Landtag,
30. Sitzung vom 26.03.2010, Wörtliches Protokoll - Seite 74 von 82
Kampfhunden, obwohl der Begriff im Gesetz nicht vorkommt. (Zwischenruf
von Amtsf StRin Mag Ulli Sima.) Frau Landesrätin! Ich entschuldige
mich! Wir haben uns darauf geeinigt, dass wir ab jetzt „so genannte Kampfhunde“
sagen. – Danke.
Natürlich gibt es keine Kampfhunde als definierte Rasse, das wissen Sie
alle, und die Erstellung einer Liste mit an sich gefährlichen Rassen ist
absolut nicht nachvollziehbar, das ist wissenschaftlich nicht fundiert und
nicht haltbar. Und ich möchte noch einmal auf das verweisen, was schon
Vorredner und Vorrednerinnen erwähnt haben: Aggression bei einem Hund hat nicht
grundsätzlich etwas mit der Rasse zu tun, meine sehr geehrten Damen und Herren.
Ich darf jetzt ausnahmsweise ein Mitglied einer anderen Fraktion aus
„Heute“ zitieren, nämlich Herrn Klubobmann Dr Tschirf. Der Staffordshire
Bullterrier wurde bereits genannt. Dieser wäre ein Beispiel für einen Hund,
dem, wie es so schön heißt, ein erhöhtes Gefährdungspotenzial zugeschrieben
wird. Tatsächlich sind die zu dieser Hunderasse gehörigen Tiere alles andere
als Kampfhunde. Es sind dies besonders kinderfreundliche Hunde. Aber im
Gegensatz dazu stehen andere Hunde und Hunderassen.
Ich darf Ihnen jetzt zeigen, was die Zeitung „Österreich“ heute
veröffentlicht hat. Dort ist die Rede vom Hundchen des Herrn Keszler, also
eines Mannes, den die SPÖ-Wien sehr stark protegiert und geradezu mit Mitteln,
Geld und Möglichkeiten überhäuft. Keszlers Hündchen, den er ständig bei sich
hat, ist sicherlich kein Hund, der in die Liste von Kampfhunderassen
aufgenommen werden würde. Keszlers Hündchen versetzt jedoch, wie ich hier lese,
die Society in Panik, weil er ständig schnappt, beißt und sonstige unangenehme
Sachen treibt. – So viel zu der Definition der Kampfhunde und zu dem, was
Aggression ist oder nicht.
Selbstverständlich, meine Damen und Herren, sagen wir Ja zu einer
Schulung der Halter und auch zu einer Schulung der Hunde. Diese verpflichtende
Schulung darf aber nicht rasseabhängig sein! Das kann es nicht sein! Das wollen
wir nicht.
Zum Gesetzestext: Wenn ich sonst nichts dazu sage, meine ich immer
§ 5a Abs 10, Erkennen der Rasse durch die Behörde. Die Behörde ist,
wie das nachfolgende Gesetz zu erkennen gibt, die Bundespolizei. Hier heißt es:
„Erkennen der Rasse durch die Behörde erfolgt nach dem äußeren Erscheinungsbild
des Hundes.“
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Da wird sich die Behörde aber
schwer tun! Ich will jetzt gar nicht von Behördenwillkür reden. Ich will jetzt
gar niemandem unterstellen, dass er behauptet, ein kleiner Dackel wäre in
Wirklichkeit ein Dogo Argentino, und der arme Halter dem nichts entgegensetzen
kann. Aber in Wirklichkeit ist die Rassezugehörigkeit sehr oft tatsächlich
nicht eindeutig nachweisbar. Wir wissen das, Sie wissen das hoffentlich auch,
auf jeden Fall wissen Sie es jetzt, nachdem ich es Ihnen gesagt habe. Dann
müsste der Halter oder die Halterin unter Umständen ständig eine
fachtierärztliche Begutachtung für jeden Hund, den es überhaupt in Wien gibt,
mitführen, wobei die fachtierärztliche Begutachtung auch ein Problem ist. Mir
persönlich hätte es besser gefallen, wenn hier nicht unbedingt eine
fachtierärztliche Begutachtung, sondern die Begutachtung durch ein Mitglied des
Kynologenverbandes oder Ähnliches festgesetzt wäre.
Wie dem auch sei. Wir alle wissen, dass Verwechslungen von Hunderassen
auch bei wohlmeinenden Personen jetzt schon vorkommen, und umso mehr werden sie
selbstverständlich bei einem, wenn auch gut geschulten, Behördenpersonal
vorkommen, das diese Hunderassen sicherlich nicht auseinanderhalten können
wird.
Meine Damen und Herren! Erläuternde Bemerkungen zu Abs 1: Es geht
da um die Zusatzkarte zum Führen eines Hundes im Verhinderungsfall des Halters.
Diese Zusatzkarte ist natürlich zu erwerben, wobei ich jetzt weniger das Geld
meine, das dafür auszulegen ist, sondern den tatsächlichen Erwerb einer solchen
Zusatzkarte. Das Problem dabei ist, dass Verhinderungsfälle meist plötzlich
auftreten, und dann erhebt sich die Frage, wie ein Vertreter, der dann den Hund
Gassi führen soll, so rasch eine solche Zusatzkarte besorgen kann.
Vollkommen unklar ist auch, was geschieht, wenn eine Person mehrere
Hunde hat oder wenn eine Person ihre Hunde öfters wechselt. Das Gesetz spricht
immer von dem Halter oder der Halterin und dem Hund. Sie könnte ja zum Beispiel
auch von der Hündin sprechen, das tut es aber nicht. Es geht immer um einen
Halter und einen Hund, und sonst gibt es nichts. Das entspricht nicht der
Realität, meine Damen und Herren! Ich gehe davon aus, dass, wenn ein Halter
mehrere Hunde hat, er den Hundeführschein natürlich für jeden dieser Hunde zu
erwerben hat. Es kommt aber gar nicht so selten auch vor, dass Halter ihre
Hunde weitergeben, sie auch wieder zurücknehmen, sie wieder weitergeben, sie
tauschen et cetera. All das ist in diesem Gesetz überhaupt nicht
berücksichtigt.
Außerdem gibt es ein wesentliches Problem, das Sie mit diesem Gesetz
überhaupt nicht in den Griff bekommen können, nämlich das Problem des illegalen
Handels mit Hunden. Ich weiß schon: Darum geht es in diesem Gesetz nicht. Ich
möchte in diesem Zusammenhang nur ansprechen, was auch vorkommt, meine Damen
und Herren: Wenn jemand einen Hund auf einem Parkplatz aus einem Kofferraum
heraus kauft – und so etwas kommt vor, glauben Sie es mir! –, dann
wird er sich mit Sicherheit um dieses Gesetz, das sie hier heute vorlegt haben,
überhaupt nicht kümmern!
Auch das Scharfmachen von Hunden werden Sie durch
dieses Gesetz nicht verhindern. Ich gebe allerdings zu, dass sehr viele scharf
gemachte Hunde sich nicht eigentlich in der Öffentlichkeit, sondern auf
Grundstücken aufhalten, die sie nie in ihrem Leben verlassen. Viele dieser
Hunde werden im Übrigen auch niemals gefüttert. Ist auch nicht notwendig. Ich überlasse
es Ihrer Phantasie, wovon sich diese Hunde ernähren. Diese scharf gemachten und
illegal erworbenen Hunde würden nach Ihrer Definition überhaupt keinen
Hundeführschein brauchen; die Hunde sowieso nicht, aber
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