Landtag,
22. Sitzung vom 29.10.2008, Wörtliches Protokoll - Seite 49 von 59
und ob das Bettlaken warm ist auf der anderen Seite, denn anders können Sie nicht feststellen, ob die Leute, die zusammen wohnen, tatsächlich zusammengehören.
Denn Missbrauch kann man ja mit dem Gesetz genauso
betreiben, indem man einfach sagt, das ist nicht meine Partnerin, mein Partner.
Fertig. Und dann müssen Sie das Gegenteil beweisen, und das möchten Sie ja auch
tun. Sie möchten ja herumschnüffeln bei den Leuten in den Wohnungen. So wie die
Müllplätze überwacht werden im Gemeindebau und die Lichtanlagen, sind jetzt die
MitbewohnerInnen von SozialhilfeempfängerInnen oder -antragstellerInnen dran.
Ich finde dieses Gesetz erbärmlich, nicht notwendig,
politisch nicht sinnvoll. Das ist genau das Gegenteil dessen, was wir gerne
hätten. Wir werden das sehr, sehr gerne ablehnen. – Danke. (Beifall bei den
GRÜNEN.)
Präsidentin Erika Stubenvoll: Als
Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Abg Gabi Mörk. Ich erteile es ihr.
Abg Gabriele Mörk (Sozialdemokratische Fraktion des Wiener Landtages und Gemeinderates):
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Berichterstatterin! Meine sehr
geehrten Damen und Herren!
Die Aufgabe der Sozialhilfe ist es, jenen ein
menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft
bedürfen. Dieses Ziel der Sozialhilfe kann aber nur dann erreicht werden, wenn
sichergestellt ist, dass Hilfe auch rechtzeitig gewährt wird. Dies erfordert
ein rasches Tätigwerden der Behörde.
In diesem Zusammenhang sind bei der Feststellung der
Anspruchsvoraussetzungen Daten hilfesuchender Personen zu verarbeiten und
regelmäßig auf die im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen Bedacht zu nehmen.
Ab dem Frühjahr 2009 wird ein neues und noch kundenfreundlicheres EDV-System in
der Magistratsabteilung 40 eingesetzt, das wesentliche Verbesserungen
bringt, die ReferentInnen mittels automatischer Abfragen entlastet und damit
auch die Verfahrensdauer verkürzen wird. Das System generiert automatisch die
Bescheide, die sofort ausgedruckt und den KundInnen gleich mitgegeben werden können.
Für das neue System brauchen wir aber eine neue datenschutzrechtliche
Grundlage, die heute beschlossen werden soll.
Was sind eigentlich die Änderungen in dieser
WSHG-Novelle und wozu werden diese Zugriffe benötigt? Die Zentralmeldeanfrage –
diese betrifft die Daten der KundInnen und die ist jetzt auch schon möglich –
benötigt man für die örtliche Zuständigkeit. Die ZMR-Adressabfrage – und
ausschließlich dazu dient die Novelle – ist notwendig, um im Zweifelsfall
feststellen zu können, ob weitere Personen an der Adresse gemeldet sind. Das
hat einerseits Auswirkungen auf die zuzuerkennende Höchstgrenze des
Richtsatzes, aber auch auf die Aliquotierung der Miete, und es ist zu prüfen,
ob eine Unterhaltspflicht besteht.
Diese Novelle ist aus folgenden Gründen notwendig:
Zunächst einmal, um das Wiener Sozialhilfegesetz überhaupt vollziehen zu
können, da die Höhe des Sozialhilfeanspruches und die der Mietbeihilfe davon
abhängig ist, ob Mitbewohner oder unterhaltspflichtige Personen im gemeinsamen
Haushalt gemeldet sind. Ohne diese ZMR-Adressabfrage müsste den KundInnen im
Prüfverfahren aufgetragen werden, diese erforderlichen Daten selbst vom
Vermieter zu besorgen und diese dem Sozialzentrum vorzulegen. Das wäre für die
KundInnen ein unnötiger Aufwand, es würde das Verfahren verzögern und wäre auch
äußerst kontraproduktiv, denn die Vermieter wüssten, dass ihre Mieter
Sozialhilfe beziehen, und das könnte auch zu Stigmatisierungen führen.
Das Datenschutzargument wurde in der vorliegenden Novelle
entschärft, indem ein so genannter Filter bei der Adressabfrage eingebaut
wurde. Im ersten Schritt wird nur die Anzahl der Personen erhoben und noch
keine Namen. Wenn zum Beispiel der Kunde angibt, alleine in der Wohnung zu
wohnen und das auch die Adressabfrage ergibt, wird nicht weiter nachgeforscht.
Nur dann, wenn er angibt, alleine zu wohnen, es scheinen aber zwei oder drei
Namen an dieser Adresse auf, dann wird das weiterverfolgt.
Jede Anfrage wird protokolliert und diese darf auch
nur von den zugriffsberechtigten MitarbeiterInnen der MA 40 durchgeführt
werden. Diese Maßnahme wurde vor allem auch gesetzt, um Missbrauch zu
verhindern.
In der Begutachtungsphase wurden Anregungen
aufgenommen und zum Großteil auch in diese Novelle eingearbeitet. Ich ersuche
Sie daher, meine sehr geehrten Damen und Herren, dieser WSHG-Novelle Ihre
Zustimmung zu geben. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)
Präsidentin Erika Stubenvoll: Weitere
Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich erkläre die Verhandlung für geschlossen.
Die Frau Berichterstatterin verzichtet auf das Schlusswort.
Wir kommen zur Abstimmung über die Gesetzesvorlage.
Ich bitte jene Mitglieder des Landtages, die der
Vorlage einschließlich Titel und Eingang zustimmen wollen, die Hand zu heben. –
Das Gesetz ist somit in erster Lesung, gegen die Stimmen der GRÜNEN,
mehrstimmig beschlossen.
Wenn kein Widerspruch erfolgt, werde ich sofort die
zweite Lesung vornehmen lassen. – Widerspruch erfolgt nicht.
Ich bitte daher jene Mitglieder des Landtages, die
dem Gesetz in zweiter Lesung zustimmen wollen, um ein Zeichen mit der Hand. –
Das Gesetz ist somit auch in zweiter Lesung mehrstimmig beschlossen.
Wir kommen zur Postnummer 3. Sie betrifft die
erste Lesung der Vorlage eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz,
die Pensionsordnung 1995, das ist gleichzeitig die 18. Novelle, und das
Unfallfürsorgegesetz 1967, das ist die 15. Novelle, geändert werden.
Berichterstatterin ist wieder Frau Abg Klicka.
Berichterstatterin Abg Marianne Klicka:
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich ersuche um
Zustimmung zur vorliegenden Gesetzesvorlage und den Abänderungen.
Präsidentin Erika Stubenvoll:
Gemäß § 30c Abs 10 der Geschäftsordnung schlage ich wieder vor, die
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