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Stadtsenat

Sitzung vom 12. Jänner 2001

Sitzungsbericht

Vorsitzender: Bgm Dr Michael Häupl.

Teilnehmer: Die amtsf StRe Mag Renate Brauner, Werner Faymann, Dr Peter Marboe, Dr Elisabeth Pittermann, Dr Sepp Rieder, Fritz Svihalek, die StRe Dr Friedrun Huemer, Karin Landauer, Walter Prinz, DDr Eduard Schock sowie MD-Stv Dr Peter Pillmeier, beigezogen Präsident Walter Nettig.

Entschuldigt: Die VBgm Grete Laska und DDr Bernhard Görg, StR Johann Herzog sowie MagDior Dr Ernst Theimer.

Protokollführer: RegR Sven Kusta.

 

Berichterstatterin: Amtsf StR Mag Renate Brauner

(PrZ 0849/00-M01; MD-PWS) I) Im Abschnitt III des Beschlusses des Stadtsenats vom 2. Dezember 1975, PrZ 3903, hat Punkt 4 mit Wirksamkeit vom 1. November 2000 zu lauten:

"4) Verständigungsbereitschaft
Bedienstete, die in der Zeit vom 1. November bis 31. März des Folgejahres turnusmäßig zur Schneedienstbereitschaft (Verständigungsbereitschaft) eingeteilt sind oder wegen eines voraussichtlichen Schneediensteinsatzes in Bereitschaft gestellt werden, erhalten für diese Bereitschaft eine Pauschalvergütung von je 150 % des arithmetisch ermittelten Normalstundensatzes der Verwendungsgruppe 3P.

An Stelle dieser Vergütung erhalten die Bediensteten für den 24-stündigen Bereitschaftsdienst eine Pauschalvergütung an Samstagen von je 300 % des Normal-stundensatzes der Verwendungsgruppe 3P und an Sonn- und Feiertagen von je 375 % des Normalstundensatzes der Verwendungsgruppe 3P.

Werkmeister der Wagen- und Garagenrevisionen ohne Werkmeisternachtschicht, Betriebsbeamte (Bahnmeister) der Abteilung Bahnbau, der Betriebsüberwachung, der Betriebsinspektion und der Signalwerkstätte sowie Kassenbedienstete der Abteilung Hauptkassa erhalten unter den in diesem Punkt angeführten Voraussetzungen eine Pauschalvergütung in der Höhe von je 150 % des Normal-stundensatzes der Verwendungsgruppe C IV.

Gegen Entfall der obigen Vergütung erhalten Werkmeister der Signalwerkstätte, Betriebsbeamte (Bahnmeister) und Aufsichtsorgane der Abteilung Bahnbau für den 24-stündigen Bereitschaftsdienst eine Pauschalvergütung an Samstagen von je 300 % des Normalstundensatzes der Verwendungsgruppe C IV und an Sonn- und Feiertagen von je 375 % des Normalstundensatzes der Verwendungsgruppe C IV."

II) Im Abschnitt III des Beschlusses des Stadtsenats vom 2. Dezember 1975, PrZ 3903, hat Punkt 8 mit Wirksamkeit vom 1. November 2000 zu lauten:

"8) Die Schneedienstentlohnung schließt jede weitere Anrechnung von tätigkeitsbezogenen Gebühren im Normaldienst und bei Mehrdienstleistung aus."

III) Im Nebengebührenkatalog Beilage H-I/III hat im Punkt 1, lit A der letzte Satz wie folgt zu lauten:

"Der Bezug dieser Zulage schließt bei Normaldienstleistung als StationswartIn oder StellwerkswärterIn den Bezug der Zulagen gemäß Nebengebührenkatalog Beilage H-I/II Punkt 33 bzw Punkt 34 aus." (Mit Stimmeneinhelligkeit)

(PrZ 0001-M01; MA 1)

Abschnitt I

1. Die Nebengebühren für die Bediensteten der Stadt Wien werden mit den aus den Beilagen A bis J ersichtlichen Beträgen festgesetzt. Ab 1. Jänner 2002 treten an deren Stelle die aus der Anlage ersichtlichen Euro-Beträge.

2. Teilzeitbeschäftigte Bedienstete haben auf Überstundenentgelt und Mehrdienstleistungsvergütung erst dann Anspruch, wenn die Normalarbeitszeit für vollbeschäftigte Bedienstete überschritten wird; alle übrigen Nebengebühren gebühren teilzeitbeschäftigten Bediensteten in dem ihrer Arbeitszeit entsprechenden Ausmaß.

3. Die den Mehrdienstleistungsvergütungen zu Grunde zu legenden Normalstundensätze und Zuschläge werden in der Beilage K festgesetzt.

4. Die Regelungen der Beilagen A-II/IV und E-II/IV gelten, sofern im Text nicht anderes bestimmt ist, auch für Bedienstete der Schemata IIK/IVK, IIL/IVL und UVS. Nebengebühren der Beilagen C bis J stehen für gleichartige Tätigkeiten auch Bediensteten zu, die zur Dienstleistung bei Stellen außerhalb des Magistrats der Stadt Wien abgeordnet sind.

5. Die Beilagen A bis K bilden den Nebengebührenkatalog 2001.

Abschnitt II

Die in den Beilagen A bis C und E bis K angeführten Nebengebühren werden gemäß § 2 Abs 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995, LGBl für Wien Nr 72, soweit sie nicht als Fehlgeldentschädigung bis 200 ATS (14,53 EUR) monatlich, Schmutzzulage, Aufwandentschädigung, Tagesgeld oder Auslagenersatz gewährt werden, für die Ruhegenusszulage anrechenbar erklärt.

Abschnitt III

Abschnitt I tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Der Beschluss des Stadtsenats vom 25. Jänner 2000, PrZ 132/00-M01, in der derzeit geltenden Fassung ist für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 nicht mehr anzuwenden. (Mit Stimmeneinhelligkeit)

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