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Landtag, 7. Sitzung vom 28.02.2002, Wörtliches Protokoll  -  Seite 3 von 53

 

(Beginn um 9.00 Uhr.)

 

Präsidentin Erika Stubenvoll: Schönen guten Morgen, meine Damen und Herren! Ich darf Sie bitten, Platz zu nehmen.

 

Die 7. Sitzung des Wiener Landtags ist eröffnet.

 

Entschuldigt für die heutige Sitzung sind Herr Abg Ellensohn bis 11 Uhr, Frau Abg Lettner und Herr Abg Mag Reindl.

 

Wir kommen zur Fragestunde.

 

Die 1. Anfrage (FSP/01063/2002/0001-KSP/LM) wurde von Herrn Abg Dr Alois Mayer gestellt und ist an die amtsführende Stadträtin der Geschäftsgruppe Umwelt gerichtet: In der letzten Änderung des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes haben Sie die elektronische Kennzeichnung von Hunden auf Grund von EU-rechtlichen Vorgehen noch nicht berücksichtigen können. In welcher Weise beabsichtigen Sie, diese im Interesse des Tierschutzes notwendigen Maßnahmen einer rechtlichen Grundlage zuzuführen?

 

Ich bitte um Beantwortung.

 

Amtsf StRin Dipl Ing Isabella Kossina: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Landeshauptmann! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete!

 

Zu der Frage des Herrn Abg Mayer ist Folgendes festzustellen: Der Tierschutz ist mir ein ganz besonderes Anliegen, und die Tiere, insbesondere die Hunde, nehmen ja eine ganz wichtige Funktion im Zusammenleben zwischen uns Menschen und den Tieren ein. Sie haben einen Sozialisationsfaktor und sind seit jeher Freunde des Menschen. Gerade durch dieses Miteinander in der Natur, dieses Miteinander in der Freizeitgesellschaft nimmt der Hund eine ganz besondere Stellung ein.

 

Mir geht es darum, mich in der Verantwortung für die Umwelt für den Schutz des Menschen, des Tieres und der Umwelt gleichzeitig einzusetzen, daher ist es unser Anliegen, mein zentrales Anliegen, ein einheitliches, fortschrittliches Bundestierschutzgesetz zu erreichen.

 

Im Konkreten zum Chippen möchte ich Folgendes feststellen: Die elektronische Kennzeichnung ist mir aus Tierschutzgründen von ganz besonderer Bedeutung, daher wünsche ich mir eine rasche Umsetzung dieser Regelung zur elektronischen Kennzeichnung von Hunden.

 

Sie fragen mich, warum das Chippen in der letzten Novelle noch nicht umgesetzt werden konnte und welche europarechtlichen Belange zu beachten waren. Ursprünglich - so habe ich es geplant - war eine Gesamtnovelle des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes vorgesehen. Auf Grund dieser EU-Bestimmungen war es nunmehr notwendig, diese Gesamtnovelle in einzelne Novellen aufzusplitten. Das war notwendig, weil hier bestimmte Notifikationspflichten gegenüber der EU erforderlich sind. Das heißt, Wien war verpflichtet, Brüssel vor der Beschlussfassung detailliert zu berichten. Notifikationspflichtig waren bestimmte Halsbänder, Dressurgeräte, Zuchtmethoden und vor allem das Verbot der Aggressionszucht.

 

Bei der Chippung, also der elektronischen Kennzeichnung, besteht ebenfalls eine Informationspflicht, und in diesem Fall hat die Kommission von ihrem Recht Gebrauch gemacht, eine zwölfmonatige Stillhaltepflicht von uns, von Wien, zu verlangen. Die Kommission und das Parlament - das ist der Grund dafür - erarbeiten derzeit einen entsprechenden Regelungsentwurf auf EU-Ebene. Also, eine vorzeitige Beschlussfassung dieser Regelung würde gegen EU-Recht verstoßen.

 

Aber eines möchte ich hier ergänzen: Freiwillige Chippung ist möglich, freiwillige Chippung macht Sinn. Die Veterinärmedizinische Universität hat uns darüber informiert, dass 5 bis 10 Prozent der steuerlich erfassten Wiener Hunde jetzt schon gechippt sind. Das freiwillige Chippen macht deshalb Sinn, weil die Tierrettung, die Tierärzte und der Tierschutzverein bereits jetzt Lesegeräte haben, mit denen die Codes abgelesen werden können, das heißt, verloren gegangene Hunde können auf diese Art und Weise rasch wieder gefunden und rasch wieder zu ihrem Besitzer zurückgebracht werden.

 

Mein Anliegen ist es aber auch, dass die bisher freiwillig erfassten Daten in einem künftigen Erfassungsmodell auch wieder gefunden werden können, wieder gefunden werden sollen. Es hat nämlich keinen Sinn, dass ein Tier nun zweimal gechippt wird. Mein Anliegen ist es, ein Erfassungssystem zu installieren, das mit dem jetzigen Erfassungssystem kompatibel ist.

 

Zu den einzelnen Bestimmungen: Gemäß § 4 Abs. 1 des Wiener Notifizierungsgesetzes beträgt die Anhörungsfrist drei Monate ab Einlangen der Notifizierung bei der Europäischen Kommission. Diese Frist verlängert sich gemäß § 4 Abs. 2 auf zwölf Monate, sofern der notifizierungspflichtige Entwurf einen Gegenstand betrifft, der auch Gegenstand eines entsprechenden Kommissionsvorschlags ist. Das trifft im Fall des Chippens zu.

 

Nochmals sei betont: Hätten wir eine Novelle vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung der EU beschlossen, dann hätte das gegen EU-Recht verstoßen. Wir haben unser erstes Gesetz am 13. Dezember 2001 novelliert. Wir können die Chippung spätestens zwölf Monate später einführen, also wir haben hier ab Beschlussfassung des EU-Parlaments, der EU-Kommission Zeit bis zum 14. Oktober 2002. Bis zum 14. Oktober 2002 haben wir Zeit, eine entsprechende Richtlinie, eine gesetzliche Bestimmung vorzubereiten.

 

Begründet wurde diese Vorgangsweise mit dem eingangs genannten Kommissionsvorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates.

 

Präsidentin Erika Stubenvoll: Danke schön. - Die erste Zusatzfrage stellt Frau Abg Sommer-Smolik. - Bitte.

 

Abg Claudia Sommer-Smolik (Grüner Klub im Rathaus): Frau Stadträtin!

 

Es ist schön, dass sich was tut in dieser Angelegenheit. Auch wir haben uns immer für die Verchippung der Hunde ausgesprochen. Sie haben in Ihrer Anfragebeantwortung ausgeführt, dass es durch diese Notifizierungsbedingungen notwendig wurde, die Novellierung zum Wiener Tierschutzgesetz aufzusplitten.

 

Meine Frage an Sie: Der Hundeführerschein bedarf keiner Notifizierung durch die EU. Wird es hier auch eine Novelle geben, oder wird es nach wie vor keinen Hunde-

 

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