Landtag,
28. Sitzung vom 26.11.2009, Wörtliches Protokoll - Seite 48 von 76
von ganzem Herzen zustimmen, weil ohnehin starre Bestimmungen in dieser
neuerlichen Novellierung noch enger geschnürt sind oder werden.
Deshalb bringen wir einige Beschlussanträge ein und zwar die erste
starre Bestimmung, die enger geschnürt wird, ist die vorliegende Novelle zum
Wiener Personalvertretungsgesetz, die Personen, die in einem Lehr- und
Ausbildungsverhältnis stehen, sowie Personen, deren befristetes
Dienstverhältnis kürzer als drei Monate dauern soll, von der Ausübung des
aktiven Wahlrechtes ausschließt. Für das aktive Wahlrecht zu
Personalvertretungswahlen sollte gelten, dass jede Bedienstete und jeder
Bediensteter, die und der zum Zeitpunkt des Stichtags, das ist der letzte Tag
der Auflage der Wählerliste, in einem aufrechten Dienst- und Lehrverhältnis mit
der Gemeinde Wien stehen, auch aktiv wahlberechtigt sind. Daher unser Antrag:
„Der Wiener Landtag fordert die Frau Stadträtin für Integration,
Frauenfragen, KonsumentInnenschutz und Personal auf, den Entwurf einer Novelle
des Wiener Personalvertretungsgesetzes vorzulegen, mit dem das aktive Wahlrecht
für Bedienstete bei Personalvertretungswahlen lediglich an das Erreichen des
Wahlalters zum Zeitpunkt des Stichtages gebunden ist. Die Dauer der
Dienstzugehörigkeit sowie ein Lehr- und Ausbildungsverhältnis sollen keine
Ausschließungsgründe für das aktive Wahlrecht der Personalvertretungswahlen
darstellen.
Und wir beantragen die sofortige Abstimmung.“
Weiters betrifft es die Ruhebestimmungen für Funktionen als
Personalvertreter. Die Novelle sieht nunmehr sogar eine Erweiterung der
Vorgaben der an sich schon starren Bestimmungen vor. Die Ruhebestimmungen
gelten zukünftig auch bei Inanspruchnahme eines Sonder- und Erholungsurlaubes,
eines Freijahres und einer vom Dienstgeber angeordneten Aus-, Fort- und
Weiterbildung sowie einer die Funktionsausübung behindernden Krankheit oder
eines Kuraufenthaltes, sofern die Dauer der Abwesenheit mehr als drei Monate
beträgt. Obwohl Vertrauenspersonen gewählt sind, dürfen sie nicht selbst
entscheiden, ob sie in den § 30 Abs 1 genannten Umständen ihre
Funktion ruhend stellen wollen. Daher unser Antrag:
„Der Wiener Landtag fordert die Frau Stadträtin für Integration,
Frauenfragen, Konsumentenschutz und Personal auf, den Entwurf einer Novelle des
Wiener Personalvertretungsgesetzes vorzulegen, in dem es den
PersonalvertreterInnen, ausgenommen der im § 13 Abs 4 Z 1 und
Z 2 sowie § 14 letzter Satz des Wiener Personalvertretungsgesetzes
genannten Funktionären, selbst überlassen ist, ob sie ihre Funktion ruhend
stellen oder nicht, sofern sie an Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen können.
Und ebenfalls beantragen wir die sofortige Abstimmung.“
Der dritte ist betreffend Zugehörigkeit zur Wählbarkeit. Das sind
wahlberechtigte Bedienstete bislang nur dann, wenn sie bereits sechs Monate
Bedienstete sind. Die Zugehörigkeit von sechs Monaten für die Wählbarkeit ist
unserer Meinung nach zu hoch und nicht nachvollziehbar. Nachdem die
Funktionsperiode vier Jahre beträgt, werden Personen, die eine sechsmonatige
Dienstzeit nicht vorweisen können, für eine lange Zeit von der aktiven Ausübung
einer Personalvertretungsfunktion ausgeschlossen. Eine Zugehörigkeit von drei
Monaten sollte für die Wählbarkeit ausreichend sein. Daher unser letzter
Antrag:
„Der Wiener Landtag fordert die Frau Stadträtin für Integration,
Frauenfragen, KonsumentInnenschutz und Personal auf, den Entwurf einer Novelle
des Wiener Personalvertretungsgesetzes vorzulegen, mit dem Bedienstete bereits
nach dreimonatiger Dauer des Dienstverhältnisses das passive Wahlrecht nach dem
Wiener Personalvertretungsgesetz erhalten.
Auch bitten wir bei diesem Antrag um sofortige Abstimmung.“
Sehr geehrte Damen und Herren, wir bitten um Zustimmung unserer drei
Anträge. Dann könnten wir reinen Herzens auch der Post 3 zustimmen. -
Danke. (Beifall bei den GRÜNEN.)
Präsident Prof Harry Kopietz:
Als Nächster zum Wort gemeldet hat sich Herr Abg Ekkamp. Ich erteile es ihm.
Abg Franz Ekkamp (Sozialdemokratische Fraktion des Wiener
Landtages und Gemeinderates): Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Stadträtin!
Geschätzte Damen und Herren!
Lassen Sie mich nur kurz etwas klarstellen zum vorigen Geschäftsstück, weil
auch vor Kurzem eine Klarstellung oder eine Berichtigung zur Novelle der
Dienstordnung dargestellt wurde. Ich denke, die datenschutzrechtlichen Ängste
bestehen in keinster Weise, denn mit diesem Gesetz, das wir neuerdings
beschlossen haben, wird die Datenverwendung, die die KFA benötigt, auf eine
bessere Rechtsgrundlage gestellt. Bis dato waren diese Regelungen nur in den
Satzungen vorzufinden und das entspricht oder entsprach eigentlich nicht mehr
dem Rechtsstandard des Datenschutzes in der heutigen Zeit und die Krankenkasse,
die KFA, muss bei Aktivitäten im Krankheitsbereich auch Ab- und Verrechnen
können wie auch die Gebietskrankenkasse, denn die KFA hat dieselben Aufgaben
wie eine Gebietskrankenkassa. Korrekte und reibungslose Abwicklung einer Krankenversicherung
steht ja nicht nur im Interesse der Öffentlichkeit, sondern auch im Interesse
aller Versicherten. Daher benötigen sie natürlich auch die notwendigen Daten
für ihre gesundheitlichen Belange. Der Maßstab für den so genannten Datenschutz
neu für diese zu verwendeten Daten entspricht jenen für sensible Daten laut
Datenschutzgesetz § 8 und § 9. Somit ist auch der Datenschutz
gewährleistet.
In aller Kürzer zur jetzigen Novelle des
Personalvertretungsgesetzes. Es ist die 15. Novelle, wo das Kernstück der
Gesetzesvorlage eine Reform des Wahlrechtes ist. Vielleicht zum ersten Antrag
würde ich versuchen, in kurzen Worten zu erklären, warum wir diesen Anträgen
nicht näher treten können. Das aktive Wahlrecht wurde angesprochen. Die
Dreimonatsfrist, denke ich, ist auch gut so, denn wenn man das aktive Wahlrecht
nur an
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