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Landtag, 27. Sitzung vom 25.09.2013, Wörtliches Protokoll  -  Seite 5 von 63

 

Leeb. – Bitte schön, Frau Abgeordnete.

 

9.13.25

Abg Ing Isabella Leeb (ÖVP-Klub der Bundeshauptstadt Wien): Guten Morgen, Herr Landesrat.

 

Dass es bundesgesetzliche Regelungen gibt, die so etwas ermöglichen, ist die eine Seite. Das Land ist aber nicht gezwungen, diese auch auszuschöpfen, und das finde ich insofern sehr bemerkenswert, als ganz Österreich ja seit einigen Monaten damit zuplakatiert wird, dass die SPÖ um jeden Arbeitsplatz kämpft. – Offenbar geht der Kampf um den Arbeitsplatz bei Junglehrern mit Ihnen über mehrere Runden, denn sonst würde es solche Kettendienstverträge ja nicht geben!

 

Aber abgesehen davon, was Kollege Aigner schon angesprochen hat und was auch Sie gesagt haben, dass nämlich die Planbarkeit der Dienststellen nicht ganz einfach ist, gibt es ja seit Jahren ein Instrument, das immer wieder zum Tragen kommt, und das sind die sogenannten Mehrdienstleistungen. Daher darf ich Sie auch in diesem Jahr wieder fragen, ob Sie schon Zahlen nennen können, wie viele Mehrdienstleistungen im abgelaufenen Schuljahr in den verschiedenen Bereichen zum Tragen gekommen sind.

 

Präsident Prof Harry Kopietz: Bitte, Herr Stadtrat.

 

Amtsf StR Christian Oxonitsch: Nein, ich kann Ihnen derzeit noch keine Zahlen nennen, weil die entsprechende Abrechnung mit dem Bund hinsichtlich der entsprechenden Zuteilungen, aber auch der geleisteten Mehrdienstleistungen immer erst am Ende des Jahres erfolgt. Wir befinden uns daher immer in einem Abrechnungszeitraum ein Jahr dahinter. Auch das ist keine einfache Situation, weil es da um große finanzielle Mittel des Landes geht und es daher immer wieder entsprechende Diskussionen gibt, und die Verzögerungen stellen natürlich ein Problem dar.

 

Ich möchte aber auch auf Ihre einleitende Bemerkung ein bisschen eingehen: Ich finde die Interpretation schon bemerkenswert, dass man sich an ein Bundesgesetz halten kann oder auch nicht. – Es geht hier ja nicht um die Frage des sich daran Haltens oder nicht, sondern um die Frage, welches Bundesgesetz hier gilt. Dieses gilt jedenfalls für alle neun Bundesländer, und sollte es ein Bundesland geben, das sich nicht daran hält, dann ist mit diesem zu diskutieren, wie man eigentlich zu der Rechtsauffassung kommt, dass man sich an eine entsprechende gesetzliche Regelung des Bundesvertragsbedienstetengesetzes nicht zu halten hat, aber bitte nicht mit jenen, die sich sehr korrekt an das Gesetz halten!

 

Präsident Prof Harry Kopietz: Danke, Herr Stadtrat. Die 3. Zusatzfrage stellt Abg Ing Rösch. – Bitte, Herr Abgeordneter.

 

9.15.33

Abg Ing Bernhard Rösch (Klub der Wiener Freiheitlichen): Es ist sehr interessant: Es gibt arbeitslose Lehrer, zu wenige Lehrer, Lehrer beim AMS. Auch beim AMS haben die Lehrer Kettenverträge, und das AMS selber arbeitet mit Kettenverträgen. Ist Ihnen bekannt, dass es im öffentlichen Dienst Kettenverträge gibt, also Befristungen und dann wieder Befristungen und erst dann die Angestellten praktisch in den Genuss kommen, dass sie arbeiten dürfen? Finden Sie das sozial?

 

Präsident Prof Harry Kopietz: Bitte, Herr Stadtrat.

 

Amtsf StR Christian Oxonitsch: Es ist überhaupt gar keine Frage, dass Kettenverträge nicht jener arbeitsmarktpolitische Schritt sind, den die Sozialdemokratie befürwortet. Nichtsdestotrotz gilt in diesem Bereich jedoch ein Gesetz, und ich kann hier nur für den Bereich der Lehrerinnen und Lehrer sprechen. Für den Bereich des Personals bin ich nicht der zuständige Stadtrat, ich kann sehr wohl aber für den Bereich der LehrerInnen sprechen, und hier gilt dieses Gesetz.

 

Man muss für all jene, die sich vielleicht mit dieser Materie nicht auseinandergesetzt haben – wie wahrscheinlich wir hier –, sagen: Es geht hier letztendlich um Lehrerinnen und Lehrer, die in ein Dienstverhältnis nach dem 1. Februar eintreten. Lehrerinnen und Lehrer, die im laufenden Schuljahr nach dem 1. Februar eintreten, haben eine Befristung bis zum Ende des Unterrichtsjahres, das heißt – ganz grob gesprochen – bis Ende Juni. Und die diesbezügliche gesetzliche Regelung ist ganz klar, und es zeigt sich, dass es hiebei nicht um eine willkürliche Maßnahme geht: Für jede Lehrerin und jeden Lehrer, die oder der vor dem 1. Februar eintritt, gilt die entsprechende Regelung, dass sie oder er selbstverständlich auch über die Sommermonate angestellt bleibt. Wenn aber die gesetzliche Regelung sagt, was für vor und nach dem 1. Februar gilt, dann wird sich Wien an die gesetzlichen Regelungen halten, wie wir das immer tun.

 

Ich möchte auf noch etwas zu der Fragestellung ganz klar hinweisen, wie das Wien handhabt. Auch hier gelten gesetzliche Regelungen. Tatsache ist: Wenn wir diese sogenannten L2-Lehrer teilweise früher in definitive Beschäftigungsverhältnisse einbringen, bedeutet das einen finanziellen Einkommensverlust für die Lehrerinnen und Lehrer. Und dann soll einmal jemand argumentieren, warum wir eine solche Maßnahme setzen, die – noch einmal – nicht einmal gesetzlich klar geregelt und gedeckt ist und die zu finanziellen Einbußen der Lehrerinnen und Lehrer führt!

 

Wir stehen hier ganz klar auf Seite der Lehrerinnen und Lehrer, und wir achten darauf, dass es zu keinen finanziellen Einbußen für sie kommt. Wir führen die Übernahme in ein definitives Dienstverhältnis nach dem entsprechenden befristeten Verhältnis dann durch, wenn das zu keinen finanziellen Einbußen der Lehrerinnen und Lehrer führt. Auch diesbezüglich sind klare Kompetenzen so zuzuordnen, wie sie geregelt sind. Wir achten sehr genau darauf, dass die Lehrerinnen und Lehrer keine finanziellen Einbußen haben, und wir führen den Übertritt dann durch, wenn sie dieselbe Geldsumme, die sie vorher bei der Befristung hatten, auch im definitiven Dienstverhältnis bekommen. Und bekanntermaßen ist das auch keine Regelung – auch wenn es sich um „Landeslehrer“ handelt –, die vom Land zu treffen ist, sondern diese ist letztendlich auch vom Bund vorzunehmen.

 

Präsident Prof Harry Kopietz: Danke, Herr Stadtrat.

 

9.19.08†Lhptm Dr Michael Häupl - Frage|

Wir kommen zur 2. Frage (FSP – 03075-2013/0001 – KVP/LM) die von Herrn Abg Dr Ulm gestellt wird und an den Herrn Landeshauptmann gerichtet ist. [Das Anfragerecht der Gemeinderatsmitglieder an den Bürgermeister und die amtsführenden Stadträte gemäß § 15 WStV bezieht sich auf alle Angelegenheiten des eigenen Wir

 

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