36/1990 i d g F, in Verbindung mit § 9 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Dezember 1990, mit der Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Heimen und sonstigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche erlassen werden, LGBl für Wien Nr 3/1991, wird dem Verein für sozialpädagogisch-therapeutische Betreuung August Aichhorn Haus die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer sonstigen Einrichtung in 14, Nisselgasse 1-3/5, für 8 Minderjährige nach Maßgabe des vorgelegten Plans sowie des sozialpädagogischen Konzepts erteilt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1047-MDBLTG; MA 13) Als Vertreter des Bundeslandes Wien im Kuratorium der österreichischen Jugendmusikwettbewerbe "Musik der Jugend" wird der Abteilungsleiter der MA 13 - Bildung und außerschulische Jugendbetreuung ab 1999 bis auf Widerruf entsendet. In den Bundesfachbeirat der österreichischen Jugendmusikwettbewerbe "Musik der Jugend" wird ab 1999 bis auf Widerruf Franz Zettl (Konservatorium der Stadt Wien) als Vertreter des Bundeslandes Wien bestellt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

 

Berichterstatter: Amtsf StR Dr Sepp Rieder

(PrZ 1026-MDBLTG; MA 15) Die Bestellung von Herrn Prim Dr Wolfgang Jesch, Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, zum ärztlichen Leiter der Krankenanstalt "Gesundheitszentrum für Zahnbehandlung" in 11, Herbortgasse 22, wird gemäß § 12 Abs 4 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 (Wr KAG) genehmigt. (Mit Stimmenmehrheit)

(PrZ 1027-MDBLTG; MA 15) Die Übertragung der Krankenanstalt "Pyramed, Institut für Ganzheitsmedizin" in 14, Utendorfgasse 27, von der Pyramed Krankenanstalt Betriebsgesellschaft m.b.H. auf Herrn Friedrich Schmidt wird nach § 8 Abs 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1050-MDBLTG; MA 15) Die Bestellung von Herrn Dr Friedrich Heuss, Facharzt für medizinische und chemische Labordiagnostik, zum ärztlichen Leiter der Krankenanstalt "Labor für medizinische-chemische Labordiagnostik Dr Elisabeth Quidenus-Themessl Gesellschaft m.b.H." in 12, Altmannsdorfer Straße 78, wird gemäß § 12 Abs 4 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 (Wr KAG) genehmigt. (Mit Stimmenmehrheit)

(PrZ 1058-MDBLTG; MA 15) Die Übertragung der Krankenanstalt "Institut für Nuklearmedizin-Hernals" in 17, Jörgerstraße 52, von der Institut für Nuklearmedizin Hernals Gesellschaft m.b.H. auf die Nuklearmedizinisches Institut Hernals GmbH wird nach § 8 Abs 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1059-MDBLTG; MA 15) I.) Der Stadt Wien wird gemäß § 7 Abs 2 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 (Wr KAG) die Bewilligung zur Änderung des mit Bescheiden vom 27. Juni 1972, MA 16 - H 256/9/69, vom 28. November 1983, MA 14 - H 256/20/79, vom 9. Mai 1984, MA 14 - H 256/16/83, vom 2. April 1984, MA 14 - H 256/24/83, vom 8. September 1992, MA 14 - H 256/34-1/89, vom 8. September 1992, MA 14 - H 256/34-2/89, vom 28. Juni 1993, MA 14 - H 256/16/91, vom 3. August 1992, MA 14 - H 256/34-3/89, vom 20. Mai 1997, MA 15-II-H/9/357/94, und vom 23. September 1997, MA 15-II-H 256/10/92, grundsätzlich bewilligten Neubaus des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien unter Vorschreibung der im Spruch des zu erlassenden Bescheids enthaltenen Auflagen erteilt.

II.) Der Stadt Wien wird gemäß § 6 Abs 1 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 (Wr KAG) die Bewilligung zum Betrieb des Bauteils 10, Ebene 07, Universitätsklinik für Radiodiagnostik/Röntgen II, erteilt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1083-MDBLTG; MA 15) I.) Der Loidl & Loidl GmbH wird nach den §§ 4 und 6 Abs 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 (Wr KAG) die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Zahnästhetik, Implantologie, Mundhygiene und plastische Chirurgie ("Ambulatorium Dr Loidl") in 8, Auerspergstraße 1, unter Vorschreibung der im Spruch des zu erlassenden Bescheids enthaltenen Auflagen erteilt. Der vorgelegte Plan samt Bau- und Betriebsbeschreibung ist Bestandteil des Bescheids.

II.) Gleichzeitig wird die Bestellung von Herrn Dr Reinhard Loidl, Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, zum ärztlichen Leiter dieser Krankenanstalt gemäß § 12 Abs 4 Wr KAG genehmigt. (Mit Stimmenmehrheit)

(PrZ 1084-MDBLTG; MA 15) Der M & M Medical Dental & Health Care Krankenanstalten GmbH wird nach § 4 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 (Wr KAG) die Bewilligung zur Errichtung der Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde in 8, Skodagasse 32, unter Vorschreibung der im Spruch des zu erlassenden Bescheids enthaltenen Auflagen erteilt. Der vorgelegte Plan samt Bau- und Betriebsbeschreibung ist Bestandteil des Bescheids. (Mit Stimmenmehrheit)

(PrZ 1085-MDBLTG; MA 15) Der Dr Piribauer GmbH wird nach § 4 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 (Wr KAG) die Bewilligung zur Errichtung der Krankenanstalt (selbständiges Ambulatorium für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) in 5, Bräuhausgasse 12-14, II. Stock, unter Vorschreibung der im Spruch des zu erlassenden Bescheids enthaltenen Auflagen erteilt. Die vorgelegten Pläne samt Betriebsbeschreibung sind Bestandteile des Bescheids. (Mit Stimmenmehrheit)

(PrZ 1127-MDBLTG; MA 15) I.) Die Übertragung der Krankenanstalt "Ambulatorium für Allergie, klinische Immunologie sowie Histopathologie der Haut" in 10, Reumannplatz 17, von Herrn Univ Prof Dr Herwig Ebner auf die Dr Christof Ebner Ges.m.b.H. wird nach § 8 Abs 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 (Wr KAG) bewilligt.

II.) Gleichzeitig wird die Bestellung von Herrn Univ Prof Dr Christof Ebner, Facharzt für Immunologie, zum ärztlichen Leiter dieser Krankenanstalt gemäß § 12 Abs 4 Wr KAG genehmigt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

 

Berichterstatter: Amtsf StR Fritz Svihalek

(PrZ 0999-MDBLTG; MA 58) Die von der Vollversammlung der Wiener Landwirtschaftskammer am 11. Dezember 1997 beschlossene Änderung des als Anlage zu § 40 der Dienst- und Besoldungsordnung in Kraft stehenden Besoldungsschemas wird gemäß § 18 Abs 3 des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl für Wien Nr 28/1957, in der Fassung der Landesgesetze LGBl für Wien Nr 8/1973, 25/1977 und 81/1995, genehmigt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1126-MDBLTG; MA 65) Der Entwurf für eine Äußerung der Wiener Landesregierung an den Verfassungsgerichtshof betreffend die amtswegige Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend ein Halteverbot in 8, Florianigasse 1, wird zum Beschluß erhoben. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1102-MDBLTG; MA 67) Die vorgelegte Gegenschrift (MA 67 - 11/6/98) zu der auf Art 137 B-VG gestützten Klage (VfGH, GZ A 20/98) wird zum Beschluß erhoben. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

 

Berichterstatter: Amtsf StR Werner Faymann

(PrZ 1019-MDBLTG; MA 50) Die von der Gemeinnützigen Wohn- und Siedlungsgesellschaft SCHÖNERE ZUKUNFT Gesellschaft m.b.H. beantragte Zustimmung zur Übertragung eines derzeit im Eigentum der "Niederösterreichisches Friedenswerk" gemeinnützige Siedlungsgesellschaft m.b.H. befindlichen Geschäftsanteils an der Gemeinnützigen Wohn- und Siedlungsgesellschaft SCHÖNERE ZUKUNFT Gesellschaft m.b.H. im Nominale von 1 500 S zu einem Abtretungspreis von 1 500 S an die EFH-Beteiligungsgesellschaft m.b.H. wird gemäß § 10a Abs 1 WGG 1979 erteilt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1020-MDBLTG; MA 50) Die von der "Österreichisches Siedlungswerk" Gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft beantragte Zustimmung zur Übertragung von 215 Stück auf Namen lautende Aktien im Nennwert von je 10 000 S demnach 2 150 000 S, zu einem Kaufpreis von 2 150 000 S an die Privatstiftung zur Förderung des gemeinnützigen Wohnungswesens im Zuge der Erhöhung des Grundkapitals der "Österreichisches Siedlungswerk" Gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft von 65 200 000 S um 2 150 000 S auf 67 350 000 S wird gemäß § 10a Abs 1 WGG 1979 erteilt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1017-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 17 022 000 S werden im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 10 283 400 S bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1052-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 1 371 000 S werden die im Rahmen des Wiener Wohnhaussanierungsgesetzes zu leistenden Annuitätenzuschüsse (erforderliche Annuitätenzuschüsse für das Jahr 1998 von 156 940 S) bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1053-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 219 954 000 S werden die im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 zu leistenden Annuitätenzuschüsse (erforderliche Annuitätenzuschußleistung für das Jahr 1998 von 7 285 611 S) sowie einmalige nichtrückzahlbare Baukostenzuschüsse bzw -beiträge von 65 851 450 S bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1054-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 162 906 000 S werden die im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 zu leistenden Annuitätenzuschüsse bewilligt (erforderliche Annuitätenzuschußleistung für das Jahr 1998 von 7 162 491 S). (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1055-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben werden Landesdarlehen nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - WWFSG 1989 im Gesamtbetrag von 804 032 440 S bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1056-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 11 466 000 S werden im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 5 623 800 S sowie zu leistende Annuitätenzuschüsse (erforderliche Annuitätenzuschußleistung für das Jahr 1998 von 54 160 S) bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1105-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 43 360 000 S werden im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 26 610 000 S bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1086-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben werden nichtrückzahlbare Baukostenzuschüsse nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - WWFSG 1989 im Gesamtbetrag von 17 300 000 S bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1087-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben werden im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 zu aufgenommenen Darlehen im Betrag von 9 300 000 S Annuitätenzuschüsse genehmigt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1088-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben werden nichtrückzahlbare Zuschüsse nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - WWFSG 1989 im Gesamtbetrag von 213 699 700 S bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1089-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben werden nichtrückzahlbare Baukostenzuschüsse nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - WWFSG 1989 im Gesamtbetrag von 23 065 000 S bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1090-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben werden gemäß § 15 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 nichtrückzahlbare Beiträge (Fixbeträge) in der Höhe von 2 122 400 S bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1091-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben werden im Zuge von Nachförderungen im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 nichtrückzahlbare Baukostenzuschüsse im Betrag von 3 626 370 S sowie Annuitätenzuschüsse zu Hypothekardarlehen im Betrag von 326 230 S bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1130-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben werden die im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 zu leistenden Annuitätenzuschüsse (erforderliche Annuitätenzuschußleistung für das Jahr 1998 von 847 S) bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1131-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 13 184 000 S werden die im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 zu leistenden Annuitätenzuschüsse bewilligt (erforderliche Annuitätenzuschußleistung für das Jahr 1998 von 705 007 S). (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1132-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 862 000 S werden die im Rahmen des Wiener Wohnhaussanierungsgesetzes zu leistenden Annuitätenzuschüsse (erforderliche Annuitätenzuschüsse für das Jahr 1998 von 97 987 S) bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1133-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 9 333 000 S werden die im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 zu leistenden Annuitätenzuschüsse (erforderliche Annuitätenzuschußleistung für das Jahr 1998 von 383 331 S) sowie einmalige nichtrückzahlbare Baukostenzuschüsse bzw -beiträge von 2 359 750 S bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1022-MDBLTG; MA 64) Der beiliegende Entwurf einer Verordnung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl für Wien Nr 33/1992, mit der ein Teil des 3. Wiener Gemeindebezirks zum Assanierungsgebiet erklärt wurde, aufgehoben wird, wird zum Beschluß erhoben. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

 

Berichterstatterin: LhptmSt Grete Laska

(PrZ 1212-MDBLTG; MA 11) Gemäß § 28 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, LGBl für Wien Nr 36/1990 i d g F, in Verbindung mit § 9 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Dezember 1990, mit der Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Heimen und sonstigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche erlassen werden, LGBl für Wien Nr 3/1991, wird dem Verein Wiener Volkshilfe die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer sonstigen Einrichtung in 12, Am Schöpfwerk 29/10/46, für 8 Minderjährige nach Maßgabe des vorgelegten Plans sowie des sozialpädagogischen Konzepts erteilt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1213-MDBLTG; MA 11) Gemäß § 28 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, LGBl für Wien Nr 36/1990 i d g F, in Verbindung mit § 9 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Dezember 1990, mit der Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Heimen und sonstigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche erlassen werden, LGBl für Wien Nr 3/1991, wird dem Verein Wiener Volkshilfe die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer sonstigen Einrichtung in 12, Am Schöpfwerk 29/12/35, für 8 Minderjährige nach Maßgabe des vorgelegten Plans sowie des sozialpädagogischen Konzepts erteilt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

 

Berichterstatter: Amtsf StR Fritz Svihalek

(PrZ 1207-MDBLTG; MDVfR) Der beiliegende Entwurf für eine Äußerung der Wiener Landesregierung an den Verfassungsgerichtshof betreffend den Antrag der Niederösterreichischen Landesregierung auf Feststellung gemäß Art 138 Abs 2 B-VG, ob die Erlassung eines Gesetzes entsprechend einem dem Antrag beiliegenden Entwurf eines Gesetzes über die Änderung des Niederösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 in die Zuständigkeit des Bundes oder der Länder fällt, wird zum Beschluß erhoben. (Mit Stimmenmehrheit)

(PrZ 1214-MDBLTG; GUV) Der Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Wiener land- und forstwirtschaftliche Gleichbehandlungsgesetz, LGBl für Wien Nr 25/1980, in der Fassung der Gesetze LGBl für Wien Nr 30/1986, 42/1991 und 7/1994, geändert wird, wird angenommen und der Präsidentin des Wiener Landtags zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung übermittelt. (Mit Stimmenmehrheit) (An den Ausschuß Umwelt und Verkehrskoordination)

 

Berichterstatter: Amtsf StR Werner Faymann

(PrZ 1204-MDBLTG; MA 50) Die von der GESIBA Gemeinnützige Siedlungs- und Bauaktiengesellschaft mit dem Sitz in 1, Eßlinggasse 8-10 beantragte Ausnahmegenehmigung betreffend die Geschäfte

a) Beteiligung an der Errichtergemeinschaft Gasometer C mit der "SEG" ohne primäres Erwerbsstreben,

b) Baubetreuung und Ausführung der Wohn-, Geschäfts- und Büroflächen der "SEG"-Anteile,

c) Errichtung und Verwaltung der Wohn-, Geschäfts- und Büroflächen der "SEG"-Anteile,

d) Errichtung und Veräußerung der Geschäfts- und Büroflächen der GESIBA-Anteile und

e) Verwaltung der Geschäfts- und Büroflächen der GESIBA-Anteile

wird gemäß § 7 Abs 4 WGG 1979 i d F d 3. WÄG erteilt. Die im Antrag angeführte Tätigkeit "Vermietung" ist nach Ansicht der Landesregierung in der Tätigkeit "Verwaltung" inkludiert. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1205-MDBLTG; MA 50) I) Die von der GESIBA Gemeinnützige Siedlungs- und Bauaktiengesellschaft mit dem Sitz in 1, Eßlinggasse 8-10 beantragte Ausnahmegenehmigung betreffend die Geschäfte

a) Einbau eines Wiener Stadt- und Landesarchivs im Zuge der Revitalisierung des Gasometers D in Wien Simmering und dessen Veräußerung an die Stadt Wien in Wohnungseigentum und

b) Errichtung von Geschäftsflächen sowie die Veräußerung der Geschäftsflächen in Wohnungseigentum

wird gemäß § 7 Abs 4 WGG 1979 i d F d 3. WÄG erteilt.

II) Es wird festgestellt, daß die Errichtung des Kindertagesheims (Gemeinschaftseinrichtung) im Zusammenhang mit der Errichtung von Wohnungen im Zuge der Revitalisierung der Gasometer in Wien Simmering eine Tätigkeit im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 WGG 1979 darstellt und damit in den Geschäftskreis einer gemeinnützigen Bauvereinigung fällt. Die Erlangung einer Ausnahmegenehmigung bei der Landesregierung gemäß § 7 Abs 4 WGG 1979 ist hiefür nicht erforderlich. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1206-MDBLTG; MA 50) Die von der GESIBA Gemeinnützige Siedlungs- und Bauaktiengesellschaft mit dem Sitz in 1, Eßlinggasse 8-10 beantragte Ausnahmegenehmigung für die Errichtung einer Synagoge auf der Liegenschaft 2, Große Schiffgasse 8-10 wird gemäß § 7 Abs 4 WGG 1979 i d F d 3. WÄG erteilt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1215-MDBLTG; GWS) Der Entwurf des Gesetzes, mit dem einzelne Bestimmungen der Bauordnung für Wien und des Wiener Kleingartengesetzes 1996 neuerlich beschlossen und kundgemacht werden und die Bauordnung für Wien geändert wird, wird angenommen und der Präsidentin des Wiener Landtags zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung übermittelt. (Mit Stimmenmehrheit) (An den Ausschuß Wohnen, Wohnbau und Stadterneuerung)

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