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Landtag, 21. Sitzung vom 27.04.2004, Wörtliches Protokoll  -  Seite 38 von 44

 

Im Gegensatz zu Ihrem Antrag, wo im § 14 steht: "Die Anbindehaltung von Hunden ist verboten", möchten wir die Formulierung: "Die Anbindehaltung von Hunden ist grundsätzlich verboten, soweit die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Haltung von Hunden nicht ausdrücklich bestimmte, zeitlich befristete" – und das ist sehr wichtig – "Ausnahmen davon vorsieht."

 

In formeller Hinsicht wird die sofortige Abstimmung dieses Antrages beantragt. (Beifall bei der FPÖ.) Und zwar deswegen die sofortige Abstimmung, weil eine Zuweisung in den Ausschuss nicht mehr vonnöten ist. Wir haben im Ausschuss alle Argumente durchbesprochen. Der Ausschuss war am 9. März, und da im Ausschuss alles durchbesprochen worden ist, können wir heute zu einer sofortigen Abstimmung kommen.

 

Meine Frage im Ausschuss war: Was mache ich mit einem Hund, wenn der Nachbar den Zaun überraschend wegreißt? Ich kann nichts dafür, wenn der Nachbar seine Seite – das ist meine linke Seite; ich habe die rechte Seite und die Vorderseite eines Grundstückes abzuzäunen – einfach überraschend wegreißt, sei es durch ein Baugeschehen oder weil er den Zaun erneuern will. Was mache ich bis dahin mit dem Hund? Halte ich ihn bis dahin nur in der Wohnung? Kaufe ich mir schnell einen Zwinger oder ist es in so einem Ausnahmefall nicht doch auch sinnvoll, dass ich vorübergehend eine Anbindehaltung für diesen Hund gestattet bekomme?

 

Der Tipp im Ausschuss war: Errichten Sie einen Zaun! Na ja, wenn das bei 80 Metern passiert. Bei 80 Metern schnell einen Zaun zu errichten, der hundedicht ist, ist durchaus eine Kostenfrage. Der zweite gute Ratschlag im Ausschuss war: Geben Sie den Hund weg! Also das waren die beiden Argumente. Errichten Sie einen Zaun oder geben Sie den Hund weg. Ich bin schließlich nicht daran schuld, wenn mein Nachbar – der ist auch nicht daran schuld, dass er einen Zaun neu errichten will – den Zaun wegreißt.

 

Was mache ich, wenn ich wegen Tod oder Krankheit des Besitzers plötzlich einen Hund bekomme? Ich könnte sagen: Den Hund nehme ich nicht, gib ihn ins Tierheim. Das ist sicher auch eine Möglichkeit, aber das ist auch nicht gerade die hunde- oder tierfreundlichste Methode.

 

Daher: Es kann sein, dass ich einen Hund bekomme, auf den mein Grundstück baulich nicht vorbereitet ist, und bis ich mein Grundstück hundedicht abgesichert habe, bis der Zaun so weit hergerichtet ist, dass der Hund unten nicht hinaus kann oder sonst irgendwie entweichen kann aus dem Grundstück, bis dahin würde ich mir wünschen, dass da eine zeitlich befristete Möglichkeit besteht, dass ich den Hund auch in Form der Anbindehaltung halten kann. Ich bin ja laut § 11 Abs 4 des Tierschutzgesetzes verpflichtet, dass der Hund so gehalten wird, dass Menschen nicht gefährdet werden. Das ist einer der Grundsätze der Tierhaltung, und dazu muss man mir auch die Möglichkeit geben.

 

Die Antwort auf meine Fragen gibt es teilweise in der 51. Verordnung der Wiener Landesregierung. Diese regelt die Haltung von Hunden. Wir Freiheitlichen wollen, dass dieselben Ausnahmen der Zwingerhaltung auch bei der zeitlich befristeten – wie gesagt, zeitlich befristet – Anbindehaltung möglich sein sollen. Die 51. Verordnung über die Haltung von Hunden sagt im § 4 Abs 1: "Eine Anbindehaltung von Hunden ist unbeschadet § 2 nur bei Einhaltung der in den Abs 2 bis 7 festgelegten Anforderungen zulässig.

 

Wir können ja hier im Landtag nur das Gesetz beschließen, daher können wir nicht direkten Einfluss auf die Verordnung der Landesregierung nehmen, aber wir stellen uns vor, dass wenn es in der Verordnung geregelt ist und nicht hier im Gesetz, künftig der § 2 Abs 4 lauten soll: "Eine dauernde Haltung von Hunden in Zwingern oder in sonstiger Weise im Freien ist genauso wie eine dauernde Anbindehaltung verboten." – §§ 4 und 5. Das heißt, da sind wir uns alle einig. Von einer dauernden Zwinger- oder Anbindehaltung distanzieren wir uns klar.

 

Der § 4 Abs 1 soll ergänzt werden. Derzeit lautet er: "Eine Anbindehaltung von Hunden ist unbeschadet § 2 nur bei Einhaltung der in den Abs 2 bis 7 festgelegten Anforderungen zulässig." Künftig sollen nach "Abs 2 bis 7 festgelegten Anforderungen" die Worte stehen: "und außerdem nur in besonders gelagerten Fällen wie beispielsweise bei vorübergehender Unterbringung von Hunden bei kurzer Abwesenheit des Besitzers (Urlaub, Spitalsaufenthalt et cetera), bei bestimmten Hunderassen im Zusammenhang mit sportlichen Aktivitäten, zum Beispiel Schlittenhunde, oder bei behördlichen Anordnungen aus Sicherheitsgründen zulässig."

 

Das soll dort stehen. So steht es wortgleich bei Zwingerhaltung, und was bei der Zwingerhaltung gut ist, sollte bei vorübergehender Anbindehaltung auch möglich sein.

 

Wir Freiheitlichen sind aber der Meinung, dass nicht Tierliebe, sondern die Abschaffung der Wachhunde in der Stadt die eigentliche Stoßrichtung ist. Alle Maßnahmen zielen darauf ab, die Wachhunde in der Stadt zu verunmöglichen. Wir Freiheitlichen stehen auf der Seite der Opfer und der Anständigen. (Ironische Heiterkeit bei den GRÜNEN.) Sehen wir uns den Wortlaut des Initiativantrages genau an. Da können die Grünen schon lachen. Ganz genau schauen wir uns den Wortlaut an. Dort steht ja, dass man Wachhunde in der Stadt nicht mehr will, weil man sie auch gar nicht mehr braucht. So steht es da in Ihrem Antrag. Und zwar heißt es da – ich zitiere aus dem Antrag:

 

"Eine Anbindehaltung von Hunden zu Wachzwecken, wie sie derzeit gemäß § 14 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes noch erlaubt ist, ist aus ethologischer Sicht nicht mehr vertretbar, da damit eine gravierende Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Hundes verbunden ist." – Würde die Einschränkung so gravierend sein, wäre es ja Tierquälerei, und die ist sowieso verboten. – "Diese Haltungsform ist aus der heutigen Sicht auch deshalb nicht mehr erforderlich" – und da kommt es ja –, "da es für diesen Zweck" – sprich: zu Wachzwecken – "technische Einrichtungen in Form von elektronischen Überwachungs- und Sicherheitssystemen gibt."

 

Das ist die Stoßrichtung. Damit ist die Katze aus dem Sack. Technische Einrichtungen, ob elektrisch oder

 

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