Landtag, 7. Sitzung
vom 28.02.2002, Wörtliches Protokoll
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(Beginn um
9.00 Uhr.)
Präsidentin Erika Stubenvoll: Schönen guten Morgen, meine Damen und Herren!
Ich darf Sie bitten, Platz zu nehmen.
Die 7. Sitzung des Wiener Landtags ist eröffnet.
Entschuldigt für die heutige Sitzung
sind Herr Abg Ellensohn bis 11 Uhr, Frau Abg Lettner und Herr Abg Mag
Reindl.
Wir kommen zur Fragestunde.
Die 1. Anfrage (FSP/01063/2002/0001-KSP/LM) wurde von Herrn Abg Dr Alois Mayer
gestellt und ist an die amtsführende Stadträtin der Geschäftsgruppe Umwelt
gerichtet: In der letzten Änderung des
Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes haben Sie die elektronische
Kennzeichnung von Hunden auf Grund von EU-rechtlichen Vorgehen noch nicht
berücksichtigen können. In welcher Weise beabsichtigen Sie, diese im Interesse
des Tierschutzes notwendigen Maßnahmen einer rechtlichen Grundlage zuzuführen?
Ich bitte um Beantwortung.
Amtsf StRin Dipl Ing Isabella Kossina: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr
Landeshauptmann! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete!
Zu der Frage des Herrn Abg Mayer ist Folgendes
festzustellen: Der Tierschutz ist mir ein ganz besonderes Anliegen, und die
Tiere, insbesondere die Hunde, nehmen ja eine ganz wichtige Funktion im
Zusammenleben zwischen uns Menschen und den Tieren ein. Sie haben einen
Sozialisationsfaktor und sind seit jeher Freunde des Menschen. Gerade durch
dieses Miteinander in der Natur, dieses Miteinander in der Freizeitgesellschaft
nimmt der Hund eine ganz besondere Stellung ein.
Mir geht es darum, mich in der Verantwortung für die
Umwelt für den Schutz des Menschen, des Tieres und der Umwelt gleichzeitig
einzusetzen, daher ist es unser Anliegen, mein zentrales Anliegen, ein
einheitliches, fortschrittliches Bundestierschutzgesetz zu erreichen.
Im Konkreten zum Chippen möchte ich Folgendes
feststellen: Die elektronische Kennzeichnung ist mir aus Tierschutzgründen von
ganz besonderer Bedeutung, daher wünsche ich mir eine rasche Umsetzung dieser Regelung
zur elektronischen Kennzeichnung von Hunden.
Sie fragen mich, warum das Chippen in der letzten
Novelle noch nicht umgesetzt werden konnte und welche europarechtlichen Belange
zu beachten waren. Ursprünglich - so habe ich es geplant - war eine Gesamtnovelle
des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes vorgesehen. Auf Grund dieser
EU-Bestimmungen war es nunmehr notwendig, diese Gesamtnovelle in einzelne
Novellen aufzusplitten. Das war notwendig, weil hier bestimmte
Notifikationspflichten gegenüber der EU erforderlich sind. Das heißt, Wien war
verpflichtet, Brüssel vor der Beschlussfassung detailliert zu berichten.
Notifikationspflichtig waren bestimmte Halsbänder, Dressurgeräte, Zuchtmethoden
und vor allem das Verbot der Aggressionszucht.
Bei der Chippung, also der elektronischen
Kennzeichnung, besteht ebenfalls eine Informationspflicht, und in diesem Fall
hat die Kommission von ihrem Recht Gebrauch gemacht, eine zwölfmonatige
Stillhaltepflicht von uns, von Wien, zu verlangen. Die Kommission und das
Parlament - das ist der Grund dafür - erarbeiten derzeit einen entsprechenden
Regelungsentwurf auf EU-Ebene. Also, eine vorzeitige Beschlussfassung dieser
Regelung würde gegen EU-Recht verstoßen.
Aber eines möchte ich hier ergänzen: Freiwillige
Chippung ist möglich, freiwillige Chippung macht Sinn. Die
Veterinärmedizinische Universität hat uns darüber informiert, dass 5 bis
10 Prozent der steuerlich erfassten Wiener Hunde jetzt schon gechippt
sind. Das freiwillige Chippen macht deshalb Sinn, weil die Tierrettung, die
Tierärzte und der Tierschutzverein bereits jetzt Lesegeräte haben, mit denen
die Codes abgelesen werden können, das heißt, verloren gegangene Hunde können
auf diese Art und Weise rasch wieder gefunden und rasch wieder zu ihrem
Besitzer zurückgebracht werden.
Mein Anliegen ist es aber auch, dass die bisher
freiwillig erfassten Daten in einem künftigen Erfassungsmodell auch wieder
gefunden werden können, wieder gefunden werden sollen. Es hat nämlich keinen
Sinn, dass ein Tier nun zweimal gechippt wird. Mein Anliegen ist es, ein
Erfassungssystem zu installieren, das mit dem jetzigen Erfassungssystem
kompatibel ist.
Zu den einzelnen Bestimmungen: Gemäß § 4
Abs. 1 des Wiener Notifizierungsgesetzes beträgt die Anhörungsfrist drei
Monate ab Einlangen der Notifizierung bei der Europäischen Kommission. Diese
Frist verlängert sich gemäß § 4 Abs. 2 auf zwölf Monate, sofern der
notifizierungspflichtige Entwurf einen Gegenstand betrifft, der auch Gegenstand
eines entsprechenden Kommissionsvorschlags ist. Das trifft im Fall des Chippens
zu.
Nochmals sei betont: Hätten wir eine Novelle vor
In-Kraft-Treten dieser Verordnung der EU beschlossen, dann hätte das gegen
EU-Recht verstoßen. Wir haben unser erstes Gesetz am 13. Dezember 2001
novelliert. Wir können die Chippung spätestens zwölf Monate später einführen,
also wir haben hier ab Beschlussfassung des EU-Parlaments, der EU-Kommission
Zeit bis zum 14. Oktober 2002. Bis zum 14. Oktober 2002 haben wir
Zeit, eine entsprechende Richtlinie, eine gesetzliche Bestimmung vorzubereiten.
Begründet wurde diese Vorgangsweise mit dem eingangs
genannten Kommissionsvorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments
und des Rates.
Präsidentin Erika Stubenvoll: Danke schön. - Die erste Zusatzfrage stellt Frau
Abg Sommer-Smolik. - Bitte.
Abg Claudia Sommer-Smolik
(Grüner Klub im Rathaus): Frau Stadträtin!
Es
ist schön, dass sich was tut in dieser Angelegenheit. Auch wir haben uns immer
für die Verchippung der Hunde ausgesprochen. Sie haben in Ihrer
Anfragebeantwortung ausgeführt, dass es durch diese Notifizierungsbedingungen
notwendig wurde, die Novellierung zum Wiener Tierschutzgesetz aufzusplitten.
Meine
Frage an Sie: Der Hundeführerschein bedarf keiner Notifizierung durch die EU.
Wird es hier auch eine Novelle geben, oder wird es nach wie vor keinen Hunde-
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