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Landtag, 24. Sitzung vom 28.01.2009, Wörtliches Protokoll  -  Seite 51 von 83

 

auch in den Parks eine solche Videoüberwachung einzusetzen, auf jeden Fall aber sollte man das andenken.

 

Und Sie, sehr geehrter Herr Bürgermeister, haben ja selbst gesagt, dass man, bei allen Bedenken von Datenschützern, zur Kenntnis nehmen muss, dass die Leute das auch wollen. Das wird ja wohl auch auf die betroffenen Parks zutreffen.

 

Ich bitte Sie auch, in Ihrer Beantwortung die Fragen zu klären, ob eine Änderung oder Verschärfung des Wiener Tierhaltegesetzes und der Wiener Hundeführerschein-Verordnung angedacht ist.

 

Abschließend, sehr geehrter Herr Bürgermeister, möchte ich noch einmal feststellen, gegenseitige Schuldzuweisungen oder Abschiebungen der Probleme auf den Bund bringen überhaupt nichts, man muss eben schauen, dass man die Probleme im eigenen Zuständigkeits- und Wirkungsbereich anpacken sollte, und wir fordern Sie dazu auf. (Beifall bei der FPÖ.)

 

Präsident Prof Harry Kopietz: Ich danke für die Begründung.

 

Zur Beantwortung der Dringlichen Anfrage hat sich der Herr Landeshauptmann zum Wort gemeldet. Ich erteile es ihm.

 

Lhptm Dr Michael Häupl: Sehr geehrter Herr Abgeordneter! Meine sehr geehrten Damen und Herren!

 

Ihre Dringliche Anfrage befasst sich im Wesentlichen mit dem Umgang aggressiv abgerichteter Hunde und dem durch sie angerichteten Schaden. Nicht zuletzt auf Grund Ihrer Begründung möchte ich, bevor ich auf Ihre einzelnen Fragestellungen eingehe, vorweg in gebotener Kürze doch auf die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Bundespolizeidirektion Wien und dem Magistrat der Stadt Wien eingehen, weil ich damit vielleicht doch einige Unklarheiten beseitigen kann.

 

Für die Anfrage sind insbesondere zwei Rechtsgrundlagen von Bedeutung: Zum einen das Wiener Tierhaltegesetz, zum anderen kommen die bundesrechtlichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes zur Anwendung.

 

Für die Vollziehung des Wiener Tierhaltegesetzes ist zu einem überwiegenden Teil die Bundespolizeidirektion Wien rechtlich zuständig. So obliegt ihr etwa die Entgegennahme der Meldung eines befugten Tierhändlers oder des Betreibers eines Tierheimes über die Weitergabe eines gefährlichen Wildtieres oder die Einbringung eines solchen Tieres nach Wien. Weiters besteht eine Zuständigkeit für die Erteilung der erforderlichen Aufträge zur Beseitigung von Gefahren, Gefährdungen oder Belästigungen, wenn von anderen als von gefährlichen Wildtieren oder Tieren in Zoos oder ähnlichen Einrichtungen eine Gefahr für Menschen oder Artgenossen ausgeht beziehungsweise mit deren Haltung eine Gefährdung oder Belästigung von Menschen verbunden ist. Falls erforderlich, kann auch die Abnahme und sichere Verwahrung oder nötigenfalls die Tötung eines Tieres verfügt werden. Bei Gefahr in Verzug sind diese erforderlichen Maßnahmen durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anzuordnen. Gegenstand eines Auftrags kann auch der verpflichtende Nachweis eines Hundeführerscheins oder von weitgehenden Fortbildungsmaßnahmen sein.

 

Darüber hinaus treffen die Bundespolizeidirektion Wien insbesondere bei Verletzungen der Grundsätze der Tierhaltung, der Maulkorb- und Leinenpflicht, aber auch hinsichtlich des Hundeverbots auf Kinderspielplätzen und in Sandkisten, sowie bei Verstößen gegen bestimmte behördliche Aufträge im Zusammenhang mit dem Halten von gefährlichen Tieren Mitwirkungspflichten wie Vorbeugemaßnahmen, Erlassung von Organstrafverfügungen, Festnahmen, Erstattung von Anzeigen und dergleichen. Demgegenüber ist der Magistrat etwa für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, den Ausspruch des Verfalls, das Verbot der Tierhaltung und den Umgang mit Tieren, zuständig.

 

Das schon erwähnte Tierschutzgesetz des Bundes, das die Erhöhung der Aggressivität und Kampfbereitschaft von Tieren als Tierquälerei verbietet, wird dagegen grundsätzlich vom Magistrat der Stadt Wien vollzogen. Dem Magistrat obliegen demnach beispielsweise die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, der Ausspruch des Verfalls, die Übergabe von beschlagnahmten und abgenommenen Tieren an Tierheime, die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes, die Ausübung sofortigen Zwangs, die Erteilung von Tieraufenthaltsverboten, und so weiter.

 

Betreffend die im Tierschutzgesetz geregelten Verbote der Organisation oder Durchführung von Tierkämpfen, das Hetzen eines Tieres auf ein anderes oder das Abrichten auf Schärfe an einem anderen Tier, hat die Bundespolizeidirektion Wien an der Vollziehung bei Ausübung des sofortigen Zwangs durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und durch sofortige Beendigungen von Verwaltungsübertretungen an Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind sowie an Maßnahmen der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt mitzuwirken. Letztlich besteht etwa bei der behördlichen Überwachung, bei der Ausübung des sofortigen Zwangs, beim Verbot der Tierhaltung eine Hilfeleistungspflicht der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes über Ersuchen des Magistrats bei Ausübung seiner Befugnisse.

 

Vor diesem Hintergrund darf ich nun Ihre Detailfragen beantworten.

 

Zur Frage 1: Der Magistrat der Stadt Wien erfasst die durch Hunde verursachten Schäden in Form eines Monitorings. Diese ermittelten Örtlichkeiten werden an die Bundespolizeidirektion Wien weitergeleitet, um eine effiziente Überwachung durch die Polizei zu ermöglichen.

 

Zu den Fragen 2, 3 und 4: In den dezentralisierten Bezirksbudgets wird keine eigene Kostenstelle für Hundeverbissschäden geführt. Der Schaden, der durch den Verbiss von Hunden in allen Wiener Gemeindebezirken entsteht, lässt sich nur allgemein abschätzen. Wie ich bereits erwähnt habe, sind Hundekämpfe nach dem Tierschutzgesetz des Bundes verboten und stellen eine Form der Tierquälerei dar. Dem Magistrat der Stadt Wien

 

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