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Landtag, 26. Sitzung vom 23.11.2023, Wörtliches Protokoll  -  Seite 26 von 68

 

gerade, was die Bauordnung betrifft und was die Beanspruchung der zuständigen Behörde betrifft, Nachholbedarf haben und Verfahrensvereinfachungen hier vielleicht zu wenig Eingang gefunden haben. Es sind ein paar Punkte angeführt, ich habe es auch schon im Ausschuss gesagt, zum Beispiel der Entfall der Verpflichtung zur Vorlage von Teilungsplänen in Papier im Grundabteilungsverfahren. Das ist jetzt keine wirklich große Revolution, sage ich, das wird es eh fast nicht mehr geben. Also, jetzt muss man es nicht mehr machen, die Verpflichtung fällt weg. Ja, aber das ist jetzt nicht die große Verfahrensvereinfachung. Es stehen noch ein paar Punkte da.

 

Dem gegenüber stehen, und das sehen wir zumindest so, einige Aufgaben im Zusammenhang mit diversen Themenbereichen, die jetzt neu eingeführt werden, die die Behörde tatsächlich belasten wird. Und der MA 37 ist es teilweise auch zugestanden in den Erläuternden Bemerkungen, dass da ein Mehraufwand notwendig sein wird. Ich glaube, das ist klar, das wird keiner abstreiten, dass das gerade für die MA 37 eine Riesenaufgabe sein wird. Also, es wird auch noch mehr Komplexität in der Bauordnung sein, einfacher ist sie nicht geworden. Und das ist ja auch eine laufende Kritik nicht nur von uns, dass man, wenn man mit der Bauordnung arbeiten will, sich dann schon sehr in diese Sache vertiefen muss. Was nun einmal Natur der Sache ist, eine Bauordnung kann nicht ganz einfach sein, aber man könnte sicher das eine oder andere einfacher regeln oder versuchen, auch Verfahrensvereinfachungen durchzuführen. Da sehen wir keinen Schwerpunkt in dieser Novelle, und das tut uns leid.

 

Ich habe auch schon gesagt, es gibt für Bauwerber sicherlich mehr Aufwand in Zukunft in diversen Bereichen. Das trägt nicht dazu bei, dass Baukosten weniger werden, das ist auch klar. Je mehr Verfahrensschritte, durch die man durchgehen muss, wenn man sich mit der Behörde auseinandersetzen muss, insbesondere in Bereichen, die uns als Stadt Wien wichtig sein müssten und die auch immer angeführt werden, was zum Beispiel Verdichtung von innerstädtischem Wohnraum betrifft, also da ist auch tatsächlich kein Stoß in diese Richtung gegangen. Auch bei der letzten Novelle habe ich mir das erlaubt anzumerken, da haben wir diese Verdichtung auch eher erschwert, als dass wir es erleichtert haben. Aber ich habe schon versucht, darauf hinzuweisen, wir haben begrenzten Platz und brauchen - und das ist ein Stichwort, das war schon eines der Lieblingsthemen des Kollegen Chorherr - die Nachverdichtung im innerstädtischen Bereich. Das ist eine Sache, die uns beschäftigen muss, die natürlich immer nicht ganz einfach ist, wissen wir auch. (Abg. Dr. Jennifer Kickert: Erfolgt laufend!) - Bitte? (Abg. Dr. Jennifer Kickert: Erfolgt laufend!) Die teilweise erfolgt, aber wir werden damit nicht auskommen, wenn es so weitergeht, aus meiner Sicht.

 

Also, hier hätten wir uns ein bisschen mutigere Regelungen gewünscht, der Aufwand bei Baubehörden zum Beispiel zur ganzen Regelung Kurzzeitvermietung. Das ist eine Möglichkeit, die man finden muss. Die Regeln sind schön, aber gerade Leute, die sich eine Anlegerwohnung geschaffen haben, die betreuen und dort mit den eigenen Händen sozusagen dort hingehen und die Handtücher austauschen und putzen, und so weiter, die trifft man am meisten, Große können es sich vielleicht noch eher richten. Aber auch dieser Aufwand für die Baubehörde ist kein unbeachtlicher.

 

Es gibt Regelungen, wo versucht wurde, die Versiegelung hintanzuhalten. Kann man machen, man muss es aber nicht so machen aus meiner Sicht. Es ist jetzt ein bisschen überschießend und es wird ein Problem sein, teilweise im Kleingartenbereich, wir haben ja diese Regelung ähnlich nicht nur in der Bauordnung, sondern auch im Wiener Kleingartengesetz. Auch da wird jetzt dem Kleingärtner vorgeschrieben, was darfst du und was darfst du nicht, und zwar ziemlich genau. Ob das jetzt wirklich der Weisheit letzter Schluss ist, wage ich zu bezweifeln. Und es wird vielleicht auch ein Problem geben für manche Kleingärtner, weil das Ganze von heute auf morgen passiert. Es ist schon klar, es hat bisher auch schon Regelungen gegeben, die werden jetzt quasi konkretisiert, wenn man so will, aber es gibt viele, die bis jetzt davon ausgegangen sind, dass gärtnerische Gestaltung eben auch anders ausschauen kann und die sich vielleicht nicht mit Verfassungsgerichtshof-Entscheidungen bis ins letzte Detail auseinandergesetzt haben. Also, es hat hier Spielraum gegeben, sage ich einmal, jetzt wird der immer kleiner. Für viele wird das womöglich ein böses Erwachen sein. Das halten wir für überschießend. Das hätte man auch anders regeln können, man hätte eine Übergangsfrist oder sonst irgendwas machen können. Das fehlt mir.

 

Auch die Regelungen des Bauwerksbuchs gibt es ja schon, jetzt werden sie auch auf den Bestand übergewälzt. Da gibt es eine Übergangsfrist. Auch das macht das Bauen nicht einfacher, macht es für die Liegenschaftseigentümer nicht einfacher. Wir haben auch, was der Stadt Wien offensichtlich sehr wichtig war, die Erhaltungspflicht von Gebäuden, die vor dem 1.1.45 errichtet worden sind. Das ist uns allen ein Anliegen in gewisser Art und Weise, aber auch da hat man vielleicht ein bisschen überschossen. Ich darf da nur als konkretes Beispiel anführen - das habe ich mir aufgeschrieben, ohne zu sehr ins Detail gehen zu wollen, denn das mache ich auch ganz gerne hin und wieder - den § 85 Abs. 5 neu. Da wird normiert wie schon bisher, dass die Errichtung eines Gebäudes in einer Schutzzone und im Bereich des UNESCO-Weltkulturerbes - kommt jetzt neu dazu - in das Stadtbild einzuordnen ist. Okay, soll so sein. Dies gilt sinngemäß bei Änderungen bestehender Gebäude. Und jetzt die Erneuerung: In Schutzzonen - soll so sein -, im Bereich der UNESCO-Welterbe-Stätten - das ist beides klar einzugrenzen, das ist beides klar zu definieren, aber jetzt kommt es und der nächste Halbsatz ist nicht unentscheidend - und an deren Erhaltung in Folge ihrer Wirkung auf das örtliche Stadtbild ein öffentliches Interesse besteht. - Das habe ich vergessen zu sagen: Bei Gebäuden, die vor dem 1.1.45 errichtet worden sind, gibt es jetzt eben auch Einschränkungen: an deren Erhaltung in Folge ihrer Wirkung auf das örtliche Stadtbild ein öffentliches Interesse besteht. - Es steht nix da, was das öffentliche Interesse ist. Es wird eine relativ unklare Bestimmung ins Gesetz reingeschrieben, aber nicht erklärt, was bedeutet das jetzt. Der Rechtsanwender wird sozusagen ein bisschen hilflos gelassen. Das hätte

 

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