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Landtag, 12. Sitzung vom 28.04.2022, Wörtliches Protokoll  -  Seite 64 von 101

 

grüner Regierungsbeteiligung die Regeln für Parteienfinanzierung komplett neu gedacht.

 

Das Land Wien ist daher nun aufgefordert, rasch die Novellierung des Wiener Parteienförderungsgesetzes in die Wege zu leiten und so größtmögliche Transparenz bei der Parteienfinanzierung und bei den Wahlkampfkosten zu schaffen. Das zuständige Mitglied der Landesregierung hat sich bislang nicht zu den positiven Veränderungen des Parteiengesetzes auf Bundesebene geäußert. Der dringend notwendige Vorstoß in Vorarlberg, die Parteienfinanzierung neu aufzustellen, schärfer zu kontrollieren und transparent zu gestalten, hat ebenfalls zu keiner Reaktion des zuständigen Landesregierungsmitgliedes geführt.

 

Die unterzeichnenden Landtagsabgeordneten stellen daher gemäß § 118 WStV in Verbindung mit § 36 Landtagsgeschäftsordnung folgende Dringliche Anfrage:

 

1. Ist im Zuge der bevorstehenden Änderungen des Parteiengesetzes auf Bundesebene eine - mit dieser abgestimmten - Novellierung des Wiener Parteienförderungsgesetzes, konkret die Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage bereits in Vorbereitung?

 

2. Wenn nein, wann ist damit zu rechnen?

 

3. Ist eine Einbindung aller Fraktionen in die Erstellung und Erarbeitung einer Gesetzesvorlage geplant?

 

4. Vorarlberg sieht künftig vor, dass nur jenen Parteien Förderungen gewährt wird, die einen jährlichen Landesrechenschaftsbericht analog zu den neuen Vorgaben des Parteiengesetzes für Bundesparteien erstatten. Die Ausweisung des Vermögens in einer vereinfachten Bilanz, analog zu den Vorgaben für die Bundesparteien, ist ebenfalls vorzusehen, im Gegensatz zur Bundesvorgabe sind im Vorarlberger Landesrechenschaftsbericht alle Verbindlichkeiten, unabhängig von der Höhe, anzuführen. Ist auch für Wien ein eigener Landesrechenschaftsbericht angedacht?

 

5. Dem Landesgesetzgeber steht es frei, strengere Regeln bezüglich Spenden an Wiener Landesparteien, aber auch bezüglich Erträge aus Sponsoring und Inserate der Wiener Landesparteien zu erlassen. Unterstützen Sie strengere Regeln, durch welche hinkünftig alle Einnahmen aus Spenden, Inseraten und Sponsorings der Landesparteien sowie ihrer Gliederungen und Landtagsklubs, ihrer Beteiligungsunternehmen, ihrer Mandatarinnen und Mandatare, ihrer Wahlwerberinnen und Wahlwerber, sowie aller der Landespartei nahestehenden Organisationen oder allfälliger Personenkomitees namentlich und der Höhe nach zumindest ein Mal jährlich verpflichtend auf der Homepage der Landespartei zugänglich gemacht, sowie in einem möglichen Landesrechenschaftsbericht veröffentlicht werden?

 

6. Soll aus Ihrer Sicht als Landeshauptmann und Vorsitzender der Landesregierung das Land Wien bezüglich Sponsoring und Inserate eine bloße Anpassung an die Bundesregelungen anstreben oder sind insbesondere Regelungen angedacht, die Behörden und stadteigenen Unternehmen nicht nur Spenden an Parteien, sondern auch das Sponsern von Wahlkämpfen oder das Inserieren in Parteimedien verbieten?

 

7. Die Wahlkampfkostenobergrenze für Nationalratswahlen liegt bei 7 Millionen EUR. Die Höhe der Beschränkung der Wahlkampfkosten für die jeweiligen Wahlen in den Bundesländern liegt in der Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Die aktuell sehr hohe Wahlkampfkostenobergrenze in Wien liegt bei 6 Millionen EUR, also nur 1 Million EUR unter der Obergrenze für Nationalratswahlen. Betrachten Sie in diesem Fall die Relation Bund-Wien als sinnvoll oder streben Sie für das Land Wien an, diese doch recht hohe Obergrenze der zulässigen Wahlkampfkosten zu senken?

 

8. Das Wiener Parteienförderungsgesetz sieht keinerlei Sanktionen bei Überschreitung der Wahlkampfkosten vor. Soll eine solche analog der Bundesregelung auf Wiener Ebene gesetzlich verankert werden? Wenn ja, welche Strafhöhe ist angedacht?

 

9. Die geförderten Parteien haben bereits nach aktueller Gesetzeslage in Wien über die Verwendung der Parteienförderung sowie getrennt über die Wahlwerbungsausgaben geeignete Aufzeichnungen zu führen. Nach Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer muss das Ergebnis der zuständigen Magistratsabteilung zur Kenntnis gebracht werden. Widmungswidrig verwendete Mittel sind rückzuführen.

 

Soll der künftige Wahlwerbungsbericht auf Wiener Ebene sicherstellen, dass alle Aufwendungen einer Partei, die im Zusammenhang mit der Wahlwerbung für die Wiener Gemeinderats-, Landtags- und Bezirksvertretungswahlen stehen und - unabhängig von Rechnungsdatum und Zahlungstermin - im Zeitraum zwischen Stichtag der Wahl und Wahltag wirksam werden, umfasst sind?

 

Sollen als Aufwendungen und Ausgaben für die Wahlwerbung sämtliche über den laufenden Betrieb hinausgehenden Aufwendungen verstanden werden, die bei der Partei sowie deren Teilorganisationen oder nahestehenden Organisationen oder Personenkomitees wirksam werden? Soll hierzu eine genaue Gliederung angefertigt werden, die unter anderem folgende Aufwendungsarten beinhaltet: Außenwerbung, Direktwerbung, Inserate, Werbeeinschaltungen, Agenturen, wahlbedingter zusätzlicher Personalaufwand, auch wenn er durch andere territoriale oder nichtterritoriale Gliederungen der Partei, ihr nahestehenden Organisationen oder Personenkomitees entstanden ist, Aufwendungen durch Wahlwerberinnen und Wahlwerber, Aufwendungen für natürliche Personen und Personengruppen zur Unterstützung eines Wahlwerbers sowie Aufwendungen für Wahlveranstaltungen?

 

10. Soll aus Ihrer Sicht als Landeshauptmann und Vorsitzender der Landesregierung das Land Wien eine Beschränkung folgender Wahlwerbemaßnahmen für die Wiener Gemeinderats-, Landtags- und Bezirksvertretungswahlen auf einen Zeitraum von drei Wochen vor dem Wahltag anstreben: Außenwerbung, Plakatwerbung, Postwurfsendungen, Inserate und Werbeeinschaltungen in Printmedien, Hörfunk und audiovisuellen Medien sowie Kino-Spots und im Internet, auf Drittseiten und Social Media?

 

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