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Landesregierung

Sitzung vom 14. Dezember 1999

Sitzungsbericht

Vorsitzender: Lhptm Dr Michael Häupl.

Teilnehmer: Die LhptmSt Grete Laska und DDr Bernhard Görg, die amtsf StRe Mag Renate Brauner, Mag Brigitte Ederer, Werner Faymann, Dr Peter Marboe, Dr Sepp Rieder, Fritz Svihalek, die StRe Lothar Gintersdorfer, Johann Herzog, Dr Friedrun Huemer, Karin Landauer, Walter Prinz sowie LADior Dr Ernst Theimer, beigezogen Präsident Walter Nettig.

Schriftführer: RegR Sven Kusta.

 

Berichterstatterin: Amtsf StR Mag Brigitte Ederer

(PrZ 1302-MDBLTG; MA-K) Der beiliegende Entwurf einer Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der bei der Aufnahme fremder Staatsangehöriger gemäß § 51 Abs 2 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten wird genehmigt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1323-MDBLTG; MA-K) Der beiliegende Entwurf einer Verordnung der Wiener Landesregierung gemäß § 36 Abs 2 Wiener Sozialhilfegesetz, LGBl für Wien Nr 11/1973, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl für Wien Nr 29/1997, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Neuregelung der Pflegeentgelte in den Wiener Städtischen Pflegeheimen, LGBl für Wien Nr 64/1993, in der Fassung der Verordnung LGBl für Wien Nr 57/1998, geändert wird, wird genehmigt. (Mit Stimmenmehrheit)

(PrZ 1416-MDBLTG; MA-K) Der beiliegende Entwurf einer Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festsetzung des Kostenbeitrags gem § 46a Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 zum 1. Jänner 2000 wird genehmigt. (Mit Stimmenmehrheit)

(PrZ 1379-MDBLTG; MA 5) 1) Die in den Hauptversammlungen der Landeskammer der Tierärzte Wiens am 19. März 1997, 4. März 1998 und 17. März 1999 beschlossenen Jahresabrechnungen für 1996, 1997 und 1998 werden gemäß § 50 Abs 3 des Tierärztegesetzes, BGBl Nr 16/75 i d g F, genehmigt.

2) Die in den Hauptversammlungen der Landeskammer der Tierärzte Wiens am 19. März 1997, 4. März 1998 und 17. März 1999 beschlossenen Jahresvoranschläge für 1998, 1999 und 2000 werden gemäß § 50 Abs 3 des Tierärztegesetzes, BGBl Nr 16/75 i d g F, genehmigt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

 

Berichterstatterin: LhptmSt Grete Laska

(PrZ 1412-MDBLTG; MD) 1. Gemäß § 65 Abs 1 Z 1 lit b in Verbindung mit § 69 des Wiener Schulgesetzes, LGBl für Wien Nr 20/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 45/1999, wird auf Grund des Vorschlags des Klubs der Wiener Landtagsabgeordneten und Gemeinderäte der FPÖ an Stelle von Herrn Direktor Hans Kubista (Lehrervertreter) Frau Mag Melanie Matzer zum Mitglied des Kollegiums des Stadtschulrats für Wien mit beschließender Stimme bestellt.

2. Gemäß § 65 Abs 1 Z 1 lit b und Abs 4 in Verbindung mit § 69 des Wiener Schulgesetzes, LGBl für Wien Nr 20/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 45/1999, werden

a) auf Grund des Vorschlags des Klubs der Wiener Landtagsabgeordneten und Gemeinderäte der FPÖ an Stelle von Frau Karin Kronfuß (Lehrervertreterin) Herr Dr Dietmar Scharmitzer,

b) auf Grund des Vorschlags des ÖVP-Klubs der Bundeshauptstadt Wien an Stelle von Frau Maria Smahel (Elternvertreterin) Herr Andreas Cancura, und

c) auf Grund des Vorschlags des ÖVP-Klubs der Bundeshauptstadt Wien an Stelle von Herrn Mag Georg Cholewa (Elternvertreter) Herr Franz Lerch,

 zu Ersatzmitgliedern des Kollegiums des Stadtschulrats für Wien mit beschließender Stimme bestellt.

3. Gemäß § 65 Abs 1 Z 2 lit h und Abs 5 des Wiener Schulgesetzes, LGBl für Wien Nr 20/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 45/1999, wird zur Kenntnis genommen, dass vom Wiener Integrationsfonds

a) Herr Mag Kemal Boztepe als Mitglied des Kollegiums des Stadtschulrats für Wien mit beratender Stimme und

b) Frau Andrea Jakober als Ersatzmitglied des Kollegiums des Stadtschulrats für Wien mit beratender Stimme entsendet werden. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1363-MDBLTG; JSIS) Die beiliegende Verordnung der Wiener Landesregierung mit der die Verordnung betreffend Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Heimen und sonstigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche geändert wird, wird genehmigt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1405-MDBLTG; MA 11) Gemäß § 28 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, LGBl für Wien Nr 36/1990 i d g F, in Verbindung mit § 9 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Dezember 1990, mit der Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von Heimen und sonstigen Einrichtungen für Kinder und Jugendliche erlassen werden, LGBl für Wien Nr 3/1991, wird der Stadt Wien, vertreten durch die Magistratsabteilung 11 - Amt für Jugend und Familie, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wohngemeinschaft in 12, Arndtstraße 74-76/1/3, für 8 Minderjährige nach Maßgabe des vorgelegten Plans sowie des sozialpädagogischen Konzepts erteilt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

Berichterstatter: Amtsf StR Dr Sepp Rieder

(PrZ 1322-MDBLTG; MA 15) Der Medisana Institut für physikalische Medizin G.m.b.H. wird nach § 7 Abs 3 in Verbindung mit § 6 Abs 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 die Bewilligung zum Betrieb der verlegten Krankenanstalt (selbstständiges Ambulatorium für Physikalische Medizin) mit der Bezeichnung "Rehab Institut Stadlau, Physikalische Medizin" in 22, Langobardenstraße 52, unter Vorschreibung der im Spruch des zu erlassenden Bescheids enthaltenen Auflagen erteilt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1325-MDBLTG; MA 15) Die Verpachtung der Krankenanstalt "St Josef Krankenhaus" in 13, Auhofstraße 189, von der Kongregation der Schwestern vom Göttlichen Heiland (Salvatorianerinnen) als Verpächterin an die St Josef Krankenhaus GmbH als Pächterin wird gemäß § 8 Abs 1 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1417-MDBLTG; MA 15) Die Verpachtung der Krankenanstalt "Krankenhaus St Elisabeth" in 3, Landstraßer Hauptstraße 4A, vom Konvent der Elisabethinen als Verpächter an die Krankenhaus St Elisabeth GmbH als Pächterin wird gemäß § 8 Abs 1 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1422-MDBLTG; MA 15) Die Verpachtung der Krankenanstalt "Herz Jesu-Krankenhaus" in 3, Baumgasse 20a, von der Kongregation der Dienerinnen vom heiligsten Herzen Jesu als Verpächterin an die Herz Jesu Krankenhaus GmbH als Pächterin wird gemäß § 8 Abs 1 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1423-MDBLTG; MA 15) I.) Der Susanne A Quis GmbH wird nach den §§ 4 und 6 Abs 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 (Wr KAG) die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums für Schnittbilddiagnostik mittels Magnetresonanztomographiegeräts "MR-Institut Eßling" in 22, Eßlinger Hauptstraße 89, unter Vorschreibung der im Spruch des zu erlassenden Bescheids enthaltenen Auflagen erteilt. Die vorgelegten Pläne samt Baubeschreibungen sind Bestandteile des Bescheids.

II.) Gleichzeitig wird die Bestellung von Frau Dr Susanne A Quis, Fachärztin für Radiologie, zur ärztlichen Leiterin dieser Krankenanstalt gemäß § 12 Abs 4 Wr KAG genehmigt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1424-MDBLTG; MA 15) Die Bestellung von Frau Dr Bettina Iwanschitz, Fachärztin für Physikalische Medizin, zur ärztlichen Leiterin der Krankenanstalt "Ambulatorium für physikalisch-medizinische Therapie" in 10, Triester Straße 9, wird gemäß § 12 Abs 4 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 genehmigt. (Mit Stimmenmehrheit)

Berichterstatter: Amtsf StR Fritz Svihalek

(PrZ 1369-MDBLTG; MDVfR) Gemäß § 5 Abs 2 und 3 des Agrarbehördengesetzes 1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl Nr 902/1993, werden nachstehend angeführte Personen mit Wirkung vom 28. Februar 2000 zu Mitgliedern bzw Ersatzmännern des Landesagrarsenats für Wien bestellt:

Bereichsdirektor Dr Josef Ponzer zum Vorsitzenden gemäß § 5 Abs 2 Z 1 leg cit.

Senatsrat Dr Werner Macho zum Stellvertreter des Vorsitzenden gemäß § 5 Abs 2 Z 1 in Verbindung mit Abs 3 leg cit.

Senatspräsident des Oberlandesgerichts Wien Dr Manfred Mayer zum Mitglied gemäß § 5 Abs 2 Z 2 leg cit.

Präsident des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien Dr Harald Krammer zum Mitglied gemäß § 5 Abs 2 Z 2 leg cit.

Richter des Oberlandesgerichts Wien Mag Dr Anton Sumerauer zum Mitglied gemäß § 5 Abs 2 Z 2 leg cit.

Richter des Oberlandesgerichts Wien Dr Wolfgang Pöschl zum Ersatzmann gemäß § 5 Abs 2 Z 2 in Verbindung mit Abs 3 leg cit.

Richter des Oberlandesgerichts Wien Dr Ernst Reitermaier zum Ersatzmann gemäß § 5 Abs 2 Z 2 in Verbindung mit Abs 3 leg cit.

Richter des Oberlandesgerichts Wien Dr Gerhard Jelinek zum Ersatzmann gemäß § 5 Abs 2 Z 2 in Verbindung mit Abs 3 leg cit.

Obermagistratsrat Mag Robert Hejkrlik zum Berichterstatter gemäß § 5 Abs 2 Z 3 leg cit.

Mag Wolfgang Magesacher zum Ersatzmann gemäß § 5 Abs 2 Z 3 in Verbindung mit Abs 3 leg cit.

Senatsrat Dipl Ing Peter Krassel zum Mitglied gemäß § 5 Abs 2 Z 4 leg cit.

Oberstadtbaurätin Dipl Ing Eva Benno zur Ersatzfrau gemäß § 5 Abs 2 Z 4 in Verbindung mit Abs 3 leg cit.

Forstdirektor Dipl Ing Dr Karlheinz Ballik zum Mitglied gemäß § 5 Abs 2 Z 5 leg cit.

Senatsrat Dipl Ing Siegfried Redl zum Ersatzmann gemäß § 5 Abs 2 Z 5 in Verbindung mit Abs 3 leg cit.

Ökonomierat Ing Herbert Wirth zum Mitglied gemäß § 5 Abs 2 Z 6 leg cit.

Katharina Schiessl zur Ersatzfrau gemäß § 5 Abs 2 Z 6 in Verbindung mit Abs 3 leg cit. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

 

Berichterstatter: Amtsf StR Werner Faymann

(PrZ 1315-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 331 000 ATS werden im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 nichtrückzahlbare Baukostenzuschüsse im Ausmaß von 289 625 ATS bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1316-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 46 675 000 ATS ist die Aufnahme von Darlehen im gleichen Ausmaß erforderlich. Die im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 zu leistenden Annuitätenzuschüsse (erforderliche Annuitätenzuschussleistung für das Jahr 1999 von 1 897 676 ATS) werden bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1317-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 4 706 000 ATS werden im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 2 619 000 ATS bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1318-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 86 901 000 ATS werden die im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 zu leistenden Annuitätenzuschüsse (erforderliche Annuitätenzuschussleistung für das Jahr 1999 von 3 162 384 ATS) sowie die einmaligen nichtrückzahlbaren Baukostenzuschüsse bzw -beiträge von 24 261 140 ATS bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1324-MDBLTG; MA 50) Die von der "GSG" Gesellschaft für Stadtentwicklung und Stadterneuerung Gemeinnützige Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in 7, Lindengasse 16 beantragte Ausnahmegenehmigung betreffend die Baubetreuung für die Errichtung des Bauvorhabens 11, Simmeringer Hauptstraße 128 wird gemäß § 7 Abs 4 WGG 1979 i d F d WRN 1999 erteilt. (Mit Stimmenmehrheit)

(PrZ 1329-MDBLTG; MA 50) I) Auf Grund des Antrags der Gemeinnützigen allgemeinen Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg. Gen.m.b.H. mit dem Sitz in 5, Margaretengürtel 38-40 wird festgestellt, dass die Durchführung der örtlichen Bauaufsicht für das Bauvorhaben Neuerrichtung der ÖGB-Zentrale in 1, Hohenstaufengasse 12 nicht in den Geschäftskreis einer gemeinnützigen Bauvereinigung gemäß § 7 Abs 1 bis 3 WGG 1979 i d F d WRN 1999 fällt und somit einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 7 Abs 4 WGG 1979 i d F d WRN 1999 bedarf.

II) Die von der Gemeinnützigen allgemeinen Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg. Gen.m.b.H., mit dem Sitz in 5, Margaretengürtel 38-40 beantragte Ausnahmegenehmigung betreffend die Durchführung der örtlichen Bauaufsicht für das Bauvorhaben Neuerrichtung der ÖGB-Zentrale in 1, Hohenstaufengasse 12 wird gemäß § 7 Abs 4 WGG 1979 i d F d WRN 1999 erteilt. (Mit Stimmenmehrheit)

(PrZ 1330-MDBLTG; MA 50) I) Auf Grund des Antrags der Gemeinnützigen allgemeinen Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg. Gen.m.b.H. mit dem Sitz in 5, Margaretengürtel 38-40 wird festgestellt, dass die Anmietung einer Gastwirtschaft inkl Verbundtrafik im Bahnhofsgelände Absdorf, Bezirk Tulln/Niederösterreich mittels eines unbefristeten Bestandvertrags, die umfassende Sanierung und die anschließende Untervermietung als Gastwirtschaft und/oder als Nahversorgungsgeschäft nicht in den Geschäftskreis einer gemeinnützigen Bauvereinigung gemäß § 7 Abs 1 bis 3 WGG 1979 i d F d WRN 1999 fällt und somit einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 7 Abs 4 WGG 1979 i d F d WRN 1999 bedarf.

II) Die von der Gemeinnützigen allgemeinen Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft reg. Gen.m.b.H., mit dem Sitz in 5, Margaretengürtel 38-40 beantragte Ausnahmegenehmigung betreffend die Anmietung einer Gastwirtschaft inkl Verbundtrafik im Bahnhofsgelände Absdorf, Bezirk Tulln/Niederösterreich mittels eines unbefristeten Bestandvertrags, die umfassende Sanierung und die anschließende Untervermietung als Gastwirtschaft und/oder als Nahversorgungsgeschäft wird gemäß § 7 Abs 4 WGG 1979 i d F d WRN 1999 erteilt. (Mit Stimmenmehrheit)

(PrZ 1364-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 9 492 090 ATS werden die im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 zu leistenden Annuitätenzuschüsse (erforderliche Annuitätenzuschussleistung für das Jahr 1999 von 259 887 ATS) sowie die einmaligen nichtrückzahlbaren Baukostenzuschüsse bzw -beiträge von 3 337 750 ATS bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1365-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 2 215 000 ATS ist die Aufnahme von Darlehen im Ausmaß von 2 215 000 ATS erforderlich. Die im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 zu leistenden Annuitätenzuschüsse (erforderliche Annuitätenzuschussleistung für das Jahr 1999 von 129 134 ATS) werden bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1366-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 4 878 000 ATS werden im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 2 300 000 ATS bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1367-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 7 578 000 ATS ist die Aufnahme von Darlehen im gleichen Ausmaß erforderlich. Die im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 zu leistenden Annuitätenzuschüsse (erforderliche Annuitätenzuschussleistung für das Jahr 1999 von 274 036 ATS) werden bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1368-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 209 482 000 ATS werden die im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 zu leistenden Annuitätenzuschüsse (erforderliche Annuitätenzuschussleistung für das Jahr 1999 von 6 644 744 ATS) sowie die einmaligen nichtrückzahlbaren Baukostenzuschüsse bzw -beiträge von 52 501 310 ATS bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1394-MDBLTG; MA 50) Für das vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragte Bauvorhaben wird im Zuge einer Nachförderung im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 ein nichtrückzahlbarer Baukostenzuschuss im Betrag von 338 000 ATS bewilligt. (Mit Stimmenmehrheit)

(PrZ 1395-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 5 168 000 ATS ist die Aufnahme von Darlehen im gleichen Ausmaß erforderlich. Die im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 zu leistenden Annuitätenzuschüsse (erforderliche Annuitätenzuschussleistung für das Jahr 1999 von 159 174 ATS) werden bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1396-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 290 820 000 ATS werden die im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 zu leistenden Annuitätenzuschüsse (erforderliche Annuitätenzuschussleistung für das Jahr 1999 von 11 772 956 ATS) sowie die einmaligen nichtrückzahlbaren Baukostenbeiträge von 76 766 250 ATS bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1397-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 21 253 000 ATS werden die im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 zu leistenden Annuitätenzuschüsse (erforderliche Annuitätenzuschussleistung für das Jahr 1999 von 958 594 ATS) sowie die einmaligen nichtrückzahlbaren Baukostenzuschüsse bzw -beiträge von 5 953 000 ATS bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1398-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 3 340 000 ATS ist die Aufnahme von Darlehen im Ausmaß von 3 340 000 ATS erforderlich. Die im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 zu leistenden Annuitätenzuschüsse (erforderliche Annuitätenzuschussleistung für das Jahr 1999 von 201 292 ATS) werden bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1399-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben werden nichtrückzahlbare Baukostenzuschüsse nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - WWFSG 1989 im Gesamtbetrag von 7 925 000 ATS bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1400-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben werden im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 zu aufgenommenen Darlehen im Betrag von 5 173 000 ATS Annuitätenzuschüsse genehmigt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1401-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben werden gemäß § 15 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 nichtrückzahlbare Beiträge (Fixbeträge) in der Höhe von 58 484 200 ATS bewilligt. (Mit Stimmenmehrheit)

(PrZ 1402-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben werden nichtrückzahlbare Baukostenzuschüsse nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - WWFSG 1989 im Gesamtbetrag von 116 878 200 ATS bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1403-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben werden nichtrückzahlbare Baukostenzuschüsse nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz - WWFSG 1989 im Gesamtbetrag von 652 068 620 ATS bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1404-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben werden im Zuge von Nachförderungen im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 nichtrückzahlbare Baukostenzuschüsse im Betrag von 2 239 000 ATS sowie Annuitätenzuschüsse zu einem Hypothekardarlehen im Betrag von 667 200 ATS bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

Berichterstatterin: Amtsf StR Mag Brigitte Ederer

(PrZ 1499-MDBLTG; MA-K) Der vorgelegte Entwurf einer Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festsetzung der Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten wird genehmigt. (Mit Stimmenmehrheit)

 

Berichterstatter: Amtsf StR Dr Sepp Rieder

(PrZ 1451-MDBLTG; MA 15) Die Übertragung der Krankenanstalt "Orthopädisches Spital" in 13, Speisinger Straße 109, von der Missionskongregation der Dienerinnen des Heiligen Geistes auf die Orthopädisches Spital Speising GmbH wird nach § 8 Abs 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 unter der Bedingung bewilligt, dass die Missionskongregation der Dienerinnen des Heiligen Geistes als derzeitige Alleingesellschafterin binnen zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheids sämtliche Geschäftsanteile der Orthopädisches Spital Speising GmbH (FN 177.923 b) auf die Kongregation der Barmherzigen Schwestern vom heiligen Vinzenz von Paul Holding GmbH (FN 139.153 m) überträgt. Gemäß § 27 Wr KAG wird festgestellt, dass nach der Übertragung auf einen neuen Rechtsträger das Öffentlichkeitsrecht fortbesteht. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1452-MDBLTG; MA 15) Der vorgelegte Entwurf einer Gegenschrift an den Verwaltungsgerichtshof betreffend die Beschwerde der Ärztekammer für Wien gegen den Bescheid vom 31. August 1999, MA 15-II-H/19/211/98, wird genehmigt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

Berichterstatter: Amtsf StR Fritz Svihalek

(PrZ 1413-MDBLTG; MDVfR) Gemäß Art 129a Abs 2 zweiter Satz B-VG erteilt das Land Wien die Zustimmung zur Kundmachung des vom Nationalrat in seiner Sitzung vom 14. Juli 1999 beschlossenen Bundesgesetzes über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz - KflG). (Mit Stimmenmehrheit)

(PrZ 1414-MDBLTG; MDVfR) Im Verfahren gemäß Art 139 B-VG betreffend die Anfechtung der Ferienreiseverordnung durch die Kärtner Landesregierung wird von der Abgabe einer Äußerung an den Verfassungsgerichtshof abgesehen. (Mit Stimmenmehrheit)

(PrZ 1508-MDBLTG; MA 22) Frau Landtagsabgeordnete Mag Maria Vassilakou wird als weiteres Mitglied des Naturschutzbeirats abberufen. Frau Landtagsabgeordnete Hannelore Weber, Der Grüne Klub im Rathaus, wird als weiteres Mitglied des Naturschutzbeirats bestellt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1509-MDBLTG; MA 22) Der beiliegende Entwurf der Wiener Naturschutzverordnung samt Vorblatt und Erläuternde Bemerkungen wird genehmigt. (Mit Stimmenmehrheit)

Berichterstatter: Amtsf StR Werner Faymann

(PrZ 1500-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 705 861 000 ATS werden die im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 zu leistenden Annuitätenzuschüsse (erforderliche Annuitätenzuschussleistung für das Jahr 1999 von 29 116 767 ATS) sowie die einmaligen nichtrückzahlbaren Baukostenzuschüsse bzw -beiträge von 176 465 250 ATS bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1501-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 22 188 000 ATS werden im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 nichtrückzahlbare Baukostenzuschüsse im Ausmaß von 7 818 574 ATS bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1502-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 82 687 000 ATS ist die Aufnahme von Darlehen im Ausmaß von 57 008 000 ATS erforderlich. Die im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 zu leistenden Annuitätenzuschüsse (erforderliche Annuitätenzuschussleistung für das Jahr 1999 von 537 681 ATS) sowie der einmalige nichtrückzahlbare Baukostenbeitrag von 10 875 000 ATS werden bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1503-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben werden im Zuge von Nachförderungen im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 nichtrückzahlbare Baukostenzuschüsse im Betrag von 5 328 370 ATS bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1504-MDBLTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben werden zu Eigenmittel im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 257 200 ATS bewilligt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

Berichterstatterin: Amtsf StR Mag Renate Brauner

(PrZ 1449-MDBLTG; MA 1) Der vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Besoldungsordnung 1994 (13. Novelle zur Besoldungsordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (8. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995), die Pensionsordnung 1995 (8. Novelle zur Pensionsordnung 1995) und das Wiener Bezügegesetz 1997 geändert werden, wird angenommen und der Präsidentin des Wiener Landtags zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung übermittelt. (Mit Stimmeneinhelligkeit) (An den Ausschuss Integration, Frauenfragen, Konsumentenschutz und Personal)

(PrZ 1453-MDBLTG; MA 62) Über Antrag des Fonds "Wiener Filmfinanzierungsfonds" vom 29. Oktober 1999 wird die Änderung der Fondssatzung mit Namensänderung in "Wiener Film Fonds" laut Inhalt des mit vorgelegten geänderten Satzungsentwurfs gemäß §§ 30 Abs 1 und 31 Wiener Landes- Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl für Wien Nr 14/1988, fondsbehördlich genehmigt. (Mit Stimmenmehrheit)

Berichterstatterin: Amtsf StR Mag Brigitte Ederer

(PrZ 1454-MDBLTG; MA-K) Der beiliegende Entwurf einer Verordnung über die Festsetzung der Pflegegebühren sowie die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Pflegegebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten wird genehmigt. (Mit Stimmenmehrheit)

(PrZ 1505-MDBLTG; MA 5) Die Gewährung des auf das Land Wien entfallenden Landesteils im Rahmen der gemeinsamen Förderungsmaßnahme der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes und des Landes Wien zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse ("Sektorplanförderung") für die Firma Radatz - Feine Wiener Fleischwaren GmbH., 23, Erlaaerstraße 187 (Wurst- und Fleischwarenerzeugung) für maschinelle und bauliche Investitionen, die zur Verbesserung des Produktionsablaufs und zur Aufrechterhaltung der EU-Zulassung erforderlich sind, in der voraussichtlichen Höhe von 2 297 890 ATS wird genehmigt.

Diese Genehmigung versteht sich vorbehaltlich der Beibringung einer Bankgarantie zur Absicherung allfälliger Rückforderungsansprüche sowie der Zustimmung des Unternehmens zu einer zumindest zehnjährigen Betriebspflicht am Betriebsstandort. Als weitere Bedingung vor Auszahlung der Fördermittel muss eine fristkonforme Ausfinanzierung des Projekts durch die Vorlage eines entsprechenden Kreditvertrags nachgewiesen werden, sowie muss der Barwert eines allfälligen, ergänzenden ERP-Kredits in die Sektorplanförderung eingerechnet werden.

Die Bereitstellung der anteiligen Förderungsmittel durch das Land Wien wird nur unter der Voraussetzung genehmigt, dass für das eingereichte Projekt Bundesmittel in Höhe von 3 447 430 ATS und Mittel der Europäischen Gemeinschaft in Höhe von 6 154 680 ATS bereitgestellt werden. Eine eventuelle aliquote Kürzung der Förderungsmittel durch den Bund oder die Europäische Gemeinschaft zieht eine ebensolche aliquote Kürzung der Landesmittel nach sich.

Das Amt der Wiener Landesregierung wird ermächtigt, alle mit dieser Förderung in Zusammenhang stehenden organisatorischen Maßnahmen zu treffen. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1506-MDBLTG; MA 5) Die Gewährung des auf das Land Wien entfallenden Landesteils im Rahmen der gemeinsamen Förderungsmaßnahme der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes und des Landes Wien zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse ("Sektorplanförderung") für die Firma Wiesbauer Österreichische Wurstspezialitäten GmbH., 23, Laxenburgerstraße 256 (Fleischverarbeitung) für Investitionen im Zuge der Sortimentserweiterung in der voraussichtlichen Höhe von 1 504 249 ATS wird genehmigt.

Diese Genehmigung versteht sich vorbehaltlich der Vorlage der endgültigen Bilanz 1999, aus der ersichtlich sein muss, dass das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nicht wesentlich vom vorläufigen Ergebnis abweicht sowie der Zustimmung des Unternehmens zu einer zumindest zehnjährigen Betriebspflicht am Betriebsstandort. Als weitere Bedingung muss der Barwert eines allfälligen, ergänzenden ERP-Kredits in die Sektorplanförderung eingerechnet werden.

Die Bereitstellung der anteiligen Förderungsmittel durch das Land Wien wird nur unter der Voraussetzung genehmigt, dass für das eingereichte Projekt Bundesmittel in Höhe von 2 256 763 ATS und Mittel der Europäischen Gemeinschaft in Höhe von 4 028 988 ATS bereitgestellt werden. Eine eventuelle aliquote Kürzung der Förderungsmittel durch den Bund oder die Europäische Gemeinschaft zieht eine ebensolche aliquote Kürzung der Landesmittel nach sich.

Das Amt der Wiener Landesregierung wird ermächtigt, alle mit dieser Förderung in Zusammenhang stehenden organisatorischen Maßnahmen zu treffen. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1507-MDBLTG; MA 5) Die Gewährung des auf das Land Wien entfallenden Landesteils im Rahmen der gemeinsamen Förderungsmaßnahme der Europäischen Gemeinschaft, des Bundes und des Landes Wien zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse ("Sektorplanförderung") für die Firma Gustana Menü Service GmbH., 3, Henneberggasse 2-4, (Herstellung von Fertigmenüs, Schnittsalaten und Tiefkühlknödeln) für den Ankauf und die Adaptierung einer Halle am Großgrünmarkt Inzersdorf, sowie den Zukauf einer Abpackmaschine, eines Dampfkessels und eines Autoklaven, in der voraussichtlichen Höhe von 965 500 ATS wird genehmigt.

Diese Genehmigung versteht sich vorbehaltlich der Zustimmung des Unternehmens zu einer zumindest zehnjährigen Betriebspflicht am Betriebsstandort sowie, dass der Barwert eines allfälligen, ergänzenden ERP-Kredits in die Sektorplanförderung eingerechnet wird.

Die Bereitstellung der anteiligen Förderungsmittel durch das Land Wien wird nur unter der Voraussetzung genehmigt, dass für das eingereichte Projekt Bundesmittel in Höhe von 1 448 500 ATS und Mittel der Europäischen Gemeinschaft in Höhe von 2 586 000 ATS bereitgestellt werden. Eine eventuelle aliquote Kürzung der Förderungsmittel durch den Bund oder die Europäische Gemeinschaft zieht eine ebensolche aliquote Kürzung der Landesmittel nach sich.

Das Amt der Wiener Landesregierung wird ermächtigt, alle mit dieser Förderung in Zusammenhang stehenden organisatorischen Maßnahmen zu treffen. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 1510-MDBLTG; MA 5) 1) Der vom Rechtsträger des Orthopädischen Spitals Speising, der Missionskongregation der Dienerinnen des Heiligen Geistes, vorgelegte Rechnungsabschluss 1995 wird nach Maßgabe der einen Bestandteil des Bescheids bildenden ziffernmäßigen Darstellung (Beilage RA 95) gemäß § 18 Abs 6 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, LGBl für Wien Nr 23/87 i d g F, genehmigt.

2) Der Betriebsabgang des Orthopädischen Spitals Speising im Jahr 1995 wird mit 5 652 722,78 ATS festgestellt. (Mit Stimmenmehrheit)

(PrZ 1511-MDBLTG; MA 5) 1) Der vom Rechts-träger des Orthopädischen Spitals Speising, der Missionskongregation der Dienerinnen des Heiligen Geistes, vorgelegte Rechnungsabschluss 1996 wird nach Maßgabe der einen Bestandteil des Bescheids bildenden ziffernmäßigen Darstellung (Beilage RA 96) gemäß § 18 Abs 6 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987, LGBl für Wien Nr 23/87 i d g F, genehmigt.

2) Der Betriebsabgang des Orthopädischen Spitals Speising im Jahr 1996 wird mit 1 824 879,13 ATS festgestellt. (Mit Stimmenmehrheit)

Berichterstatterin: LhptmSt Grete Laska

(PrZ 1421-MDBLTG; JSIS) Der beiliegende Entwurf einer Verordnung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe wird zum Beschluss erhoben. (Mit Stimmenmehrheit)

Berichterstatter: Amtsf StR Dr Sepp Rieder

(PrZ 1393-MDBLTG; MA 15) Der vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 und das Wiener Heilvorkommen- und Kurortegesetz geändert wird, wird genehmigt und der Präsidentin des Wiener Landtags zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung übermittelt. (Mit Stimmenmehrheit) (An den Ausschuss Gesundheits- und Spitalswesen)

(PrZ 1450-MDBLTG; MA 15) I.) Der Krankenanstalt Mairo Gesellschaft m.b.H. wird nach den §§ 4 und 6 Abs 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 (Wr KAG) die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums "Krankenanstalt Mairo" in 2, Große Sperlgasse 33/1-3, unter Vorschreibung der im Spruch des zu erlassenden Bescheids enthaltenen Auflagen erteilt. Der vorgelegte Plan samt Bau- und Betriebsbeschreibungen sind Bestandteile des Bescheids.

II.) Gleichzeitig wird die Bestellung von Herrn Dr Alfred Meznik, Facharzt für Anästhesie, zum ärztlichen Leiter dieser Krankenanstalt gemäß § 12 Abs 4 Wr KAG genehmigt. (Mit Stimmenmehrheit)

Berichterstatter: Amtsf StR Werner Faymann

(PrZ 1431-MDBLTG; MA 50) Über Vorschlag der Sozialdemokratischen Fraktion im Wiener Landtag und Gemeinderat wird an Stelle des bisher bestellten Ersatzmitglieds Gerhard Kubik, Herr Volkmar Harwanegg zum Ersatzmitglied des Wohnbauförderungsbeirats für das Land Wien bestellt. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

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