Landtag,
10. Sitzung vom 28.06.2007, Wörtliches Protokoll - Seite 62 von 98
einen arbeitsrechtlichen Schutz. „Der arbeitsrechtliche
Schutz ...", fährt die Arbeiterkammer fort, „... ist auch mit
der gleichzeitig geplanten Änderung des Wiener Personalvertretungsrechtes in
keiner Weise gegeben. So ist die vorgesehene, hier beabsichtigte Ausgliederung
der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen. Wenn die Personalvertretung
nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhebt, dann gilt das, sonst wird das
den zuständigen Gemeinderatsgremien vorgelegt."
Die Arbeiterkammer schließt nun daraus folgend: „Ein
wirksamer arbeitsrechtlicher Schutz wäre nur im Fall der Zustimmungspflicht
durch die Personalvertretung gegeben und die ist nicht vorgesehen. Das geplante
Wiener Zuweisungsgesetz beschränkt sich nicht nur auf die Formen des
Betriebsübergangs. In der Vergangenheit hat die Gemeinde Wien ...",
schreibt die Kammer, „... diverse Einzelübernahmen vollzogen, die
Stadtwerke, die Wiener Museen, den ..." - hier von mir bereits
genannten – „... Fonds Soziales Wien ...", und so weiter, „...,
um die bestehenden Bediensteten eben an die betreffenden ausgegliederten
Rechtsformen, die zumeist im Bereich zu 100 Prozent oder im Einsatzbereich
der Stadt verblieben sind, weiterzugeben. Die neu angestellten Beschäftigten
dieser Unternehmen wurden auf privatrechtliche Basis verwiesen und zu neuen
Konditionen angestellt. Nunmehr, mit den Zuweisungen, behalten die Bediensteten
der Stadt ihre Stellung dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlich, allerdings
die Begriffsbestimmungen der §§ 2 und 3 zeigen, dass diese nicht auf einen
Betriebsübergang als solches abgestimmt sind, sondern auf alle Formen von
Ausgliederungen und Auslagerungen. Die geplante Veränderung des Wiener
Personalrechtes hinsichtlich Mitteilungspflicht bei Zuweisungen verdeutlicht
dies noch dazu und macht klar, dass es sich hier um eine Generalvollmacht
handelt, um also ohne besondere Hemmnisse durch irgendwelche
Oppositionsgruppen, die etwas dagegen haben könnten, ohne politische
Diskussionen und möglichst rasch Ausgliederungen durchführen zu können.
Zusätzlich ...", stellt die Arbeiterkammer fest, „... wird im
§ 3 Abs 1 eine neue Form der Zuweisung für individuelle Überlassung
von Arbeitnehmern an privatrechtliche Rechtsformen vorgenommen. Früher war es
die Abordnung, wo ein Vertrag zwischen Gemeinde Wien oder Stadt Wien und dem
einzelnen Bediensteten bestanden hat und für den Fall, dass das ein Ende
gefunden hat, auf Wunsch einer der beiden Seiten, war die Weiterbeschäftigung
bei der Stadt Wien garantiert. Bei der neuen Form der Zuweisung, individueller
Zustimmung, fällt diese Absicherung weg, eine massive Verschlechterung der
Rechtsstellung der Bediensteten, die sich diesen Prozeduren unterziehen
müssen."
Die Arbeiterkammer kommt zum Schluss: „Ein Gesetz,
das aus formalen Kriterien jede Möglichkeit von Ausgliederungen vorgibt, keinen
ausreichenden arbeitsrechtlichen Schutz bietet und sich der politischen
Diskussion entzieht, ist abzulehnen. Die Vollversammlung der AK Wien lehnt aus
den vorangeführten Gründen die Einführung des geplanten Zuweisungsgesetzes
ab."
Meine Damen und Herren, ich finde das
hochinteressant. Ich glaube, es kommt nicht so oft vor, dass Arbeiterkammer und
sozialdemokratische Mehrheit in Wien so völlig auseinanderfallen mit ihren
Meinungen. Noch überraschender ist für mich, dass die begründeten Vorhalte der
Arbeiterkammer von Seiten der Gemeinde Wien und von der Verwaltung in keiner
Weise berücksichtigt wurden. Ein für mich sehr erstaunlicher Vorgang, der
zeigt, wie sehr auf der einen Seite Sozialdemokratische Partei und auf der
anderen Seite Gewerkschaft und Arbeiterkammer auseinandergedriftet sind und
unterschiedliche Wege und Interessen haben.
Dazu kommt als Nächstes, dass das Bundeskanzleramt
eine ebenfalls ziemlich vernichtende Stellungnahme zu diesen Gesetzen abgegeben
hat. Auf der einen Seite wird in der Frage der Übereinstimmung der Gesetze mit
der Betriebsübergangsrichtlinie festgestellt, dass die für Arbeitnehmer in dem
Sinn günstigere Vorschrift im Sinne der Betriebsübergangsrichtlinie
Artikel 8 wäre, wenn die Bediensteten anstelle des in der Richtlinie vorgesehenen
ex lege-Übergangs Bedienstete der Gebietskörperschaft blieben. Wohl keine
Frage. Aber es wird auch in einem EuGH-Urteil, Rs C-343/98, festgestellt, wo
sich entnehmen lässt, aber nicht viel entnehmen lässt, dass die
Betriebsübergangsrichtlinie nur eine teilweise Harmonisierung vornimmt, nicht
aber die Schaffung eines einheitlichen Schutzniveaus bezweckt. Das heißt, das
Bundeskanzleramt sagt, dass die Arbeitnehmerinteressen in keiner Weise gewahrt
sind.
EuGH folgert daraus, dass die
Betriebsübergangsrichtlinie auf große Personenkreise nicht anwendbar ist.
Weiters sagt der EuGH, dass die Betriebsübergangsrichtlinie in der Lehre aber
nicht verwehre, die Bedingungen des übergegangenen Arbeitsverhältnisses insoweit
zum Nachteil des Arbeitnehmers zu ändern, als das nationale Recht eine solche
Änderung unabhängig vom Fall des Unternehmensüberganges zulasse. In der Frage,
ob ein Verbleib beim alten Arbeitgeber im Sinne der Übergangsrichtlinie günstig
und zulässig ist, oder ob ein solcher Verbleib gesetzlich vorgeschrieben werden
darf, lässt sich leider keine Äußerung entnehmen.
Auch der OGH hat auf Österreich bezogen diese Frage
ausdrücklich offengelassen.
Interessant und ein Kernpunkt des
Ganzen ist sicher, dass im § 3 des Zuweisungsgesetzes festgestellt ist,
dass die Zuweisung den betroffenen Bediensteten zur Kenntnis zu bringen ist.
Die Mitwirkungsrechte in der Personalvertretung, habe ich schon gesagt, sind
eingeschränkt worden. „Dieses Zurkenntnisbringen muss ...", wird vom
Bundeskanzleramt gesagt, „... zumindest gegenüber den Beamten mit Bescheid
erfolgen. Es ist vorgesehen, dass die Wahrnehmung sämtlicher Rechte und
Pflichten als Dienstbehörde grundsätzlich dem Magistrat obliegt. Nach den vorgeschlagenen
Bestimmungen können jedoch einem Dienststellenleiter zukommende
dienstrechtliche Befugnisse durch den Zuweisungsvertrag ..." - ich
glaube, § 8 - „... dem Beschäftiger übertragen werden. Das ist
ebenfalls ein Kernpunkt, wo Veränderungen stattfinden, die gegen die Interessen
der
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