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Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 156 von 251

 

im Zusammenhang mit der Baubewilligung oder Bauausführung vorgeschrieben sind, sind nicht zu erbringen. Der Beginn der Nutzung ist der Behörde innerhalb einer Woche schriftlich zur Kenntnis zu bringen.“

 

Im 2. Satz dieses Absatzes steht es ganz klar: „Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten dafür nicht.“ Mit dem einfachen Wort „dafür“ sind die Asylantencontainer oder wie man sie nennen will, temporäre Asylantenunterkünfte, gemeint.

 

Dann sage ich etwas über die Flächenwidmung. Die Gesetzesnovelle unterscheidet drei Typen temporärer Bauten, jene, die für 6 Monate, 5 Jahre und 15 Jahre errichtet werden. Bei Typ 1-Bauten ist es Bürgern nicht möglich, Ansprüche mit aufschiebender Wirkung einzulegen. Für alle drei kann die Behörde von der Einhaltung von Regelungen der Bauordnung absehen, wie etwa ausführliche Brandschutzbestimmungen. Das ist das, was der Herr Kollege Jung vorhin erwähnt hat. Und genauso ist es möglich, Häuser auf nicht für Wohnzwecke gewidmeten Flächen zu errichten. Theoretisch kann die Stadt so ein Hochhaus in den Volksgarten bauen oder Gemeindebauten ins Naturschutzgebiet. Das habe ich nicht gesagt, das hat der Herr Kollege GR Wolfgang Ulm gesagt, und das stimmt ja wohl. Weiters fürchtet er, dass temporäre Lösungen zu Dauerlösungen werden können und stellt die Frage: Was ist, wenn die 15 Jahre abgelaufen sind, und so weiter, und so weiter?

 

Dann gibt es auch etwas sehr Interessantes, was ich gefunden habe, und das hat der Herr Kollege Chorherr gesagt. Es ist sehr interessant zu wissen, keine Verzögerung. Konkret bedeutet die Novelle: „Gebäude, die befristet genutzt werden - bis zu 15 Jahre -, müssen nicht mehr alle Vorschriften exakt einhalten. Ist ein Fluchtweg zum Beispiel statt 4,20 m nur 4,10 m breit, werden wir das trotzdem genehmigen.“ - Demokratisch, typisch, okay. Wir haben jetzt gesagt, wenn die Breite fehlt, ist es kein Problem, wenn die Höhe fehlt, ist es auch kein Problem.

 

So wie der Herr Gudenus, der Herr Vizebürgermeister, auch gesagt hat, das stimmt vollkommen, hier würden eigentlich Gesetze adaptiert, um den roten Teppich für Zuwanderer auszurollen. Wenn ich nur kurz ergänzen kann, dann mache ich nur Folgendes: Hier würden Gesetze adaptiert, um den rot-grünen Teppich für Zuwanderer auszurollen. (Beifall bei der FPÖ. - Aufregung bei Abg. Siegi Lindenmayr.) Wenn Sie gerne reden möchten, bitte einfach melden. Herr Kollege, melden Sie sich einfach an und Sie können jederzeit reden. (Beifall bei der FPÖ.)

 

Sehr geehrte Damen und Herren! Ich möchte Ihnen gerne einiges aus der Bauordnung vorlesen (Abg. Mag. Muna Duzdar: Keine freie Rede!), § 75. So gescheit bin ich wieder nicht, das kann ich nicht alles auswendig lernen. Wenn Sie es können, dann sind Sie ein super Kerl. Aber ich kann es nicht. (Beifall bei der FPÖ. - Abg. Armin Blind: Das kann nur der Kollege, Gesetze auch beschreiben! - Zwischenruf von Abg. Mag. Muna Duzdar.) Super für Sie. Ich muss das nicht auswendig lernen. Da gibt es auch die Möglichkeit, sowas zu lesen. Und es gibt einen Spruch, den habe ich vergessen (Heiterkeit bei der FPÖ.), okay. Wir haben Zeit, das ist kein Problem. Ich versuche, meine Rede fertig zu machen. Was soll ich tun? (Abg. Silvia Rubik: Alle Zeit der Welt!) Danke, Frau Kollegin!

 

Die Bauklasseneinteilung setzt die Gebäudehöhe für Wohngebiete und gemischte Baugebiete fest. Ich werde selbstverständlich nicht alles lesen.

 

In Bauklasse I - ich brauche nicht alles vorlesen - mindestens 2,50 m, höchstens 9 m. In Bauklasse II mindestens 2,50 m, höchstens 12 m. Bauklasse III mindestens 9 m, höchstens 16 m. Bauklasse IV mindestens 12 m, höchstens 21 m. Für mich ist wichtig, vielleicht kann ich das heute auswendig lernen. Bauklasse V …

 

Präsident Dipl.-Ing. Martin Margulies (unterbrechend): Kollege Damnjanovic! Ich würde ich ersuchen klarzulegen, inwiefern das in Zusammenhang mit dem Akt steht. Ansonsten würde ich Sie ersuchen, zur Sache zu kommen. (Große Aufregung bei der FPÖ.) Na, ich frage ja, wie das in Zusammenhang steht. (StR Anton Mahdalik: Entschuldigung, mit der Bauordnung!) Es erschließt sich mir nur nicht der Zusammenhang mit dem vorhergehenden Akt. Aber er wird das erklären können. Ich bin überzeugt davon. (Abg. Ing. Udo Guggenbichler, MSc: Wo sind denn die Bauklassen definiert?)

 

Abg. Nemanja Damnjanovic, BA (fortsetzend): Sehr geehrter Herr Präsident!

 

Ich kenne die Regeln nicht so ganz. Soll ich jetzt sagen, das nehme ich zur Kenntnis? Aber es geht um den § 75 und ich lese nur die Bauklassen. Wir reden über die Bauordnung, und der § 75 gehört zu der Bauordnung. (Beifall bei der FPÖ.) Aber selbstverständlich, Sie sind der Präsident, und ich nehme es zur Kenntnis.

 

In der Bauklasse VI beträgt die Gebäudehöhe mindestens 26 m. Der Bebauungsplan hat sie einzuhalten und Gebäudehöhen innerhalb zweier Grenzmaße festzusetzen. Bei Gebäuden an der Baulinie, Straßenfluchtlinie, Verkehrsfluchtlinie oder der diesen Fluchtlinien zunächst gelegenen Baufluchtlinie darf, auch wenn sich nach den Bebauungsbestimmungen eine größere Gebäudehöhe ergäbe, an diesen Linien die Gebäudehöhe nicht mehr betragen als a) in der Bauklasse I, und zwar um das um 2 m vergrößerte Maß des Abstandes dieser Fluchtlinie, in der Bauklasse III das um 3 m vergrößerte Maß des Abstandes dieser Fluchtlinie, in der Bauklasse IV bei einem Abstand dieser Fluchtlinie bis 15 m das um 3 m vergrößerte Maß des Abstandes dieser Fluchtlinie, bei einem Abstand dieser Fluchtlinien von mehr als 15 m das um 4 m vergrößerte Maß des Abstandes dieser Fluchtlinie. - In Zukunft wird sowas nicht mehr gelten. - In den Bauklassen V und VI das doppelte Maß des Abstandes dieser Fluchtlinien. Bei ungleichem Abstand dieser Fluchtlinien gilt für diese Berechnung das mittlere Maß. Sind für gegenüberliegende Grünflächen verschiedene Bauklassen festgesetzt, ist für die Bemessung der Gebäudehöhe die Regelung für die niedrigeren Bauklassen anzuwenden. Ist für Grundflächen an einer Straßenseite keine Bauklasse festgesetzt, ist für die Bemessung der Gebäudehöhe die Regelung der an der anderen Straßenseite festgesetzten Bauklasse anzuwenden, und so

 

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