PGL / 01166 / 2002 / 0001 – KGR / GAT

 

 

 

 

Bericht

gem. § 59e der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien

(Wiener Stadtverfassung)

 

 

der Untersuchungskommission des Gemeinderates

betreffend die

„Praxis der Wiener Flächenwidmung“


 

 

 

I n h a l t s v e r z e i c h n i s

 

 

Seite

I. 

 Rechtsgrundlagen für das Tätigwerden der Untersuchungskommission ...................

  3

II.

 Antrag auf Einsetzung, Einrichtung der Untersuchungskommission ..........................

  4

III.

 Mitglieder, Vorsitz .......................................................................................................

  5

 1.     Mitglieder ............................................................................................................. 

  5

 2.     Vorsitz ..................................................................................................................

  5

IV.

 Konstituierung, Verfahrensprogramm ........................................................................

  6

V.

 Tätigkeitsbericht ........................................................................................................

  7

 1.    Sitzungen ............................................................................................................

  7

 2.    Zeugenladungen .................................................................................................

  7

 3.       Sachverständigenladung ....................................................................................

  8

 4.       Unterlagen ..........................................................................................................

  8

 5.       Redaktionssitzungen zum Bericht .......................................................................

  9

VI.

 Ergebnis der Ermittlungen .........................................................................................

10

 1.     Einleitende Ausführungen ....................................................................................

10

       1.1.      Arbeitsvoraussetzungen der Kommission ................................................

10

       1.2.      Darstellungen der grundlegenden bzw. üblichen Verfahrensschritte im

                   Widmungsverfahren .................................................................................


11

 2.     Ausgangssituation ................................................................................................

12

 3.     Kontrollamtsberichte ............................................................................................

15

 4.     Sonstige Untersuchungen der Kommission .........................................................

22

       4.1.      Wohnpark Hetzendorf .............................................................................. 

22

       4.2.      Nebenbeschäftigung des ehemaligen Leiters der MA 21 B .....................

22

       4.3.      Korruptionsvorwürfe .................................................................................

23

 5.     Erkenntnisse aus den Untersuchungen der Kommission entsprechend dem

       Verfahrensprogramm ..........................................................................................


24

 6.     Konklusion ...........................................................................................................

26

VII.

 Beschlussfassung der Untersuchungskommission über die Berichterstattung an

 den Gemeinderat, Wahl des Berichterstatters ...........................................................


27

VIII.

 Antrag auf Kenntnisnahme des Berichtes ..................................................................

28

IX.

 Beilagen ....................................................................................................................

29

 

I.         Rechtsgrundlagen für das Tätigwerden der Untersuchungskommission

 

Gem. § 59a der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien kann der Gemeinderat zur Überprüfung der Verwaltungsführung der einer politischen Verantwortlichkeit unterliegenden Organe der Gemeinde im eigenem Wirkungsbereich (§ 37) eine Untersuchungskommission einsetzen. Die Untersuchungskommissionen haben in  einem behördlichen Verfahren den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und dem Gemeinderat hierüber spätestens 12 Monate nach dem Tag jener Gemeinderatssitzung, in der das Einlangen des Antrages bekanntgegeben worden war, Bericht zu erstatten (§ 59e WStV)

 

Die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen waren für die Zulässigkeit des Antrages, die Einsetzung und die Tätigkeit der Untersuchungskommission sowie die Vorlage des Berichtes maßgeblich.


 

II.       Antrag auf Einsetzung, Einrichtung der Untersuchungskommission

 

In der Sitzung des Gemeinderates vom 20. März 2002 gab der Vorsitzende,  Rudolf Hundstorfer, gem. § 59 b Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung bekannt, dass die Gemeinderäte Günter Kenesei sowie Freundinnen und Freunde, Dr. Wilfried Serles sowie Kolleginnen und Kollegen sowie Gerhard Pfeiffer einen mit 27. Februar 2002 datierten Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission betreffend „Praxis der Wiener Flächenwidmung“ eingebracht haben (PGL/01166/2002/0001-KGR/GAT).

 

In der Begründung des mit 31 Unterzeichnern ausreichend unterstützten Antrages (Beilage 1) wiesen die Antragsteller darauf hin, dass das Kontrollamt der Stadt Wien Vorgänge im Bereich der Widmungspraxis der Stadtplanung innerhalb der damaligen MA 21B einer eingehenden Prüfung unterzogen habe. Dabei seien schwerwiegende Mängel festgestellt worden. Zur ausführlichen Beschreibung der behaupteten Missstände verwiesen die UnterzeichnerInnen auf die Kontrollamtsberichte KA V-21B-1 bis 5/01 (Beilage 2).

 

Nach einer darüber abgehaltenen Debatte erklärte der Vorsitzende die Untersuchungskommission für eingesetzt.

 

III.      Mitglieder, Vorsitz

 

1.     Mitglieder

Als Mitglieder der Untersuchungskommission wurden über Vorschlag der Gemeinderatsmitglieder der wahlwerbenden Parteien folgende Personen bestellt:

 

Mitglieder:  

Ersatzmitglieder:

GRin Petra Bayr (SPÖ)                                           

GR Mag. Christoph Chorherr (Grüne)

GRin. Mag. Ruth Becher (SPÖ)

GR Johann Driemer (SPÖ)

GR Christian Deutsch (SPÖ)

GR Mag. Wolfgang Gerstl (ÖVP)

GR Franz Ekkamp (SPÖ)

GR Johann Hatzl (SPÖ)

GR Günter Kenesei (Grüne) 

GR Karlheinz Hora (SPÖ)

GR Dr. Herbert Madejski (FPÖ)

GR Heinz Hufnagl (SPÖ)

GR Dkfm. Dr. Ernst Maurer (SPÖ)

GR Mag. Alexander Neuhuber (ÖVP)

GR Gerhard Pfeiffer (ÖVP)

GR Günter Reiter (SPÖ)

GRin Brigitte Reinberger (FPÖ)

GR Mag. Andreas Schieder (SPÖ)

GR Mag. Thomas Reindl (SPÖ)

GR Mag. Harald Stefan (FPÖ)

GR Godwin Schuster (SPÖ)

GRin Heike Trammer (FPÖ)

GR Dr. Wilfried Serles (FPÖ)

GR Heinz Vettermann (SPÖ)

GR Dr. Kurt Stürzenbecher (SPÖ)

GR Josef Wagner (FPÖ)

GR Dr. Wolfgang Ulm (ÖVP) 

GR Kurt Wagner (SPÖ)

GRin. Mag. Sonja Wehsely (SPÖ) 

GRin. Renate Winklbauer (SPÖ)

   

2.     Vorsitz (§ 59c Abs. 2 – 4 WStV)

Aus der gem. § 59c Abs. 2 WStV beim Magistrat der Stadt Wien geführten Liste wurden am 20. März 2002 durch die Präsidialkonferenz des Gemeinderates – per Losentscheid – der Senatspräsident des Oberlandesgerichtes Wien, Herr Dr. Dietrich Derbolav zum Vorsitzenden und Notar Dr. Dieter Baumgartner zum stellvertretenden Vorsitzenden bestellt. Beide nahmen diese Bestellung an.

 


IV.             Konstituierung, Verfahrensprogramm

 

Anlässlich der am 4. April 2002 stattgefundenen Konstituierung der Untersuchungskommission stellte der Vorsitzende klar, dass es nicht Aufgabe der Untersuchungskommission sei, die zivil-, disziplinar- und strafrechtliche Verantwortung einzelner Personen festzustellen, sondern dass die politische Verantwortung für die behaupteten Missstände festzustellen wäre.

 

Die Untersuchungskommission beschloss auf Anregung des Vorsitzenden einstimmig folgendes Verfahrensprogramm:

Die Untersuchungskommission wird den Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission vom 27. Februar 2002 in folgender Reihenfolge prüfen:

 

1.       Feststellung der Fakten (wobei vor allem die fünf Kontrollamtsberichte Grundlage sein sollen)

2.       des Zeitpunktes der Kenntnis bzw. der Möglichkeit der Kenntnisnahme der behaupteten Missstände durch die vorgesetzten Dienststellen und die politischen Verantwortungsträger.

3.       der gesetzten Maßnahmen nach Kenntnis der behaupteten Missstände.

 


V. Tätigkeitsbericht

1. Sitzungen

Die Kommission hat am 4. April 2002 (Konstituierung) ihre Tätigkeit aufgenommen und insgesamt 17 öffentliche Sitzungen abgehalten:

 

  4. April 2002

28. Mai 2002

10. Oktober 2002

20. November 2002

17. April 2002 

20. Juni 2002

16. Oktober 2002               

  4. Dezember 2002

24. April 2002

  3. Juli 2002

23. Oktober 2002

11. Dezember 2002

14. Mai 2002

11. September 2002

30. Oktober 2002 

10. Jänner 2003

26. Februar 2003

                                                       

                                                                                                                       

 

2. Zeugenladungen

     a)    Folgende Zeugenladungen erfolgten einstimmig, wobei alle Zeugen vernommen werden konnten.

 

                                                                                                                verlangt von:

Zeuge

SPÖ

FPÖ

ÖVP

Grüne

Einver-nahme

am:

Binder SR DI Herbert, (Leiter MA 21B)

 

x

 

 

11.09.2002

ChristianProf. Dr. Reinhold, (ehem. Mitarbeiter v. DDr. Görg)

 

 

x

 

11.09.2002

Görg Dr. Bernhard, (ASTR aD, GR, KO)

 

 

x

 

30.10.2002

Hezucky Herbert, (BV- 12. Bez.)

 

x

 

 

23.10.2002

JILKA SR DI Brigitte, (Leiterin MA 18)

 

 

 

x

10.10.2002

KAINEDERSR DI FH Karl, (Prüfer Kontrollamt)

 

x

x

x

04.12.2002

Kallinger-Prskawetz DI Anton, (GF Fa. „KAWOG“)

 

 

 

x

16.10.2002

Kenesei Günter, (GR)

x

 

 

 

28.05.2002

20.06.2002

Klotz Univ.Prof. DI Dr. Arnold, (Planungsdirektor)

 

 

x

 

10.10.2002

16.10.2002

KotyzaDI SR aD Georg, (Leiter-Stv. aD MA 18)

 

 

x

x

03.07.2002

Kovacs OAR Ing Edwin, (Büroleiter v. DDr. Görg)

 

 

x

 

23.10.2002

List Mag.Dr. Alois, (KA-Dir.)

 

x

 

x

04.12.2002

Mischek Mag. Michaela, (Leitung Projektentw. „Wiener Heim“)

 

 

 

x

28.05.2002

20.06.2002

SENGELIN OStBR DI Dr. Wolfgang, (ehem. Leiter-Stv. MA 21B)

 

 

 

x

11.09.2002

SteinerSR DI Klaus, (Mitarbeiter MA18)

 

 

 

x

20.06.2002

STICH DI Gerlinde,(Mitarbeiterin MA 21A)

 

x

x

x

04.12.2002

SWOBODA Dr. Hannes, (ASTR aD))

x

x

x

x

10.01.2003

Vatter SR DI Klaus, (Leiter MA 21A)

 

x

 

 

17.04.2002

Vokaun OSR aD DI Walter, (LeiteraD MA 21B)

x

x

x

x

17.04.2002

24.04.2002

14.05.2002

20.11.2002

11.12.2002

Weikhart Mag. Dr. Maximillian, (Vorst. „Wien Süd“, GF „B.A.I.“)

 

x

 

 

28.05.2002

20.06.2002

03.07.2002

Wöhrer Hans, (Direktor „Wien Süd“)

 

x

 

 

28.05.2002

WOJNAR KR Henrik, (GF Fa. „Wojnar’s Leckerbissen“)

 

 

 

x

16.10.2002

Wurm Manfred,(BV)

 

x

 

 

23.10.2002

 

     b)    Die nachstehend beantragte Zeugenladung wurde stimmenmehrheitlich abgelehnt:

            Ayad Mag. Christa; (Anrainerin „Maurer Hauptplatz“)

 

3. Sachverständigenladung

SR DI Klaus Vatter (MA 21 A)

         SR DI Vatter referierte in der Sitzung vom 24. April 2002 über die Flächenwidmung innerhalb des Gesamtkonstrukts der Stadtplanungsaufgaben und den Ablauf der Verwaltungshandlungen bei Abänderung und Neufestsetzung des Flächenwidmungsplanes.

 

4. Unterlagen

Neben den 5 Akten des Kontrollamtes, den Widmungsakten, den Handakten der damaligen MA 21 B und dem Rechtsgutachten zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Flächenwidmungs- und Bebauungsplan vor Beschlussfassung im Gemeinderat einem neuerlichen Begutachtungs- und Auflageverfahren zu unterziehen ist (Erstellt von a. o. Univ. Prof. Dr. Karl Korinek vom 12. Juli 2001) lagen der Kommission folgende Unterlagen vor bzw. wurden folgende Beweisanträge eingebracht:

(1)         Beweisanträge Zeugen:

UK-Sitz. 4.4.2002
SR DI Binder, Prof. Dr. Christian, GR DDr. Görg, GR Kenesei, Univ.Prof. DI Dr. Klotz, SR DI Kotyza, TOAR Ing. Kovacs, SR DI Steiner, SR DI Vatter, OSR DI Vokaun, Mag. Dr. Weikhart, Dir. Wöhrer,

UK-Sitz. 17.4.2002
SR DI Jilka, DI Kallinger-Prskawetz, Mag. Mischek, KR Wojnar

UK-Sitz. 14.5.2002
Mag. Ayad

UK-Sitz. 28.5.2002
BV Wurm und BV Hezucky

UK-Sitz. 20.6.2002
DI Dr. Sengelin

UK Sitz. 23.10.2002
DI Stich, SR DI FH Kaineder, KA-Dir. Dr. List

UK-Sitz.
4.12.2002
ASTR aD Dr. Swoboda

 

         (2)         Plandokument 5740 inkl. Gutachten MA 64 vom 30.6.1983 (UK-Sitz. 24.4.2002)

 

         (3)         Aktenvorgang MA 2, betreffend die Genehmigung der Konsulententätigkeit OSR DI Walter Vokaun (UK-Sitz. 14.5.2002)

 

         (4)         Unterlagen Mag. Christa Ayad (UK-Sitz. 14.5.2002)

 

         (5)         Verfahrensrichtlinien 1994 und 2001 (UK-Sitz. 14.5.2002)

 

         (6)         Schreiben des Stadtbaudirektors vom 2.2.1998 (UK-Sitz. 14.5.2002)

 

         (7)         Vergleichsausfertigung Kenesei/DI Vokaun, HG Wien vom 25.4.2001 (UK-Sitz. 14.5.2002)

 

         (8)         Unterlagen Pressekonferenzen Kenesei vom 31.8. und 14.9.2000 (UK-Sitz.  28.5.2002)

 

         (9)         Dem Kontrollamt von GR Kenesei übergebene Ergebnisse von Recherchen (UK-Sitz. 20.6.2002)

 

         (10)      MD Erlass v. 25.4.2002 (UK-Sitz. 20.6.2002)

 

(11)      Aktenvermerk DDr. Görg vom 4.9.2000 (UK-Sitz. 20.6.2002)

 

         (12)      Schreiben Dr. Dieter Baumgartner – Handelsregisterauszüge über Vorstände der Wohnbaugenossenschaften „Wiener Heim“ und „Wien Süd“ sowie über die Vertretungsbefugnis dieser beiden WBG  (UK-Sitz. 20.6.2002)

 

         (13)      Schreiben RA Lenneis (UK-Sitz. 20.6.2002)

 

         (14)      Schreiben KV Oxonitsch zu Aussagen des Zeugen Steiner (3.7.2002)

 

         (15)      Protokoll Fachbeirat 26.6.2000 (UK-Sitz. 3.7.2002)

 

         (16)      Beauftragung Gutachten Dr. Geuder (UK-Sitz. 3.7.2002)

 

         (17)      Gutachten Prof. Dr. Geuder v. 13.10.1999 (UK-Sitz.  3.7.2002)

  

         (18)      Schriftverkehr zwischen RA Dr. Lattenmayer (Wien Süd) und GR Kenesei (UK-Sitz. 3.7.2002)

 

         (19)      2 Schreiben von SR DI Klaus Steiner (UK-Sitz. 3.7.2002)

 

         (20)      Weisung DI Jilka an SR DI Kotyza (Fachbeirat) (UK-Sitz. 3.7.2002)

 

         (21)      Schreiben Senator h.c. Professor Dr Josef Bandion zu Aussagen des Zeugen Steiner (UK-Sitz. 11.9.2002)

 

         (22)      Schreiben Dr Weikhart (Antwortschreiben von Dr Walter Lattenmayer an Gemeinderat Kenesei hinsichtlich dessen

                   haltloser, unqualifizierter und rufschädigender Äußerung, sowie das Entschuldigungsschreiben des Herrn

                   Gemeinderat Kenesei, in dem er ausdrücklich klarstellt, dass die Gemeinnützige Bau- und Wohnungsgenossenschaft,

                   Wien-Süd’ keinesfalls ATS 800.000,-- an Herrn OSR DI Vokaun bezahlt hat. (UK-Sitz. 11.9.2002)

 

         (23)      Gedächtnisnotizen Prof. Dr. Christian 6. März 2000 bzw. 20. April 2000 (UK-Sitz. 11.9.2002)

 

         (24)      Unterlagen Gutachterverfahren „Perfektastraße“ (UK-Sitz. 16.10.2002)

 

         (25)      Stellenbeschreibung Büroleiter „Stadtentwicklung und Verkehr“ bzw. „Planung und Zukunft“ (UK-Sitz. 23.10.2002)

 

         (26)      Unterlagen DI FH Kaineder zu PD 5791 (UK-Sitz. 4.12.2002)

         (27)     
Entwurfs- und Diskussionsbericht zum Plandokument 7121 (UK-Sitz. 11.12.2002)

 

5. Redaktionssitzungen zum Bericht

Am 22. Jänner 2003 wurde seitens der vier Fraktionsvertreter im Redaktionskommitte vereinbart, je Fraktion einen, gemäß der Punkte des Antrages zur Einsetzung der Untersuchungskommission gegliederten Berichtsentwurf vorzubereiten, und vor der nächsten Sitzung in Rundlauf zu bringen. Dies erfolgte vereinbarungsgemäß. 

In der Sitzung vom 12. Februar 2003 zeigten sich grundsätzliche Auffasssungsunterschiede bezüglich des Ermittlungsergebnisses – zwischen den Vertretern der Grünen und der FPÖ einerseits und den Vertretern der SPÖ und der ÖVP andererseits.

 

Am 24 Februar legten sodann die Vertreter der SPÖ und der ÖVP einen von ihnen – entsprechend dem, von der Kommission einstimmig beschlossenen Verfahrensprogramm (vgl. IV des Berichtes) aufgebauten – Berichtsentwurf vor, nachdem in der Sitzung vom 12.Februar von den Vertretern der FP und GA eingangs erklärt wurde, dass es keine Einigung über die Erstellung eines gemeinsamen Berichtes auf Grundlage der von SP und VP versendeten Papiere geben werde. 

 

VI.  Ergebnis der Ermittlungen

 

Die Untersuchungskommission konnte folgende Feststellungen treffen:

 

1. Einleitende Ausführungen

1.1.   Arbeitsvoraussetzungen der Kommission

Die erste Untersuchungskommission in der Geschichte des Gemeinderates der Bundeshauptstadt Wien, deren Einsetzung ein Minderheitenrecht lt. Wiener Stadtverfassung darstellt, kann als erfolgreich abgewickelt angesehen werden.

 

Die stets bestimmte, unabhängige und faire Vorsitzführung durch Herrn Senatspräsidenten Dr. Derbolav sowie dessen Unterstützung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn Notar Dr. Baumgartner, waren die Basis für die Ermittlungstätigkeit der Kommission.

 

Die Tätigkeit der Kommission war dadurch gekennzeichnet, dass die geladenen Zeugen von der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses entbunden waren, sich auch nicht etwa auf berufliche Verschwiegenheit oder auf das Recht auf Aussageverweigerung beriefen. Lediglich Gemeinderat Kenesei weigerte sich, trotz mehrerer Nachfragen, jenen Zeugen zu nennen, der in einem Gespräch mit ihm, die dargestellten Korruptionsvorwürfe erhoben hatte (vgl. VI/2 des Berichtes).

 

Alle Zeugenladungen oder sonstige Beweisanträge wurden einstimmig beschlossen. Lediglich in einem Fall wurde die Ladung einer Zeugin mehrheitlich mit der Begründung abgelehnt, dass die bezüglichen Beweisstücke und Unterlagen der Kommission bereits zur Verfügung stünden.

 

Anlässlich der Zeugenbefragungen kam es zu keinen thematischen Einschränkungen.

 

Seitens des Herrn Magistratsdirektors erging im übrigen an alle Dienststellen ein Erlass, in dem darauf hingewiesen wurde, dass für die von der Untersuchungskommission des Gemeinderates verfahrensmäßig vorzunehmenden Beweiserhebungen alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des Falles zweckdienlich ist. Dazu zählen u.a. die Einsichtnahme in Verwaltungsakten. Es wurde darauf hingewiesen, dass die auf Grund eines Beschlusses festgelegte Übermittlungsfrist strikt einzuhalten ist.

 

Die Übermittlung der angeforderten Unterlagen erfolgte – nach einem Hinweis der Kommission auf schleppende Beistellung von Unterlagen – sodann zeitgerecht und vollständig.

 

Die Beratungen wurden  in Form von Diktatprotokollen des Vorsitzenden dokumentiert und der Öffentlichkeit im Wege des Internets zugänglich gemacht. Darüber hinaus wurde jeweils der gesamte Sitzungsverlauf in wörtlichen Protokollen festgehalten. Schließlich liegen auch Protokolle über getroffene Beschlüsse der Kommission  vor.

 

1.2. Darstellungen der grundlegenden bzw. üblichen Verfahrensschritte im Widmungsverfahren

Zum besseren Verständnis werden nachstehend die in dem Kontrollamtsbericht KA V-21B-3/01 in Kurzform dargestellten Verfahrensschritte im Widmungsverfahren widergegeben:

 

Die Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne samt Inhalt und dem Verfahren hiefür sind in der Bauordnung für Wien ("BO") geregelt, wobei für das Verfahren der § 2 BO maßgebend ist.

Vor einem offiziellen Verfahren gem. BO wird grundsätzlich ein so genanntes Gründruckverfahren durchgeführt. Für dieses Verfahren erstellt die zuständige Magistratsabteilung einen "Vorentwurfsbericht" und einen Vorentwurfsplan (Gründruck). Diese Unterlagen dienen einem breit gestreuten magistratsinternen Diskussionsverfahren, zu dem die hiezu eingeladenen Dienststellen Stellungnahmen bzw. Änderungsvorschläge abgeben können.

Das offizielle Verfahren im Sinne der BO beginnt mit der Aussendung des Entwurfs- und Diskussionsberichtes samt einer Plandarstellung (Rotdruck), in die (mit roter Farbe) die geplanten Abänderungen bzw. Neufestsetzungen von Flächenwidmungen und Bebauungsbestimmungen eingetragen werden. Gemäß BO sind diese Unterlagen dem Fachbeirat für Stadtplanung und Stadtgestaltung zur Begutachtung vorzulegen.

Der Entwurf ist unter Beifügung der gutachtlichen Stellungnahme des Fachbeirates sechs Wochen hindurch zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Gleichzeitig ist er der zuständigen Bezirksvertretung, den Kammern sowie der Umweltanwaltschaft zur allfälligen Stellungnahme vorzulegen. Im Falle einer Änderung gegenüber dem Entwurfs- und Diskussionsbericht und/oder gegenüber der Plandarstellung - beispielsweise auf Grund eines Vorschlages des Fachbeirates - wird ein Entwurfs- und Diskussionsbericht 2 samt Planentwurf 2 (Rotdruck 2) verfasst und diese Unterlagen dem weiteren Verfahren, u.a. der öffentlichen Auflegung, zu Grunde gelegt.

Innerhalb der öffentlichen Auflegung kann jeder Interessierte eine schriftliche Stellungnahme einbringen. Die Flächenwidmungsabteilung muss, soweit sie diese Stellungnahmen nicht im weiteren Verfahren berücksichtigt, gem. § 2 Abs. 7 BO hierüber "berichten".

In der Praxis hält die Flächenwidmungsabteilung alle eingelangten Stellungnahmen mit von ihr als notwendig erachteten Begründungen hinsichtlich Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung dieser Stellungnahmen in einem "Bericht" fest. Jeweils ein "Bericht" wird auch über die gutachtliche Stellungnahme des Fachbeirates und über die Stellungnahme der Bezirksvertretung verfasst. Änderungen nach der öffentlichen Auflegung werden regelmäßig auch als solche sichtbar in die Plandarstellung eingetragen.

Der so zu Stande gekommene Entwurf eines Plandokumentes ergeht als "Antragsplan" samt "Antrag" und dem "Vorlagebericht" unter Beifügung der übrigen sich aus dem Verfahren ergebenden Aktenstücke im Videndenweg zum zuständigen Gemeinderatsausschuss, Stadtsenat und zwecks Beschlussfassung an den Gemeinderat.

Sowohl der Vorentwurfsbericht, als auch die Entwurfs- und Diskussionsberichte samt den jeweiligen Antragsentwürfen sind in einer Form verfasst, dass sie - sollten keinerlei Änderungen im Laufe des Verfahrens erfolgen - als Vorlagebericht an den Gemeinderat Verwendung finden könnten.

 

 

2. Ausgangssituation

Am 30. August und am 14. September 2000 erhob GR Kenesei in Pressekonferenzen Korruptionsvorwürfe gegen den damaligen Leiter der Magistratsabteilung 21B des Inhalts, dass dieser gegen Geschenkannahme für Bauträger oder andere Personen in Wien Flächenwidmungen oder Umwidmungen durchführe und gute Kontakte zu Baufirmen und Architekten zum Nachteil der Öffentlichkeit pflege.

 

Konkret waren am 30. August „Grundstücksspekulation beim Atzgersdorfer Friedhof“ und am 14. September „Der Fall Vokaun – Das Beispiel Perfektastraße“ Gegenstand der Pressekonferenzen.

 

Im Zusammenhang mit den Planungen im Bereich Atzgersdorfer Friedhof teilte GR Kenesei u.a. mit, dass die Baugenossenschaft „Wien Süd“ DI Vokaun ATS 800.000,-- an Provisions- bzw. , Bestechungsgeldern bezahlt habe. Für die Wohnbaugenossenschaft „WIEN Süd“ ergäbe sich durch den bereits erfolgten Ankauf von Reserveflächen zur Friedhofserweiterung ein Gewinn von ATS 120,000.000,--.

 

GR Kenesei erklärte auch anlässlich der Befragung im Untersuchungssausschuss, dass die von ihm in einem Aktenvermerk vom 30. August erhobenen Vorwürfe gegen  DI Vokaun und die Wohnbaugenossenschaft von einer ungenannt bleiben wollenden Person, die er als M.M. bezeichnete, in mündlicher Form erhoben worden waren.

M.M. sei GR Kenesei zwar namentlich bekannt, er habe sich jedoch verpflichtet, die Identität von M.M. nicht bekannt zu geben.

 

Mit Schreiben vom 6.9.2000 forderte die Gemeinnützige Bau- und Wohnungsgenossenschaft „Wien Süd GenmbH“ im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung GR Kenesei auf, die als unrichtig bezeichneten und „offensichtlich durch ein Missverständnis entstandenen“ Behauptungen bis 8.9., 14.00 Uhr, zu widerrufen. Für den Fall der nicht fristgerechten Entsprechung wurde die Einleitung zivil- und strafgerichtlicher Schritte angekündigt.In diesem Schreiben wurde auch darauf hingewiesen, dass es sich bei der Baugenossenschaft Wien Süd um einen gemeinnützigen Bauträger handle, der die Verpflichtung habe, den Einkaufspreis einer Liegenschaft – unabhängig davon, wie hoch dieser sei – an den Endverbraucher gem. den Bestimmungen des WGG weiter zu verrechnen. Im Gegensatz zu einem gewerblichen Bauträger sei es daher nicht möglich, einen Widmungsgewinn im Falle eines niedrigen Kaufpreises zu lukrieren.

 

Am 8. September 2000 langte sodann bei der rechtsfreundlichen Vertretung der Baugenossenschaft ein Schreiben der den GR Kenesei vertretenden RechtsanwältInnen P. & P. mit folgendem Inhalt ein:

 

„Die Aussagen meines Mandanten anlässlich seiner Pressekonferenz am 30.8.2000 wurden von Ihrer Mandantin offensichtlich missverstanden. Mein Mandant bedauert, dass es zu diesem Missverständnis gekommen ist und stellt selbstverständlich gerne klar, dass Ihre Mandantin für das gegenständliche Grundstück in Atzgersdorf an Herrn Obersenatsrat DI Walter Vokaun keineswegs öS 800.000,-- für die Grundstücksvermittlung und anschließende Umwidmung im Bauland bezahlt hat. Ich hoffe, dass damit diese Angelegenheit zwischen Ihrer Mandantin und meinem Mandanten bereinigt ist.“

 

DI Vokaun brachte seinerseits eine Privatklage vor dem LG für Strafsachen Wien ein.

 

Am 25. April 2001 schlossen sodann die klagende Partei,  DI Vokaun und der beklagte GR Kenesei einen Vergleich, in dem sich die beklagte Partei verpflichtete, die Verbreitung der getätigten oder sinngleicher Behauptungen zu unterlassen. Ausdrücklich wurde u.a. festgehalten, dass die beklagte Partei weder eine Rufschädigung geplant noch beabsichtigt hatte. Die klagende Partei wurde berechtigt, diesen Vergleich zu veröffentlichen.

 

Zwischenzeitlich ordnete KADir. Dr. List, wie er der Kommission mitteilte, unmittelbar nach der Pressekonferenz am 30.8.2000 bezüglich der Flächenwidmung des Friedhofes Atzgersdorf eine Prüfung an. In weiterer Folge wurde die Prüfung auch auf andere Widmungsfälle, die in darauf folgenden Pressekonferenzen auftauchten, ausgedehnt.

 

GR Kenesei übermittelte jene Unterlagen, die er anlässlich der Pressekonferenzen präsentiert hatte, dem Kontrollamt. Diese Unterlagen stellte der Kontrollamtsdirektor mit Schreiben vom 10. Juni 2002 auch der Untersuchungskommission zur Verfügung.

 

Nach der Prüfungsankündigung bei  DI Vokaun holte das Kontrollamt die Widmungsakte aus der MA 21B zur Einsicht ab.

 

Nach Fertigstellung der Prüfberichte des Kontrollamtes wurden diese den betroffenen Dienststellen des Magistrates und dem amtsführenden Stadtrat für Stadtentwicklung und Verkehr, DI Rudolf Schicker, zur Kenntnis gebracht.

 

In seiner Sitzung vom 25. Februar behandelt der Kontrollausschuss die fünf Berichte und nahm sie als Teilberichte des Tätigkeitsberichtes des Kontrollamtes über das Jahr 2001 einstimmig zur Kenntnis.

 

Nach Prüfung dieser Akten durch die Magistratsabteilung 2 hinsichtlich disziplinär- und strafrechtlicher Relevanz wurden diese - ebenso wie von GR Kenesei – an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.

 

Bezüglich zweier Mitarbeiter der damaligen Magistratsabteilung 21B wurden in diesem Zusammenhang Disziplinaruntersuchungen eingeleitet.

 

 


3. Kontrollamtsberichte

Die Kontrollamtsberichte, die die Grundlage für die Beratung der Kommission waren, sollten wie der Vorsitzende in der 2. Sitzung am 17. April 2002 feststellte, nur dort nachgeforscht werden, wo nach Meinung der Kommission Ergänzungen notwendig wären.

 

Die vollinhaltlichen Prüfberichte des Kontrollamtes sind dem Bericht der Untersuchungskommission als Beilage 2) angeschlossen. Die Aussagen der Zeugen sind den beiliegenden Diktatprotokollen der Untersuchungskommission zu entnehmen (Beilage 3).

 

Auszugsweise werden nachstehend einige wesentlich erscheinende Inhalte der Kontrollamtsberichte und dazu gemachte Zeugenaussagen angeführt.

 

3.1. KA V-21B-1/01

Magistratsabteilung 21B, Prüfung des Verfahrens zur Abänderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes im Bereich Wien 13., Küniglberggasse 42.

 

Das Kontrollamt hat hier ein ihm übermitteltes Schreiben, in dem der Vorwurf erhoben worden war, die damalige Magistratsabteilung 21B habe im Zuge eines im Jahre 1992 abgewickelten Verfahrens zur Festsetzung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes im Bereich Wien 13., zwischen Würzburggasse und Lainzer Straße einen einzelnen Grundstückseigentümer begünstigt, zum Anlass einer Prüfung genommen.

 

Das Kontrollamt ging zusammenfassend davon aus, dass die Festsetzung der Widmung „Wohngebiet/Geschäftsviertel“ sowie der geschlossenen Bauweise im PD 6299 für das Grundstück 13., Küniglberggasse 42, den Erfordernissen des § 1 BO nicht Rechnung trug, zumal ihr keine nachvollziehbare Begründung, die eine Abänderung der im davor gültigen PD 5752 enthaltenen Bestimmungen gerechtfertigt hätten, zu Grunde lagen. Vielmehr seien dem Eigentümer der in Rede stehenden Liegenschaft im Vergleich zu anderen Grundstücken des betreffenden Plangebietes hinsichtlich der baulichen Ausnützbarkeit wesentlich weitreichendere Rechte eingeräumt worden als den Eigentümern der umliegenden Liegenschaften. Dass der Grundeigentümer diese Rechte im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nunmehr in vollem Umfang in Anspruch nehmen kann, vermochte auch dadurch nicht mehr abgewendet werden, dass diese Festlegungen im Juni 2000 mit dem Plandokument 7281 wieder in einen dem örtlichen Stadtbild gerecht werdenden Zustand übergeleitet wurden.

 

In seiner Aussage wies DI Vokaun darauf hin, dass er 1992 noch nicht Abteilungsleiter gewesen sei, er den Vorgang jedoch kenne. Bezüglich der Rückwidmung im Jahre 2000 erklärte DI Vokaun dass die VfGH-Entscheidung des Jahres 1995 die neue Bearbeitung erforderlich gemacht habe. Die Bearbeitung erfolgte entsprechend dem Arbeitsprogramm. Dabei sei festgestellt worden, dass die bisherige Widmung nicht mehr zeitgemäß und richtig gewesen sei.

Die Rückwidmung sei auch mit ausdrücklicher Zustimmung der Bezirksvertretung erfolgt.

Den Grundeigentümer DI A.W. habe er nicht gesprochen und mit ihm auch nicht telefoniert oder schriftlich verkehrt.

 

3.2. KA V-21B-2/01

Magistratsabteilung 21B, Prüfung des Verfahrens zur Festsetzung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes im Bereich Wien 23., Maurer Hauptplatz

 

Das Kontrollamt erhielt vom Grünen Klub im Rathaus eine Mitteilung, wonach im Laufe eines im Jahre 1998 von der Magistratsabteilung 21B abgewickelten Verfahrens zur Festsetzung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes – Plandokument (PD) 7121 – für das Gebiet zwischen Wittgensteinstraße, Speisinger Straße, Geßlgasse, Maurer Lange Gasse, Valentingasse, Endresstraße und Heudörfelgasse im 23. Bezirk Katastralgemeinde Mauer, gegenüber der früheren Rechtslage mehrere Änderungen zu Gunsten des Eigentümers des Grundstückes Maurer Hauptplatz 7, das noch dazu in einer Schutzzone liege, vorgenommen worden seien. Insgesamt habe sich dadurch das zulässige Bauvolumen auf dem genannten Grundstück gegenüber der früheren Rechtslage um rd. 1.941m³ erhöht. Auf Grund eines angeblichen persönlichen Naheverhältnisses zum damaligen Leiter der zuständigen Magistratsabteilung 21B soll der Grundeigentümer bevorzugt worden sein, wobei stadtplanerische Leitlinien vernachlässigt worden seien, „um Freunde zu bedienen“. In Bezug auf den vom Grünen Klub im Rathaus geäußerten Hinweis, im Verlaufe des Widmungsverfahrens für das PD 7121 seien mehrere Änderungen zu Gunsten des Eigentümers des Grundstückes Maurer Hauptplatz 7 durchgeführt worden, die zu einer Erhöhung der nutzbaren Baukubatur um rd. 1.900 m³ geführt hätten, kam das Kontrollamt bei seiner Prüfung zu dem Schluss, dass tatsächlich eine unzulässige Bevorzugung eines einzelnen Grundeigentümers vorliegen könnte. Die in der BO verankerten „wichtigen Rücksichten“ für die Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes waren nach Meinung des Kontrollamtes hinsichtlich des Grundstückes Maurer Hauptplatz 7 nicht gegeben. Die nach der öffentlichen Auflegung vorgenommene Erhöhung der nutzbaren Baukubatur auf dem genannten Grundstück lag nach den Berechnungen des Kontrollamtes in einer Größenordnung von 1.300 m³, wobei die Differenz zu den vom Grünen Klub im Rathaus genannten 1.900 m³ auf unvermeidlichen Messungenauigkeiten bzw. darauf beruhte, dass das Kontrollamt bei seinen Berechnungen nutzbare Kubaturen in Dachgeschossen unberücksichtigt ließ. Aus der tabellarischen Darstellung erschien dem Kontrollamt außerdem ersichtlich, dass die Verbesserungen der Ausnützbarkeit beim Grundstück Maurer Hauptplatz 7 sowohl beim PD 6843 im Jahre 1996 als auch beim PD 7121 im Jahre 1998 jeweils erst nach der öffentlichen Auflegung, also ohne der Öffentlichkeit die gesetzlich gebotene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, vorgenommen wurden.

 

Der tabellarische Kubaturvergleich des Kontrollamtes lässt jedoch keinen Kubaturvergleich zu den Nachbargrundstücken 1-3 zu.

 

Zur „Bevorzugung“ und „Freunde zu bedienen“ liegt vom ehemaligen Leiter der MA 21B bereits zum Bericht des Kontrollamtes insofern eine Stellungnahme vor, als festgestellt wird, dass weder eine verwandtschaftliche, persönliche oder freundschaftliche Beziehung zum Grundeigentümer bestehe.

 

Zur Kritik des Kontrollamtes bezüglich der Änderungen nach öffentlicher Auflegung führte DI Vokaun aus, dass es sich seiner Meinung nach um unwesentliche Änderungen gehandelt habe. Für seine Vorgangsweise habe er „keine Weisungen von politisch Verantwortlichen oder oberen Stellen bekommen“.

 

3.3. KA V – 21B-3/01

Magistratsabteilung 21B, Prüfung von Verfahren zur Festsetzung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes im Bereich Wien 23., Atzgersdorfer Friedhof (PD 7009, 7149 und 7327)

 

Der Grüne Klub im Rathaus übermittelte dem Kontrollamt Hinweise, wonach beim Verfahren über die Abänderung und Festsetzung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes im östlichen Bereich des Friedhofes Atzgersdorf Unkorrektheiten aufgetreten seien. So beabsichtige die Magistratsabteilung 21B etwa seit dem Jahre 1997, die neben dem Friedhof gelegene, als Grünland  gewidmete Fläche – nach den Erhebungen des Kontrollamtes handelte es sich um rd. acht Hektar – in Bauland-Wohngebiet umzuwidmen. Dies erfolge entgegen „allen stadtplanerischen Leitlinien“, konkret gegen das Grünraumkonzept und den Stadtentwicklungsplan 1994 („STEP 94“).

 

Der Grüne Klub im Rathaus warf dem damaligen Leiter der Magistratsabteilung 21B vor, ein Grundstücksgeschäft „eingefädelt“ zu haben, was einen Vertreter eines Wohnbauträgers (Wohnungsgenossenschaft) zu der Äußerung veranlasst habe, dass politische Signale auf die Möglichkeit der Umwidmung des genannten Gebietes hingedeutet hätten. Von dem Bauträger sei für den Erwerb des noch wertlosen Grünlandes ein äußerst niedriger Quadratmeterpreis bezahlt worden. Bauträger seien sich anscheinend sehr sicher, dass die Umwidmung „durchgehen“ werde, da man sich sogar schon für Wohnungen anmelden könne. Die im vorliegenden Bericht getroffenen Feststellungen zeigten nach Meinung des Kontrollamtes, dass die Magistratsabteilung 21B den Gemeinderat zwecks Umsetzung subjektiver Interessen Dritter unter Inkaufnahme bedenklicher Verfahrensschritte und unter bewusst einseitiger, unvollständiger – teilweise sogar unrichtiger – Berichterstattung dazu bringen wollte, die vorgelegten Plandokumente zu beschließen. Der Annahme der Magistratsabteilung 21B, dass die Befassung „übergeordneter Dienststellen“ und einzelner „politischer Entscheidungsträger“ im Vorfeld bzw. während eines Verfahrens zur Festsetzung von Flächenwidmungen und Bebauungsbestimmungen – wobei dem Kontrollamt die Prüfung der authentischen Wiedergabe diesbezüglicher Gesprächsinhalte nicht möglich war – genüge und damit eine umfassende Berichterstattung an den Gemeinderat unter Beifügung aller relevanten Unterlagen nicht erforderlich sei, konnte vom Kontrollamt jedenfalls nicht gefolgt werden. Was das Plandokument 7327 betrifft, wurde, wie das Kontrollamt ausführte, im Hinblick auf die nicht ausreichend vorhandenen infrastrukturellen Ressourcen am 12. September 2001 in der Sitzung des Gemeinderatsausschusses für Stadtentwicklung und Verkehr ein Abänderungsantrag eingebracht, nach dem die im Antrag enthaltenen Widmungsvorschläge für den westlichen Teil des Planungsgebietes (Friedhof Atzgersdorf, Kleingartenanlage Atzgersdorfer Heide und Wohngebiet an der Brunner Straße) dem Gemeinderat unverändert zum Beschluss vorgelegt, die Grundflächen zwischen Reklewskigasse, Eduard-Kittenberger-Gasse, Carlbergergasse, östlicher und nördlicher Friedhofsgrenze, vom gegenständlichen Antragsplan jedoch ausgenommen werden sollten, sodass in dem zuletzt genannten Bereich die lt. PD 5740 gültigen Festsetzungen – Grünland/Ländliches Gebiet und Friedhof, Grundfläche für öffentliche Zwecke – aufrecht bleiben sollten. Mit Beschluss des Gemeinderates vom 21. September 2001 blieb somit auch im dritten Anlauf der Absicht, im beschriebenen Gebiet eine Wohnverbauung durchzusetzen, der Erfolg versagt.

 

DI Vokaun teilte dazu mit, dass er erstmals am 11. September 1997 Kontakt mit den beiden Wohnbauträgern hatte. Warum diese bereits am 8. Juli 1997 Kaufverträge abgeschlossen hätten, wisse er nicht.

 

Sämtliche Voreigentümer des strittigen Areals seien ihm persönlich unbekannt, er habe mit niemandem Verkaufsgespräche oder Ähnliches geführt oder dort Provisionen bekommen.

 

Im konkreten Widmungsakt habe DI Vokaun „alle Unterschriften die zu leisten waren, an seinen Stellvertreter abgegeben“. Bei allen anderen Ansuchen der „Wien Süd“ habe er grundsätzlich das unterschrieben, was seine Sachbearbeiter vorbereitet hatten und keine Sonderbehandlung vorgenommen. Dazu sagte sein Stellvertreter aus, dass er lediglich als Urlaubsvertreter mit diesem Akt befasst gewesen sei. Auch Planungsdirektor Univ.Prof. Dr. Klotz war, wie er aussagte, nicht aufgefallen, dass „DI V. einen Akt wegen eines Interessenskonflikts an seinen Stellvertreter abgegeben hätte“.

 

Zum Architekten C. habe er keine persönliche Beziehung, er kenne allerdings das Architekturbüro dienstlich seit 30 Jahren.

 

DI Vokaun beharrte insgesamt darauf, dass weder wesentlichen Änderungen vorgelegen wären, noch eine Bevorzugung eines Bauträgers erfolgt sei.

 

Die Berichte an den Stadtrat habe er in zweifacher Weise gemacht. Einerseits habe er bei allen zwei bis vier Wochen stattfindenden Sitzungen die Pläne samt Unterlagen vorgestellt, andererseits die Pläne an das Büro des Stadtrates geschickt.

 

Es sei bekannt gewesen, dass von der Infrastrukturkommission eine Bebauung mit maximal 220 bis 250 Wohneinheiten zugelassen war. Er könne nicht erklären, warum der Architekt C. eine Bebauung mit 330 Wohneinheiten vorgesehen hatte.

 

Was die „politischen Signale“ bezüglich der Möglichkeit der Umwidmung angeht, gaben die einvernommenen Vertreter der Wohnbauträger sowie DI V. an, dass die diesbezüglichen einstimmigen Beschlüsse der Bezirksvertretungen als solche anzusehen seien.

 

Laut Aussage von Frau Mag. Mischek habe der Mischek-Konzern zwischen 1995 und 1997 die Umwidmung betrieben, im Sommer 1997 sei der Kooperationsvertrag mit der „Wien Süd“ abgeschlossen worden.

Eine Umwidmung des gegenständlichen Areals erfolgte bislang noch nicht.

 

3.4. KA V-21B-4/01

MA 21B, Prüfung von Verfahren zur Festsetzung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes im Bereich Wien 12., Aßmayergasse (PD 7248)

 

Dem Kontrollamt waren vom Grünen Klub im Rathaus Unterlagen mit dem Hinweis übermittelt worden, dass zwischen dem vom Gemeinderat am 29. Juni 2000 für das Gebiet zwischen der Bezirksgrenze, der Stiegerbrücke, Längenfeldgasse, Steinbauergasse, Aßmayergasse, Teichackergasse, Albrechtsbergergasse, Kirchbaumgasse, Meidlinger Hauptstraße und Lobkowitzbrücke im 12. Bezirk, Kat.Gem. Meidling, beschlossenen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (Plandokument 7248) und jenen Planungsunterlagen, die dem diesbezüglichen Widmungsverfahren zu Grunde lagen, nicht erklärbare Differenzen bestünden. Konkret richtete sich der Vorwurf auf eine Bevorzugung der Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Firma W. angesiedelt war, und zwar insofern, als Trakttiefen von ursprünglich geplanten 12,00 m zuerst auf 15,00 m und dann später auf 16,00 m erhöht und gärtnerisch auszugestaltende Flächen um 664 m² verkleinert worden seien, wodurch sich ein Gewinn an bebaubarer Fläche im Ausmaß von rd. 1.900 m² ergeben habe. Problematisch erschien dem Kontrollamt dabei die Aufwertung der Liegenschaft durch Festsetzung bzw. Änderung von Bebauungsbestimmungen. Vom 21. Oktober bis 2. Dezember 1999 legte die Magistratsabteilung 21B den „Entwurf II“ (Rotdruck 2) nach vorheriger Kundmachung zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Die Eigentümer der von der Firma W. genutzten Liegenschaften erklärten in ihrer zu diesem Entwurf abgegebenen Stellungnahme vom 22. November 1999, dass im Falle einer Verbauung die erzielbare Nutzfläche und damit auch die wirtschaftliche Verwertbarkeit ihrer Grundstücke, auf die sie zur Finanzierung der beabsichtigen Umsiedlung des Betriebes angewiesen seien, sehr eingeschränkt sei. Da der Verkaufserlös ihrer Betriebsstätte nur einen Teil des Kaufpreises des neuen Betriebes abdecken würde, sei eine optimale Verbaubarkeit und Verwertbarkeit des alten Firmengeländes notwendig. Unter Hinweis auf die Möglichkeit, auf diesem Standort soziale Wohnbauten zu errichten, stellten die Eigentümer das Ersuchen um eine deutliche Verbesserung der Verbaubarkeit ihrer Liegenschaften. Das weitere Widmungsverfahren bis zur Erstellung des letztgültigen, dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegten Antragsplanes war, wie die Prüfung durch das Kontrollamt ergab, dadurch gekennzeichnet, dass die Magistratsabteilung 21B  - im Sinne des in der öffentlichen Auflegung eingebrachten Ersuchens der Eigentümer der Liegenschaften Aßmayergasse 30 bis 36 und Albrechtsbergergasse 17 bis 23 – nach der öffentlichen Auflegung die im Planentwurf 2 enthaltenen Bebauungsbestimmungen abänderte und dann auch in dem schon im Videndenweg befindlichen Antragsplan (Rotdruck 3) Änderungen vornahm, wobei letztere Änderungen jedoch im diesbezüglichen Antragsakt an den Gemeinderat nicht dokumentiert wurden und auch nur lückenhaft nachzuvollziehen waren. Wie aus einem diesbezüglich eingeholten Rechtsgutachten hervorgeht, handelte es sich bei den nach der öffentlichen Auflegung vorgenommenen Änderungen im angesprochenen Teil-Planungsgebiet zwar um einen „Grenzfall“, der ein nochmaliges Begutachtungs- und Auflageverfahren nicht erforderlich gemacht habe und der auch einer möglichen Anfechtung des beschlossenen Plandokumentes beim Verfassungsgerichtshof standhalten dürfte, aus dem Gutachten und aus dem vom Kontrollamt aufgezeigten Verfahrensablauf waren für das Kontrollamt jedoch entsprechende Verfehlungen im ordnungsgemäßen Ablauf eines Widmungsverfahrens der damaligen Magistratsabteilung 21B zu erkennen.

 

Auch in diesem Verfahren war DI Vokaun der Ansicht, dass er hier keinen „Grenzfall“ gesehen habe, da er die Änderungen nicht als gravierend eingestuft habe. Bezüglich der „Rückholung“ des Aktes aus dem Stadtratbüro, um die Trakttiefe von 15 auf 16 Meter abzuändern gab er an, dass dies erfolgt sei, da lt. Dr. Christian (Büro DDr.Görg) der Plan entsprechend der „Wohnzufriedenheitsstudie“ zu korrigieren gewesen war. Der Akt sei daraufhin geholt und entsprechend korrigiert worden. Die Befragung von Herrn Dr. Christian bestätigte diese Aussage nicht. Darüber hinaus konnte die Kommission weder klären, durch wen der Akt aus dem Stadtratbüro in die MA 21B und von dort nach der Korrektur wieder in das Stadtratbüro zurück gekommen war, noch wer die Auslackung des Datums vorgenommen hatte.

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3.5. KA V-21B-5/01

Magistratsabteilung 21B, Prüfung des Verfahrens zur Abänderung und Festsetzung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes im Teil-Planungsgebiet Wien 23., Perfektastraße, Anton-Freunschlag-Gasse, Stipcakgasse,Haidengasse (PD 6599)

 

Das Kontrollamt unterzog auf Grund eines Hinweises des Grünen Klubs im Rathaus die Abänderung und Festsetzung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes im Bereich Wien 23., Perfektastraße, Anton-Freunschlag-Gasse, Stipcakgasse, Haidengasse – ein Teil-Planungsgebiet des Planungsdokumentes („PD“) 6599 – einer Prüfung.

 

Dem Kontrollamt wurden vom Grünen Klub im Rathaus Unterlagen übermittelt und im vorliegenden Fall darauf verwiesen, dass die Magistratsabteilung 21B im gegenständlich betrachteten Teil-Planungsgebiet des PD 6599 nach der öffentlichen Auflegung Änderungen zu Gunsten von Bauträgern vorgenommen habe, indem ursprünglich vorgesehene Grünstreifen eliminiert und Bauklassen verändert worden seien und sich dadurch für den Grundstückseigentümer (eine Bauunternehmung), ein Zuwachs an Bruttogeschossflächen im Ausmaß von insgesamt ca. 8.000 m² ergeben habe. Für die Bauunternehmung sei dadurch eine Wertsteigerung ihres Grundstückes um ca. 24 Mio.S (entspricht 1,74 Mio.EUR) und ein zusätzlicher Umsatz von ca. 120 Mio.S (entspricht 8,72 Mio.EUR) zu verzeichnen gewesen. Nach Ansicht des Kontrollamtes bestand im gegenständlichen Fall eine gewisse Analogie zu der Größenordnung der Änderungen in einem Teil-Planungsgebiet im Bereich der genannten Aßmayergasse, bei der der Gutachter diese Änderungen als „Grenzfall“ für ein neuerliches Begutachtungs- und Auflageverfahren ansah. Demnach stufte das Kontrollamt die Änderungen nach der öffentlichen Auflegung im Teil-Planungsgebiet betreffend den Wohnpark Perfektastraße auch als „Grenzfall“ ein. In einem solchen Fall wäre es jedoch – gemäß den Schlussfolgerungen des Gutachters zum Fall Aßmayergasse – in das Ermessen des Gemeinderates bzw. des Gemeinderatsausschusses zu legen, ob ein neuerliches Auflageverfahren abgehalten werden muss oder der geänderten Fassung die Zustimmung erteilt wird. Jedenfalls sollte in einem solchen Fall, nach Meinung des Kontrollamtes,der Gemeinderat im Vorlagebericht ausreichend informiert werden, da ihm ansonsten eine verantwortungsvolle Ausübung des Ermessens nicht ermöglicht werde. Eine solche Information sei im vorliegenden Fall jedoch unterblieben.

 

Zum Vorhalt des Kontrollamtsberichtes, dass hier ein neues Auflageverfahren durchgeführt werden hätte müssen, wendete DI Vokaun ein, dass das Rechtsmittelbüro, das die Zulässigkeit der Änderungen rechtlich geprüft hatte, keine Einwendungen vorgebracht habe.

 

 

4. Sonstige Untersuchungen der Kommission

 

4.1. Wohnpark Hetzendorf

In der Sitzung vom 20. November 2002 wurde der Zeuge DI Vokaun unvorbereitet bezüglich der Entwicklung des Projektes Wohnpark Hetzendorf befragt.

 

DI Vokaun gab dazu an, dass es sich ursprünglich um eine reine Bürohaus- und Geschäftsviertelwidmung gehandelt habe, auf der ein Wohnbauprojekt nicht hätte durchgeführt werden können. Details könne er allerdings jetzt ohne Einsicht in das Plandokument nicht beantworten. Es habe in diesem Zusammenhang eine Besprechung bei damaligen AStR Dr. Swoboda stattgefunden, bei der Architekten ihre Pläne für die Wohnbebauung dargestellt hätten. Nach langen Diskussionen habe die MA 21 B den Auftrag erhalten, auf Basis dieser Pläne eine entsprechende Flächenwidmung vorzubereiten.

 

Aufgrund dieser Aussage wurde die Einvernahme von Dr. Swoboda verlangt.

 

Dieser verteidigte in seiner Aussage die Entscheidung für dieses Projekt.

 

ASTR aD Swoboda habe seiner Erinnerung nach in ganz wenigen Fällen eine „Verwendungszusage“ gegeben.  Dies, so seine Darstellung, habe bedeutet, dass er sich als amtsführender Stadtrat für eine bestimmte Widmung gegenüber dem Gemeinderat, dem letztlich entscheidungsbefugten Gremium, einsetzen werde.

 

4.2. Nebenbeschäftigung des ehemaligen Leiters der MA 21 B

Der ehemalige Leiter der MA 21 B meldete mit Schreiben vom 30.10.1981 die Nebentätigkeit von einschlägigen Arbeiten des Bau- und Baunebengewerbes für die „Baugenossenschaft Wien-Süd“ an. Da diese Nebentätigkeiten ausdrücklich nur auf den Raum Niederösterreich beschränkt sein sollten, sah er „keine Konfliktsituation mit seiner Tätigkeit in der Magistratsabteilung 21“.

 

Mit Schreiben vom 11. November 1981 nahm die Magistratsabteilung 2 die gemäß § 23 der Dienstordnung 1966 (DO 1966) erstattete Meldung zur Kenntnis und machte DI Vokaun darauf aufmerksam, dass ungeachtet des Umstandes, ob ein Untersagungsbescheid erlassen werde oder nicht, die Ausübung einer Nebenbeschäftigung, die ihn an der genauen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben behindere, die Vermutung der Befangenheit hervorrufe oder die Achtung und das Vertrauen, die der Stellung als Beamter entgegengebracht werden, untergraben könnte, sowie die Unterlassung einer Änderungsmeldung ein Dienstvergehen darstelle.

 

Mit Schreiben vom 3. August 1999 gab DI Vokaun der MA 2 die beabsichtigte und mit Schreiben vom 8. März 2000 die tatsächlich erfolgte Beendigung seiner Tätigkeit für die Baugenossenschaft Wien Süd bekannt.

 

Die Befragung der Zeugen Wöhrer und Dr. Weikhart (Wien Süd) bestätigten die Einschränkung der Tätigkeit des DI Vokaun auf den Bereich Niederösterreich. Laut Aussage von Dr. Weikhart erfolgte die Verrechnung der Leistungen pro Projekt auf Stundenbasis, die Beendigung der Tätigkeit sei von DI Vokaun ausgegangen, ein besonderer Grund hiefür sei nicht bekannt. Ausdrücklich führte Dr. Weikhart noch aus, dass die für die „Wien Süd“ erbrachten Leistungen des DI V. „dessen Berufstätigkeit“ nicht betroffen habe.

 

4.3.  Korruptionsvorwürfe

Abgesehen vom Zeugen DI Steiner, einem Mitarbeiter der MA 18, der angab, dass DI Vokaun in der einen oder anderen Sache auffällig geworden war und konkret darauf hinwies, dass der seinerzeitige Magistratsdirektor, Dr. Bandion, den ehemaligen Stadtrat Dr. Swoboda „um Vorsicht gegenüber dem Herrn DI Vokaun gebeten hatte, wegen solcher Dinge, die da immer wieder im Raum stehen.“, erklärten die zu diesem Thema einvernommenen Beamten, einschließlich des Kontrollamtsdirektors Dr. List aber auch der ehemalige ASTR Dr. Swoboda, sie hätten vor der Pressekonferenz des GRs Kenesei über keine Informationen verfügt, die an der Integrität des DI V. Zweifel hätten aufkommen lassen.

 

Als Reaktion auf die Veröffentlichung in der Tageszeitung „Die Presse“ vom 21. Juni 2002 richtete Dr. Bandion folgendes Schreiben an den Vorsitzenden der Kommission:

„Ich kann mich nicht erinnern, je in Gegenwart des Magistratsbeamten DI Klaus Steiner mit dem amtsführenden Stadtrat Dr. Hannes Swoboda gesprochen zu haben. Ich schließe auch aus, vor dem mir persönlich nicht bekannten DI Steiner die von diesem behauptete „Warnung“ abgegeben zu haben. Wäre mir ernst zu nehmendes belastendes Material gegen  DI Vokaun zu Ohren gekommen, hätte ich dies pflichtgemäß untersuchen lassen, wie ich dies während meiner Amtszeit in solchen Fällen getan habe.“

 

Der ehemalige Stadtrat für Planung DDr. Bernhard Görg wies in seiner Aussage darauf hin, dass er auf angebliche „Nehmerqualitäten“ des DI Vokaun angesprochen worden sei. Auf seine Nachfrage um konkrete Hinweise sei ihm geantwortet worden, dass es auf Grund von Medienberichten Untersuchungen gegeben habe, die ergebnislos geblieben seien. Der oben erwähnte Mitarbeiter der MA 18, DI Steiner, habe immer wieder allgemeine Beschuldigungen „eine Schande für die Stadt“ oder „Ähnliches“ vorgebracht, ohne je konkret zu werden.

 

DDr. Görg habe daher das Verhalten des DI Vokaun besonders kritisch beobachtet, wobei er das Gefühl gehabt habe, dass dieser gegenüber den Widmungswünschen von privaten Betreibern oder der Bezirksvertretungen häufig eher kritisch gewesen sei.

 

Hinweise auf Korruptionsverdacht gegenüber anderen Mitarbeitern im Flächenwidmungsbereich erbrachte die Untersuchung der Kommission nicht.

 

 

5. Erkenntnisse aus den Untersuchungen der Kommission entsprechend dem Verfahrensprogramm

Die Untersuchungskommission kommt entsprechend ihrem unter IV. dieses Berichtes ausgewiesenen Verfahrensprogramm nach der Feststellung der Fakten (Pkt. 1 des Verfahrensprogramms) zu folgender Sachverhaltseinschätzung:

 

Zeitpunkt der Kenntnis bzw. der Möglichkeit der Kenntnisnahme der behaupteten Missstände durch die vorgesetzten Dienststellen und die politischen Verantwortungsträger (Pkt. 2 des Verfahrensprogramms):

 

Es ergaben sich keine Hinweise, dass die in den Kontrollamtsberichten aufgezeigten Ordnungswidrigkeiten und Mängel – die nach Meinung der Kommission vom ehemaligen Leiter der MA 21B zu verantworten sind und derzeit in disziplinärer und strafrechtlicher Hinsicht untersucht werden – Politikern oder leitenden Magistratsbeamten bekannt waren.

 

Es wird in diesem Zusammenhang auf die Aussage des Herrn Kontrollamtsdirektors vor der Kommission hingewiesen, wonach bei diesen 5 Akten ein beträchtlicher Prüfaufwand erforderlich gewesen sei. Kontrollamtsdirektor Dr. List wies in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich auf die sich für die befassten Politiker, anlässlich der Einschau in die aufgelegten Widmungsakten ergebenden Schwierigkeiten hin, subtile Probleme zu erkennen, die sich auch dem Kontrollamt erst nach längerfristiger Einschau eröffnet hätten.

 

Gesetzte Maßnahmen nach Kenntnis der behaupteten Missstände (Pkt. 3 des Verfahrensprogramms):

Nach Vorliegen der Kontrollamtsberichte leitete AStR DI Schicker eine Reform der Verfahrensabläufe bei den Flächenwidmungen in die Wege. Konkret handelte es sich dabei um:

 

¨      Die Vorziehung der Umstrukturierung der Abteilung von 2004 auf den Beginn des Jahres 2002

¨      Die neu geschaffene Bezirkseinteilung innerhalb der nun neu geschaffenen zwei statt bisher drei Planungsabteilungen

¨      Das neue, verbesserte Controlling

¨      Das neuerlich notwendige Begutachtungsverfahren im Fall gravierender Änderungen gegenüber dem Ursprungsentwurf vor der Beschlussfassung durch den Gemeinderat

¨      Die öffentliche Neuauflage der Pläne nach gravierenden Veränderungen sowie nicht zuletzt

¨      Der notwendige Hinweis im Vorlagebericht für den Gemeinderat bei Zweifel, ob Änderungen gravierend sind

 

Mit Dienstanweisung des Herrn Magistratsdirektors (MD-843-8/02) ergingen für das Verfahren bei Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne neue Bestimmungen, die festlegten, welchen Zwecken diese Verordnungen dienen, auf welche Planungsziele Bedacht zu nehmen ist und aus welchen Gründen Abänderungen der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne vorgenommen werden dürfen. Auch hier wird auf die Aussage des Herrn Kontrollamtsdirektors vor der Kommission hingewiesen, dass „durch diese Dienstanweisung die Anregungen und Hinweise des Kontrollamtes zu 100 % als erfüllt anzusehen sind“.

 

Schließlich ist noch festzuhalten, dass im Zuge der Erhebungsarbeit der Kommission eine Weisung des Herrn Magistratsdirektors an die Magistratsabteilung 2 erging, alle Nebenbeschäftigungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Magistrats aktuell dahingehend zu überprüfen, ob sie den Bestimmungen der Dienstordnung entsprechen.

 

 

6. Konklusion

Anlässlich der Einvernahmen und Fragestellungen waren Auffassungsunterschiede hinsichtlich des Begriffes "Weisung" insofern festzustellen, als mehrmals davon ausgegangen wurde, dass das Erteilen von Weisungen unbedingt negativ besetzt sein müsse.

 

Zum Begriff der Weisung ist deshalb seitens der Kommission grundsätzlich festzustellen, dass jede Organisationsform, insbesondere die Öffentliche Verwaltung, einer klaren Verantwortlichkeit bedarf. Dabei ist es systemimmanent, dass Festlegungen zu treffen sind, wer wozu anordnungsbefugt ist und wer in welcher Form diesen Anordnungen Folge zu leisten hat.

 

Bei der Stadt Wien sind die Weisungsbefugnisse unter anderem in der Dienstordnung (§20, Abs. l - 4, Dienstordnung 1994 - DO 1994), in der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (z. B. § 36 Wiener Stadtverfassung - WStV betreffend die Leitung der Geschäftsgruppen durch die amtsführenden Stadträte) und in der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien festgelegt (§ 10 Abs. 2 legt ausdrücklich fest, dass die amtsführenden Stadträte zur Erledigung der Geschäfte ihrer Geschäftsgruppe Weisungen erteilen können).

 

Die Kommission stellte fest, dass die in den Sitzungen erörterten und hinterfragten Verfahrensmängel und Ordnungswidrigkeiten nicht auf Weisungen politischer Organe zurückzuführen waren.

 

Zur Verdeutlichung ist noch ergänzend anzuführen, dass in Widmungsfragen Bezirksvorsteher zwar ihre Wünsche artikulieren können, Weisungen jedoch nur von den zuständigen amtsführenden Stadträten erteilt werden können. In den von der Kommission untersuchten Fällen fand dies jeweils in Einklang mit den Befugnissen und innerhalb des rechtlichen Rahmens statt.

 

Nach Ansicht der Kommission sind im Bereich des Verfahrensablaufes und auch des Dienstrechtes umgehend und effizient entsprechende Massnahmen gesetzt worden.

 

Die Kommission fand im Zuge ihrer Erhebungen und Beratungen keine Hinweise, die insbesondere politische Weisungen hätten erkennen lassen, die nicht durch die Rechtsordnung gedeckt gewesen wären bzw. den Rahmen der Weisungsbefugnis überschritten hätten.

 

Die Kommission konnte nach intensiver Befragung der Zeugen und Einsicht in alle ihr zugegangenen, für die Sachverhaltsdarstellung wesentlich erscheinenden Unterlagen und Akten betreffend die vom Kontrollamt festgestellten Verfahrensmängel, keine Bestätigung der erhobenen Vorwürfe (Begünstigungsabsicht durch Beamte oder Politiker Dritten gegenüber oder eine Begünstigung in Korruptionsabsicht) erkennen.


VII.  Beschlussfassung der Untersuchungskommission über die Berichterstattung an den Gemeinderat, Wahl des Berichterstatters

In der Sitzung vom 26. Februar 2003 beschloss die Kommission mehrheitlich/einstimmig den Antrag auf Vorlage ihres Berichtes an den Gemeinderat.

 

Zum Berichterstatter/Berichterstatterin wurde mehrheitlich/einstimmig GR ............................. gewählt.

VIII. Antrag auf Kenntnisnahme des Berichtes

 

Antrag

an den Wiener Gemeinderat

 

Der vorliegende Bericht der Untersuchungskommission betreffend die „Praxis der Wiener Flächenwidmung“ wird zur Kenntnis genommen.

 

 


IX. Beilagen:

1)           Antrag vom 27. Februar 2002

2)           Fünf Berichte des Kontrollamtes

3)           Diktatprotokolle der UK-Sitzungen

 

 

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