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Landtag, 10. Sitzung vom 28.06.2007, Wörtliches Protokoll  -  Seite 62 von 98

 

einen arbeitsrechtlichen Schutz. „Der arbeitsrechtliche Schutz ...", fährt die Arbeiterkammer fort, „... ist auch mit der gleichzeitig geplanten Änderung des Wiener Personalvertretungsrechtes in keiner Weise gegeben. So ist die vorgesehene, hier beabsichtigte Ausgliederung der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen. Wenn die Personalvertretung nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhebt, dann gilt das, sonst wird das den zuständigen Gemeinderatsgremien vorgelegt."

 

Die Arbeiterkammer schließt nun daraus folgend: „Ein wirksamer arbeitsrechtlicher Schutz wäre nur im Fall der Zustimmungspflicht durch die Personalvertretung gegeben und die ist nicht vorgesehen. Das geplante Wiener Zuweisungsgesetz beschränkt sich nicht nur auf die Formen des Betriebsübergangs. In der Vergangenheit hat die Gemeinde Wien ...", schreibt die Kammer, „... diverse Einzelübernahmen vollzogen, die Stadtwerke, die Wiener Museen, den ..." - hier von mir bereits genannten – „... Fonds Soziales Wien ...", und so weiter, „..., um die bestehenden Bediensteten eben an die betreffenden ausgegliederten Rechtsformen, die zumeist im Bereich zu 100 Prozent oder im Einsatzbereich der Stadt verblieben sind, weiterzugeben. Die neu angestellten Beschäftigten dieser Unternehmen wurden auf privatrechtliche Basis verwiesen und zu neuen Konditionen angestellt. Nunmehr, mit den Zuweisungen, behalten die Bediensteten der Stadt ihre Stellung dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlich, allerdings die Begriffsbestimmungen der §§ 2 und 3 zeigen, dass diese nicht auf einen Betriebsübergang als solches abgestimmt sind, sondern auf alle Formen von Ausgliederungen und Auslagerungen. Die geplante Veränderung des Wiener Personalrechtes hinsichtlich Mitteilungspflicht bei Zuweisungen verdeutlicht dies noch dazu und macht klar, dass es sich hier um eine Generalvollmacht handelt, um also ohne besondere Hemmnisse durch irgendwelche Oppositionsgruppen, die etwas dagegen haben könnten, ohne politische Diskussionen und möglichst rasch Ausgliederungen durchführen zu können. Zusätzlich ...", stellt die Arbeiterkammer fest, „... wird im § 3 Abs 1 eine neue Form der Zuweisung für individuelle Überlassung von Arbeitnehmern an privatrechtliche Rechtsformen vorgenommen. Früher war es die Abordnung, wo ein Vertrag zwischen Gemeinde Wien oder Stadt Wien und dem einzelnen Bediensteten bestanden hat und für den Fall, dass das ein Ende gefunden hat, auf Wunsch einer der beiden Seiten, war die Weiterbeschäftigung bei der Stadt Wien garantiert. Bei der neuen Form der Zuweisung, individueller Zustimmung, fällt diese Absicherung weg, eine massive Verschlechterung der Rechtsstellung der Bediensteten, die sich diesen Prozeduren unterziehen müssen."

 

Die Arbeiterkammer kommt zum Schluss: „Ein Gesetz, das aus formalen Kriterien jede Möglichkeit von Ausgliederungen vorgibt, keinen ausreichenden arbeitsrechtlichen Schutz bietet und sich der politischen Diskussion entzieht, ist abzulehnen. Die Vollversammlung der AK Wien lehnt aus den vorangeführten Gründen die Einführung des geplanten Zuweisungsgesetzes ab."

 

Meine Damen und Herren, ich finde das hochinteressant. Ich glaube, es kommt nicht so oft vor, dass Arbeiterkammer und sozialdemokratische Mehrheit in Wien so völlig auseinanderfallen mit ihren Meinungen. Noch überraschender ist für mich, dass die begründeten Vorhalte der Arbeiterkammer von Seiten der Gemeinde Wien und von der Verwaltung in keiner Weise berücksichtigt wurden. Ein für mich sehr erstaunlicher Vorgang, der zeigt, wie sehr auf der einen Seite Sozialdemokratische Partei und auf der anderen Seite Gewerkschaft und Arbeiterkammer auseinandergedriftet sind und unterschiedliche Wege und Interessen haben.

 

Dazu kommt als Nächstes, dass das Bundeskanzleramt eine ebenfalls ziemlich vernichtende Stellungnahme zu diesen Gesetzen abgegeben hat. Auf der einen Seite wird in der Frage der Übereinstimmung der Gesetze mit der Betriebsübergangsrichtlinie festgestellt, dass die für Arbeitnehmer in dem Sinn günstigere Vorschrift im Sinne der Betriebsübergangsrichtlinie Artikel 8 wäre, wenn die Bediensteten anstelle des in der Richtlinie vorgesehenen ex lege-Übergangs Bedienstete der Gebietskörperschaft blieben. Wohl keine Frage. Aber es wird auch in einem EuGH-Urteil, Rs C-343/98, festgestellt, wo sich entnehmen lässt, aber nicht viel entnehmen lässt, dass die Betriebsübergangsrichtlinie nur eine teilweise Harmonisierung vornimmt, nicht aber die Schaffung eines einheitlichen Schutzniveaus bezweckt. Das heißt, das Bundeskanzleramt sagt, dass die Arbeitnehmerinteressen in keiner Weise gewahrt sind.

 

EuGH folgert daraus, dass die Betriebsübergangsrichtlinie auf große Personenkreise nicht anwendbar ist. Weiters sagt der EuGH, dass die Betriebsübergangsrichtlinie in der Lehre aber nicht verwehre, die Bedingungen des übergegangenen Arbeitsverhältnisses insoweit zum Nachteil des Arbeitnehmers zu ändern, als das nationale Recht eine solche Änderung unabhängig vom Fall des Unternehmensüberganges zulasse. In der Frage, ob ein Verbleib beim alten Arbeitgeber im Sinne der Übergangsrichtlinie günstig und zulässig ist, oder ob ein solcher Verbleib gesetzlich vorgeschrieben werden darf, lässt sich leider keine Äußerung entnehmen.

 

Auch der OGH hat auf Österreich bezogen diese Frage ausdrücklich offengelassen.

 

Interessant und ein Kernpunkt des Ganzen ist sicher, dass im § 3 des Zuweisungsgesetzes festgestellt ist, dass die Zuweisung den betroffenen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen ist. Die Mitwirkungsrechte in der Personalvertretung, habe ich schon gesagt, sind eingeschränkt worden. „Dieses Zurkenntnisbringen muss ...", wird vom Bundeskanzleramt gesagt, „... zumindest gegenüber den Beamten mit Bescheid erfolgen. Es ist vorgesehen, dass die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und Pflichten als Dienstbehörde grundsätzlich dem Magistrat obliegt. Nach den vorgeschlagenen Bestimmungen können jedoch einem Dienststellenleiter zukommende dienstrechtliche Befugnisse durch den Zuweisungsvertrag ..." - ich glaube, § 8 - „... dem Beschäftiger übertragen werden. Das ist ebenfalls ein Kernpunkt, wo Veränderungen stattfinden, die gegen die Interessen der

 

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