Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll - Seite 6 von 251
gezogen wird. Ich denke nicht daran, hier auch Privatquartiere durch solche Maßnahmen für derartige Zwecke heranzuziehen.
Präsident Prof. Harry Kopietz: Danke. Die 3. Zusatzfrage wurde zurückgezogen. Wir kommen damit zur 4. Zusatzfrage, die von Herrn Abg. Dr. Ulm gestellt wird. - Bitte, Herr Abgeordneter.
Abg. Dr. Wolfgang Ulm (ÖVP): Guten Morgen, Herr Stadtrat!
Sie haben darauf hingewiesen, dass die Behörde bei Bauprojekten der Kategorie 2 und 3, befristet bis 5 oder bis zu 15 Jahre auf die Einhaltung von Bestimmungen der Bauordnung verzichten kann. Ich habe das so verstanden, dass Sie gemeint haben, dass auf die Einhaltung von einzelnen Bestimmungen der Bauordnung verzichtet wird. Da muss ich Ihnen jetzt aber schon den Gesetzestext vorhalten, denn da steht ganz eindeutig in Abs. 4 und in Abs. 6: „Die Behörde kann im Bescheid auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes verzichten.“ - Das kann ja nicht anders interpretiert werden, als dass dann die Bauordnung überhaupt nicht gilt. Die Bestimmungen der Bauordnung werden da also nicht angewandt und selbstverständlich kommt es damit zu einem Eingriff in subjektive Rechte, denn selbstverständlich bietet die Bauordnung - wie wir es alle kennen - eine Menge von Schutzvorschriften. Es steht ja auch ausdrücklich bei der Kategorie 2, bei der Befristung mit fünf Jahren, dass subjektive Rechte einer solchen Baubewilligung nicht entgegenstehen. Das heißt, es kommt zum Eingriff in Grundrechte, zum Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum, zu Eingriffen in das Grundrecht auf ein faires Verfahren. Wie werden Sie versuchen, dass in der Praxis diese Eingriffe zumindest so gering als möglich erfolgen werden?
Präsident Prof. Harry Kopietz: Herr Stadtrat.
Amtsf. StR Dr. Michael Ludwig: Ich möchte vielleicht noch einmal zusammenfassen, dass es drei Stufen gibt, wie Sie sie zu Recht ansprechen. Nämlich zum einen jene Unterbringungsmöglichkeiten, die auf sechs Monate befristet sind. Hier genügt eine Mitteilung an die Baubehörde. Anders verhält sich das bei jenen Unterbringungsmöglichkeiten, die eine Frist bis zu fünf Jahre haben. Hier sind auch die Bestimmungen der Bauordnung weitgehend einzuhalten, insbesondere was die einfache Statik betrifft, den Brandschutz, auch die Fluchtwege, diese müssen auch bei diesen Objekten eingehalten werden.
Bei den Objekten, die dann bis zu einer 15-jährigen Frist ausgerichtet sind, sind alle Bestimmungen der Bauordnung einzuhalten, mit Ausnahme des Schallschutzes. Wenn man sich die Wertigkeit dieser Bestimmungen der Bauordnung anschaut, ist der Schallschutz jetzt das geringere Problem, und das ist der einzige Unterschied, der bei den sonstigen Auflagen, die die Bauordnung vorsieht, eingehalten werden müssen.
Was jetzt die Anrainermöglichkeiten betrifft, ein Bauvorhaben zu beeinspruchen, werden diese nicht geschränkt. Sie bestehen also weiterhin, haben allerdings keine aufschiebende Wirkung. Aber selbstverständlich ist es so, wenn der Landesverwaltungsgerichtshof entscheidet, dass ein Objekt, aus welchen Gründen auch immer nicht zulässig ist, dann muss das mit allen Konsequenzen berücksichtigt werden, bis hin, dass ein solches Objekt unter Umständen auch abgetragen wird oder nicht mehr für diese Nutzungszwecke verwendet werden kann.
Es ist meiner Meinung nach auch sichergestellt, dass die Interessen der Anrainer auch in Zukunft gewahrt bleiben, und das mit der einzigen Einschränkung, dass es keine aufschiebende Wirkung gibt. Aber wenn man sich die Bauordnung anderer Bundesländer anschaut, dann sieht man, dass generell oft im gesamten Verfahren der Bauordnung keine aufschiebende Wirkung besteht. Das ist bei uns in Wien anders, wir haben die Anrainerrechte sehr stark gewahrt, auch in der Bauordnung, und hier ist die einzige Ausnahme, dass es durch Anrainereinsprüche keine aufschiebende Wirkung gibt, dass aber die Konsequenzen sehr wohl, wenn der Landesverwaltungsgerichtshof das entscheidet, sehr umfassende sind, bis zur Abtragung eines Objektes.
Präsident Prof. Harry Kopietz: Danke. Die nächste Zusatzfrage wurde zurückgezogen. Wir kommen zur 3. Zusatzfrage. Herr Abg. Pawkowicz. - Bitte.
Abg. Mag. (FH) Alexander Pawkowicz (FPÖ): Sehr geehrter Herr Stadtrat, ich stelle zumindest fest, wenn ich mir diesen Initiativantrag zu § 71c anschaue, dass man eines sehr deutlich sieht, nämlich, dass ganz offensichtlich schon gemäß diesem Antrag diese Willkommenskultur der Stadt Wien in den letzten sechs Monaten klar gescheitert ist.
Die Stadt Wien ist an dieser Willkommenskultur in den letzten sechs Monaten gescheitert, denn sonst gäbe es jetzt hier nicht diesen Gesetzesentwurf, der fast 15 Jahre an Notstandsgesetzgebung im Baurecht vorsieht. Und bei allem Respekt, aber da Sie es vorhin gesagt haben: 15 Jahre halte ich nicht für eine vorübergehende Maßnahme.
Eines möchte ich Ihnen zu Gute halten - und da bedanke ich mich auch bei Ihnen -, dass dieses Gesetz nicht aus der Feder Ihres Ressorts stammt, dass also Sie dieses Gesetz nicht eingebracht haben - es würde mich auch wundern, wenn die Profis in Ihrem Ressort so eine Beschneidung von Bürgerrechten unterstützen würden -, sondern dass das hier von Rot-Grün als Initiativantrag eingebracht worden ist.
Aber auch wenn es nicht aus Ihrem Ressort kommt, würde mich trotzdem Ihre Meinung zu folgendem Sachverhalt interessieren, nämlich im Bereich der Nachbarrechte, genauer der Bereich der Beschneidung der Nachbarrechte während der ersten fünf Jahre. Ich beziehe mich jetzt bewusst nicht auf den längeren Zeitraum von 15 Jahren, sondern nur auf die Beschneidung von Nachbarrechten, von Bürgerrechten während der ersten 5 Jahre. Im Entwurf ist zu lesen, sechs Monate lang gibt es einmal überhaupt keine Nachbarrechte. Und dann, bis zu einer Dauer von fünf Jahren, sind die Nachbarrechte doch sehr weitgehend eingeschränkt, nämlich nur auf jene Fälle, wo die Bebaubarkeit des eigenen Grundstückes betroffen ist, also wenn etwa so ein Container genau an die eigene Grundstücksgrenze kommt oder die
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