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Landtag, 43. Sitzung vom 12.03.2020, Wörtliches Protokoll  -  Seite 10 von 14

 

auf Rechnung der Stadt Wien weitergeführt werden.“ Im Rahmen des Übereinkommens hat sich die Stadt Wien auch verpflichtet, die Objekte in gutem Zustand zu erhalten. Das muss einmal gesagt werden.

 

Und dann geht es wieder weiter in den 80er Jahren. Da war diese kurze Zwischenphase mit dem möglichen Wohnbau, der dann nicht zustande gekommen ist. Ich will jetzt im Nachhinein nicht beurteilen, ob das sinnvoll gewesen wäre oder nicht, es ist jedenfalls nicht zustande gekommen, und das passt schon so. Im Zusammenhang mit dieser Geschichte - nur deshalb erwähne ich sie ja - ist dann der Rechtsanwalt Dr. Michael Graff vom Bezirksgericht Hietzing zum Kurator der Begünstigten der Stiftung bestellt worden. Und ich muss eines sagen: Ich habe im Rahmen meiner beruflichen Tätigkeit mit dem Herrn Dr. Graff, der bekanntlich auch Generalsekretär der ÖVP und lange Zeit Justizsprecher der ÖVP war, zu tun gehabt und ich habe in meinem Leben kaum einen besseren und seriöseren Juristen erlebt, als es der Dr. Graff war. Und dieser ist damals eben zum Kurator bestellt worden. Dr. Graff hat auch dann seinen damals vorher schon gestellten Antrag auf Umbildung der Stiftungsverwaltung und wieder Richtung des Kuratoriums zurückgezogen, nach Aufgabe der Umwidmungsabsichten, unter Hinweis „auf die dem Stiftungszweck entsprechende Verwendung des Stiftungsvermögen durch die Stiftungsverwaltung“. - Also das hat der Dr. Graff festgestellt. Er hat hingewiesen „auf die dem Stiftungszweck entsprechende Verwendung des Stiftungsvermögens durch die Stiftungsverwaltung“ und hat damit das sozusagen als korrekt dargestellt. Diese Wahrheit steht dem entgegen, was von dieser Seite gekommen ist. (Beifall bei der SPÖ.)

 

Und auch beim Maria-Theresien-Schlössel hat der Stiftungskurator dem erstens zugestimmt und zweitens auch dem Preis zugestimmt. Der Preis war auch von einem unabhängigen Sachverständigen und das Geld ist in das Stiftungsvermögen eingeflossen, das nur mündelsicher angelegt werden darf. Das dazu.

 

Dann die Änderung der Stiftungssatzung mit Rechtswirksamkeit 31. Mai 2017: Wie jeder weiß, ist die Satzung einer Stiftung der rechtliche Rahmen und soll daher die faktischen Gegebenheiten abbilden. Die Satzung der Nathaniel Freiherr von Rothschild‘schen Stiftung für Nervenkranke hat diesen rechtlichen Vorgaben in zentralen Punkten einfach nicht mehr entsprochen.

 

Ich meine, das wird ja nach weit über 100 Jahren niemand verheimlichen können, und deshalb ist diese Satzungsänderung am 31. März 2017 rechtswirksam geworden und der Nachfolger von Dr. Graff, Rechtsanwalt Dr. Werner Suppan, hat als Kurator der Begünstigten der Stiftung dieser Satzungsänderung zugestimmt. Also auch da hat der Kurator zugestimmt, und man muss das auch eindeutig dazusagen.

 

Außerdem war es notwendig, die Änderung der Satzung 2017 insbesondere zur Erhaltung der abgabenrechtlichen Gemeinnützigkeit durchzuführen, weil diese sonst eben nicht mehr gegeben gewesen wäre. Und dass eine Stiftung eine abgaberechtliche Gemeinnützigkeit haben sollte, ist meiner Ansicht nach schon relativ klar. Die Alternative zur Satzungsänderung wäre gewesen, dass die Stiftung steuerrechtlich nicht mehr als gemeinnützig gegolten hätte, und ich glaube nicht, dass das die bessere Variante gewesen wäre.

 

Und wenn dann auch gesagt worden ist - eine der vielen Unwahrheiten des Herrn Kollegen Wiederkehr (Abg. Christoph Wiederkehr, MA: Die unangenehme Wahrheit!) -, dass die Stadt Wien die Letztbegünstigte sei, dann muss man sagen, dass diese Satzungsänderung natürlich besagt, dass es ein mehrstufiges Verfahren gibt, wonach das Stiftungsvermögen bei Auflösung einer gemeinnützigen oder mildtätigen Stiftung mit gleichen oder ähnlichen Zwecken zufallen soll. Sofern dies nicht möglich ist, erhält eine andere gemeinnützige oder mildtätige inländische Organisation - das kann ein Fonds sein oder Ähnliches - mit gleichen oder ähnlichen Zwecken das Vermögen.

 

Erst - was vollkommen unwahrscheinlich ist - wenn sich überhaupt keine Stiftung, überhaupt keine Organisation mit dem gleichen Zweck finden würde, erst dann ist der rein theoretische Fall, der mit 0,00-irgendwas Prozent zu veranschlagen ist, erst dann erhält die Stadt Wien das Vermögen mit dem Auftrag zur Verwendung für gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Das muss man also auch dazusagen, um das richtigzustellen.

 

Und zu dem, was dann noch von Kollegen Ulm gekommen ist - das ist jetzt eine etwas juristische Geschichte mit der hoheitlichen und privatwirtschaftlichen Verwaltung -, dass man das vermischen würde, also dass die Stadt Wien gleichzeitig die Kontrolle ausübt: Rechtsprechung ist, dass das weder mit dem Gleichheitsgrundsatz laut VfGH-Judikatur noch mit Abs. 1 EMRK im Widerspruch ist und es ist vom Verfassungsgerichtshof eindeutig geklärt, dass das zulässig ist.

 

Es ist auch so, dass das in Zusammenhang mit § 14 Abs. 3 des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes gesehen werden muss, und auch diese Bestimmung legt fest, dass für Stiftungen und Fonds, die nach ihren Satzungen von einem Bundesministerium zu verwalten sind, die Aufgaben der Stiftungs- und Fondsbehörde dem nach den Stiftungs- und Fondszwecken zuständigen Bundesminister obliegen. Also ich habe noch nie gehört, dass die ÖVP sich dort aufgeregt hätte, aber bei uns regt sie sich auf, dass der Magistrat das macht.

 

Im Übrigen, soweit ich informiert bin, ist in den Stiftungsgesetzen der anderen acht Länder jeweils die Landesregierung zuständig, wo es bei uns der Magistrat ist. Jetzt weiß ich nicht, ob das so viel besser ist, ich will mich da nicht äußern, aber unabhängiger ist es dadurch jedenfalls nicht. In Salzburg, wo die NEOS in der Landesregierung sitzen, sind sie sozusagen mit in dieser Aufsicht und haben sich dort nie aufgeregt - das nur auch zur Glaubwürdigkeit der NEOS. (Beifall bei der SPÖ.)

 

Also, ich denke, ich habe einiges gesagt und man kann auch durchaus selbstkritisch sein. Dass man für den Stifter dort - was ist gesagt worden? - kein Denkmal oder (Abg. Kurt Wagner: Eine Tafel!) keine Tafel errichtet hat, das halte ich durchaus für eine berechtigte Kritik. Das ist etwas, was man auf sich nehmen kann und was

 

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