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Landtag, 35. Sitzung vom 27.11.2014, Wörtliches Protokoll  -  Seite 16 von 62

 

Ausmaß dem öffentlichen Interesse im Sinne des Bestands der Sportstätte Rechnung trägt.

 

Dies wurde mit den Investitionen in die Sportanlage des Turnzentrums La Ville – dazu haben wir hier im Gemeinderat einen Beschluss über einen Zuschuss gefasst –, in die Sportunion Wien, aber auch in die Sportstätte in Wien 9 in der Sensengasse – dort ging es bekanntermaßen um vier Normturnsäle, eine Rasenfläche und eine Outdoor-Leichtathletikanlage – sowie dem Um- und Ausbau des Union-Sportzentrums im Prater mit Kunstrasenplatz mit dem entsprechenden Rugby-Zentrum und der neuen Paddle-Tennis Anlage verwirklicht. Es wurde dort also eindeutig mehr als die Turnhalle und das Trainingszentrum für Rugby errichtet und letztendlich qualitativ, aber auch quantitativ eine Ersatzlösung im Sinne des Sportstättenschutzgesetzes geschaffen.

 

Zu Breitenlee: In der mündlichen Anfragebeantwortung vom 31. Jänner 2014 im Wiener Landtag an die ÖVP habe ich Ihre Frage, die überwiegend den gleichen Inhalt hat, bereits beantwortet. Ergänzend möchte ich jedoch informieren, dass, wie von der MA 51 der Volksanwaltschaft dargelegt, in dieser Causa keinerlei Grundlage für eine Strafverfolgung mangels Auflassung im Sinne des Wiener Sportstättenschutzgesetzes bestand und auch besteht.

 

Der Rechtsansicht der Volksanwaltschaft folgend, und das ist der wesentliche Bereich, wäre im Ergebnis grundsätzlich jegliche Unterbrechung eines sportlichen Betriebs auf einer Sportanlage letztendlich unverzüglich als mögliche Verwaltungsstraftat zu beurteilen und dementsprechend auch zu verfolgen. Eine derartige Interpretation ist in den geltenden landesrechtlichen Bestimmungen aus Sicht der MA 51 - Sportamt – und hier teilen sich die Auffassungen ganz maßgeblich – allerdings nicht zu entnehmen. Eine derartige Handhabung des Wiener Sportstättenschutzgesetzes würde dessen Zweck, nämlich dem Erhalt von Sportstätten, vielmehr diametral zuwiderlaufen.

 

Als Ersatzsportanlage für diese Anlage in Breitenlee wird die Richtung einer öffentlichen und ganzjährig benutzbaren Sportanlage in Wien 22, Strakaweg, realisiert werden. Die Ersatzsportanlage wird aus dem Volleyballfeld, einem Mehrzweckspielfeld, beide auf EPDM-Oberfläche, und zwei Rasenfeldern für Fußball bestehen. Die Gesamtfläche wird rund 6 000 m² umfassen. Entsprechende Spielfeldeinfriedungen mittels Ballfangzäunen und Spielerbänke sind ebenfalls entsprechend vorgesehen. Die Errichtung wird von der GEWOG, dem Bauträger, der an dieser ehemaligen Sportstätte tätig wird, finanziert werden.

 

Im Gegensatz zur ehemaligen Sportstätte, die nur Vereinsmitgliedern zur Verfügung stand, wird die neue Anlage ganzjährig Mädchen und Burschen sowie allen Altersgruppen unentgeltlich zur Verfügung stehen. Also auch hier ein klarer Nachweis dafür, dass die Ersatzanlage in einem wesentlich höheren Ausmaß, obwohl sogar noch eher im Einzugsgebiet liegend, letztendlich eine höhere Qualität aufweisen wird und deshalb hat man sich aus Sicht der MA 51, aber auch aus meiner nichtjuristischen Sicht, sehr genau an das Gesetz und an das Sportstättenschutzgesetz in Wien gehalten.

 

Präsident Johann Herzog: Ich danke Herrn Landesrat. Die 1. Zusatzfrage stellt Abg Dr Aigner. Ich bitte darum.

 

11.00.42

Abg Dr Wolfgang Aigner (Klubungebundener Mandatar): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Landesrat!

 

Danke für die ausführliche Beantwortung. Ich glaube, die zwei Fälle, die im Bericht der Volksanwaltschaft da aufgeführt wurden, muss man natürlich wirklich trennen, weil in der einen Frage geht’s um die Interpretation, was ist eine gleichwertige Anlage und in welcher Entfernung ist die zumutbar, und die zweite Sache ist in Breitenlee eben die Frage der konsenslosen Auflassung einer Sportstätte. Ich glaube, rein vom Juristischen her muss hier die Einleitung eines Strafverfahrens ja nicht notwendig in eine Strafe führen. Ich glaube, es wäre schon wichtig, dass, wenn der Verdacht einer verwaltungsstrafbaren Handlung besteht, ja jedenfalls ein Strafverfahren eingeleitet werden kann, um einmal auch dem möglichen Verletzter des Sportstättenschutzgesetzes zu signalisieren, dass dieses Gesetz entsprechend ernst genommen wird. Insofern kann man das eine tun, ohne das andere zu lassen, um zu zeigen, dass wir das Gesetz ernst nehmen.

 

Meine Frage geht dahin: Wir diskutieren ja auch sehr viel über die wachsende Stadt und über die Notwendigkeit, Wohnraum zu schaffen. Können Sie jetzt aus Ihrer persönlichen Praxis und im Vollzug dieses Gesetzes feststellen, dass es einen zunehmenden Druck gibt, bestehende Sportstätten aufzulassen und einer anderen Nutzung zuzuführen?

 

Präsident Johann Herzog: Herr Landesrat, ich ersuche um Beantwortung.

 

Amtsf StR Christian Oxonitsch: Dass eine wachsende Stadt und zusätzliche Bevölkerung grundsätzlich einmal letztendlich auch den Bedarf an zusätzlichen Sportflächen auslöst, ist unbestritten, gar keine Frage. Mehr Menschen, mehr junge Menschen und mehr sportliche Betätigungsmöglichkeiten hängen natürlich eng miteinander zusammen und ich glaube, dass die Stadt dem auch in vielfältiger Weise Rechnung trägt, nicht nur in klassischen Sportstätten, also nicht nur in den klassischen, ich sage jetzt einmal, Fußballplatz mit Laufbahn oder Ähnlichem mehr, sondern auch mit tatsächlichen Erholungs- und Freiflächen in der Stadt. Ich denke, hier gibt es auch gute Beispiele dafür, die es letztendlich auch möglich machen, vereinsungebunden Sport auszuüben.

 

Wir wissen, das liegt durchaus auch im Trend. Wien bekennt sich ganz maßgeblich zu den Sportvereinen in der Stadt. Aber wir wissen gleichzeitig auch, dass durchaus auch bei einem großen Teil der Bevölkerung der Trend da ist, vereinsungebunden Sport auszuüben. Deshalb ja zum Beispiel auch unsere Sport- und Fun-Hallen, die es möglich machen, sportliche Betätigung abseits von Sportvereinen in einer sehr unverbindlichen Art und Weise auszuüben und hier mehr Möglichkeiten bieten. Insofern geht der Trend und ist der Druck eigent

 

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