Landesregierung

17. Wahlperiode

Sitzung vom 10. Dezember 2002

Sitzungsbericht

Vorsitzender: Lhptm Dr Michael Häupl.

Teilnehmer: Die LhptmSt Grete Laska und Dr Sepp Rieder, die amtsf StRe Mag Renate Brauner, Werner Faymann, Dipl Ing Isabella Kossina, Dr Andreas Mailath-Pokorny, Dr Elisabeth Pittermann, Dipl Ing Rudolf Schicker, die StRe Johann Herzog, Karin Landauer, Dr Peter Marboe, Dipl Ing Dr Herlinde Rothauer, DDr Eduard Schock, Mag Maria Vassilakou sowie LADior Dr Ernst Theimer.

Entschuldigt: Präsident Walter Nettig.

Schriftführer: RegR Sven Kusta.

Berichterstatterin: Amtsf StRin Mag Renate Brauner

(02270/2002-MDALTG; GIF) Der vorgelegte Entwurf eines Gesetzes über Änderungen der Grenzen zwischen dem 3. und 11. Bezirk wird angenommen und dem Präsidenten des Wiener Landtags zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung übermittelt. (einstimmig) (An den Ausschuss Integration, Frauenfragen, Konsumentenschutz und Personal)

(05266/2002-MDALTG; MA 1) Der vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Besoldungsordnung 1994 (19. Novelle zur Besoldungsordnung 1994) und die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (15. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995) geändert werden, wird angenommen und dem Präsidenten des Wiener Landtags zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung übermittelt. (einstimmig) (An den Ausschuss Integration, Frauenfragen, Konsumentenschutz und Personal)

(05372/2002-MDALTG; MA 62) Der vorgelegte Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Wiener Stadtverfassung und die Wiener Gemeindewahlordnung 1996 geändert werden, wird angenommen und dem Präsidenten des Wiener Landtags zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung übermittelt. (mehrstimmig) (An den Ausschuss Integration, Frauenfragen, Konsumentenschutz und Personal)

(05372/2002/0003-MDALTG) Der Abänderungsantrag der StRin Mag Maria Vassilakou, betreffend das Gesetz, mit dem die Wiener Stadtverfassung und die Wiener Gemeindewahlordnung 1996 geändert werden, wird abgelehnt.

Berichterstatter: LhptmSt Dr Sepp Rieder

(05315/2002-MDALTG; MD-VfR) Der beiliegende Entwurf einer im Verfahren des Verfassungsgerichtshofs, Zlen. G 287/02-2 und G 288/02-2, abzugebenden Stellungnahme zur Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "und 3" im ersten Satz des § 19 Abs 2 des Gesetzes über die Besteuerung von Vergnügungen im Gebiete der Stadt Wien (Vergnügungssteuergesetz 1987 - VGSG), LGBl für Wien Nr 43, in der Fassung LGBl für Wien Nr 8/2001, wird genehmigt. (mehrstimmig)

Berichterstatterin: LhptmStin Grete Laska

(05190/2002-MDALTG; GJS) Der beiliegende Entwurf einer Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung betreffend die Festsetzung von Richtsätzen für Pflegeelterngeld und weitere Sonderleistungen geändert wird, wird zum Beschluss erhoben. (einstimmig)

(05427/2002-MDALTG; MA 53) Die beiliegende Stellungnahme der Wiener Landesregierung, betreffend den Antrag der PULS CITY TV GmbH auf Erlassung einer Entscheidung gemäß § 13 PrTV-G, wird zum Beschluss erhoben. (einstimmig)

Berichterstatter: Amtsf StR Dr Andreas Mailath-Pokorny

(05070/2002-MDALTG; MA 7) 1) Frau Univ Prof Dr Ruth Wodak wird auf eigenen Wunsch als Mitglied des Kuratoriums der Wiener Museen vor Ablauf der Funktionsperiode abberufen,
2) das bisherige Ersatzmitglied Dr Oliver Rathkolb wird stattdessen für die restliche Funktionsdauer des Kuratoriums zum Mitglied des Kuratoriums (Mitglied gemäß § 13 Abs 1 Z 4 Wiener Museumsgesetz) bestellt und
3) Herr Univ Doz Dr Hubert Christian Ehalt wird für die restliche Funktionsdauer des Kuratoriums als Ersatzmitglied (zum Kreis der Mitglieder gemäß § 13 Abs 1 Z 4 Wiener Museumsgesetz) bestellt. (einstimmig)

Berichterstatterin: Amtsf StRin Dr Elisabeth Pittermann

(04856/2002-MDALTG; MA 15) I) Der Dr H. Kiprov Gesellschaft mbH. wird nach § 6 Abs 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 (Wr KAG) die Bewilligung zum Betrieb der Krankenanstalt "Dr. H. Kiprov Privatklinik für ambulante Behandlungen" (selbstständiges Ambulatorium für ästhetisch-kosmetische Dermatochirurgie) in 13, Maxingstraße 44, unter Vorschreibung der im Spruch des zu erlassenden Bescheids enthaltenen Auflagen erteilt.
II) Die Bestellung von Frau Dr Hajnal Kiprov, Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, zur ärztlichen Leiterin wird nach § 12 Abs 4 Wr KAG genehmigt. (einstimmig)

(05077/2002-MDALTG; MA 15) Der Labordiagnostik für krebskranke Kinder GmbH wird nach § 4 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 (Wr KAG) die Bewilligung zur Errichtung der Krankenanstalt "Labor für krebskranke Kinder" in 9, Mariannengasse 32, unter Vorschreibung der im Spruch des zu erlassenden Bescheids enthaltenen Auflagen erteilt. Die vorgelegten Pläne samt Bau- und Betriebsbeschreibungen sind Bestandteile des Bescheids. (einstimmig)

(05330/2002-MDALTG; MA 15) Der beiliegende Entwurf einer Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten wird genehmigt. (einstimmig)

(05364/2002-MDALTG; MA 15) Der beiliegende Entwurf einer Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Valorisierung und die Festsetzung des Kostenbeitrags gemäß § 46a Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 wird genehmigt. (mehrstimmig)

(05383/2002-MDALTG; MA 15) Der beiliegende Entwurf einer Kundmachung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Pflege- und Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Pflege- und Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten wird genehmigt. (einstimmig)

(05384/2002-MDALTG; MA 15) Der beiliegende Entwurf einer Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten wird genehmigt. (einstimmig)

(05385/2002-MDALTG; MA 15) Der beiliegende Entwurf einer Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der von ausländischen Staatsangehörigen zu entrichtenden tatsächlichen Untersuchungs- und Behandlungskosten für eine Matrix-assistierte Knorpelzelltransplantation und für eine Nervus-Vagus-Stimulation im Allgemeinen Krankenhaus der Stadt Wien wird genehmigt. (einstimmig)

(05402/2002-MDALTG; MA 15) Die Bestellung von Herrn Prim Dr Ingo Grumiller, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zum ärztlichen Leiter der Krankenanstalt "Sozialpsychiatrisches Ambulatorium Leopoldstadt" in 2, Kleine Sperl-Gasse 2b, wird gemäß § 12 Abs 4 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 (Wr KAG) genehmigt. (einstimmig)

(05403/2002-MDALTG; MA 15) Die Bestellung von Frau Prim Dr Marion Eleonore Kalousek, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, zur ärztlichen Leiterin der Krankenanstalt "Sozialpsychiatrisches Ambulatorium Josefstadt" in 8, Wickenburggasse 15, wird gemäß § 12 Abs 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 (Wr KAG) genehmigt. (mehrstimmig)

(05404/2002-MDALTG; MA 15) I.) Dem Fonds "Kuratorium für Psychosoziale Dienste in Wien" (KPDW) wird nach den §§ 4 und 6 Abs 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 (Wr KAG) die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Krankenanstalt "Sozialpsychiatrisches Ambulatorium Donaustadt" (selbstständiges Ambulatorium für psychisch Kranke) in 22, Kagraner Platz 9, unter Vorschreibung der im Spruch des zu erlassenden Bescheids enthaltenen Auflagen erteilt.
II.) Gleichzeitig wird die Bestellung von Herrn Prim Dr Ingo Grumiller, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, zum ärztlichen Leiter dieser Krankenanstalt gemäß § 12 Abs 4 Wr KAG genehmigt. (einstimmig)

(05405/2002-MDALTG; MA 15) Dem Österreichischen Verein für Individualpsychologie wird nach § 4 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 (Wr KAG) die Bewilligung zur Errichtung der Krankenanstalt "Ambulatorium für Kinder und Jugendliche in Krisensituationen" in 17, Hernalser Hauptstraße 15/3/11, unter Vorschreibung der im Spruch des zu erlassenden Bescheids enthaltenen Auflagen erteilt. Die vorgelegten Pläne samt Bau- und Betriebsbeschreibungen sind Bestandteile des Bescheids. (einstimmig)

(05406/2002-MDALTG; MA 15) Die Bestellung von Herrn Dr Winfried Hartl, Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, zum ärztlichen Leiter der Krankenanstalt "Menosan" in 10, Favoritenstraße 76b/8, wird gemäß § 12 Abs 4 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 (Wr KAG) genehmigt. (einstimmig)

(05407/2002-MDALTG; MA 15) Die Bestellung von Herrn Dr Sascha Sajer, Facharzt für Physikalische Medizin sowie Arzt für Allgemeinmedizin, zum ärztlichen Leiter der Krankenanstalt "Institut für Klimakammertherapie" in 9, Julius-Tandler-Platz 5, wird gemäß § 12 Abs 4 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 (Wr KAG) genehmigt. (einstimmig)

Berichterstatterin: Amtsf StRin Dipl Ing Isabella Kossina

(05408/2002-MDALTG; MA 22) Der beiliegende Entwurf einer Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festlegung und Einteilung des Nationalparkgebiets (Wiener Nationalparkverordnung) wird zum Beschluss erhoben. (einstimmig)

(05331/2002-MDALTG; MA 48) 1. Das im Entwurf vorgelegte Wiener Abfallwirtschaftskonzept 2002 wird genehmigt.
2. Die Veröffentlichung hat durch Auflage zur Einsichtnahme in den magistratischen Bezirksämtern für die Dauer von sechs Wochen zu erfolgen. Die Ankündigung der Auflage ist durch Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Wien und durch Anschlag an den Amtstafeln der magistratischen Bezirksämter zu verlautbaren. (mehrstimmig)

(05426/2002-MDALTG; MD) 1. Herr Mag Wolfgang Magesacher wird gemäß § 9 Abs 3 Agrarbehördengesetz 1950, BGBl Nr 1/1951 in der geltenden Fassung, über eigenes Ansuchen vom Amt als Ersatzmann gemäß § 5 Abs 2 Z 3 in Verbindung mit Abs 3 Agrarbehördengesetz 1950, BGBl Nr 1/1951 in der geltenden Fassung, enthoben.
2. Für die Funktionsperiode bis 28. Februar 2005 wird Frau Dr Eva Schantl-Wurz zum Mitglied des Landesagrarsenats für Wien gemäß § 5 Abs 2 Z 3 in Verbindung mit Abs 3 Agrarbehördengesetz 1950, BGBl Nr 1/1951 in der geltenden Fassung, bestellt. (mehrstimmig)

Berichterstatter: Amtsf StR Werner Faymann

(05071/2002-MDALTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben werden zu Eigenmitteln im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 einmalige nichtrückzahlbare Zuschüsse im Ausmaß von 625 572,63 EUR sowie laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse (erforderliche Zuschussleistung für das Jahr 2002 von 40 682,34 EUR) bewilligt. (einstimmig)

(05072/2002-MDALTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 1 236 158,96 EUR werden im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 die Förderungsdarlehen des Landes Wien in der Höhe von 267 102,84 EUR und die zu leistenden Annuitätenzuschüsse (erforderliche Zuschussleistung für das Jahr 2002 von 58 435,15 EUR) sowie einmalige nichtrückzahlbare Zuschüsse und Beiträge von 84 642,39 EUR bewilligt. (einstimmig)

(05167/2002-MDALTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 2 484 000,00 EUR werden die im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 zu leistenden Annuitätenzuschüsse (erforderliche Zuschussleistung für das Jahr 2002 von 141 846,28 EUR) bewilligt. (einstimmig)

(05168/2002-MDALTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 4 393 100,00 EUR werden einmalige nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 1 095 085,00 EUR bewilligt. (einstimmig)

(05170/2002-MDALTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 1 019 400,00 EUR werden im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 die zu leistenden nichtrückzahlbaren Zuschüsse im Ausmaß von 395 845,00 EUR bewilligt. (einstimmig)

(05378/2002-MDALTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 16 050 175,15 EUR werden im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 die Förderungsdarlehen des Landes Wien in der Höhe von 4 669 169,35 EUR und die zu leistenden Annuitätenzuschüsse bzw laufenden nichtrückzahlbaren Zuschüsse (erforderliche Zuschussleistung für das Jahr 2002 von 635 329,92 EUR) sowie einmalige nichtrückzahlbare Beiträge bzw Zuschüsse von 623 700,00 EUR bewilligt. (einstimmig)

(05379/2002-MDALTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 38 656 927,72 EUR werden im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 die Förderungsdarlehen des Landes Wien in der Höhe von 9 664 231,93 EUR und die zu leistenden laufenden nichtrückzahlbaren Zuschüsse (erforderliche Zuschussleistung für das Jahr 2002 von 1 742 164,73 EUR) bewilligt. (einstimmig)

(05380/2002-MDALTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 27 748 700,00 EUR werden einmalige nichtrückzahlbare Beiträge im Ausmaß von 4 066 018,00 EUR sowie laufende nichtrückzahlbare Zuschüsse (erforderliche Zuschussleistung für das Jahr 2002 von 34 077,66 EUR) bewilligt. (einstimmig)

(05381/2002-MDALTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben mit zu stützenden Baukosten von 9 075 323,42 EUR werden im Rahmen des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes - WWFSG 1989 die Förderungsdarlehen des Landes Wien in der Höhe von 2 195 053,55 EUR und die zu leistenden Annuitätenzuschüsse (erforderliche Zuschussleistung für das Jahr 2002 von 434 589,21 EUR) sowie einmalige nichtrückzahlbare Zuschüsse und Beiträge von 288 323,30 EUR bewilligt. (einstimmig)

(05382/2002-MDALTG; MA 50) Für die vom Amt der Wiener Landesregierung laut Beilage beantragten Bauvorhaben werden nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989 Förderungsdarlehen des Landes im Gesamtbetrag von 122 296 800,-- EUR sowie Annuitätenzuschüsse zu Darlehen im Betrag von 3 706 560,-- EUR bewilligt. (einstimmig)

(05377/2002-MDALTG; MA 64) Der beiliegende Entwurf einer Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung über den Einheitssatz des Anliegerbeitrags bei erstmaligem Anbau an eine Straße (Verkehrsfläche) geändert wird, wird zum Beschluss erhoben. (einstimmig)

 

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