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Landtag, 17. Sitzung vom 29.06.2017, Wörtliches Protokoll  -  Seite 44 von 67

 

Tatsache ist, meine Damen und Herren, die Bestellung der Anwälte obliegt in allen Fällen der Wiener Landesregierung. Das ist dann auch schon fast die einzige Gemeinsamkeit. Der Bestellungsmodus ist grundsätzlich unterschiedlich geregelt und geschieht in allen Fällen - das ist unser Hauptkritikpunkt, und nicht nur von uns, wie wir in der medialen Diskussion gehört haben -, geschieht in allen Fällen unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

 

Ganz besonders spärlich ist die Regelung bezüglich der Bestellung der Leitung der Wiener Pflege- und Patientenanwaltschaft: Das sind genau 21 Worte. Also nicht 21 Sätze, oder auch 21 Paragraphen wären wahrscheinlich zu viel, oder Absätze im Gesetz, nein, 21 Worte. Das ist, glaube ich, doch ein bisschen gering, und einer modernen, nachvollziehbaren und transparenten Bestellung von solch wichtigen Organen wird das sicher nicht gerecht.

 

Gehen wir es vielleicht ganz kurz bei den einzelnen Gesetzen durch. Es wird nicht lang dauern, weil die Bestimmungen tatsächlich sehr kurz sind beziehungsweise sehr wenige Normen umfassen.

 

Der Umweltanwalt ist in § 4 Gesetz über die Einrichtung zum Schutz der Umwelt normiert. Die Stelle ist durch Verlautbarung im Amtsblatt öffentlich auszuschreiben. Hier gibt es im Ausschuss ein Hearing, also eine Anhörung, wo dann die drei geeignetsten Kandidaten dem Stadtrat vorzuschlagen sind. Der Stadtrat hat dann ein Vorschlagsrecht, und die Landesregierung bestellt.

 

Patientenanwaltschaft, habe ich schon gesagt: Hier gibt es also wirklich sehr, sehr marginale Regelungen. § 4 Gesetz über die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft: Bestellung der Leitung der Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft erfolgt nach öffentlicher Ausschreibung durch die Landesregierung für jeweils fünf Jahre. Das ist es. Also das entspricht sicher nicht einer modernen und nachvollziehbaren Regelung.

 

Die Kinder- und Jugendanwaltschaft ist im § 16 Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 geregelt. Da steht: Die Stellen sind öffentlich auszuschreiben. Der zuständige Ausschuss hat sämtliche Kandidaten anzuhören. Die sechs geeignetsten Kandidatinnen und Kandidaten, also drei weibliche und drei männliche, sind dem Stadtrat vorzuschlagen, und der kann wieder der Landesregierung vorschlagen. Dann wird bestellt.

 

Meine Damen und Herren! Wir glauben grundsätzlich, dass es keine sachliche Rechtfertigung dafür gibt, dass man für die drei - oder vier in unserem Fall, jetzt sind es ja zwei Anwälte - die Bestellung unterschiedlich regelt. Ich habe schon bemerkt, sie sind ja in ihrer Stellung grundsätzlich ähnlich beziehungsweise sogar ziemlich gleich.

 

Unsere Vorschläge darf ich dann auch noch durchgehen. Das Herzstück bei uns ist jeweils eine zwingend vorgesehene öffentliche Anhörung. Das halten wir für klug und halten wir auch für die jeweilige Stellung des Anwaltes für förderlich, weil damit eine höhere Akzeptanz dann auch in der Öffentlichkeit gegeben ist.

 

Schauen wir es uns ganz kurz an: Was haben wir für Vorschläge? Ich habe es schon gesagt: Vereinheitlichung des Bestellungsvorganges, bei allen vier Anwälten sollte das gleich geregelt sein. Es gibt wohl keine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedlichen Bestellungsvorgänge. Mit der Vereinheitlichung wären auch Transparenz und Nachvollziehbarkeit eher gewährleistet als jetzt.

 

Die Ausschreibung der Anwaltsstelle in mehreren Medien und auf der Homepage „wien.at“ ist, wie gesagt, teilweise auch nur sehr dürftig geregelt. Bestellungen sollen natürlich weiterhin öffentlich ausgeschrieben werden, no na! Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt Wien ist auch klar. Die Ausschreibung sollte aber auch zumindest in zwei Wiener Tageszeitungen und während der gesamten Dauer der Bewerbungsfrist - auch das ist nicht der Fall, da habe ich selber nachgeschaut - auf der Startseite, also direkt, wenn man „wien.at“ anschaut, dort gleich ersichtlich sein. Natürlich sollte es auch auf jede andere geeignete Art und Weise verlautbart werden.

 

Die Frist der Ausschreibung sollte auch geregelt werden. Die Ausschreibung hat innerhalb einer Frist von vier Monaten vor dem Ablauf der Funktionsdauer oder nach dem Ausscheiden des Leiters oder der Leiterin zu erfolgen. Die öffentliche Anhörung der Bewerber, ich habe es schon gesagt, ist das Herzstück und, ich glaube, das Wesentliche, was auch in der Diskussion, in der medialen Diskussion eingebracht worden ist.

 

Bei der Wiener Pflege- und Patientenanwaltschaft ist überhaupt keine Anhörung der Bewerber vor dem Ausschuss vorgesehen, zumindest gesetzlich nicht. Das gehört normiert. Ich finde es selbstverständlich, dass das auch im Gesetz steht. Bei den anderen Anwälten ist es zwar vorgesehen, aber beim Ausschuss und nicht öffentlich.

 

In jedem Fall soll laut unseren Vorschlägen die Anhörung vor dem entsprechenden Ausschuss öffentlich, also für jeden Interessierten vor Ort oder über Livestream zugänglich, durchgeführt werden. Durch die öffentliche Anhörung ist die Erhöhung der Transparenz der Bestellung durch die Landesregierung gegeben. Da weiß man auch als normaler Bürger - unter Anführungszeichen -: Was für Bewerber gibt es da? Welche Bewerber haben sich tatsächlich mit welchen Argumenten dort verteidigt oder sich vorgestellt? Und welche Ideen haben sie dort vorgebracht?

 

Das ist nicht außergewöhnlich, das gibt es. Ich darf nur ein Beispiel nennen. Im § 43 Abs. 2 2. Satz Gesetz über die Kinder- und Jugendhilfe im Land Salzburg ist das vorgesehen: Vor der Bestellung hat eine öffentliche Anhörung der Bewerber und Bewerberinnen vor dem Kinder- und Jugendhilfebeirat stattzufinden. Ähnliches könnten wir auch bei uns einführen.

 

Die Reihung der Bewerber durch den Ausschuss: Der jeweilige Ausschuss sollte dann durch Mehrheitsbeschluss die drei bestgeeigneten von eins bis drei reihen und den Vorschlag unverzüglich dem Amt der Wiener Landesregierung übermitteln. Wir halten es auch nicht für notwendig, dass der zuständige amtsführende Stadtrat dann ein Vorschlagsrecht hat, sondern es soll die Kollegialbehörde reihen, und die Kollegialbehörde - also die Wiener Landesregierung ist ja auch eine Kollegialbe

 

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