Landtag,
16. Sitzung vom 26.09.2003, Wörtliches Protokoll - Seite 31 von 35
erfahren, er ist halt noch nicht fertig, ist
vielleicht ein wenig kurz gegriffen.
Weiters meine ich, dass es im § 4, Einsatzpläne
für Krankenanstalten, ebenfalls notwendig wäre, dafür zu sorgen, dass diese
Einsatzpläne, so wie das beispielsweise im § 9 Abs. 6 der Vorlage bei
den externen Notfallplänen normiert werden soll, zumindest alle drei Jahre und
bei wesentlichen Änderungen auch kurzfristiger Überprüfungen, Erprobungen und
Überarbeitungen notwendig sind. Selbst die in diesem § 9 Abs. 6 jetzt
einmal vorgesehenen drei Jahre sind eine durchaus lange Frist, aber nehmen wir
einmal diese lange Frist als Basis für eine Modifikation im § 3
Abs. 5 und im § 4 Abs. 1, die ich auch mit einem Zusatzantrag
zur Abstimmung bringen möchte, dass wir auch hier bei dem Schutzplan und bei
den Einsatzplänen eine Fristsetzung von drei Jahren vorsehen beziehungsweise
für die Aktualisierung auch kürzere Fristen vorsehen, wenn es die Gegebenheiten
erfordern.
Drei Jahre sind eine lange
Zeit, innerhalb von drei Jahren ändern sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
daher stimmen die in diesen Plänen festgelegte Namen nicht, es ändern sich
Telefonnummern, es ändern sich Zimmerbezeichnungen, es ändern sich
Raumaufteilungen. Das heißt, all diese Organismen, um die es hier geht, leben.
Wenn bei einem derartigen Plan, der ja auf eine bestimmte Grundstruktur
aufbaut, im Akutfall nicht mehr geprüft werden kann, wie weit er denn jetzt die
tatsächlichen Gegebenheiten abbildet, und er erst aktualisiert werden muss,
dann ist es natürlich zu spät. Daher gehört diese Aktualisierungstätigkeit
laufend vorgenommen. Ich glaube, wir wären gut beraten, dies auch im
Landesgesetz entsprechend abzubilden.
Ich stelle daher gemeinsam mit meinen
Mitunterzeichnern einen entsprechenden Zusatzantrag und ersuche um dessen
sofortige Abstimmung. (Beifall bei der FPÖ.)
Ein weiterer Antrag, der sich ebenfalls mit diesem
§ 3, allerdings Abs. 2, beschäftigt – ich habe mir das so ein
bisschen plastisch hingeschrieben –, ist der Feuerwehrsubventionspassus, denn
auf den wird sich die Wiener Feuerwehr nachdrücklich berufen, wenn es darum
geht, neue Gerätschaften anzuschaffen. Dieser Passus des § 3 Abs. 2
kennt aber nur technische Hilfsmittel. Das, was unseres Erachtens notwendig
wäre, ist, dass wir auch hier im Gesetz festhalten, dass etwa bei der Bewältigung
von Großschadensereignissen auch Zivildiener zur Verfügung gestellt werden und
dass hier auch das Bundesministerium für Inneres mit eingebunden werden muss,
diese Zivildiener dann zur Verfügung zu stellen.
Ich darf das in Form eines Beschlussantrages hier einbringen
und gleichzeitig beantragen, dass dieser Antrag, weil der Katastrophenschutz
bei der Frau StRin Brauner beheimatet ist, auch an den zuständigen Ausschuss
für Integration, Frauenfragen, Konsumentenschutz und Personal zugewiesen wird.
Er lautet:
"Der Landeshauptmann und die zuständigen
Stadträte werden ersucht, durch die Beantragung zusätzlicher Zivildiener beim
Bundesministerium für Inneres dafür zu sorgen, dass bei Großschadensereignissen
eine ausreichende Anzahl zur Bewältigung der dem Land gemäß Bundesverfassung
zugeschriebenen Aufgaben zur Verfügung stehen." (Beifall bei der FPÖ.)
Es gibt noch einen weiteren Punkt in diesem Gesetz,
wo ich meine, dass es dem Wiener Landtag gut anstünde, hier mit einem
Zusatzantrag noch eine geringfügige Veränderung im § 29 Abs. 1
vorzunehmen. Und zwar – ich habe das schon einleitend gesagt – geht es hier um
Fragen der Fristsetzung und es geht hier um das Thema des Schutzplanes.
§ 29 kennt hier in der Vorlage folgende
Bestimmung – im § 29 Abs. 1 –: Der gemäß § 3 des Wiener
Katastrophenhilfegesetzes bestehende Katastrophenschutzplan gilt bis zur
Erstellung eines Schutzplanes gemäß § 3 dieses Gesetzes.
Also nachdem der Schutzplan gemäß § 3 keine
Fristsetzung kennt und daher nach Gutdünken der Gemeinde irgendwann einmal
erstellt werden kann, würden das Wiener Katastrophenhilfegesetz in der
bestehenden Form und der bestehende Katastrophenschutzplan in der geänderten
Form sehr, sehr lange weiter gelten. Dies entspricht aber nicht den Intentionen
des vorliegenden Gesetzes und daher stelle ich auch hier den Zusatzantrag,
"dass die Gemeinde einen Schutzplan gemäß § 3 dieses Gesetzes bis zum
Ablauf auf dessen Kundmachung zweitfolgenden Jahres zu erstellen hat."
In formeller Hinsicht wird bei diesem Zusatzantrag
auch die sofortige Abstimmung beantragt. (Beifall bei der FPÖ.)
Meine Damen und Herren! Hoher Landtag!
Es gibt natürlich eine Reihe weiterer Punkte, bei
denen man, wenn man das Gesetz jetzt dann noch ein bisschen näher
durcharbeitet, die eine oder andere Modifikation noch einfordern kann. Aber
vielleicht lässt sich das auch auf dem Verwaltungswege erledigen.
Also zum Beispiel, dass die Entwürfe der externen
Notfallspläne – das steht jetzt hier im Gesetz – entweder im "Amtsblatt
der Stadt Wien" veröffentlicht werden oder im Internet. Ich glaube, es ist
kein großes Geheimnis, dass das "Amtsblatt der Stadt Wien" nicht
sosehr zu den bevorzugten Publikationen der Wienerinnen und Wiener zählt, und
das Internet steht zwar einem Großteil, vor allem der jüngeren Bevölkerung zur
Verfügung, aber es ist mit Sicherheit so, dass ein größerer Teil der älteren
Bevölkerung sich noch nicht regelmäßig des Internets bedient. Es wäre
vielleicht daher durchaus angebracht, etwa in den Gratis-Bezirksmedien auch
diese Notfallpläne zu publizieren.
Des Weiteren meine ich, dass im
§ 19 die Inanspruchnahme von Hilfsmitteln, die dem Militärbefugnisgesetz
nachempfunden ist, dann auch wirklich diesem Bundesgesetz konkret nachgebildet
werden soll. Das Militärbefugnisgesetz kennt die Bestimmung, dass nur zur
unmittelbaren Abwehr und Bekämpfung von Ereignissen hier fremde Hilfsmittel et
cetera et cetera in Anspruch genommen werden dürfen. Diese Unmittelbarkeit
fehlt in der Vorlage. Und ich darf die Damen und Herren
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