Landtag,
15. Sitzung vom 23.01.2008, Wörtliches Protokoll - Seite 66 von 67
Budgets der Stadt Wien und es ist zum Vorteil der
Gesundheitsversorgung der Bevölkerung.
Trotzdem ist diese Novelle nur eine
Schmalspurvariante, ein Kompromiss, dem wir deswegen zustimmen, weil es ein
kleiner Schritt, allerdings in die richtige Richtung, ist. (Beifall bei der
ÖVP.)
Präsident Johann Hatzl:
Zum Wort gelangt der Abg Deutsch.
Abg Christian Deutsch
(Sozialdemokratische Fraktion des Wiener Landtages und Gemeinderates): Herr
Präsident! Frau Stadträtin! Meine sehr geehrten Damen und Herren!
Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass mit
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2007 die
Bestimmung des § 45 Abs 3 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 als
verfassungswidrig aufgehoben wurde, aber nicht auf Grund der inhaltlichen Kritik,
die von Seiten der GRÜNEN und der ÖVP geäußert wurde - und damit hier keine
Legendenbildung in der Diskussion geschieht, möchte ich explizit darauf
hinweisen -, sondern ausschließlich aus kompetenzrechtlichen Gründen, da die
Stadt Wien nur dienstrechtliche Bestimmungen für bei ihr beschäftigte Personen
regeln kann, die Ärzte im AKH Wien jedoch Bundesbedienstete sind. Das heißt,
diese Bestimmung regelt die Arzthonorare in der Sonderklasse von öffentlichen
Krankenanstalten und die Aufhebung tritt mit 31. März 2008 in Kraft.
Mit dem heute hier vorliegenden Entwurf der Novelle
zum Wiener Krankenanstaltengesetz wird daher einerseits eine
verfassungskonforme Neuregelung geschaffen und auf der anderen Seite, und da
bin ich anderer Meinung als Sie, Frau Kollegin Korosec, werden sehr viele
Empfehlungen des Rechungshofes, die wir gerade auch im Landtag Ende letzten
Jahres anlässlich der Rechnungshofberichte diskutiert haben, aufgegriffen und
umgesetzt.
Am privatrechtlichen Charakter der ärztlichen
Honorare und am Personenkreis der Ärztinnen und Ärzte, denen eine
Honorarbefugnis eingeräumt werden kann, soll sich aber mit dem heute hier
vorliegenden Gesetzesentwurf nichts ändern. Das heißt, in
krankenanstaltenrechtlicher und organisatorischer Hinsicht sollen die Rechtsträger
der Krankenanstalten bestimmen können, ob sie solche Honorarvereinbarungen
zulassen. Mit der Bestimmung des § 45a des Entwurfes soll daher die
Möglichkeit der privatrechtlichen Vereinbarung von ärztlichen Honoraren
zwischen Ärzten und Patienten beibehalten werden. Es soll aber gleichzeitig die
Möglichkeit zur Einhebung eines Infrastrukturbeitrages geschaffen, dieser
gesetzlich verankert und dessen Höhe auch für die Krankenanstalten der Stadt
Wien festgelegt werden.
Bereits jetzt wird von den Krankenanstalten der Stadt
Wien auf Grund einer bestehenden Vereinbarung ein Infrastrukturbeitrag von
12 Prozent der Arzthonorare an den Rechtsträger geleistet. Davon
ausgenommen, und das ist Inhalt der Diskussion, die auch öffentlich geführt
wurde, ist das AKH, das aber nunmehr in dem heute hier vorliegenden Entwurf
berücksichtigt wurde. Damit wird für alle Krankenanstalten der Stadt Wien ein
Infrastrukturbeitrag von 12 Prozent der vereinnahmten Honorare
verpflichtend festgelegt und es wird eindeutig klargestellt, dass der Anspruch
des Rechtsträgers einer Krankenanstalt auf den Infrastrukturbeitrag auch
gegenüber honorarberechtigten, im Dienstverhältnis zum Bund stehenden Ärzten an
Universitätskliniken besteht.
Es geschieht hier nichts anderes als eine Gleichstellung jener Ärzte,
die in den Krankenanstalten der Stadt Wien beschäftigt sind, mit jenen, die im
AKH tätig sind. Die Argumentation der Ärztekammer, die auch öffentlich
kundgetan wurde, weshalb Ärzte im AKH anderen Regelungen unterworfen sein
sollen als Ärzte in den Krankenanstalten der Teilunternehmung 1, kann ich
nicht nachvollziehen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Kreis der
Ärzte, denen eine solche Honorarbefugnis eingeräumt wird, entspricht dem des
bisherigen § 45 Abs 3 des Wiener Krankenanstaltengesetzes. Es
kann nunmehr auf Grund dieser privatrechtlichen Vereinbarung eine
Honorarbefugnis eingeräumt werden, beziehungsweise das Vorliegen einer
derartigen Vereinbarung ist eigentlich auch die Voraussetzung für die Ausübung
dieser privatrechtlichen Honorarbefugnis. Neben den krankenanstaltenrechtlichen
Organisationsvorschriften sind aber auch die entsprechenden zivilrechtlichen
Festlegungen in Bezug auf die Honorarbefugnis unbedingt erforderlich, um
Rechtsunsicherheiten zu vermeiden.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Solche
zivilrechtlichen Vereinbarungen abzuschließen, ist daher auch kein Eingriff in
ein Dienstrecht und daher auch kein Widerspruch, sodass erstmals auch im AKH
diese zivilrechtlichen Verträge abgeschlossen werden müssen.
Zu Frau Kollegin Korosec möchte ich noch anmerken,
dass, wie bereits eingangs erwähnt, sehr viele Empfehlungen des Rechnungshofes
auch in diese Novelle zum Krankenanstaltengesetz eingeflossen sind, wenn
beispielsweise darauf hingewiesen wird, dass die Abrechnung der ärztlichen
Honorare transparent gestaltet werden muss. Denn bisher erfolgte, wie Sie
wissen, die Abrechnung der ärztlichen Honorare an den Krankenanstalten der
Stadt Wien durch Abrechnungsgesellschaften der Ärztinnen und Ärzte. Dafür können
nun eigene Verrechnungsstellen eingerichtet werden. Dies sieht auch der
vorliegende Entwurf vor. Es ist aber auch im Bereich des Wiener
Krankenanstaltenverbundes sicherzustellen, dass eine Überprüfung dieser
Verrechnungsstelle durch den Rechnungshof und durch das Kontrollamt der Stadt
Wien sichergestellt ist, und das ist auch eine wesentliche Neuerung im Sinne
von Transparenz und Kontrolle.
Die Verrechnungsstellen erstellen
daher die Abrechnungen im Namen und für die Honorarberechtigten, sie teilen die
Honorare auch auf die Honorarberechtigten und Mitberechtigten auf, übernehmen
aber auch die Abrechnung des Infrastrukturbeitrages. Kollege Ebinger hat ja in
seinem Beitrag auch die Aufteilung dieser Honorare angesprochen, und daher wird
in diesem Gesetzentwurf auch betont, dass insbesondere auch auf ein
angemessenes Aufteilungsverhältnis zwischen den
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