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Landtag, 22. Sitzung vom 29.10.2008, Wörtliches Protokoll  -  Seite 49 von 59

 

und ob das Bettlaken warm ist auf der anderen Seite, denn anders können Sie nicht feststellen, ob die Leute, die zusammen wohnen, tatsächlich zusammengehören.

 

Denn Missbrauch kann man ja mit dem Gesetz genauso betreiben, indem man einfach sagt, das ist nicht meine Partnerin, mein Partner. Fertig. Und dann müssen Sie das Gegenteil beweisen, und das möchten Sie ja auch tun. Sie möchten ja herumschnüffeln bei den Leuten in den Wohnungen. So wie die Müllplätze überwacht werden im Gemeindebau und die Lichtanlagen, sind jetzt die MitbewohnerInnen von SozialhilfeempfängerInnen oder -antragstellerInnen dran.

 

Ich finde dieses Gesetz erbärmlich, nicht notwendig, politisch nicht sinnvoll. Das ist genau das Gegenteil dessen, was wir gerne hätten. Wir werden das sehr, sehr gerne ablehnen. – Danke. (Beifall bei den GRÜNEN.)

 

Präsidentin Erika Stubenvoll: Als Nächste zu Wort gemeldet ist Frau Abg Gabi Mörk. Ich erteile es ihr.

 

Abg Gabriele Mörk (Sozialdemokratische Fraktion des Wiener Landtages und Gemeinderates): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Berichterstatterin! Meine sehr geehrten Damen und Herren!

 

Die Aufgabe der Sozialhilfe ist es, jenen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. Dieses Ziel der Sozialhilfe kann aber nur dann erreicht werden, wenn sichergestellt ist, dass Hilfe auch rechtzeitig gewährt wird. Dies erfordert ein rasches Tätigwerden der Behörde.

 

In diesem Zusammenhang sind bei der Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen Daten hilfesuchender Personen zu verarbeiten und regelmäßig auf die im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen Bedacht zu nehmen. Ab dem Frühjahr 2009 wird ein neues und noch kundenfreundlicheres EDV-System in der Magistratsabteilung 40 eingesetzt, das wesentliche Verbesserungen bringt, die ReferentInnen mittels automatischer Abfragen entlastet und damit auch die Verfahrensdauer verkürzen wird. Das System generiert automatisch die Bescheide, die sofort ausgedruckt und den KundInnen gleich mitgegeben werden können. Für das neue System brauchen wir aber eine neue datenschutzrechtliche Grundlage, die heute beschlossen werden soll.

 

Was sind eigentlich die Änderungen in dieser WSHG-Novelle und wozu werden diese Zugriffe benötigt? Die Zentralmeldeanfrage – diese betrifft die Daten der KundInnen und die ist jetzt auch schon möglich – benötigt man für die örtliche Zuständigkeit. Die ZMR-Adressabfrage – und ausschließlich dazu dient die Novelle – ist notwendig, um im Zweifelsfall feststellen zu können, ob weitere Personen an der Adresse gemeldet sind. Das hat einerseits Auswirkungen auf die zuzuerkennende Höchstgrenze des Richtsatzes, aber auch auf die Aliquotierung der Miete, und es ist zu prüfen, ob eine Unterhaltspflicht besteht.

 

Diese Novelle ist aus folgenden Gründen notwendig: Zunächst einmal, um das Wiener Sozialhilfegesetz überhaupt vollziehen zu können, da die Höhe des Sozialhilfeanspruches und die der Mietbeihilfe davon abhängig ist, ob Mitbewohner oder unterhaltspflichtige Personen im gemeinsamen Haushalt gemeldet sind. Ohne diese ZMR-Adressabfrage müsste den KundInnen im Prüfverfahren aufgetragen werden, diese erforderlichen Daten selbst vom Vermieter zu besorgen und diese dem Sozialzentrum vorzulegen. Das wäre für die KundInnen ein unnötiger Aufwand, es würde das Verfahren verzögern und wäre auch äußerst kontraproduktiv, denn die Vermieter wüssten, dass ihre Mieter Sozialhilfe beziehen, und das könnte auch zu Stigmatisierungen führen.

 

Das Datenschutzargument wurde in der vorliegenden Novelle entschärft, indem ein so genannter Filter bei der Adressabfrage eingebaut wurde. Im ersten Schritt wird nur die Anzahl der Personen erhoben und noch keine Namen. Wenn zum Beispiel der Kunde angibt, alleine in der Wohnung zu wohnen und das auch die Adressabfrage ergibt, wird nicht weiter nachgeforscht. Nur dann, wenn er angibt, alleine zu wohnen, es scheinen aber zwei oder drei Namen an dieser Adresse auf, dann wird das weiterverfolgt.

 

Jede Anfrage wird protokolliert und diese darf auch nur von den zugriffsberechtigten MitarbeiterInnen der MA 40 durchgeführt werden. Diese Maßnahme wurde vor allem auch gesetzt, um Missbrauch zu verhindern.

 

In der Begutachtungsphase wurden Anregungen aufgenommen und zum Großteil auch in diese Novelle eingearbeitet. Ich ersuche Sie daher, meine sehr geehrten Damen und Herren, dieser WSHG-Novelle Ihre Zustimmung zu geben. – Danke schön. (Beifall bei der SPÖ.)

 

Präsidentin Erika Stubenvoll: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich erkläre die Verhandlung für geschlossen. Die Frau Berichterstatterin verzichtet auf das Schlusswort.

 

Wir kommen zur Abstimmung über die Gesetzesvorlage.

 

Ich bitte jene Mitglieder des Landtages, die der Vorlage einschließlich Titel und Eingang zustimmen wollen, die Hand zu heben. – Das Gesetz ist somit in erster Lesung, gegen die Stimmen der GRÜNEN, mehrstimmig beschlossen.

 

Wenn kein Widerspruch erfolgt, werde ich sofort die zweite Lesung vornehmen lassen. – Widerspruch erfolgt nicht.

 

Ich bitte daher jene Mitglieder des Landtages, die dem Gesetz in zweiter Lesung zustimmen wollen, um ein Zeichen mit der Hand. – Das Gesetz ist somit auch in zweiter Lesung mehrstimmig beschlossen.

 

Wir kommen zur Postnummer 3. Sie betrifft die erste Lesung der Vorlage eines Gesetzes, mit dem das Wiener Pflegegeldgesetz, die Pensionsordnung 1995, das ist gleichzeitig die 18. Novelle, und das Unfallfürsorgegesetz 1967, das ist die 15. Novelle, geändert werden. Berichterstatterin ist wieder Frau Abg Klicka.

 

Berichterstatterin Abg Marianne Klicka: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich ersuche um Zustimmung zur vorliegenden Gesetzesvorlage und den Abänderungen.

 

Präsidentin Erika Stubenvoll: Gemäß § 30c Abs 10 der Geschäftsordnung schlage ich wieder vor, die

 

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