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Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 10 von 251

 

Präsident Prof. Harry Kopietz: Danke, Herr Stadtrat. Die 1. Zusatzfrage stellt Herr Abg. Dr. Ulm. - Bitte, Herr Abgeordneter.

 

9.41.44

Abg. Dr. Wolfgang Ulm (ÖVP): Sehr geehrter Herr Stadtrat!

 

Wie man die Baukosten reduzieren könnte, wurde in der letzten Zeit auch von sehr Berufenen beantwortet beziehungsweise wurden Vorschläge gemacht. Interessanterweise von der Initiative pro Bauen und dem Verband der gemeinnützigen Bauvereinigungen gemeinsam, also mit den nicht unbekannten Proponenten Mag. Karl Wurm und Mag. Hans Jörg Ulreich, die das auch der Öffentlichkeit kundgetan und einige Beispiele genannt haben, wie man ganz konkret Baukosten reduzieren könnte. Ich glaube, Sie halten auch immer viel davon, die Praktiker zu Wort kommen zu lassen. Wäre es nicht eine gute Idee und könnten Sie nicht eine Initiative starten, die direkt Betroffenen einzubinden und von deren Know-how auf diese Art und Weise zu profitieren?

 

Präsident Prof. Harry Kopietz: Danke. Herr Stadtrat

 

Amtsf. StR Dr. Michael Ludwig: Ich stehe nicht nur mit diesen beiden von Ihnen genannten Personen in laufendem Kontakt, sondern auch mit den dahinter stehenden Einrichtungen und Organisationen. Der Diskussionsprozess, der zwischen diesen ganz unterschiedlichen Einrichtungen, die das erste Mal gemeinsam auftreten - das ist völlig richtig -, geführt wird, ist mir natürlich nicht verborgen geblieben. Viele dieser Anregungen werden bei uns auch derzeit gerade geprüft, ich stehe auch im Dialog mit beiden und kann mir gut vorstellen, dass das eine oder andere auch in die nächste Novelle der Bauordnung einfließt.

 

Man muss nur sehen, dass es bei manchen Maßnahmen, die die Bauordnung betreffen - aber nicht nur, zum Beispiel auch das Garagengesetz und die Stellplatzverordnung -, natürlich auch immer unterschiedliche Interessen gibt. Richtig ist, wenn man beispielweise die Stellplatzverpflichtung reduziert, dass das Baukosten verringert, ja, das ist richtig, hat aber natürlich auch Auswirkungen auf das Stadtbild, auf die Möglichkeiten, öffentlichen Raum zu nutzen und vieles andere mehr. Man muss daher natürlich immer schauen, dass man bei unterschiedlichen Gegebenheiten, die es in der Stadt gibt, zum Beispiel zwischen dicht verbauten innerstädtischen Gebieten und Bezirken, wo mehr Abstellmöglichkeiten für PKWs vorhanden sind, einen Mittelweg findet. Wir haben das, wie ich meine, bei der letzten Novelle zum Garagengesetz sehr gut berücksichtigt. Wir haben früher die Stellplatzverpflichtung eins zu eins gehabt, also ein Stellplatz für eine Wohnung, und auf Grund der Diskussion, die ich auch mit den Bauträgern geführt habe - egal, ob jetzt gewerblich oder gemeinnützig -, haben wir dann in Abstimmung auch mit den Bezirken die Stellplatzverpflichtung Richtung 1 Stellplatz für 100 m² Wohnfläche geändert, was insbesondere kleine Wohnungen in der Darstellung der Baukosten begünstigt hat - und das war uns gemeinsam auch ganz wichtig.

 

Damit will ich sagen, die Anregungen werden derzeit von mir im Ressort geprüft, vieles wird auch einfließen, manches muss auch im Diskussionsprozess im Wohnbauausschuss aber auch im Diskussionsprozess mit den Bezirken noch geklärt und abgestimmt werden.

 

Präsident Prof. Harry Kopietz: Danke, Herr Stadtrat. Wir kommen, nachdem die 2. Zusatzfrage zurückgezogen wurde, zur 3. Zusatzfrage. Sie wird von Herrn Mag. Pawkowicz gestellt.

 

9.45.15

Abg. Mag. (FH) Alexander Pawkowicz (FPÖ): Sehr geehrter Herr Stadtrat!

 

Ich stelle eine Zusatzfrage zu § 71c, der hier als Initiativantrag eingebracht wird. Sie haben im Zuge der vorhergehenden Anfragebeantwortung schon gesagt, dass grundsätzlich nach Ihrer Ansicht die Nachbarrechte nicht eingeschränkt sind, weil sie ja bestehen, aber halt eine aufschiebende Wirkung haben. Dem gegenüber steht aber hier der Gesetzestext der Initiative, wo es in Abs. 4 ganz klar heißt, dass für Bauvorhaben nach Abs. 3 - wenn man dort nachschaut, sind das dann diejenigen, die bis zu fünf Jahre bestehen können -, also für Bauvorhaben bis zu fünf Jahren „steht die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte der Bewilligung nicht entgegen“. Das heißt, die Nachbarrechte gelten nicht. Und dann gibt es eine Ausnahme, die ich vorher schon zitiert habe: „Es darf jedoch die Bebaubarkeit von Nachbargrundflächen nicht vermindert werden.“ Aber in allen anderen Fällen, das steht hier wortwörtlich, gilt: „die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte steht der Bewilligung nicht entgegen“, nämlich für Bauwerke nach Abs. 3, das sind die mit den fünf Jahren.

 

Jetzt gestehe ich Ihnen schon zu, dass es vielleicht anders gemeint war, darf aber in dem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes aufmerksam machen, der da sagt, der Inhalt einer Regelung und nicht der Zweck der Regelung ist entscheidend. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet immer nach der Frage nach dem Inhalt der in Aussicht genommenen Regelung und nicht nach dem Zweck, der vielleicht gemeint war. Der kann ja durchaus gut gemeint gewesen sein. Hier gibt es verschiedene Sammlungsnummern, wo man das nachschauen kann, die Sammlungsnummern 2452, 2670, 2977, 3152, und so weiter. Das geht seitenlang so dahin, Sie können gerne nachschauen: Der Inhalt der Regelung ist wichtig und nicht der Zweck.

 

Jetzt sage ich noch einmal: Die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte steht der Bewilligung nicht entgegen, für die Dauer von fünf Jahren, und meine Zusatzfrage lautet daher: Wie geht es Ihnen mit dieser Beschränkung der Nachbarrechte, insbesondere etwa im Bereich der Emissionen - Lärmbelästigung ist beispielsweise so eine Beschränkung des Nachbarrechtes, das fünf Jahre lang nicht geltend gemacht werden darf?

 

Präsident Prof. Harry Kopietz: Herr Stadtrat.

 

Amtsf. StR Dr. Michael Ludwig: Ich habe jetzt das Bändchen, aus dem Sie zitiert haben, nicht bei der Hand, aber ich kann Ihnen versichern, dass die Anrainerrechte dadurch gewahrt bleiben, da ja der Weg zum Landesgerichtshof möglich ist. Wir dürfen nur zwei Dinge nicht miteinander verwechseln. Das eine ist unmittelbar das, wo die Bauordnung Einflussmöglichkeiten hat. Das andere ist zum Beispiel bei Geruchsemissionen, was das

 

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