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Landtag, 38. Sitzung vom 27.03.2015, Wörtliches Protokoll  -  Seite 43 von 64

 

Die Änderung oder der Zusatz muss konkreten Punkten des ursprünglichen Antrages zuordenbar sein. Was Abänderungen betrifft, so ist auch vom Wortsinn her schon logisch, auch für die ZuseherInnen und ZuhörerInnen, dass Neuregelungen in bestimmten Punkten nicht einen anderen Inhalt hereinholen können als das Abändern des vorliegenden Gesetzestextes.

 

Zur Geschäftsordnung zu Wort gemeldet hat sich Herr Abg Gudenus. – Bitte, Herr Abgeordneter.

 

14.07.44

Abg Mag Johann Gudenus, MAIS (Klub der Wiener Freiheitlichen)|: Herr Präsident! Hohes Haus!

 

Ich möchte an dieser Stelle meinen schärfsten Protest einlegen, im Namen - davon gehe ich aus - vieler Abgeordneter hier im Haus, gegen das Vorgehen in Ihrer Amtsführung hier (Beifall bei FPÖ und ÖVP.), dass hier einfach Zusatzanträge nicht zugelassen werden, dass Wortmeldungen oder diverse Inhalte von Wortmeldungen beschnitten werden. Ich habe schon in der Aktuellen Stunde gesagt, das ist heute ein schwarzer Tag für die Demokratie und ein schwarzer Tag insgesamt für den Parlamentarismus. Das findet jetzt leider seine Fortsetzung, Herr Präsident, und ich frage mich schon: Was ist da los, wenn hier Zusatzanträge, die noch dazu dasselbe Hauptstück betreffen, das im Hauptantrag behandelt wird (Abg Dipl-Ing Rudi Schicker: Wird nicht behandelt!), nicht zugelassen werden? Was ist das für ein Umgang mit der Opposition oder insgesamt für ein Umgang mit frei gewählten Mandataren, die hier nichts anderes tun, als zu versuchen, Demokratie weiterzuentwickeln? Meinen schärfsten Protest lege ich ein, sehr geehrter Herr Präsident, und ich kann das auch begründen! (Beifall bei FPÖ und ÖVP.)

 

Wir haben ein Gutachten vorbereiten lassen - Sie sprechen davon, Sie haben vier Gutachten. Ich habe meines mit, ich kann es Ihnen nachher auch zur Verfügung stellen - Ihr Gutachten haben Sie nicht gezeigt. Die rechtswidrige Nichtzulassung, steht hier drinnen - das heißt, Sie handeln rechtswidrig -, eines Abänderungs- oder Zusatzantrages im Landesgesetzgebungsverfahren entgegen § 126 Abs 2 Wiener Stadtverfassung würde das auf diese Weise zustande gekommene Gesetz mit Verfassungswidrigkeit belasten.

 

Interessanterweise ist das Gesetz, das wir heute gemeinsam beschließen wollen, wo wir als Mitantragsteller drauf sind, nämlich die Abschaffung der Nachfrist bei der Briefwahl, dazu da, den jetzigen, wahrscheinlich verfassungswidrigen Zustand des Wahlrechtes in Wien zu sanieren - und interessanterweise wird genau diese Sanierung zunichte gemacht und ad absurdum geführt, weil Sie einen Zusatzantrag, egal, welchen, dazu nicht zulassen. Das ist eine Schande für dieses Haus, und Sie bringen dieses Haus in Verruf, Herr Präsident. (Beifall bei FPÖ und ÖVP.)

 

Das Gutachten sagt ganz klar, Sie dürfen diesen Zusatzantrag nicht nicht zulassen. Das ist rechtswidrig.

 

Ich tue jetzt auch etwas, was ich vielleicht nicht kann oder was meine Kompetenz nicht beinhaltet: Ich erteile Ihnen einen Ordnungsruf. (Beifall und Bravo-Ruf bei der FPÖ.)

 

Präsident Prof Harry Kopietz: Ganz etwas Neues! Das werde ich mir merken. (Heiterkeit bei Abg Godwin Schuster. – Abg Mag Wolfgang Jung: So lustig ist das eigentlich nicht!)

 

Als Nächster zur Geschäftsordnung zu Wort gemeldet ist Herr Abg Margulies. – Bitte, Herr Abgeordneter.

 

14.10.51

Abg Dipl-Ing Martin Margulies (Grüner Klub im Rathaus)|: Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Ich bin - ich schicke das voraus - genauso viel Jurist wie der Herr Präsident und ich würde mir in der Vorsitzführung im Gemeinderat mit Bestimmtheit nicht eine Kompetenz herausnehmen, die mir in der Stadtverfassung und in der Geschäftsordnung nicht gegeben ist. Ich denke, das ist die Basis, auf der eine Vorsitzführung, sei es im Gemeinderat, sei es im Landtag, zu erfolgen hat. Denn es ist der Landtag selbst, der sich einen Präsidenten wählt, ihm Rechte und Pflichten auferlegt, aber, und das ist das Faszinierende, wenn man sich die Geschäftsordnung des Landtages und sogar auch die des Gemeinderates durchliest - in der Geschäftsordnung des Landtages ist dies noch mehr der Fall als in der Geschäftsordnung des Gemeinderates -, sich in den entscheidenden Fragen regelmäßig die Entscheidung selbst vorbehält.

 

Es ist in einer demokratischen Institution eine Selbstverständlichkeit, dass der Primus inter Pares von genau einem Einzigen overruled werden kann, nämlich von dem Gremium, das ihn entsendet. Und wenn ein Gremium wie der Wiener Landtag in seiner Geschäftsordnung dem Präsidenten in keiner einzigen Silbe - während sonst alles ganz exakt definiert ist - das Recht einräumt, einen Antrag zuzulassen oder nicht zuzulassen, sondern, ganz im Gegenteil, sowohl die Stadtverfassung als auch die Geschäftsordnung davon sprechen, dass die Landtagsabgeordneten das ausdrückliche Recht haben, jeden eingebrachten Antrag, auch Zusatzantrag und Abänderungsantrag, einem Ausschuss zuzuweisen – jeden! -, wenn in der Geschäftsordnung drinnen steht, dass jeder Antrag als eingebracht gilt, dann ist dies meines Erachtens zu respektieren.

 

Es steht in der Geschäftsordnung, dass der Landtagspräsident das Recht hat, Anfragen zu bewerten und zuzulassen - und im Gegensatz zu fast allen anderen Punkten, ohne die Entscheidung des Landtags abzuwarten. Ansonsten gibt es kaum einen Punkt – von: Wann ist die nächste Sitzung?, über: Wie lange dauert eine Sitzungsunterbrechung?, bis hin zu vielen anderen Punkten, die in der Geschäftsordnung geregelt sind -, wo nicht steht: Bei Widerspruch entscheidet der Landtag mit Mehrheit.

 

Jetzt habe ich mir gedacht: Vielleicht wurde dies in der Geschäftsordnung vergessen und es steht in der Stadtverfassung. - In der Stadtverfassung ist davon überhaupt kein Wort zu lesen, dass der Herr Präsident das Recht hätte - und ich bin froh darüber, ich bin wirklich froh darüber, denn deshalb gibt es ja eine Mehrheit in einem Landtag -, einen Antrag zuzulassen.

 

Ich verweise auch darauf - nur als Sidestep, ich war selber nicht im Integrationsausschuss; wenn Sie es mir nicht glauben, werden andere Kollegen und Kolleginnen

 

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