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Landtag, 27. Sitzung vom 20.12.2023, Wörtliches Protokoll  -  Seite 21 von 25

 

Leerstand auch tatsächlich erheben kann? Es hat ja keinen Sinn, wenn man hergeht und eine Leerstandsabgabe einführt, durch die man relativ wenig Geld lukrieren kann, aber dafür einen gewaltigen Verwaltungsapparat aufbauen muss. Das heißt, da kostet ja die Beilage mehr als das Fleisch. Das heißt, es hat ja überhaupt keinen Sinn. Das wird für die Stadt mehr kosten, als wir damit einnehmen, und wir haben absolut keinen Lenkungseffekt. Die Beispiele, die ihr angeführt habt, habe ich mir angeschaut: Tirol, Salzburg und Steiermark. Erstens sind die Höhen relativ gering, weil es als Abgabe tituliert sein muss. Zweitens gibt es eine Masse von Ausnahmen, die eine Überprüfung einfach unmöglich machen, meine sehr geehrten Damen und Herren. (Zwischenrufe bei den GRÜNEN.)

 

Wir haben in Salzburg beispielsweise eine Ausnahme, dass von der Leerstandsabgabe abzusehen ist, wenn man zum ortsüblichen Mietzins nicht vermieten kann. (Abg. Georg Prack, BA: Das muss man ja nicht machen!) Das heißt, alle leistbaren Wohnungen, die es dort vielleicht noch gibt, sind von der Leerstandsabgabe ausgenommen. Was bringt das dann? Die teuren Wohnungen, die sehr viel kosten, kommen eh auf den Markt. Das heißt also, das bringt nichts. (StR Peter Kraus, BSc: Dann machen wir das nicht in Wien!) Es gibt zum Beispiel auch in Tirol eine Ausnahme, wenn die Wohnung trotz geeigneter Bemühungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht vermietet werden kann. Ja, wer kann denn überprüfen, welche Bemühungen es gegeben hat? Wie soll man das dann machen? Also, das funktioniert nicht. (StR Peter Kraus, BSc: Ohne Ausnahmen! Ausnahmen haben damit nichts zu tun! Reden wir über die …) Das musste so sein, weil es eben seitens der Bundesebene keine entsprechende Regelung gibt.

 

Was noch dazukommt - das wissen die wenigsten -, ist, dass man diese Kosten der Leerstandsabgabe steuerlich geltend machen kann. Das heißt, das kann man als Vermieter von der Steuer absetzen. Das heißt, man holt sich von der Leerstandsabgabe über den Steuerausgleich wieder Geld zurück. Man kann das sogar als Werbeausgabe absetzen. Das heißt, das, was dort eingehoben wird, geht zur Hälfte wieder herein. (Widerspruch von StR Peter Kraus, BSc.) Da müsst ihr halt genauer nachlesen und genauer schauen. Die steuerrechtliche Behandlung ist eindeutig und klar: „Die Leerstandsabgabe ist grundsätzlich einkommensteuerlich absetzungsfähig und kann in Form von Werbekosten in Bezug auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden.“ Das heißt, da nehmen wir auf der einen Seite etwas ein, und die holen es sich über die Steuer teilweise wieder zurück.

 

Also, das ist etwas, was keinen Sinn macht. Deswegen werden wir das als Stadt Wien auch nicht machen. Denn was wir brauchen, ist eine Leerstandsabgabe, die den Namen auch wirklich verdient und einen echten Steuerungseffekt hat. Das brauchen wir. (Beifall bei der SPÖ.) Das ist eben nur über eine Regelung auf Bundesebene möglich. Jetzt weiß ich schon - das hat man ja gehört -: Die ÖVP will das nicht, und ihr könnt euch da nicht durchsetzen. (Heiterkeit bei Abg. Georg Prack, BA.) Dann aber herzugehen und zu sagen, die Stadt Wien soll es machen, ist ein bisschen billig.

 

Weil Kollegin Pühringer gesagt hat, es ist so furchtbar mit dem Wohnen in der Stadt Wien, möchte ich zum Abschluss schon noch einmal klar festhalten: Keiner macht so viel für leistbares Wohnen wie die Stadt Wien. Niemand kümmert sich so darum, dass Wohnen leistbar bleibt. (Abg. Ing. Udo Guggenbichler, MSc: Wie oft habt ihr in letzter Zeit die Mieten erhöht?)

 

Trotz dieser großen Herausforderung zeigen wir in der Stadt Wien tagtäglich, dass Wohnen und leistbares Wohnen unsere Kernkompetenz sind. Das bleibt auch so, meine sehr geehrten Damen und Herren. - Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

 

Präsident Ing. Christian Meidlinger: Die Aktuelle Stunde ist somit beendet.

 

10.57.00Bevor wir zur Erledigung der Tagesordnung kommen, gebe ich gemäß § 15 Abs. 2 der Geschäftsordnung bekannt, dass von Landtagsabgeordneten des ÖVP-Klubs der Bundeshauptstadt Wien zwei und des Grünen Klubs im Rathaus ebenfalls zwei schriftliche Anfragen eingelangt sind.

 

Die Abgeordneten Abrahamczik, Taucher, Meidlinger, Hursky, Emmerling, Konrad und Ornig haben am 13. Dezember 2023 gemäß § 30b der Geschäftsordnung eine Gesetzesvorlage betreffend ein Gesetz, mit dem das Wiener Bezügegesetz 1997 geändert wird - 7. Novelle zum Wiener Bezügegesetz 1997, eingebracht. Dieser Antrag wurde dem Ausschuss für Klima, Umwelt, Demokratie und Personal zugewiesen.

 

10.58.23Postnummer 1 betrifft die erste Lesung der Vorlage des Gesetzes, mit dem das Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 - WFPoLG 2015 und das Wiener Gasgesetz 2006 geändert werden. Berichterstatterin hierzu ist Frau Lhptm-Stv.in Gaál. Ich bitte sie, die Verhandlung einzuleiten. (Abg. Dr. Markus Wölbitsch-Milan, MIM: Eine intensive Diskussion!)

 

10.58.50

Berichterstatterin Lhptm-Stv.in Kathrin Gaál: Sehr geehrter Herr Präsident! Ich bitte um Zustimmung.

 

Präsident Ing. Christian Meidlinger: Da zu diesem Tagesordnungspunkt keine Wortmeldung vorliegt, kommen wir gleich zur Abstimmung.

 

10.58.59Ich bitte jene Mitglieder des Landtages, die der Vorlage einschließlich Titel und Eingang zustimmen können, um ein Zeichen mit der Hand. - Das ist mit den Stimmen der GRÜNEN, der SPÖ, der NEOS und der ÖVP gegen die FPÖ die Mehrheit.

 

Ich schlage vor, die zweite Lesung dieser Gesetzesvorlage sofort vornehmen zu lassen. Ich bitte jene Mitglieder des Landtages, die diesem Vorschlag ihre Zustimmung erteilen wollen, um ein Zeichen mit der Hand. - Das ist einstimmig.

 

Ich bitte daher jene Mitglieder des Landtages, die dem Gesetz in zweiter Lesung zustimmen wollen, um ein Zeichen mit der Hand. - Das ist wieder mit den Stimmen der SPÖ, der NEOS, der ÖVP und der GRÜNEN gegen die FPÖ und den Klubunabhängigen die Mehrheit. Das Gesetz ist somit beschlossen.

 

11.00.00Postnummer 2 betrifft die erste Lesung der Vorlage eines Gesetzes, mit dem das Wiener Bezügegesetz 1997 - 7. Novelle zum Wiener Bezügegesetz 1997 geändert wird.

 

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