Landtag,
23. Sitzung vom 27.11.2008, Wörtliches Protokoll - Seite 29 von 40
vorgebracht haben, wäre dort sicherlich mit einem
Kurs zu beenden.
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen! Sehr geehrte Damen
und Herren! Bei der vorliegenden Novelle, mit der die Dienstordnung, die
Vertragsbedienstetenordnung, das Personalvertretungsgesetz und so weiter
geändert werden sollen, handelt es sich um ein Gesetz, durch das drei Teile
verändert werden. Das Erste sind die Arbeitszeit und arbeitszeitrechtliche
Bestimmungen, der zweite Teil ist das Urlaubsrecht und der dritte Teil, wie
bereits erwähnt, die Umsetzung der EU-Richtlinie zum Thema Arbeitszeit im
Bereich des Bedienstetenschutzes.
Wir sind sehr froh, dass diese Arbeitszeitänderungen
kommen und gemacht werden, denn - und ich darf Sie schon auch daran erinnern -
schauen Sie in die heutige Dienstordnung hinein, was sich dort zum Thema
Arbeitszeit wiederfindet! Wir haben auf Grund dieser unklaren oder sehr wenigen
Bestimmungen ein Ausmaß an Einzelvereinbarungen erreicht, angesichts dessen es
an der Zeit ist, diese Einzelvereinbarungen wieder in einen gesamten Rahmen zu
fassen.
Dass wir das in einen gesamten Rahmen bringen müssen,
hat auch den Grund, dass diese Arbeitszeitnovelle auch zum Beispiel
Durchrechnungszeiten bis zu 52 Wochen nach Vereinbarung mit der
Personalvertretung zulassen muss, weil das eben heute schon die tagtäglich
geübte Praxis der Kolleginnen und Kollegen ist, die draußen für uns Dienst
machen, dass sie nämlich auch entsprechende Arbeitszeitmodelle haben, wie
Jahresarbeitszeitmodelle bei der Feuerwehr.
Die Kritik ist hier nicht angebracht. Es handelt sich
um eine Sozialpartnereinigung und -vereinbarung. Wir haben korrekt mit den
Hauptgruppen der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten verhandelt. Und wir
haben zur Begutachtung dieses Gesetzes keine drei Wochen, sondern sechs Wochen
zur Verfügung gehabt.
Es ist ein modernes Recht mit vielen Vorteilen für
Kolleginnen und Kollegen, für die Bediensteten geworden. Es sind hier ja
bereits einige Dinge angesprochen worden, wie zum Beispiel die grundsätzliche
Definition bei Arbeitszeitformen. Wir haben nur die 173 Stunden in der
Dienstordnung drinnen stehen, jetzt haben wir die 40-Stunden-Woche klar
definiert, wir haben Schichtwechsel und Turnusdienst klar definiert, wir haben
Fixarbeitszeitmodelle klar definiert, und wir haben auch die Gleitzeit mit
vorgegebenen Gleitzeitrahmen klar definiert.
Lassen Sie mich hier gleich sagen: Da gibt es kein
Drüberfahren per Gesetz über die Bediensteten, sondern es ist jedes dieser
einzelnen Arbeitszeitmodelle mit der Personalvertretung zu verhandeln. Das
heißt, jedes vor Ort gefahrene Arbeitszeitmodell ist im Einvernehmen mit der
Personalvertretung zu machen und wird auch im Einvernehmen mit ihr gemacht.
Wir haben Flexibilisierungen beim Freijahr – das
wurde auch bereits alles erwähnt -, Freiquartal, Verbesserung beim
Zeitausgleich. Es gibt jetzt auch die Möglichkeit, Sonntags-, Feiertags- und
Nachtüberstunden in Form eines Freizeitausgleichs im Verhältnis 1 : 2
abgegolten zu bekommen. Wir haben endlich auch geregelt, dass die
Pflegefreistellung den Urlaub unterbricht. Wir haben für die Teilzeitbeschäftigten
die Regelungen der Privatwirtschaft mit 1 : 1,25 Zeitausgleich
übernommen. In der Besoldungsordnung werden wir das auch noch nachziehen. - In
diesem Zusammenhang möchte ich auch auf den Umstand hinweisen, dass wir ganz
andere Regelungen zur Teilzeit und ganz andere Voraussetzungen haben, als man
sie in der Privatwirtschaft kennt, denn grundsätzlich sollten bei uns
teilzeitbeschäftigte Kolleginnen oder Kollegen nicht zur Mehrarbeit
herangezogen werden.
Wir haben Klarstellungen zur Reisezeit - auch diese
haben bisher komplett gefehlt. Wir haben weiters die Frage der Nachtarbeit und
vor allem des möglichen Ausstiegs aus der Nachtarbeit bei Problemen mit der
Nachtarbeit, aber auch bei eventuellen Problemen im Fall von Kindererziehung
und Kinderbetreuung geregelt.
Wir haben auch - das wurde auch bereits erwähnt - die
Frage der Meldung von jenen Kolleginnen und Kollegen, die einen Bescheid nach
Behinderteneinstellungsgesetz haben, geregelt. Es geht hier nicht darum, Druck
auszuüben auf die Kolleginnen und Kollegen, sondern es geht hier um die
Fürsorgepflicht der Dienstgeberin. Es geht hier darum, dass eine entsprechende
Beratung durch die zuständigen Stellen der Stadt bei den
Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern stattfinden kann, wenn eine
Kollegin oder ein Kollege Probleme gesundheitlicher Art hat, dass es hier
möglicherweise auch Arbeitseinschränkungen geben kann - oder auch umgekehrt,
wenn es keine Einschränkungen gibt, dass der Kollege oder die Kollegin auch
entsprechend ohne Probleme dort weiter verwendet werden kann.
Wir haben im Urlaubsrecht die stundenweise Umrechnung
vorgenommen, und das ist auch notwendig, weil wir eben schon so viele
Arbeitszeitmodelle laufen haben und viele Kolleginnen und Kollegen bereits
heute den konsumierten Urlaub stundenweise abgerechnet bekommen. Wir haben hier
auch ermöglicht, dass der Urlaub stundenweise verbraucht werden kann. Das
allerdings nicht uneingeschränkt, sondern mit beschränkenden Maßnahmen dahin
gehend, dass es nur dann geht, wenn wir eine Tagesfreizeit erreichen, oder im
Zusammenhang mit einer Wochenendfreizeit oder einem weiteren Urlaub, damit es
auch hier keine Willkür der Dienstgeberin geben kann und damit die Kolleginnen
und Kollegen auch nicht die Sorge haben müssen, dass sie jetzt stundenweise in
Urlaub gehen müssen.
Wir haben auch - und das ist bis
jetzt von keinem einzigen Redner und keiner einzigen Rednerin erwähnt worden -
das beste Urlaubsrecht aller Urlaubsrechte. Wir haben nämlich die Regelung
geschaffen, dass wir für die 57-jährigen Kolleginnen und Kollegen drei Tage
Zusatzurlaub haben und dass wir für die 60-jährigen Kolleginnen und Kollegen
plus zwei Urlaubstage haben. Das heißt, bei entsprechender Dienstzeitlänge
beziehungsweise bei entsprechendem Alter kommen wir hier auf insgesamt sieben
Wochen Urlaub, und damit haben wir
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