Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll - Seite 236 von 251
zur Wohnbauleistung, die es jetzt schon gibt, ein weiteres Wohnraumangebot zu schaffen.
Hier geht es um drei unterschiedliche Säulen, die man auseinanderhalten muss und nicht mit unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen vermengen darf. Unter dem Motto „Mehr, schneller, preiswert und nachhaltig“ soll diese Wohnbauoffensive umgesetzt werden.
Erste Säule ist, dass die Neubauleistung ab dem Jahr 2017 auf 13.000 Wohneinheiten gesteigert werden soll, davon 9.000 geförderte Wohneinheiten. Das ist eine weitere 30-prozentige Steigerung gegenüber dem bereits sehr hohen Anteil von 10.000 Wohnungen, die im Regierungsprogramm ab dem Jahr 2016 festgelegt sind.
Zweite Säule, die Verdoppelung der Gemeindeneubauwohnungen innerhalb dieser Legislaturperiode von 2.000 auf 4.000.
Dritte Säule, und diese soll jetzt nicht mit § 71c verwechselt werden, was aber einige getan haben, als Sofortmaßnahme auch 100 Wohnungen in Holzbauweise auf Grundstücken, die nicht eine Wohnbauwidmung haben. Es wäre absurd, das auf Grundstücken mit Wohnbauwidmung zu tun, da kann man gleich das Neubauprogramm umsetzen, sondern auf Grundstücken, die noch nicht die Wohnbauwidmung haben, zu errichten. Hier geht es um das Betriebsbaugebiet, um das auch angesprochene Verkehrsband, um Bausperren mittels § 71 der Wiener Bauordnung.
Diese Bestimmung gibt es jetzt schon. Das ist nichts Neues. Das sind die geltenden Bestimmungen der Bauordnung, wo sämtliche Bestimmungen betreffend Rechte der Anrainerinnen und Anrainer natürlich auch in vollem Umfang gelten.
Einer der Redner hat gemeint, und das möchte ich in diesem Zusammenhang auch gleich richtigstellen, es befinden sich in Wien rund 180.000 Menschen in der Grundversorgung. Das ist natürlich falsch. Das ist eine völlig absurde Zahl. Es sind rund 21.000, die sich derzeit in der Grundversorgung befinden.
Also, die Möglichkeit, diese Holzbauwohnungen auf Grundstücken zu errichten, gibt es bereits mit § 71. Die Novelle der Wiener Bauordnung, nämlich § 71c, die wir heute hier zur Beschlussfassung haben, soll nicht die Regel sein, das ist auch mehrfach angesprochen worden, sondern soll in Ausnahmefällen gelten, insbesondere bei Krisen, bei Notsituationen, und ist nicht auf Flüchtlinge beschränkt, sondern gilt für Menschen, die diese Hilfe auch brauchen, die hilfs- und schutzbedürftig sind, denen wir unbürokratisch hier vorübergehend Unterkunft bereitstellen wollen, aber nur, und das kommt in der Gesetzesvorlage auch zum Ausdruck, wenn es staatlich organisiert ist, aus humanitären Gründen - also hier eigentlich eine sehr klare Beschreibung, worum es geht -, aber diese Unterkünfte natürlich auch durch NGOs - die Kollegin Meinl-Reisinger ist darauf eingegangen - entsprechend betrieben oder betreut werden können. (Beifall bei SPÖ und GRÜNEN.)
Hier auch generell in diesem Zusammenhang von einer Aushebelung der Bürgerrechte zu sprechen, wenn eine aufschiebende Wirkung wegfällt, und hier ein ordentliches Verfahren anzuzweifeln, möchte ich ebenfalls zurückweisen.
Viele haben insbesondere auf § 71c Abs. 4 Bezug genommen, wo es um Bauvorhaben nach Abs. 3 geht, wo die Behörde eine Baubewilligung auf eine bestimmte Zeit, längstens auf fünf Jahre, erteilen kann. Sie haben sich insbesondere mit dem Satz auseinandergesetzt, der heißt: „Die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte steht der Bewilligung nicht entgegen; es darf jedoch die Bebaubarkeit von Nachbargrundstücken nicht vermindert werden, es sei denn, dass der Nachbar der Bewilligung ausdrücklich zugestimmt hat.“ - Durch diese Formulierung wird zum Ausdruck gebracht, dass alles, was praktisch die Höhe, die Breite, die Bebauung und die Ausnutzbarkeit des Grundstückes betrifft, für das Nachbargrundstück auf fünf Jahre unerheblich ist, aber, und jetzt kommt der wesentliche Punkt, der für den Nachbarn das Entscheidende ist, dass die Bebaubarkeit des Nachbargrundstückes nicht eingeschränkt werden darf. Das ist auch entsprechend sichergestellt. Das wird auch die Baupolizei prüfen, ob diese Bebaubarkeit gegeben ist. (Abg. Armin Blind: Sicherlich rechtzeitig!)
Meine sehr geehrten Damen und Herren, der Kollege Blind hat das in seiner Wortmeldung auch erfasst, nämlich insofern, dass er zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verwaltung für ihr Handeln auch eine gesetzliche Grundlage brauchen. Diese schaffen wir heute, weil sonst könnten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verwaltung in solchen Krisenfällen hilfs- und schutzbedürftigen Menschen nicht rasch und unbürokratisch entsprechende Unterkünfte zur Verfügung stellen. Es geht also um befristete Unterbringungsmöglichkeiten. (Abg. Armin Blind: Das muss auch sozialkonform sein!) All diese neuen Bestimmungen gelten eben zeitlich befristet. Je länger sie benötigt werden, das kommt in dieser Stufenregelung auch zum Ausdruck, umso stärker steigen die Anforderungen an die Bauwerke. (Abg. Mag. Dietbert Kowarik: Gehen Sie einmal auf unsere Kritikpunkte ein, Herr Kollege!)
Was ich überhaupt nicht nachvollziehen kann, war, dass sich so viele Redner von Ihnen in der Frage der Container regelrecht verbissen haben. Es geht in vielen Fällen um die Nutzung bestehender Gebäude, die schon vorhanden sind, die man dann in diesem Krisenfall auch entsprechend als Unterkünfte verwenden kann. (Abg. Dominik Nepp: Da sieht man, Sie haben keine Ahnung!)
Meine sehr geehrten Damen und Herren, die aktuelle Bauordnung wird mit dem Initiativantrag nicht außer Kraft gesetzt (Abg. Mag. Dietbert Kowarik: Nein, überhaupt nicht!), sondern durch die Maßnahme des § 71c ergänzt. (Abg. Mag. Dietbert Kowarik: Ergänzt ist aber lieb! Haben Sie Ihr eigenes Gesetz nicht gelesen, Herr Kollege?) Ein noch zu fassender Mehrheitsbeschluss hat nichts mit Diktatur, Copyright Abg. Nepp, auch nicht mit Anarchie, Copyright Abg. Stumpf (Abg. Michael Stumpf, BA: Das habe ich nie gesagt!), zu tun, sondern ist demokratisch legitimiert zustande gekommen! (Beifall bei SPÖ und GRÜNEN.)
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