Untersuchungskommission des Wiener Gemeinderates Missstand bei der Gewährung und Überprüfung der widmungsgemäßen Nutzung von Fördergeldern durch die Gemeinde Wien 4. Sitzung vom 23. Jänner 2020 Wörtliches Protokoll Inhaltsverzeichnis 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Beschlussfähigkeit S. 3 2. Zeugeneinvernahme von MagDior Dr. Erich Hechtner S. 3 3. Beweisanträge S. 20 4. Weitere Vorgangsweise S. 21 (Beginn um 10.00 Uhr) Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Magistratsdirektor! Ich darf die 4. Sitzung der Untersuchungskommission eröffnen, feststellen, dass wir ein neues Mitglied begrüßen dürfen, begrüßen den Herrn Haslinger von der FPÖ in unserer Mitte, begrüßen wiederum den Herrn Weber von NEOS in Vertretung von Herrn Wiederkehr in unserer Mitte, stellen fest, dass keine Entschuldigungen und keine Ausfälle zu verzeichnen sind und wir hiermit beschlussfähig sind. Sie haben vor sich eine Stärkung. Auch der Herr Magistratsdirektor findet das. Es ist kein Anfüttern eines Beamten. Es ist eine Stärkung. Meine Frau hat mich ermahnt, dass ich auf die Gesundheit meiner Kollegialbehörde achte und ich habe eine Fürsorgepflicht und Schutzpflicht für die Mitglieder dieser Kollegialbehörde. Daher hat sie gemeint, ich soll etwas mit Bio und Gemüse aussuchen. Das Resultat liegt vor Ihnen. Soviel zum heiteren Teil. Wir werden das heute brauchen. Es sind die Themen dramatisch bis an die letzten Spitzen der Rechtsordnung ausgelotet. Der gestrige "KURIER" schreibt von skurrilen Rechtsdiskussionen. Also das würde ich so jetzt einmal nicht sehen. Das werden wir alles dann weiterbesprechen. Von dem Prozedere: Der Herr Magistratsdirektor - ich darf mich herzlich bedanken, dass Sie gekommen sind - hat uns hier heute pünktlich die Ehre gegeben. Ich frage ihn die erste Frage, ob er von der Amtsverschwiegenheit entbunden ist oder ob er das nicht ist. Die Spannung steigt ins Unerträgliche. Ich stelle fest, der Herr Magistratsdirektor ist von der Amtsverschwiegenheit entbunden. Wir nehmen das zum Akt. Herr Mag. Fischer, danke. Sehr geehrter Herr Magistratsdirektor, wie ich höre, möchten Sie gerne einleitend ein Statement abgeben. Wir lauschen Ihren Worten. Danke. MagDior Dr. Erich Hechtner: Sehr geehrter Herr Vorsitzender! Sehr geehrte Mitglieder der Untersuchungskommission! Es ist eine rechtliche Fragenstellung vorhanden. Es gibt auch hier ein schriftliches Ersuchen zur Thematik der Zulässigkeit der Entbindung von der Amtsverschwiegenheit betreffend den Leiter der MA 56, Kollegen Oppenauer. Es gibt eine entsprechende Stellungnahme, die übermittelt worden ist an Sie als Vorsitzenden beziehungsweise an die Mitglieder der Kommission. Darin wird auch ausführlich die Rechtslage geschildert. Darin wird auch die Rechtsmeinung des Magistrates dargelegt. Ich darf, weil die Stellungnahme ist doch etwas ausführlicher, vielleicht noch einmal in geraffter Form auf drei Blöcke eingehen, sozusagen das zusammenfügen und mit dem dann sozusagen hier für die Befragung zur Verfügung stehen. Zuallererst darf ich betonen oder ist zu betonen, dass es nicht in der Kompetenz der Untersuchungskommission liegt, den Gegenstand ihrer Untersuchung nach eigenem Ermessen zu bestimmen, abzuändern oder zu erweitern, sondern sie an die vom Gemeinderat bei der Behandlung des Antrages gesetzten Grenzen gebunden ist, diese Festlegung in der Sitzung des Gemeinderates, und hier ist das Datum der 25. Oktober 2019. Dort hat es auch stattgefunden. Ich erwähne hier die diesbezügliche Präsidialkonferenz des Gemeinderates, die Ausführungen des ersten Vorsitzenden des Gemeinderates zu Beginn dieser Sitzung am 25. Oktober 2019 und auch die Wortmeldungen beziehungsweise die Darlegung des Erstredners der den Einsetzungsantrag einbringenden Partei, der bei Umschreibung des Antragsgegenstandes ausschließlich auf Förderungen der Stadt Wien abstellt. Wenn man diesen Hintergrund ausleuchtet, wenn man diesen Hintergrund betrachtet, dann ist für den hier relevanten Zusammenhang daher festzuhalten, dass auf Grund des Umstandes, dass der Verein Wiener Kinder- und Jugendbetreuung von der Stadt Wien keine Förderungen erhalten hat, dieser Verein nicht vom Untersuchungsgegenstand erfasst ist und daher auch außerhalb der Zuständigkeitsgrenzen der Untersuchungskommission liegt. Erster Block. Weiters darf ich darauf hinweisen und ist auch hinzuweisen, dass es sich bei der Untersuchungskommission, wie sich aus § 59a der Wiener Stadtverfassung ergibt, um eine Verwaltungsbehörde handelt. Nach der Bundesverfassung - ich zitiere die maßgeblichen Bestimmungen - Art. 18 (1) in Verbindung mit Art. 83 (1) BV-G hat der Gesetzgeber die Zuständigkeit der Behörde eindeutig zu bestimmen, wenn ich das so sagen darf. In Konsequenz dieser Bestimmung darf ich sagen, dass sich die Behörde keine Zuständigkeit anmaßen darf, die ihr nicht zukommt. Bekanntlich hat die Untersuchungskommission in ihrem behördlichen Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG anzuwenden, soweit in der Wiener Stadtverfassung nicht ausdrücklich davon abweichende Regelungen enthalten sind. Für die Untersuchungskommission sind daher - Abweichungen sieht die Wiener Stadtverfassung hier nicht vor - auch die Zuständigkeitsregelungen des AVG maßgeblich. Auf der Grundlage des § 6 dieses zitierten Gesetzes hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen, wobei es sich dabei um zwingendes Recht, um ius cogens, handelt. Auch nach der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur hat jede Behörde ihre Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen und eine fehlende Zuständigkeit von sich aus aufzugreifen. Die fehlende Zuständigkeit einer Behörde bedeutet rechtlich, dass ihr in der betreffenden Angelegenheit keine Kompetenz zur Sachentscheidung zukommt. Mangels Kompetenz in der Folge zur Sachentscheidung darf eine Behörde daher auch kein Beweisverfahren in der betreffenden Sache durchführen. Es ist daher als weiterer wichtiger Punkt festzuhalten, dass Handlungen der Untersuchungskommission, die außerhalb ihrer Zuständigkeit liegen, mit einer qualifizierten Rechtswidrigkeit behaftet sind. Zweiter Block. Dritter Block: Wie bereits erwähnt, hat die Untersuchungskommission in einem behördlichen Verfahren den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Damit ist verfahrensrechtlich § 37 dieses AVGs über den Gang des Ermittlungsverfahrens angesprochen. Als für die Ermittlung des Sachverhalts heranzuziehende Beweismittel ist im § 48 dieses Bundesgesetzes auch die Vernehmung von Zeugen vorgesehen. Z 3 dieser Bestimmung normiert, dass die mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechtes nicht als Zeugen vernommen werden dürfen, wenn der Gegenstand ihrer Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegt und sie von der Amtsverschwiegenheit, von der Pflicht dieser Amtsverschwiegenheit, nicht entbunden worden sind. Aus all dem ergibt sich, dass die Ermittlungstätigkeit der Untersuchungskommission nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit erfolgen kann und die Vernehmung eines Zeugens zur Wahrnehmung, die außerhalb dieses Rahmens liegt, qualifiziert rechtswidrig wäre. Bei der Entscheidung über die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit hat die Dienstbehörde das Interesse der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwiegen. Hierbei sind der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Da mangels Zuständigkeit der Untersuchungskommission zur Ermittlung des nämlichen Sachverhaltes das in der Ladung an Herrn OSR Mag. Oppenauer angegebene Beweisthema kein Gegenstand der Aussage sein kann und überdies die Ladung selbst an einer qualifizierten Rechtswidrigkeit leidet, kommt für den Magistrat der Stadt Wien eine Entbindung von der Amtsverschwiegenheit im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Ganz grundsätzlich - das erlauben Sie mir noch - möchte ich schließlich aber auch noch anmerken, dass ich mir dessen sehr bewusst bin, dass sich die Untersuchungskommission als Behörde bei der Prüfkompetenz in einem Spannungsfeld zwischen einerseits dem Wunsch nach Transparenz beziehungsweise Aufklärung und andererseits dem Legalitätsprinzip, also der Gebundenheit ihrer Handlung an die Gesetze, bewegt. - Soweit meine Ausführungen. Ich danke recht herzlich. Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Sehr geehrter Herr Magistratsdirektor! Danke für Ihre Ausführungen. Beginnen wir mit dem Positiven. Wir sehen, dass wir hoch qualifizierte Juristen in der Stadt Wien haben, die diese sieben Seiten wirklich in die Tiefe ausgelotet haben. Aber, um den Herrn Ellensohn zu zitieren, der gesagt hat, würde er noch einmal auf die Welt kommen, würde er Jurist werden, es ist so, dass der Spruch "zwei Juristen, drei Meinungen" im Volksmund bekannt ist und er nicht ganz falsch ist. Der neben mir sitzende stellvertretende Vorsitzende der Kommission, Dr. Einar Sladecek, hat mir vor der Sitzung schon geäußert, dass er mit diesen Ausführungen nicht rechtskonform übereinstimmt. - Entschuldigung die Störung. - Er ist jedenfalls, glaube ich, nicht ganz einverstanden. Ich habe auch einiges vorzubringen. Ich möchte aber hier nicht die Rolle des Vorsitzenden und auch nicht die des Stellvertreters missbrauchen. Wir sind, wie Sie richtig gesagt haben, eine Kollegialbehörde und Ihr Schreiben hat vor allem auf Seite 7 meinen Kollegen in der Kollegialbehörde einen gehörigen Schrecken eingejagt, der meiner Ansicht nach, und das möchte ich schon vorab sagen, nicht sachlich gerechtfertigt ist. Ich bin seit über 20 Jahren Mitglied einer Kollegialbehörde, nämlich Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien, und dort sind völlig identische Haftungsbestimmungen für Mitglieder von Kollegialorganen anzuwenden. Das ist also, wenn wir in diesem behördlichen Kreis, den wir darstellen als Kollegialbehörde, eine vertretbare Rechtsmeinung haben, dann sind wir nicht rechtswidrig unterwegs. Wie ich schon eingangs sagte, es gibt hier verschiedene Rechtsmeinungen. Der Herr Magistratsdirektor hat dankenswerterweise nicht das ebenfalls zugestellte Gutachten des Univ.-Prof. Muzak zitiert, um meine Stimmung nicht weiter ins Negative kippen zu lassen. Dieses Gutachten umweht ein Transparenzgedanke aus Pjöngjang, Nordkorea. Das kann es wirklich nicht sein. Dazu werden wir noch später Ausführungen machen. Jedenfalls, Sie hören schon, dass ich ein bisschen unzufrieden bin, obwohl sieben Seiten, wirklich juristisch schön argumentiert, Herr Magistratsdirektor. Aber eigentlich wollten wir etwas ganz anderes. Sie haben uns missverstanden. Wir haben Ihnen nach § 59d Abs. 10 einfach unser Vorhaben mitgeteilt, dass wir den Zeugen Oppenauer entbinden wollten von der Amtsverschwiegenheit. Von Ihnen wollten wir nur wissen, a) ob Sie etwas dagegen haben - das wissen wir jetzt - und b) ob es vertraulich sein muss, ich also die Medienvertreter rausschmeißen muss. Das wissen wir noch nicht. Aber ich bin jetzt schon fertig und möchte gerne in der Reihenfolge beginnen, wie es hier steht, bei den GRÜNEN. Herr Ellensohn ist am Wort. GR David Ellensohn (GRÜNE): Guten Tag, Herr Magistratsdirektor! Die Frage eins: Weil ich kein Jurist bin, passe ich immer genau auf, weil ich muss es ja von der Intention her auch verstehen. Es ist nicht nur der Buchstabe des Gesetzes, sondern auch, worum es geht. Sie haben jetzt mehr oder weniger erklärt, warum der Verein Kinder- und Jugendbetreuung nicht Gegenstand der UK sein kann. Es wurden der UK allerdings bereits angeforderte Unterlagen zugestellt, die in der Cloud für alle einsichtbar sind. Wenn Sie der Meinung sind, dass er nicht Gegenstand ist, warum sind dann überhaupt Unterlagen dazu zuerst zugestellt worden? War das vorher eine andere Rechtsmeinung als jetzt? Oder hat man sich das vorher nicht überlegt? Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Herr Magistratsdirektor, bitte. MagDior Dr. Erich Hechtner: Der Ausgangspunkt ist sozusagen der Rahmen, der in der Debatte über diesen Antrag am 25. Oktober stattgefunden hat. Das, was wir gemacht haben, wenn Sie sich jetzt die Akten anschauen, gibt es sozusagen die Frage: Was hat der Gemeinderat in dieser Form gemacht und hat der Gemeinderat auch entsprechende Beschlüsse gefasst? Diese Beschlüsse, die hier vorgelegt worden sind, und nichts anderes ist vorgelegt worden, also sozusagen andere Teile sind nicht vorgelegt worden, sind in der öffentlichen Diskussion, in der öffentlichen Debatte des Gemeinderates, behandelt worden. Die haben wir sozusagen in dieser Form auch vorgelegt, weil sie eben in dieser Form auch öffentlich sind. Das ist der Hintergrund der ganzen Geschichte und nicht mehr und nicht weniger. Wir sind aber einen Schritt weitergegangen, wenn ich das so sagen darf. Wir haben hier mehr geschwärzt zu diesem Punkt, zu diesem einen Punkt sozusagen, weil wir damit auch zum Ausdruck gebracht haben, dass hier alles geschwärzt wird, weil es nicht Gegenstand sein kann. Damit haben wir zum Ausdruck gebracht, mit dieser Form der Schwärzung haben wir zum Ausdruck gebracht, dass wir die Meinung vertreten, das kann nicht Beweisthema sein zu diesem einen Verein, muss ich sagen. Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Herr Ellensohn. GR David Ellensohn (GRÜNE): Als Politiker hat man hin und wieder ein Medienverfahren, oder nicht alle, aber manche, also ich schon, und da geht man dann zur Anwältin und diskutiert das. Dann ist sie sich sicher, man gewinnt, oder sie sagt, das ist fifty-fifty, oder sie sagt, du wirst es wahrscheinlich verlieren. Jetzt haben wir schon Dinge gewonnen, wo wir geglaubt haben, wir verlieren sie. Wir haben auch Dinge umgekehrt. Also das war eine sehr sichere Auskunft manchmal. Das hat sich dann aber leider anders herausgestellt, weil vor Gericht halt etwas anderes herausgekommen ist. Ist Ihnen in Ihrer bisherigen juristischen Tätigkeit schon einmal vorgekommen, dass es zu einer Rechtsfrage mehr als eine Meinung gegeben hat? Weil, wenn das so ist, dann kann man zumindest nicht mehr apodiktisch sagen, es ist automatisch richtig. In der Naturwissenschaft ist relativ klar, Wasser friert irgendwo rund um den Nullpunkt oder beim Nullpunkt und nicht bei 15 Grad plus. So eindeutig ist es mir jetzt als Konsument oder als Betroffener nie vorgekommen, weil ich schon Rechtsauskünfte bekommen habe, die sich nachher dann als zumindest nicht haltbar herausgestellt haben, also als falsch. Da wirst du dann verurteilt zu irgendeiner Zahlung. Oder du gewinnst manchmal, wenn du eben geglaubt hast, du gewinnst es nicht. Wenn das so ist, kann ich dann davon ausgehen, dass das zwar eine Rechtsmeinung ist, aber eben eine, und es durchaus eine andere geben könnte? Was bedeutet, dass am Ende eine falsch ist, wenn die andere widerspricht. Es könnte aber auch die sein, die Sie vorgetragen haben. Oder ist das ausgeschlossen? Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Herr Magistratsdirektor, bevor Sie antworten, Herr Ellensohn, mir wird warm ums Herz. Ich kann das eigentlich nur in einer Form rezipieren, die ich positiv sehe. Herr Magistratsdirektor, bitte. MagDior Dr. Erich Hechtner: Es gibt immer Auseinandersetzungen zu verschiedenen Rechtsmeinungen. Das gibt es immer. Die Situation, die wir hier haben, ist eine besondere, wenn ich das so sagen darf. Wir müssen, und das ist sozusagen der Umstand, zur Frage der Zulässigkeit bis zum Tag, an dem das im Gemeinderat behandelt wird, nach Prüfung, nach sorgfältiger Prüfung, eine Rechtsmeinung abgeben. Das ist auch sozusagen die Erklärung, die letztendlich dann der Vorsitzende des Gemeinderates gegeben hat. Bis dorthin muss eine Rechtsmeinung stattgefunden haben. Das ist der wesentliche Punkt an der ganzen Sache, weil es kann nur der Antrag zur Einsetzung einer Untersuchungskommission stattfinden, wenn ein zulässiger Antrag da ist. Das heißt, ich muss die Zulässigkeit bis zu diesem Zeitpunkt fertig haben. Das ist sozusagen die Notwendigkeit an der ganzen Sache. Ich habe keine andere Möglichkeit. Daher muss ich nach reiflicher Prüfung, Heranziehung von Bisherigem und dergleichen, was es an Rechtsmeinungen gibt und wie sozusagen das zu sehen ist im juristischen Zusammenhang, bis dahin eine Rechtsmeinung treffen. Das ist geschehen. In weiterer Folge sind wir nach der Einsetzung eigentlich zum Ergebnis gekommen, und das ist auch festgehalten, es sind nicht alle Teile des Antrages zulässig, sondern der Antrag ist teilzulässig. Diese Teilzulässigkeit hat dazu geführt, dass entsprechend die Einsetzung der Untersuchungskommission stattfindet, sie auch hier tagt und zusammensitzt zu verschiedenen Punkten. Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Herr Ellensohn. GR David Ellensohn (GRÜNE): Jetzt sind nicht alle GemeinderätInnen Juristen, Juristinnen. Müssen wir auch nicht sein. Wenn jemand etwas Politisches schreibt, ist er natürlich rechtlich im Begriff nicht ganz so sicher, wie jemand, der ein mehrjähriges Jus-Studium hinter sich hat. Aber die Intention ist ja leicht erkennbar. Jetzt kann man zwar alles Mögliche sagen, wie genau oder ungenau der Antrag abgefasst wurde und ob man da irgendetwas anders hätte schreiben müssen, aber dass die Intention der Antragstellerin war, dass sie den Verein untersuchen möchte, tue ich jetzt nicht herauslesen, aber das ist leicht festzustellen. Es sind nur zehn Vereine oder zehn Institutionen genannt. Ist Ihre Ansicht oder die Ansicht da, der Verein Wiener Kinder- und Jugendbetreuung kann niemals Teil einer UK sein, unabhängig davon, wie der Antrag formuliert wird? Das ist die Position? Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Herr Magistratsdirektor. MagDior Dr. Erich Hechtner: Die Antwort ist immer bezogen auf diesen Antrag, auf diesen Antrag, nicht, dass es einen weiteren Antrag geben könnte, der sagt, ich möchte diesen Verein aus den und den Gründen prüfen. Aber da muss er anders abgefasst sein, weil, wie ich eingangs erwähnt habe oder wie es in der Stellungnahme von uns, vom Magistrat, an sich heißt, was Gegenstand des Antrages ist. Wenn der Gegenstand des Antrages anders lautet, dann ist das sicherlich eine Möglichkeit, dass das stattfindet, wobei natürlich, sozusagen noch einmal die wissenschaftliche Ebene, also wo wir noch einmal gefragt haben, auch universitär gefragt haben, dann ist diese Frage nur dahingehend zu sehen, dass Sie nur prüfen können, was Verwaltungstätigkeit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ist. Also das ist der wesentliche Umstand auch hier. Das habe ich jetzt nicht erwähnt, weil Sie jetzt sozusagen auf eine Seitenfrage gehen. Nicht erwähnt habe ich, eigentlich ist es diese Tätigkeit, die Verwaltungsführung von politisch Verantwortlichen, die hier Gegenstand der UK ist. Ich muss mich fragen: Was ist Verwaltungsführung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde? Für das ist die UK auch zuständig und auch gesetzlicherseits eingesetzt, um hier Missstände aufzuklären. Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Wenn ich mich da kurz einmischen darf. Ich habe es befürchtet. Ich bitte die Mitglieder der Kollegialbehörde, den Vorsitzenden bei allzu ausufernder Fragestellung wieder einzubremsen. Aber, lieber Herr Magistratsdirektor, ich glaube, dass wir hier wirklich aneinander vorbeireden. Wir haben die Einschränkung durch den BerDior Pauer seinerzeit darin gesehen, dass die Entscheidungen in den Ausschüssen an sich nicht hinterfragbar sind, wohl aber die Vorbereitungshandlungen, nämlich die Aufbereitung der Anträge - das war ja eine Beschwerde ganz eigener Art seitens Ihrer Fraktion -, und dass in weiterer Folge die Kontrollen der widmungsgemäßen Mittelverwendungen bei den Förderungs- und Subventionsgeldempfängern, um jetzt einmal semantisch alles, was gemeint ist, aufzuzählen, zu prüfen. Da haben wir uns dann, glaube ich, schon darauf verständigt, dass das zulässig ist, wenn vorgesehen ist, dass die Stadt Wien durch wen auch immer prüfen darf, wie diese Mittel verwendet wurden, ob sie richtig verwendet wurden, allenfalls Rückforderungsansprüche geltend zu machen sind beziehungsweise sogar Weisungen erteilt werden können. Das ist meine Ansicht dazu. Unter dieser Einschränkung haben wir dann auch sämtliche Beweise aufgenommen. Ich verweise darauf, dass wir eine sehr umfassende Aussage des Zeugen Mario Rieder vorliegen haben, der genau Geschäftsführer dieses Vereines und der nunmehrigen GmbH ist. Diese Aussagen sind sehr wertvoll. Sie sind im Wesentlichen deckungsgleich mit dem allgemein zugänglichen Ergebnis des Rechnungshofberichtes des Bundesrechnungshofs. Also ich darf jetzt auch noch einmal nachfragen: Ist Ihre Einschränkung auch diesbezüglich zu verstehen? Oder darf ich es wirklich, wie Muzak schreibt, so verstehen, dass alles, was in einem Gemeinderatsausschuss passiert, sacrosanctus ist, weil der diesbezüglich zuständige Stadtrat nicht involviert ist? - Herr Magistratsdirektor. MagDior Dr. Erich Hechtner: Danke. Das Gutachten haben Sie gelesen. Das Gutachten kommt auch zu diesem Ergebnis, wenn ich das so sagen darf. Das haben Sie vollkommen in dieser Form auch, Entschuldigung, wenn ich es so sage, richtig dargestellt. Das Problem an der ganzen Sache - ich versuche, es noch einmal in dieser Form zu sagen -, warum auch Prof. Muzak zu dem wahrscheinlich kommt, ist ganz einfach, weil der Akt, den wir hier haben, oder dieser Gegenstand, den wir haben, unabhängig von der Frage, was jetzt die Zulässigkeit des Antrages betrifft - also es ist jetzt eine separate Frage -, bedeutet, dass, wenn die Beschlusslage und die Beschlussform in dieser Form gegeben ist, die hier anwesenden Personen sich selbst prüfen - das muss man sagen, also Sie sind Mitglieder des Gemeinderates und Sie sitzen dann als Mitglieder der Kommission hier -, letztendlich den Beschlussakt, den Sie im Gemeinderat beschlossen haben, ob er jetzt gut oder schlecht oder anders lauten hätte müssen und dergleichen mehr. Dann prüfen Sie sich selbst. Also haben Sie entweder die Hand gehoben oder nicht die Hand gehoben, und dann kommt der Akt wieder in dieser Form zurück. Nachdem sozusagen hier der Gemeinderat oder der Gemeinderatsausschuss das zuständige Organ für die Vergabe der Förderung ist, ist auch sozusagen das Organ das zuständige, das eigentlich mit diesem Prüfungsgegenstand umfasst ist. Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Herr Magistratsdirektor, wir wollen die Öffentlichkeit und die Kollegialbehörde nicht mit unserem juristisch hochstehenden und, sehr gut argumentiert, von Ihnen dargelegten Fakten langweilen. Ich möchte nur darauf hinweisen, dass Sie vor zehn Jahren noch Chef des Kontrollamtes waren und dass Ihr Nachfolger, der jetzt der Leiter des Stadtrechnungshofes ist, am 19. Dezember in einem Symposium ausdrücklich die Weisungsfreiheit nach § 73 Abs. 6 der Wiener Stadtverfassung fordert, also auch er sozusagen nicht so unabhängig ist, wie er es gerne wäre. Auch die Prüfkompetenz bei 25-prozentiger Beteiligung und die Transparenzgeschichte allgemein brauche ich jetzt nicht zu wiederholen. Also wir sind uns, glaube ich, schon einig, dass das nicht mehr ganz zeitgemäß ist, wenn man das so auslegt, weil dann ist jede Form von politischer Kontrolle dadurch unmöglich gemacht, dass ein Politiker kontrolliert, um es für den Herrn Ellensohn klar zu formulieren, der nicht zuhört. (Allgemeine Heiterkeit.) - Herr Ellensohn, habe ich Sie richtig interpretiert? Sie dürften eigentlich überhaupt nichts mehr machen, weil Sie dann in diesem Gremium selber dabei sind. Der Herr Magistratsdirektor war am Wort und hat jetzt noch die Möglichkeit zu replizieren, bevor ich, glaube ich, das dann weitergebe an die nächste Fraktion. Herr Magistratsdirektor. MagDior Dr. Erich Hechtner: Wenn Sie Stadtrechnungshof und Rechnungshöfe insgesamt zitieren und die Frage der Prüfkompetenz bis 25 Prozent und dergleichen, dann ist das, sage ich einmal, jetzt ein anderes Thema. Ich verweise aber auch auf das Thema. Wenn schon wir dem Stadtrechnungshof Unabhängigkeit zugestehen und auch "einräumen" - unter Anführungszeichen -, geht es nur um den Umfang der Prüfkompetenz, die Sie jetzt angesprochen haben. Dann verweise ich aber auch darauf, dass der Stadtrechnungshof auch gewisse Meinungen vertritt, was die Zuständigkeit dieser UK betrifft. Er hat auch - ich glaube nicht, dass wir ihn beeinflusst haben - unabhängig die Meinung vertreten, was hier Gegenstand der Untersuchungskommission ist und hat zu einem Teil, was die Vorlage betrifft, glaube ich, das recht deutlich gesagt, dass hier Förderungen im Gegenstand sind und er daher auch eher auf die Meinung wartet, warum das jetzt etwas anderes wäre. Also hier, glaube ich, unabhängig davon, sind wir, glaube ich, in nicht geteilter Meinung unterwegs. Aber das ist eine unabhängige Institution, die das sagt. Der andere Punkt sozusagen - das erlauben Sie mir auch zu bemerken -, dass wir die Transparenz nicht unmöglich machen, ist eine weitere Anmerkung. Es ist nicht so, dass es nicht schon Untersuchungskommissionen gegeben hat. Die liegen eher erst kurz zurück, wenn ich das so sagen darf. Da war die Zulässigkeit weniger das Thema, wenn ich das so sagen darf, oder solche Themen, weil sie die Regeln, die da sind, auch entsprechend beachtet haben. Auch davor, vor 2010, hat es große Untersuchungskommissionen gegeben zur Psychiatrie, um ein Beispiel zu nennen. Ich kann mich nicht in dieser Form an alle erinnern. Also was noch weiter davorliegt, weiß ich nicht. Es hat immer wieder kleinere Fragen zur Zulässigkeit und Unzulässigkeit gegeben. Aber jedenfalls solche großen Prüfgegenstände, die es da gegeben hat, zur Psychiatrie, zum Krankenhaus Nord und dergleichen mehr, sind nicht an diesem Thema gescheitert, wenn ich das so sagen darf. Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Wenn ich dazu eine historische Bemerkung machen darf, das waren keine Wahljahre, erstens. Zweitens, der Dr. Pollak hat ausdrücklich auf eine authentische Interpretation unserer Beweisbeschlüsse gedrängt, um allenfalls von seiner bisherigen Meinung abzugehen. Das ist zumindest ein Versuch einer Lösung dieses Konfliktes. Uns fehlt in der Wiener Stadtverfassung ein Regulativ, das genau solche Fragen durch eine unabhängige Instanz klärt. Es ist bezeichnend, dass es nur sechs Paragrafen gibt, die die gesamte Kommission regeln. Es fehlt die beim Bund 2014 eingeführte Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs. Ich möchte mich jetzt nicht wiederholen. Aber, Herr Magistratsdirektor, ich verspüre von meiner rechten Seite eine dringende Wortmeldung. Ich darf jetzt dem Herrn stellvertretenden Leiter der UK, dem Herrn Dr. Sladecek, das Wort erteilen. MagDior Dr. Erich Hechtner: Darf ich noch, Herr Vorsitzender, zu Ihrer Ausführung bemerken, die Adresse bin aber nicht ich, sondern die Adresse ist das gesetzgebende Organ. Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Das war der Magistratsdirektor - nur fürs Protokoll. Wir müssen immer den Namen vorher erwähnen. Wenn Sie eine sehr gute Mikrofondisziplin haben, werde ich mich gerne auch noch einmal bei einem Biosüßigkeitending erkenntlich zeigen. Jetzt kommt aber der stellvertretende ... Ich möchte wirklich die Schärfe aus der Sache rausnehmen. Es handelt sich um eine juristische Streitigkeit. Ihre Juristen leben davon, und wie Sie sehen, nicht schlecht davon, dass es diese Dinge gibt. Aber wir müssen auch weiterkommen. Als Leiter dieser Behörde habe ich auch die verfassungsmäßige Aufgabe, konzentriert die Ermittlungen durchzuführen, habe ich auch die Aufgabe, zum Ergebnis zu kommen. In diesem Spannungsverhältnis - Sie haben es dankenswerterweise heute schon gesagt, Herr Magistratsdirektor - befinde ich mich. Daher bitte ich Sie auch, keine persönliche Kritik zu empfinden bei einer möglichen Kritik am Gesetzgeber. Da hat schon meine Vorgängerin, Dr. Elisabeth Rech, die heute kommen wollte, leider verhindert ist, darauf hingewiesen, dass die Kompetenzen auszuweiten wären, vor allem die Sanktionen. Aber ich will mich jetzt nicht verbreitern. Dr. Sladecek ist am Wort. Bitte, Einar. Vors.-Stv. HR Dr. Einar Sladecek: Danke. - Herr Magistratsdirektor, es ist ja die Einsetzung einer Untersuchungskommission ein Minderheitenrecht. Es gibt den Antrag von mehr als 30 Abgeordneten. Gibt es einen Gemeinderatsbeschluss, der diesen Antrag dann abändert? MagDior Dr. Erich Hechtner: Nein, gibt es nicht, weil im Gesetz nicht vorgesehen. Vors.-Stv. HR Dr. Einar Sladecek: Gut, dann werden wir uns an den Antrag halten müssen. Es gilt - das ist in der ganzen juristischen Diskussion untergegangen - der Grundsatz falsa demonstratio non nocet. Das heißt, wir müssen uns nicht an den Titel halten, der ein bisserl hatschert ist, sondern an den Inhalt des Antrags. Im Inhalt des Antrags sehe ich doch einiges, was den Verein betrifft. Das heißt, ich kann es nicht ganz nachvollziehen, was in dem Gutachten drinnen steht, sowohl von Prof. Muzak als auch von Dr. Smutny in dem Schreiben, wo noch dazu mit rechtlichen Konsequenzen gedroht wird am Schluss, ohne zu sagen, welche das sein sollen. Soll das ein Amtsmissbrauch sein? Soll das ein Schadensersatzanspruch sein et cetera? Das weiß ich nicht. Aber, wenn wir uns jetzt an den Antrag halten: Welche Fragen sind Ihrer Meinung nach zulässig seitens der Kommission? Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Herr Magistratsdirektor, bitte. MagDior Dr. Erich Hechtner: Ich darf zum ersten Punkt einmal aufgreifen, weil das so durch die Gegend schwirrt und eher nicht so gut aufgenommen worden ist, diese sogenannte Drohung. Es ist nicht eine Drohung. Es ist als Hinweis zu verstehen. Und als Hinweis ist es gemeint, wenn wir so eine Rechtslage haben, wie sie jetzt momentan ist. Wenn wir letztendlich auch diese Frage der Vereinstätigkeit in dem Prüfungsgegenstand haben, dann muss man sich auch im Klaren sein - und jetzt bin ich nicht beim Magistrat, sondern außerhalb des Magistrates -, dass jemand aus diesem Kreis der Privatrechtsträger mit gewissen Vorgangsweisen, die rechtlich oder medial bekannt sind, sozusagen nicht einverstanden ist, und trotzdem hier eine Tätigkeit von der UK gesetzt ist, mit der er nicht einverstanden ist und er sich dagegen auch zur Wehr setzen kann. Das ist der Hinweis, der eigentlich hier gemeint ist. Also man muss auch rechnen, dass jemand aus dem Verein nicht aussagen will und trotzdem zur Aussage hier verleitet wird oder gar gemahnt wird oder dergleichen mehr in dieser Art und Weise, weil sonst wäre das nur eine ganz freiwillige Geschichte, wenn ich so sagen darf. Also eine ganz freiwillige Geschichte ist das hier nicht, weil sonst hätten wir die Fragen der Amtsverschwiegenheit oder Aussage nicht. Also das ist als Hinweis gewesen, dass auf Grund dieses Umstandes an sich auch andere Personen hier meinen könnten, das ist nicht Ordnung. Das ist der einzige Hinweis, der damit gemeint ist. Was dann sonst noch hineininterpretiert ist, bitte ich um Rücksicht, dass das nicht gemeint ist, sondern ein Hinweis, dass hier ein großer Kreis von Personen befragt werden kann. Also das ist es im Wesentlichen. Zweite Frage von Ihnen: Welche Fragen sind zulässig? Ich muss noch einmal auf den Ausgangspunkt zugehen. Wenn Sie nur die Überschrift betrachten, dann verkürzt das meines Erachtens die Stellungnahme, die hier vom Magistrat, von uns, gekommen ist. Wir haben schon nicht nur die Überschrift beleuchtet, sondern haben den Gegenstand durchgängig beleuchtet, auch dort, wo entsprechend hier genannt wird, was das Begehr der Kontrolle, der Missstandskontrolle, eigentlich auch sein soll. Genau zu diesem Punkt haben wir, glaube ich, entsprechende Ausführungen. Jetzt muss ich wieder zitieren. Da heißt es an sich, und das ist drinnen, da ist die Überschrift einmal gewesen: "Fördergelder und dergleichen mehr". Dann kommt: "Der Gemeinderat möge der Untersuchungskommission ..." Seite 2, ganz oben bis runter, haben wir zitiert, was es im Wesentlichen ist und was Gegenstand sein soll. Also es ist nicht so, dass wir nur die Überschrift beleuchtet haben, sondern auch den Inhalt hier beleuchtet haben, warum hier permanent, und wenn Sie das durchgehen, auch den Antrag. Das ist schon so in Ordnung. Aber dann sehen Sie durchgehend Vergabe von Förderungen, Subventionen, Gewährung von Subventionen. Alles ist auf Subventionen und Gewährung von Subventionen ausgerichtet. Das ist sozusagen der Hauptgegenstand. Wie ich schon erwähnt habe, dieser Hauptgegenstand ist einfach in dieser Form vorhanden. Das ist auch der Gegenstand der Missstandskontrolle. Der Gegenstand der Missstandskontrolle ist auch das, was letztendlich die Zulässigkeit des Antrages ausmacht und wo sich eben der Antrag entsprechend bestimmt. Vors.-Stv. HR Dr. Einar Sladecek: Sladecek. - Ich gehe einmal davon aus, ob ein Missstand ist oder nicht, wird die Kommission prüfen. Also es gibt keine Missstandskontrolle, sondern es gibt nur eine Kontrolle. Es kann sich dann am Ende als Ergebnis ein Missstand herausstellen. Dann wird man es feststellen. Es ist aber sehr wohl von der Auslagerung auch die Rede. Aber ich bin ja nicht der Vertreter der Antragsteller. Ich habe gefragt, auf welchem Gebiet Ihrer Meinung nach dann überhaupt noch Fragen gestellt werden können. Ich habe darauf eine sehr politische Antwort bekommen wie bei einem Politikerinterview, nämlich, dass man viel redet und nichts sagt. Ich würde Sie ersuchen, das zu präzisieren, nicht hinzuweisen, das steht dort und dort, sondern ganz konkret: Welche Gebiete dürfen nach Ansicht des Magistrats geprüft werden und welche nicht? Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Herr stellvertretender Vorsitzender, ich möchte solche Bemerkungen, wie "Antworten wie ein Politiker", nicht hören. Wir haben hier ein sehr angenehmes und amikales Klima. Die Kokoskuppelunterstützung hängt von dem Wohlverhalten des Stellvertreters ab. Ich bitte, das zu unterlassen. Auch mir geht die juristische Galle hoch und in mir tobt ein Vulkan, ein juristischer, aber ich versuche, ruhig zu bleiben und sachlich zu bleiben. Der Herr Magistratsdirektor hat es bisher auch bravourös geschafft, unsere gegenteiligen Rechtsansichten zu akzeptieren beziehungsweise zumindest vorbehaltlos einmal zur Kenntnis zu nehmen und nicht sofort in Rage zu geraten. Daher bitte ich um eine ruhige, ganz gelassene Klimabeeinflussung hier in diesem Gremium und erteile dem Herrn Magistratsdirektor jetzt wieder das Wort. MagDior Dr. Erich Hechtner: Danke, Herr Vorsitzender. - Zu den Fragestellungen, die Sie jetzt meinen, sind jetzt die Gegenstände so aufzuteilen: Wir haben zwei Vereine, oder dieser Gegenstand, den ich jetzt in der Zeugenbefragung hier habe, oder in der Befragung habe, ist sozusagen die Entbindung der Amtsverschwiegenheit vom Kollegen Oppenauer. Das ist das Thema an der ganzen Sache. Dieser Verein ist in dieser Form zweigeteilt, weil wir haben andere Vereine, wo dieses Problem nicht auftritt, was die Zulässigkeit trifft. Ich muss hier wirklich differenzieren. Das ist das eine, dass sie nicht Beweisthema und nicht Beweisgegenstand sind. Die anderen Vereine, also die anderen acht Vereine, werden Sie sehr wohl in die Behandlung ziehen und haben Sie auch wahrscheinlich schon in die Behandlung gezogen. Das heißt, hier ist eine andere Ausgangslage. Bei dem Verein Jugendbetreuung kann ich nur sagen, es ist hier die Ausgangslage die, dass es nicht ein zulässiger Verein ist, der hier hereinkommen soll. Das ist der Unterschied. Daher, bei den anderen können Sie diese Tätigkeit entsprechend wahrnehmen, die ganz normal hier stattfindet. Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Danke. - Einer, oder? - Darf ich weitergeben an den Herrn GR Blind, FPÖ. GR Armin Blind (FPÖ): Blind, Freiheitliche. - Ich danke zumindest einmal für die bisherigen Ausführungen. Ich darf dazu vielleicht einiges ergänzen. Ich werde versuchen, nicht ganz zu juristisch zu argumentieren, sondern auch vielleicht für das Publikum allgemein verständlich, aber trotzdem richtig zu bleiben. Sie haben zunächst gesagt, die Kommission kann ihren Gegenstand nicht selbst bestimmen. Da pflichte ich Ihnen bei. Selbstverständlich, keine Behörde kann das. Nur, Sie haben einmal erwähnt, und der Kollege Sladecek hat das angesprochen, es gibt keinen abgestimmten Gemeinderatsbeschluss. Sie haben einmal gesagt, der Gemeinderat hat beschlossen. Ich gehe davon aus, dass auch das ein Versprecher war, sondern es ist im Gemeinderat verlesen worden und die Kommission eingesetzt worden. Der Gegenstand ist eben derjenige, der in dem Antrag drinnen steht. Ich kenne auch keine Bestimmung der Wiener Stadtverfassung, die es dem Vorsitzenden des Gemeinderats erlauben würde, in irgendeiner Weise den Antrag zu modifizieren, sondern der Antrag ist entweder durchzuführen oder er ist, wenn man es jetzt verwaltungstechnisch sprechen würde, zurückzuweisen. Das ist nicht geschehen. Daher ist er in der Form durchgegangen. Punkt. Daher ist der Antragsgegenstand der, der sich im Antrag findet. Das einmal zum Ersten. Das Zweite ist, was Sie angesprochen haben, die Frage des Umfangs und des Inhaltes. Da verstehe ich nicht ganz, wie man auf die Idee kommen kann, neben der Prüfung von Subventionen anzunehmen, dass die Ausgliederung von Aufgaben nicht Gegenstand dieses Antragsbegehrens ist. Wir haben jetzt relativ konkret, oder relativ weitschweifig, gehört, was im Antrag drinnen steht, oder ich sage einmal, drinnen stehen soll. Nur, neben der Wortinterpretation gibt die Methodenlehre halt auch ein bisschen mehr her. Da gibt es eben eine intrasystematische Interpretation, eine historische. Wenn man sich jetzt die Intention des Antrags anschaut, glaube ich, ergibt sich das ganz konkret. Sie waren bei der letzten Sitzung nicht dabei. Deswegen darf ich es Ihnen auch noch einmal zur Kenntnis bringen. Und zwar auf Seite 9 des Antrags wird der Verein Wiener Kinder- und Jugendbetreuung explizit angeführt. Und zwar dann weiter auf Seite 10 wird explizit als Missstand in der Verwaltung bezeichnet, dass die Stadt Wien nicht die Möglichkeit ergriffen hat, Ersatzansprüche zu begehren. Also deutlicher, glaube ich, kann man einen Prüfgegenstand hier nicht mehr anführen. Wir haben auch in weiterer Folge auf Seite 18 ... Sie werden bemerken, dass der Antrag selbst, also der Antrag im engeren Sinne, zweigeteilt ist, nämlich sich auf der einen Seite auf Seite 15 auf Förderungen bezieht und auf Seite 18 auf die Auslagerung kommunaler Aufgaben. Also im Antragstext selbst, nicht einmal in der Begründung, findet sich diese Zweigliederung. Da von irgendeiner quasi, ich nenne es jetzt einmal, ich zitiere nicht, sondern fasse es nach meiner Auffassung zusammen, nebulosen Randbemerkung das so abzutun, halte ich ehrlich gesagt für kühn. Also unseres Erachtens ist es selbstverständlich ausreichend konkretisiert im Antragstext dargetan. Wenn man es also intentional bewerten müsste, unter Heranziehung der Begründung selbstverständlich auch umfasst. Ganz spannend habe ich gefunden Ihre Ausführungen über die Übermittlung geschwärzter Aktenbestandteile. Also wenn eine Behörde nicht zuständig ist, übermittle ich gar nichts, und zwar auch nichts Geschwärztes. Es dürften auch gravierende ... Wenn man jetzt diese Schwärzung nicht als Hinweis, das macht man normalerweise schriftlich und nicht durch schwarze Blöcke, sondern zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit das schwärzt, habe ich auch nicht verstanden, warum öffentlich zugängliche Daten geschwärzt werden. Also Sie haben uns zum Beispiel einen geschwärzten Vereinsregisterauszug geschickt. Das Vereinsregister ist ein öffentliches Register. Also was hier geheim ist, und das Geheimnis ist die Grundlage des Amtsgeheimnisses, deswegen heißt es auch so, hat sich mir auch nicht erschlossen. Es hat sich für mich eher so angefühlt, als würde man uns hier eher despektierlich behandeln. Das gefällt mir grundsätzlich nicht. Zu Ihren Ausführungen weiter, was Gegenstand der Prüfung sein kann, quasi, dass nur Beschlüsse von Ausschüssen des Gemeinderates nicht geprüft werden können, merke ich nur an, wir hatten hier die erste Kommission, die sich mit Flächenwidmungen beschäftigt hat, und Flächenwidmungen werden ausschließlich vom Gemeinderat beschlossen. Also nach Ihren Ausführungen wäre die erste Untersuchungskommission des Wiener Gemeinderates per se nicht zulässig gewesen. Ich merke das nur an. Das wichtigste Argument für mich ist, ich bin Mitglied eines Ausschusses, der sehr viele Subventionen vergibt, des Ausschusses für Integration, also der Ausschuss vom StR Czernohorszky. Für uns ist es so, wir bekommen Anträge des Magistrats als Ausschuss und über diese Anträge wird im Ausschuss befunden. Also sie werden, wir haben es auch hier in der Kommission schon gehört, alle positiv befunden. Das heißt, anzunehmen, dass der Magistrat ein Hilfsorgan des Ausschusses sei, halte ich auch deswegen für verwegen, weil Anfragen der Gemeinderäte, insbesondere von mir, welche anderen Subventionswerber in einem Konkurrenzverhältnis zu diesem Antrag stehen, also wer sich mit dieser Budgetpost noch um eine Subvention bemüht hat, regelmäßig mit dem Hinweis auf die Amtsverschwiegenheit unbeantwortet geblieben sind oder nicht beantwortet wurden. Das heißt, wenn ich annähme, wie Sie, dass der Magistrat ein Hilfsorgan des Ausschusses wäre, dann kommt er dieser Hilfstätigkeit regelmäßig nicht nach, weil ich muss als politischer Entscheidungsträger bei begrenzten Budgetmitteln befinden können, wem ich das Geld gebe. Geld ist ja entgegen weitläufiger Annahme nicht endlos vorhanden. Wenn uns regelmäßig die Mitteilung gegeben wird, das sagen wir euch nicht, sondern wir haben Regeln, ausschließlich über den Antrag des Magistrats zu befinden, kann der Magistrat in dem Zusammenhang zumindest kein Hilfsorgan sein. Außerdem, und das ist meine abschließende Bemerkung, geht es hier nicht darum, um die Kontrolle des Magistrats, Nachstellung eines Antrages, sondern im Rahmen der Vorbereitung dieses Antrages. Dass das Verwaltungstätigkeit ist, hoffe ich, bestreiten Sie nicht, weil der zuständige Stadtrat wird in diesem Zusammenhang auch mitwirken. Oder geht ihn das auch nichts an, wenn Magistratsabteilungen dann an den zuständigen Ausschuss Anträge stellen? Dass natürlich die Korrektheit, die Auswahl der Anträge und auch die vollständige Information in den Anträgen Gegenstand der Prüfung hier sein können muss, versteht sich unseres Erachtens von selbst. Daher können wir Ihre Ausführungen nicht nachvollziehen und erachten diesen Antrag selbstverständlich nicht nur für ausreichend begründet, sondern für umfangreich und richtig. Daher werden wir uns sicher nicht dagegenstellen, dass diese Kommission auch in diesem Zusammenhang zuständig ist. Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Herr GR Blind, nach § 59d Abs. 7 sind eigentlich Fragen an den Zeugen zu stellen. Aber ich habe Ihre Wortmeldung zugelassen, weil ich sie inhaltlich über weite Teile selber eben auch teile. Aber ich stelle fest, dass ich eigentlich entlassungswürdig bin, weil ich vergessen habe, den Zeugen zu belehren nach §§ 49 und 50 AVG über seine Entschlagungsrechte. Als Jurist nehme ich an, Herr Magistratsdirektor, kennen Sie diese Bestimmungen und haben in Kenntnis derer ausgesagt - nur fürs Protokoll. Ich bitte Sie um Ihre Wortmeldung dazu. MagDior Dr. Erich Hechtner: Danke, Herr Vorsitzender. - Herr Abgeordneter, es ist jetzt ein größerer Themenkomplex, den Sie angesprochen haben. Ich versuche, ihn soweit als möglich sorgfältig abzuarbeiten. Was den ersten Punkt betrifft, ich habe es mir unter dem Titel "Auslagerung" oder dieses Fragenkomplexes hier hergenommen, ist hier erwähnt worden sozusagen, und das ist auch, glaube ich, im Gutachten des Herrn Universitätsprofessors drinnen, dass das per se nicht unzulässig ist. Es hängt davon ab, in welcher Form diese Auslagerung stattfindet und in welcher Form es sozusagen auch geschehen ist. Daher ist sozusagen diese Frage per se nicht unzulässig, sondern man muss die Rahmenbedingungen anschauen, was jetzt hier Gegenstand ist. Die Unzulässigkeit zur Gänze oder das überhaupt nicht, kann ich jetzt nicht bestätigen. Da kann ich Ihnen recht geben. Das ist ein Fragenkomplex. Dieser wird erörtert werden und hängt davon ab, was es ist. Wenn Sie aber diese Auslagerung sozusagen wieder auf zwei Vereine betreffen, dann schaut es wieder vielleicht etwas anders aus. Aber das ist jetzt das Thema, ist nur generell genannt worden sozusagen. Das ist der eine Punkt. Der geschwärzte Akt oder die geschwärzten Akte haben verschiedene Zugänge, haben wirklich verschiedene Zugänge. Einerseits, und das haben Sie auch vollkommen richtig erwähnt, und das versuchen wir auch sozusagen durch Lieferung hier von Unterlagen zu machen, dort, wo es öffentliche Daten gibt - bleiben wir beim Vereinsregister, das Sie zitiert haben -, wird es grundsätzlich keine Schwärzung, weil es eh öffentliche Daten sind. Das ist genauso wie Dinge sozusagen, die im Gemeinderat erörtert werden. Diese sind auch öffentlich. Also was in der Debatte gewesen ist, ist nicht Geheimnis und dergleichen mehr. Das, was jetzt bei diesem einen Verein, den Sie jetzt ansprechen, zum Ausdruck gekommen ist und was wir zum Ausdruck bringen wollten, ist in der Konsequenz unsere Rechtsmeinung, dass wir hier eben einen Gegenstand haben, der nicht zulässig ist. Daher sind wir hier auch in dieser Konsequenz unterwegs. Das ist das einzige Zeichen, wo wir das zum Ausdruck bringen, und sonst nichts. Sonst nichts. Also da ist nicht mehr dahinter. Da ist nicht mehr hineinzuinterpretieren. Also das heißt, bei anderen Vereinen werden Sie das nicht finden. Das werden Sie nicht finden. Ich glaube schon, dass wir damit sozusagen zum Ausdruck bringen, dass es so ist. Der dritte Punkt: Ich kann jetzt nicht mithalten, und da muss ich mich wirklich entschlagen, an sich die Frage der Flächenwidmung oder dergleichen. Das kann ich Ihnen jetzt nicht sagen. Da müsste ich noch einmal zurückgehen. Das, was jetzt hier dann die Frage Ausschuss beziehungsweise Gemeinderat betrifft, ist klar ausgesagt worden, wie die Position hier ist. Die Position ist die, dass der Gemeinderatsausschuss nach der Stadtverfassung die zuständige Einrichtung ist. Das sind Sie als Mitglieder des Gemeinderates und letztendlich dann auch in der Abstimmung im Gemeinderat, je nach Zuständigkeit und dergleichen mehr. Hier wird entsprechend vorgelegt. Es geht ganz einfach darum, dass hier die Vorlagen letztendlich dann vorgelegt werden. Das ist der Punkt an der ganzen Sache. Die Kritik, die ich jetzt hier so allgemein herausgehört habe, ist, die sind ja nicht immer "passend" - unter Anführungszeichen. Also das ist von dünn bis dürftig. Ich unterstelle das einmal, was sozusagen Ihre Meinung dazu ist. "Mag es so sein" - unter Anführungszeichen -, aber letztendlich gibt es einen Beschluss darüber, wenn ich das so sagen darf. Das heißt ... (Zwischenruf von GR Armin Blind.) - Wie? Ich habe es ... - Ich tue weiter. Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler (unterbrechend): Herr GR Blind, wollen Sie Ihren nicht ins Mikrofon gesprochenen Einwurf präzisieren? Dann würde ich Sie darum bitten, damit wir vollständig sind. MagDior Dr. Erich Hechtner (fortsetzend): Es ist dann sozusagen ... Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler (unterbrechend): MagDior Hechtner ist am Wort. MagDior Dr. Erich Hechtner (fortsetzend): Es ist dann sozusagen hier ein Beschluss. Die Unterlagen sind ja die Grundlage für einen Beschluss. Das heißt, wenn hier kein Beschluss gefasst wird, der sagt, zurück an den Start, hier sind Mängel oder weiteres Wissen vorhanden oder weitere Bemerkungen anzubringen, damit wir einen Beschluss fassen können, dann sind wir natürlich wieder die Beauftragten und würden sozusagen das entsprechend nachreichen. Also so würde das auch funktionieren. So wäre das auch. Daher sind wir auch in dieser Form entsprechend tätig für den Ausschuss und auch für den Gemeinderat tätig, weil die Beschlussfassung fällt nicht beim Stadtrat. Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Es geht zum Herrn Mag. Kowarik, FPÖ. GR Mag. Dietbert Kowarik (FPÖ): Kowarik FPÖ. - Danke, Herr Vorsitzender. - Lieber Herr Magistratsdirektor, danke für die bisherigen Ausführungen. Ich darf noch einmal zusammenfassen, was der Kollege Blind angeführt hat und stelle dann auch eine konkrete Frage dazu. Also keine Angst, ich werde darauf zurückkommen. Aber nichtsdestotrotz erlaube ich mir, ganz kurz das einzuführen. Dem Kollegen Ellensohn möchte ich nur mitgeben, seine Fragen waren die richtigen aus meiner Sicht. Sie haben gefragt, ob es andere Rechtsmeinungen gibt zur Zulässigkeit oder ob es andere Rechtsmeinungen dazu geben kann. Ja, die gibt es, nämlich unsere Kommission hat bis jetzt schon befragt den Herrn Rieder. Die SPÖ und die GRÜNEN haben offensichtlich auch eine andere Rechtsmeinung als der Magistrat vertreten, haben nämlich den Herrn Rieder genau zu diesem Thema geladen, und andere Fraktionen auch. Das nur vorab. Zur Zulässigkeit wurde eh schon angeführt, und der Kollege Blind hat es auch gemeint, es wurde diese Untersuchungskommission im Gemeinderat nicht beschlossen, das ist nicht vorgesehen, sondern durch diesen Antrag, der eingebracht wurde und im Gemeinderat thematisiert wurde, ist diese Untersuchungskommission eingesetzt. Ich glaube, das ist selbstverständlich. Der Umfang wurde auch verlesen. Also der Antrag wurde verlesen im Gemeinderat. Damit ist der Umfang dieser Untersuchungskommission definiert. Zu Ihrer Rechtsmeinung, dass der Magistrat sozusagen als Hilfsorgan des Ausschusses - ich sage es einmal so salopp - tätig wird, darf ich vorhalten ein Buch, also eine Rechtsmeinung in einem Buch, dass ich vom Magistratsdirektor dankenswerterweise geschenkt bekommen habe, "Holoubek/Madner/Pauer - Recht und Verwaltung in Wien". Da geht es unter anderem um das Förderwesen im Kulturbereich. Da darf ich zitieren, auf der Seite 346, ganz kurz nur: "Die fachliche Prüfung, Vorbereitung und administrative Abwicklung von Förderungsfällen sowie die Ausschüttung genehmigter Subventionen obliegt gemäß § 105 Wiener Stadtverfassung dem Magistrat." Und weiter, an anderer Stelle, und das ist jetzt entscheidend: "Subventionsfälle im Kulturbereich werden auf Grund der Geschäftsordnungskompetenz des Magistrates im Normalfall in den zuständigen Fachreferaten der MA 7 geprüft, die die Entscheidungsgrundlage vorbereiten und über die Abteilungsleitung und die amtsführende Stadträtin beziehungsweise den amtsführenden Stadtrat für Kultur und Wissenschaft dem nach der Wiener Stadtverfassung zuständigen Organ zur Genehmigung vorlegen." Also hier ist, glaube ich, auf den Punkt gebracht, die Zuständigkeit des Magistrates zur Vorbereitung, und auf den Punkt gebracht auch die Verantwortung des zuständigen Stadtrates, der für uns Anknüpfungspunkt für die Befragung oder für die Zulässigkeit der Untersuchungskommission ist. Ich darf jetzt meine Frage, die auch in diesem Zusammenhang gestellt wird, anführen. Wie der Kollege Blind schon gesagt hat, war die allererste Untersuchungskommission im Wiener Gemeinderat unter dem Titel "Praxis der Wiener Flächenwidmungen". Ohne jetzt näher auf den genauen Titel einzugehen oder auf den näheren Inhalt dieser Untersuchungskommission einzugehen, wissen Sie, weil Sie wissen es am besten, dass jede Flächenwidmung in Wien im Ausschuss beziehungsweise im Gemeinderat beschlossen wird. Meine konkrete Frage: Ist diese Untersuchungskommission, die erste des Wiener Gemeinderates, aus Ihrer Sicht unzulässig gewesen? Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Bevor Sie antworten, Herr Magistratsdirektor, bitte ich Mag. Kowarik das Deckblatt dieses Buches und die Seite, wenn geht, in Zukunft in die Cloud zu stellen, damit es allen zur Verfügung steht. Jetzt bitte ich den Herrn Magistratsdirektor zur Frage der Belehrung nach §§ 49, 50 AVG - die schuldet er mir nämlich noch - Stellung zu nehmen, nämlich über die Belehrung über sein Entschlagungsrecht. Gleichzeitig weise ich darauf hin, dass Sie 2001 meines Wissens nach in der MA 63 tätig waren, wenn das stimmt. Wenn Sie es nicht mehr wissen, ist es auch kein Beinbruch. MagDior Dr. Erich Hechtner: Ich glaube, meinen Werdegang kenne ich durchaus recht gut, Herr Vorsitzender, und dieses Thema. (Zwischenruf.) Ja, es war MA 63, 2001. Also 2006 habe ich die MA 63 verlassen, Richtung Kontrollamt. Das ist sozusagen richtig. Was wollten Sie noch, Herr Vorsitzender, mit dem Entschlagungsrecht jetzt von mir? Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Sie sind als Magistratsdirektor und in Ihren vielen Vortätigkeiten verantwortungsvollster Art natürlich rechtskundig und haben die Belehrung, was Ihnen als Zeuge für Entschlagungsrechte zustehen, intus. Das wollte ich nur festhalten, dass ich sie daran erinnere. MagDior Dr. Erich Hechtner: Okay. Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Das ist mein Fehler. Ich hätte sie am Anfang schon erinnern sollen. Aber Sie wollten ein Statement abgeben. Vor dem Statement konnte ich Sie nicht erinnern. MagDior Dr. Erich Hechtner: Ja, alles kein Problem. Ich darf jetzt noch einmal auf die Eingangsfrage zurückkommen, die auch der Vorredner, Herr Abg. Blind, angeführt hat: Das ist deckungsgleich. Was den Vorgang der Einsetzung einer Untersuchungskommission betrifft, sind wir deckungsgleich. Es kommt ein Antrag, und der Antrag - das steht an sich auch hier drinnen - muss auf Zulässigkeit geprüft werden. Wäre dieser zur Gänze unzulässig, dann könnte er gar nicht in Behandlung genommen werden. Dann wäre er gar nicht am 25. Oktober 2019 in den Gemeinderat zur Debatte gekommen, und wäre in dieser Form nicht entsprechend in der Wirkung gewesen. Es geht also immer um die Frage der Zulässigkeit, und die Zulässigkeit ist ab Einbringung des Antrages zu prüfen. Das ist wahrzunehmen. Das ist der gesetzliche Auftrag. Das findet statt, bevor hier die Debatte stattfindet, diesfalls also am 25. Oktober 2019. Der Antrag wird entsprechend vom Ersten Vorsitzenden des Gemeinderates aufbereitet, und letztendlich wird darüber die Debatte geführt. Und in diesem Rahmen der Zulässigkeit, die da entsprechend debattiert wird, hat sozusagen dann die entsprechende Abführung stattzufinden. Das heißt also. Auf Grund des Antrags im Sinne dessen, was zulässig ist, und auf Grund der Erklärungen des Gemeinderatsvorsitzenden plus der Gegenstände ergibt sich die Zuständigkeit der UK. - Das wäre der eine Punkt. Der zweite Punkt ist das mit der Zitierung aus diesem Oeuvre: Es ist in diesem Zusammenhang richtig, dass das hier ist. Aber letztendlich wird sozusagen, wie es auch üblich ist, die eine oder andere Sache natürlich im Videndenweg gelaufen sein. Aber jedenfalls: Wenn das so anders wäre, dass die Genehmigung beim Stadtrat wäre - ich betone: wäre -, dann wäre entweder hier der Stadtrat zuständig und damit entscheidendes Organ oder der Ausschuss oder der Gemeinderat. Es ist also trotzdem eine Frage der Zuständigkeit. An diesem Thema kommen wir nicht vorbei, denn wenn der Stadtrat das entscheidet, dann ist hier ein politisch verantwortliches Organ, und dieses politisch verantwortliche Organ hätte dann diese Verwaltungsführung vorgenommen, und diese Art der Verwaltungsführung wäre dann auch Gegenstand oder Teil der Kommission. Betreffend Praxis der Flächenwidmung muss ich jetzt im Wesentlichen passen, denn damit müsste ich mich auch auseinandersetzen und wirklich weit zurückgehen. Ich habe wohl andere Anträge an sich auf Einsetzung einer Untersuchungskommission genannt, aber ich wollte nur diesen generellen Ansatz geben, dass es hier sehr wohl im Rahmen des Gesetzes Möglichkeiten gibt, sich mit diesen Fragen so auseinanderzusetzen, dass sie formal auch passen, wenn ich das so sagen darf. Hinsichtlich der Aussage, inwieweit hier die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit ein Thema bei der ersten Untersuchungskommission gewesen ist, bitte ich, mich jetzt zurückziehen zu dürfen, denn das weiß ich nicht exakt und kann das in dieser Form nicht sagen. Das ist auch nicht in meinem Gegenstand der Zeugenladung enthalten, sonst hätte ich das vorbereitet. Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Genau. Und aus diesem Grund brauchen Sie das auch nicht zu beantworten, denn wenn das nicht in der Zeugenladung steht, dann darf der Zeuge dazu eigentlich gar nicht befragt werden. Aber ich bin ja heute sehr großzügig, weil ich zum Großteil mit der Rechtsmeinung der hier in Opposition seienden Partei durchaus übereinstimme. Aber das Gutachten zu dieser Kommission aus dem Jahr 2001war ja von Barfuß, das ist jetzt auch schon 19 Jahre alt, und ich weiß auch nicht, ob das heute noch State of the Art ist. All das sind Rechtsfragen, die mir auf der Zunge brennen, die wir aber so heute nicht lösen werden, weil wir, glaube ich, die Zeit einfach nicht nutzen können werden, um Sie von unserer Rechtsansicht zu überzeugen. Sie wollen uns überzeugen. Da wird es eine andere Lösung geben. Aber ich bin jedenfalls bereit, diesen Gedankengang, der ja nachvollziehbar ist, auch hier entsprechend zu erörtern. Es gab, glaube ich, noch eine Nachfrage von Herrn GR Blind in diesem Zusammenhang. Bitte ein bisschen kürzer, denn sonst wird es mühsam! GR Armin Blind (FPÖ): Ich werde mich ganz kurz halten. Wie gesagt: Die einführenden Ausführungen hatten wird schon. Ich darf Sie nur drei Punkte fragen. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, gehen Sie davon aus, dass quasi alles, was vom Magistrat kommt, mit der Ausschussabstimmung saniert ist, daher dem Organ Ausschuss zuzurechnen ist und quasi vom Magistrat weggeht. Zunächst meine Frage: Sind Sie der Meinung - damit wir die andere Frage drinnen haben -, dass die Handlungen, die ausschussvorbereitend sind und zum Antrag an den Ausschuss führen, dem Stadtrat und der Verwaltung zuzurechnen sind? Zweitens: Wie sehen Sie das Fehlerkalkül, wenn es sich um Handlungen oder um Anträge handelt, deren Mangelhaftigkeit, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit durch den Ausschuss nicht gesehen werden können und somit Ergänzungen, Nachfragen et cetera durch den Ausschuss gar nicht erfolgen können? Das ist ja eigentlich ein Verschweigen von Tatsachen, weil das nur aus dem Akt hervorgeht, und aus dem Antrag überhaupt nicht erschließbar ist. Wie soll denn der Ausschuss überhaupt eine Ergänzungsfrage stellen? Das können wir meines Erachtens eben hier nur debattieren, wenn wir diese Vorbereitungshandlungen prüfen können! Wie sehen Sie also diese Frage der Nichterkennbarkeit durch den Ausschuss? Drittens: Sie haben betreffend Einsetzung der Untersuchungskommission auch gesagt, es habe eine Erklärung des Vorsitzenden gegeben. Wie stehen Sie dazu? Vielleicht können Sie auch das näher ausführen, dass der Antrag per se zugelassen wurde! Woraus schließen Sie, dass der Vorsitzende quasi Teile eines Antrages zulassen kann und nicht den Antrag, wenn er eben nicht zulässig ist? Das ist wie beim Fußball: Entweder ist der Ball drinnen oder nicht. - Das ist vom Kollegen Ellensohn, damit man diesen Vergleich nachvollziehen kann! - Entweder es ist ein Tor oder nicht. Man kann nicht sagen: Das ist ein bisschen ein Tor, darüber entscheiden wir dann! Ist einem Antrag stattzugeben, oder ist er zurückzuweisen? Etwas anderes sehen auch die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens nicht vor, wenn wir nicht überhaupt beim AVG sind. Ich bitte auch dazu um Ihre Meinung: Wie soll ein Vorsitzender einen Antrag einschränken? Das kann ich nicht nachvollziehen. Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Herr Magistratsdirektor! Bitte warten Sie noch! Herr Gemeinderat! Das waren jetzt insgesamt fünf Fragen, statt einer Frage, und von Kürze kann keine Rede sein! Zum Teil war das wirklich auch wieder weitab vom Gegenstand, denn da geht es jetzt wirklich schon ans Eingemachte. Es ist immer gut, Ellensohn zu zitieren. Ich würde das auch machen. (Allgemeine Heiterkeit). Meine Anregung wäre, dass wir uns ein Rechtsgutachten eines Universitätsprofessors zu dieser Frage beschaffen. Ich möchte einerseits die Waffengleichheit hier herstellen. Ich möchte die rechtlich fundierte Annahme einer rechtlich vertretbaren Rechtsmeinung nämlich in den Köpfen meiner Kollegen in der Kollegialbehörde auch zu Ihrer Absicherung verankern, damit wir die bisherigen Beweisergebnisse, gestützt auf dieses hoffentlich in unserem Sinne ausfallende Gutachten, dann verwerten und behandeln dürfen, denn sonst wäre ja im Extremfall ein großer Teil des bisherigen Beweisverfahrens zu diesem Thema null und nichtig und nicht einmal berichtenswert. Das kann es ja auch nicht sein! Daher meine Anregung, die dann nach Abschluss der Einvernahme des Zeugen zu erörtern wäre: Ich würde vorschlagen, dass wir dann unterbrechen und die Fraktionsführer eine diesbezügliche Besprechung abhalten. Oder wir machen es gleich im Plenum. Dazu bitte ich dann um eure Wortmeldungen, dass wir das so lösen. - Das ist einmal das eine. Zweitens: Die Vielzahl der Fragen gehört meiner Meinung nach auch gutachtlich geprüft. Ich schneide natürlich nicht das Wort ab, Herr Blind, das ist nicht meine Art, wie Sie wissen. Aber ich stelle dem Herrn Magistratsdirektor jetzt frei, ob er wirklich quasi schon als Gutachter fungiert, weil er hier ja auch eine schon für seine Dienstbehörde vorliegende Interpretation zu verteidigen hat. Ob er jetzt wirklich abgehen wird, das ist natürlich seine Frage, es scheint mir nicht sehr wahrscheinlich zu sein. Nach Kenntnis dieser qualifizierten Juristenrunde gibt es immer divergierende Meinungen. Das haben wir ja schon durch die Frage von Herrn Ellensohn heute ausführlich geklärt. Herr Ellensohn! Sie sind heute sehr zitierwürdig! Bitte, Herr Magistratsdirektor. MagDior Dr. Erich Hechtner: Ich möchte trotzdem die Gelegenheit wahrnehmen, weil das sozusagen auch diesen Diskurs durchaus prägt, Standpunkte und Gegenstandpunkte entsprechend darzustellen. Sie haben zum ersten Punkt erwähnt, was geschieht, wenn ein Antrag vorgelegt wird und irgendetwas nicht ganz richtig mit irgendeinem Fehler drinnen steht oder Sie mehr wissen wollen und dergleichen. Sie haben dann gefragt, ob der Antrag sozusagen saniert ist, wenn der Gemeinderatsausschuss oder wenn der Gemeinderat das beschließt. - Ich kann nur sagen: Das ist das höchste Gremium, und wenn das höchste Gremium das beschließt, dann tu ich mir schwer, über Sanieren oder Nicht-Sanieren zu reden, wenn ich das so sagen darf. - Das ist der Zweitens: Überall dort, wo wir ein Fehlerkalkül nicht in dieser Form haben mit einer entsprechenden Anrufung, besteht eine andere Ausgangslage. Das ist ja auch hier der Fall. Es geht darum, wie man mit der Frage der Zulässigkeit und der Zuständigkeit umgeht, wenn nicht die Möglichkeit besteht, das anzufechten. Um dieses Thema geht es in diesem Zusammenhang, und das ist gewissermaßen stringenter wahrzunehmen als in anderen Fällen, in denen man sagt: Gut. Schauen wir halt, was eine nachprüfende Instanz sagt oder dergleichen. - Das haben wir hier nicht hier, und daher muss eine hohe Verantwortung sozusagen gegangen werden, dass das, was Rechtsmeinung ist, auch richtig ist und auch entsprechend vertreten werden kann, wenn hier eine Frage kommt. Da kann man nicht immer nur sagen - ich formuliere es jetzt bewusst etwas großzügiger und unter Anführungszeichen -: "Darf es ein bisschen mehr sein?" Das wird hier nicht zutreffen! Da ist die Verantwortung, die wir gehen müssen, meines Erachtens mangels Nachprüfung noch höher. Das ist einfach für mich ein Faktum, und ich habe auch darauf zu achten, dass diese Rechtsmeinung so weit fundiert ist, dass sich auch diejenigen Bediensteten, die hier Aussagen treffen, sicher bewegen können und dass ihnen, wenn sie Aussagen treffen, nichts passiert, wenn ich das so sagen darf. Das ist ein wesentliches Element. Betreffend Erklärung des Vorsitzenden zur Zulässigkeit kommen wir fast wieder zurück zur Ausgangslage, wenn ich das so sagen darf: Die Zulässigkeit ist zu prüfen, es gibt eine Erklärung, es gibt einen Antrag, und im Kontext dessen, was hier zulässig ist, gibt es auch keinen Beschluss darüber, sondern im Rahmen dessen wird ganz einfach eingesetzt. Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit oder Teilzulässigkeit gibt es halt eine Entwicklung, die auch der Herr Vorsitzende genannt hat. Er hat Professor Barfuß zitiert, der da gesagt hat, dass auch Teile entsprechend eingesetzt werden können. Die Alternative wäre nämlich: Würde ein Teil unzulässig sein und damit alles mitreißen, hieße das letztendlich, dass es überhaupt schwer möglich ist, bei solchen Dingen zu einer Untersuchungskommission zu kommen. Das ist hier nicht der Fall, sondern es ist versucht worden, dort, wo für uns erkennbar beziehungsweise klar erkennbar ist, dass Teile unzulässig sind, zu sagen: Das ist unzulässig. Dort aber, wo es zulässig respektive teilzulässig ist, ging es darum, das zuzulassen und damit auch in dieser Form den Weg für die UK, was die Rechtsmeinung betrifft, entsprechend zu öffnen. Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Vielen Dank, Herr Magistratsdirektor. Die Reihenfolge ist jetzt an der sozialdemokratischen Fraktion. - Bitte, Herr Spitzer. GR Mag. Gerhard Spitzer (SPÖ): Das heißt, wenn ich den Vorsitzenden richtig verstanden habe, dass wir heute und bis auf Weiteres davon ausgehen, dass der Antrag, so wie er eingebracht wurde, einmal richtig und somit auch zulässig ist, bis uns irgendein Gutachten sagt, dass das nicht der Fall ist. Gut. Als Nichtjurist habe ich bis jetzt das Pingpongspiel mit Spannung verfolgt, wobei ich beim Tischtennis die Regeln kenne, mich hingegen in der Juristerei nicht ganz so gut auskenne. Deswegen möchte ich auf einen Aspekt, auf eine Frage oder Teilfrage des Kollegen Ellensohn zurückkommen, die vielleicht ein bisschen untergegangen oder für mich nicht erkennbar beantwortet worden ist, nämlich die Frage der Intention, die, glaube ich, Ellensohn ins Spiel gebracht hat: Es gibt den Antrag, der einen Text hat, der uns auch vorgelesen wurde beziehungsweise vorgebracht worden ist. Gilt jetzt für mich als Behörde das, was da schwarz auf weiß drinnen steht, oder habe ich, wie Kollege Ellensohn gefragt hat, die Möglichkeit, eine Intention hineinzuinterpretieren? Ich frage deswegen, weil ich weiß: Wenn in der Straßenverkehrsordnung 30 steht, dann heißt es 30. Da kann ich nicht sagen: Ich glaube, die Intention des Gesetzgebers war, dass man dort zumindest 50 fährt. (Allgemeine Heiterkeit.) Das könnte unter Umständen die Intention sein. - Das nutzt mir aber nichts beim Polizisten, denn der wird sagen: In der StVO steht 30! Das heißt, meine Frage, die man vielleicht wirklich sogar mit Ja oder Nein beantworten kann, lautet: Habe ich einen Intentions-Interpretationsspielraum? Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Herr Magistratsdirektor! Gestatten Sie mir noch ein kurzes Vorwort, weil Sie mich angeschaut haben: Herr Abgeordneter Spitzer! Wenn Sie den § 20 StVO kennen, was ich weiß, dann haben Sie dort die angepasste Geschwindigkeit, und dann sind Sie als Behörde natürlich gezwungen, zu interpretieren, wie die Witterungsverhältnisse und die Sichtverhältnisse waren und um welches Fahrzeug es sich handelt. - Ich glaube, so ist auch Ihre Frage zu verstehen, ob Interpretationsspielraum vorhanden ist oder nicht. Jetzt kommt der Herr Magistratsdirektor zu Wort, der das noch viel, viel besser als ich beantworten kann. - Bitte. MagDior Dr. Erich Hechtner: Ich bin mir nicht sicher, aber ich versuche es. Herr Abgeordneter! Ich glaube ganz einfach, wir müssen hier differenzieren, wo wir uns bewegen. Wenn es um die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise der Zuständigkeit geht und diese Frage sozusagen eine der Hauptfragen ist, dann ist diese Sache immer von Amts wegen wahrzunehmen, und da gibt es nicht die Antwort: Ich bin ein bisschen zuständig. Oder: Ich bin ein bisschen nicht zuständig. - Ich sage das jetzt wirklich ganz salopp in dieser Form. Vielmehr ist dies von Amts wegen wahrzunehmen, und hier gibt es auch keine entsprechenden Spielräume, was die Zuständigkeit betrifft, weil wir im Verwaltungsverfahren sind, und in allgemeinen Verwaltungsverfahren kann man sich nicht für irgendetwas zuständig erklären. Das gibt es in dieser Form nicht. Man kann auch nicht mit einer Partei dann den Gegenstand vereinbaren beziehungsweise im Wesentlichen abändern, sondern die Zuständigkeit der Behörde ist gegeben für das Gewerbe, wenn ich das so sagen darf. Ich darf das jetzt noch einmal aufgreifen: Man kann aber nicht sagen, dass man jetzt auch zuständig für den Bau ist, wenn man keine gesetzliche Grundlage dafür hat. - Um diese Frage geht es hier. Das ist der wesentliche Punkt an der ganzen Sache und daher sind diese Interpretationsspielräume eingeengt. Die zweite Verantwortung hier, die schon erwähnt wurde, ist die Frage des Fehlerkalküls. Wenn man keine Nachprüfung hat, dann muss man umso eher schauen, dass das richtig entschieden wird. Aber diese Interpretationsspielräume haben wir, was Zulässigkeit und Zuständigkeit betrifft, die von Amts wegen wahrzunehmen sind, nicht. Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Bitte, Herr Abgeordneter Spitzer. GR Mag. Gerhard Spitzer (SPÖ): Das heißt, so wie Sie es jetzt auch angeschnitten haben: Wenn wir zu dem Entschluss kommen, dass wir Zeugen trotzdem befragen, könnte das eine - wie Sie es genannt haben - Anmaßung einer Zuständigkeit quasi zur Folge haben. Wenn die Person dann doch den Klagsweg beschreitet und einen Richter findet, der halt anderer Rechtsmeinung ist als wir: Hätten wir dann mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen? Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Herr Magistratsdirektor. Wollen Sie? Oder soll ich? MagDior Dr. Erich Hechtner: Wir kommen zum gleichen Ergebnis. Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Das Wort ist an Sie gerichtet, aber es ist auch meine Schutz- und Fürsorgepflicht betreffend Herrn Spitzer. Herr Spitzer! Noch einmal: Als Kollegialbehörde - und ich bin im Ausschuss der Wiener Kammer seit 20 Jahren, und da werden schwerwiegende Beschlüsse bis zum Entzug der Berufsberechtigung gefasst - sind wir dann schadenersatzpflichtig, wenn wir etwas Falsches machen. Wenn wir als Kollegialbehörde rechtswidrig handeln und keine vertretbare Rechtsansicht zu Grunde legen, dann sind wir dran. Dann zahlt aber nicht jeder von uns privat, sondern die Rechtsanwaltskammer Wien als jene Behörde, der wir angehören. Wir sind also persönlich noch nicht zum Griff zum Geldbörserl verpflichtet. Wenn sich aber herausstellt, dass die Mitglieder der Kollegialbehörde grob fahrlässig oder fahrlässig gehandelt haben, also nicht vertrauend darauf, dass eine vertretbare Rechtsansicht vorliegt, dann könnten sie im Zuge des Organhaftpflichtgesetzes zum Regress verpflichtet werden, was sogar Richtern passieren kann, Einar, gell? Die sind auch gegen so etwas versichert. Wir im Ausschuss der Wiener Kammer sind nicht versichert, und daher sind wir auch vorsichtig. Als Rechtsanwaltskammer holen wir allenfalls auch Rechtsgutachten ein, weil wir eben auch, so wie das hier auch der Herr Magistratsdirektor angedeutet hat, nicht alles wissen können, sondern der Universitätsprofessor mit seiner Fachmeinung doch mehr Gewicht hat als der einzelne Rechtsanwalt oder der einzelne studierte Jurist. Sie brauchen sich jetzt also nicht zu fürchten, sage ich einmal, Herr Spitzer! Aber der Herr Magistratsdirektor darf mich jetzt gerne widerlegen beziehungsweise vervollständigen. - Bitte, Herr Magistratsdirektor. MagDior Dr. Erich Hechtner: Ich darf noch einmal auf den Punkt hinweisen, dass diese Frage durchaus berechtigt ist. Das kann man durchaus so sagen. Vor diesem Hintergrund geht es nicht nur um die Frage der Mitglieder, die Entscheidungen oder Beschlüsse fassen, sondern es geht natürlich auf der umgekehrten Seite genauso um die Bediensteten, die sich hier entsprechend verantworten müssen, wenn sie letztendlich sozusagen etwas nicht richtig tun, beispielsweise ein Geheimnis aus Ihrer Tätigkeit preisgeben, was Sie eigentlich nicht dürften. Das ist das Thema, und in diesem Zusammenhang sage ich noch einmal, weil das offensichtlich in der Stellungnahme von uns etwas missverstanden wurde: Das war der Hinweis, den der Herr Vorsitzende ausgeführt hat. Man muss immer auch so etwas bedenken, weil sozusagen durch diesen Antrag Kreise erschlossen werden, die relativ weitgehend sind, wenn ich das so ausdrücken darf. Es geht ja nicht nur um die enge Verwaltungsführung des Magistrats oder der politisch verantwortlichen Organe, sondern es geht auch über diesen Kreis hinaus. Da geht es dann auch um Vereine, die private Rechtsträger sind, und private Rechtsträger bewegen sich auf einem anderen Feld als die Verwaltungsführung der politischen Verantwortlichen. Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Danke. Keine Fragen mehr von der sozialdemokratischen Fraktion. Dann gebe ich weiter an Herrn Weber von NEOS. - Bitte. GR Thomas Weber (NEOS): Vielen Dank, Herr Magistratsdirektor, für Ihre bisherigen Ausführungen. Als obersten rechtskundigen Beamte der Stadt Wien frage ich Sie: Was ist denn Ihre Wahrnehmung betreffend Konstruktion der Untersuchungskommission, nämlich dass die geprüfte Stelle, der Magistrat, selbst entscheiden kann, was Gegenstand der Untersuchungskommission ist? Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Bitte, Herr Magistratsdirektor. MagDior Dr. Erich Hechtner: Das ist jetzt eine Frage einer Meinung, die Sie mir jetzt an sich stellen, und die Frage an sich lautet, wenn ich Sie richtig verstanden habe, dass die Kommission auf Grund des Antrages den Gegenstand selbst bestimmen soll. Habe ich das richtig verstanden? War das jetzt die Frage? Ich muss jetzt wirklich nachfragen. Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Herr Weber! Bitte präzisieren Sie noch einmal Ihre Frage. GR Thomas Weber (NEOS): Die Frage ist: Was ist Ihre Wahrnehmung betreffend Konstruktion der Untersuchungskommission, dass die geprüfte Stelle, nämlich der Magistrat, in diesem Gutachten ausführt, selbst entscheiden zu können, was Gegenstand der Untersuchungskommission ist und was nicht? Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Herr Magistratsdirektor. MagDior Dr. Erich Hechtner: In diesem Zusammenhang ist das so zu beantworten, dass wir einen Rechtsdienst haben und eine Rechtsmeinung abgeben. Das ist nicht eine Entscheidung, die wir treffen, sondern wir äußern ein Gutachten dazu, und anhand dieses Gutachtens werden dann die Einrichtungen, die dieses Gutachten bekommen - im vorliegenden Fall waren es der Gemeinderat oder die Kommission -, entscheiden, ob sie sich danach richten. Aber wir bestimmen im Wesentlichen nicht die Entscheidungen. Wir können nicht die Entscheidungen einer Kommission oder des Gemeinderates in dieser Art und Weise vorweg nehmen. Das wäre dann nämlich auch eine entsprechende Anmaßung, muss ich sagen. Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Bitte, Herr Weber. GR Thomas Weber (NEOS): Ich möchte das Thema rechtliche Konsequenzen ansprechen: Gab es oder gibt es hier Überlegungen seitens des Magistrats, die Mitglieder der Untersuchungskommission anzuzeigen, oder ist die Bemerkung im Gutachten deshalb gemacht worden, um uns vor eventuellen Handlungen der Zeuginnen und Zeugen zu schützen? Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Diese Frage ist ein bisschen provokant, aber sehr treffend insofern, als ich heute schon versucht habe, das ein bisschen zu thematisieren. Der Herr Magistratsdirektor hat es schon klargestellt: Es war damit keinerlei Drohung beziehungsweise auch keine Maßregelung verbunden. Aber bitte beantworten Sie das noch einmal für den Herrn Abgeordneten Weber. - Bitte, Herr Magistratsdirektor, ich erteile Ihnen das Wort. MagDior Dr. Erich Hechtner: Ich darf das genauso sagen: Das ist halt ein Hinweis, weil der Gegenstand des Antrages ja ein recht umfassender Komplex mit juristischen Komplikationen ist, wenn ich das so sagen darf. - Das ist der eine Punkt. Letztlich ist der Gegenstand recht weit und betrifft eine Vielzahl von verschiedenen Einrichtungen. Der Hinweis ist genauso gedacht, das kann ich sagen: Es geht nicht darum, dass von uns hier jemand kommt und Ihnen sagt: Sie haben jetzt eine Verfehlung begangen, jetzt werden wir gegen Sie vorgehen! - Das kann ich, glaube ich, nahezu ausschließen. Was ich hingegen nicht ausschließen kann: Ich kann nicht in die anderen, in die privaten Rechtsträger hineinsehen, und somit ist das sozusagen ein gut gemeinter Hinweis gewesen und nicht als Drohung zu verstehen. Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Herr Abgeordneter Weber! Es ist nicht so wie bei Edward Snowden: Ich brauche also auch keine Angst zu haben, dass mir die Rathauswache nachstellt, wenn ich unbotmäßig bin! (Heiterkeit.) Bitte, Herr Weber. GR Thomas Weber (NEOS): Gab es im Zusammenhang mit der Erstellung der Rechtsgutachten irgendwelche Weisungen? Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Bitte, Herr Magistratsdirektor. MagDior Dr. Erich Hechtner: Die Frage retour, Herr Abgeordneter: Von wem? Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Herr Weber, bitte präzisieren Sie das. GR Thomas Weber (NEOS): Von Ihnen bekannten Menschen. (Heiterkeit.) Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Herr Weber! Das ist jetzt eine etwas unbestimmte Frage. Können Sie diesen Personenkreis ein bisschen näher eingrenzen? GR Thomas Weber (NEOS): Gab es von Ihnen irgendwelche Weisungen im Zusammenhang mit der Erstellung der Rechtsgutachten? MagDior Dr. Erich Hechtner: Von mir gab es keine Weisungen. Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Sie können gerne noch fragen. GR Thomas Weber (NEOS): Sind Ihnen Weisungen bekannt, die im Zusammenhang mit der Erstellung des Rechtsgutachtens stehen? MagDior Dr. Erich Hechtner: Nein. Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Haben Sie noch Fragen, Herr Weber? Ich lasse eine Zusatzfrage zu. GR Thomas Weber (NEOS): Gibt es im Zusammenhang mit der Schwärzung von Akten einheitliche Richtlinien, und wenn ja: Welche sind das? Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Bitte, Herr Magistratsdirektor. MagDior Dr. Erich Hechtner: Betreffend Schwärzung der Akten gilt folgende Vorgangsweise: Die jeweiligen Dienststellen, die die Akten vorzulegen haben, sind eigenverantwortlich in diesem Punkt. Das, was Sie bekommen, ist eine Information, und ich glaube, diese kommt auch im Wesentlichen mit. Was sind die Rechtsgrundlagen, oder auf welche Rechtsgrundlagen muss geachtet werden? - Es geht dabei letztendlich von der Amtsverschwiegenheit über den Datenschutz bis zum Verletzung von Geschäftsgeheimnissen beziehungsweise Berufsgeheimnissen, und vor diesem Hintergrund muss das entsprechend beachtet werden, und zwar auch immer vor dem Hintergrund - das wissen die Bediensteten im öffentlichen Bereich - des § 302 StGB. Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Weiter geht es bei Frau Dipl.-Ing. Olischar von der ÖVP. - Bitte, Frau Abgeordnete. GRin Dipl.-Ing. Elisabeth Olischar, BSc (ÖVP): Die heutige Sitzung ist sicherlich für Nichtjuristen besonders lehrreich. Ich glaube, im Gegensatz zu meinem Kollegen Ellensohn werde ich auch im zweiten Leben keine Juristin. Ich möchte jetzt eine ein bisschen allgemeinere Frage stellen. Sie haben das zwar in Ihren Ausführungen, sehr geehrter Herr Magistratsdirektor, schon immer wieder gestreift, ich möchte jetzt aber mit meiner Frage versuchen, die Antworten, die Sie gegeben haben, vielleicht ein bisschen zu bündeln, um einen größeren Überblick zu bekommen. Meine Frage geht dahin, ob Sie uns den konkreten Ablauf schildern können, welche Prozesse konkret ab dem Zeitpunkt in Gang gesetzt werden, zu dem ein Einsetzungsantrag für eine Untersuchungskommission gültig ist, und zwar auch im Hinblick - das kommt dann noch bei meinen Zusatzfragen - auf die Erstellung von Gutachten. Könnten Sie bitte einmal die Prozesse abbilden, die da in Gang gesetzt werden? Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Bitte, Herr Magistratsdirektor. MagDior Dr. Erich Hechtner: Die Parteien haben hier das Recht, je nach entsprechender Zahl der Mandatare einen Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission zu stellen. Das ist der eine Punkt. Wenn dieser Antrag dann gestellt ist - nehmen wir zum Beispiel konkret den 16. in dieser Form -, dann erfolgt zunächst eine Befassung auch des Rechtsdienstes durch den Gemeinderat, ob dieser Antrag zulässig ist. Dazu hat man relativ kurz Zeit, weil ja mit der Einladung zur Sitzung des Gemeinderates auch dieser Antrag in den Gemeinderat versendet wird und dieser letztendlich im Gemeinderat allen Mitgliedern zukommt, wenn ich das so formulieren darf. In dieser kurzen Zeit muss auch diese Rechtsfrage geprüft werden, ob zulässig, nicht zulässig oder in gewisser Form teilzulässig. Und darüber wird dann im Gemeinderat eine Debatte abgeführt. Diese Debatte findet statt, und auf Grund dieser Debatte kommt es dann letztendlich zur Einsetzung der Kommission mit all den Grundlagen, die es in der Stadtverfassung gibt. Dann ist die Kommission eingesetzt. Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Bitte, Frau Dipl.-Ing. Olischar. GRin Dipl.-Ing. Elisabeth Olischar, BSc (ÖVP): Jetzt sind wir im Zuge der Untersuchungskommission noch mit einigen Gutachten und Stellungnahmen konfrontiert. Wie werden diese Gutachten quasi beauftragt? Das klingt jetzt vielleicht ein bisschen unpassend. Aber wer bestimmt, welche Gutachten in Auftrag gegeben werden und, vor allem auch, welche Gutachter ausgewählt werden? Nach welchen Kriterien werden diese ausgewählt? Wir haben auch Gutachten, die in zeitlich unterschiedlichen Abschnitten erstellt wurden, also unterschiedlich datiert sind: Es gibt das interne Gutachten der MD-Recht, dann gibt es noch das Gutachten vom Dr. Muzak, und dann kommt die nächste Stellungnahme. Wie sind hier die zeitlichen Prozesse einzuordnen? Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Bitte, Herr Magistratsdirektor. MagDior Dr. Erich Hechtner: Frau Abgeordnete! Ich komme ganz einfach noch einmal auf die Zeitschiene zurück: Wir haben sehr kurz Zeit, wenn überhaupt, dann eine Woche. Innerhalb dieser Zeit, also einer Woche, bekommen Sie auch kein externes Gutachten. - In der Stadt Wien, im Magistrat, gibt es einen eigenen Rechtsdienst, und dieser Rechtsdienst hat das Aufgabenfeld, sich mit solchen juristischen Fragen auseinanderzusetzen. Daher ist es auch verständlich, dass das andere Gutachten natürlich zeitverschoben stattgefunden hat. Dabei ging es auch um die Frage, wo wir stehen oder wo wir unterwegs sind. Das ist ja ein heikles Thema, daher hat es in diesem Fall auch ein externes Gutachten gegeben, um zu sehen, ob wir da jetzt daneben liegen oder ob wir einigermaßen auf dem richtigen Weg sind, wenn ich das so sagen darf. - Das war der Hintergrund der ganzen Sache. MagDior Dr. Erich Hechtner: Die Stellungnahme, die jetzt hier stattgefunden hat, ist ein prozeduraler Vorgang, der in der Stadtverfassung enthalten ist, weil die Untersuchungskommission gesagt hat: Hier liegt Amtsverschwiegenheit vor: Warum wird diese nicht aufgehoben? - Da ist dann der Schritt vorgesehen, dass nach Stadtverfassung letztendlich wieder ein Schreiben an den Magistrat geht, diese Frage juristisch zu beleuchten und zu untersuchen. Und das ist die Stellungnahme, die letztendlich jetzt zurückgekommen ist zu diesem Gegenstand, zu dem ich nun befragt werde. Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Frau Olischar, haben Sie bitte kurz Geduld! Mein Stellvertreter hat eine Ad-hoc- Frage. - Bitte. Vors.-Stv. HR Dr. Einar Sladecek: Ich habe nur eine Frage. Für den Fall, dass die Kommission die Amtsverschwiegenheit aufhebt: Wird seitens des Magistrats die Nichtöffentlichkeit, also Geheimhaltung, beantragt? Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Bitte, Herr Magistratsdirektor. MagDior Dr. Erich Hechtner: Wir sollen die Nichtöffentlichkeit beantragen? Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Bitte, Herr Sladecek. Vors.-Stv. HR Dr. Einar Sladecek: Es ist ja vorgesehen, dass dann unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen wird, wenn das Amtsgeheimnis von der Kommission aufgehoben wird. Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Und wenn das vom Magistratsdirektor beantragt wird. Das hat er noch nicht gesagt, ich habe es ihm aber heute schon einmal vorgehalten. Bitte, Herr Magistratsdirektor. MagDior Dr. Erich Hechtner: Ich muss wieder kurz an die Ausgangslage gehen: Wenn die Meinung der Zuständigkeit nicht gegeben ist und die Amtsverschwiegenheit in dieser Form nicht aufgehoben wird, und Sie heben die Amtsverschwiegenheit auf, dann ist das Thema in dieser Form so, dass derjenige, der hier einvernommen, im Wesentlichen sagen müssen wird, ob er aussagen will oder nicht, denn das ist nicht Beweisgegenstand, und da ist die Frage ... Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Herr Magistratsdirektor! Herr stellvertretender Vorsitzender! Sie reden aneinander vorbei! Darf ich präzisieren, was der Einwand des stellvertretenden Vorsitzenden war? - Im § 59 d Abs. 10 der Wiener Stadtverfassung steht ganz klar, dass diese Untersuchungskommission das Recht hat, die Entbindung von der Amtsverschwiegenheit aus Eigenem vorzunehmen, aber vorher die vorgesetzte Dienststelle um eine Stellungnahme zu ersuchen hat. - Das haben Sie ja gemacht mit den sieben Seiten. - Und in dieser Stellungnahme hat die Fachdienststelle gleichzeitig zu sagen, ob eine vertrauliche Einvernahme zu erfolgen hat oder eine - unter Anführungszeichen - "öffentlich normale", so wie wir es jetzt durchführen. Das war, glaube ich, der Punkt. Das fehlt in Ihrer Stellungnahme, nämlich ob Sie für den Fall, dass wir trotzdem entbinden würden, die Öffentlichkeit ausgeschlossen haben wollen oder nicht. Habe ich dich jetzt richtig zitiert, Einar? - Danke schön. Bitte, Herr Magistratsdirektor. MagDior Dr. Erich Hechtner: Ich bin der Meinung, dass es, wenn es kein Beweisthema geben kann, keine Entbindung geben kann. Daher erübrigt sich die zweite Frage. Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Bitte, Herr Sladecek. Vors.-Stv. HR Dr. Einar Sladecek: Sie haben die Frage sehr wohl verstanden. Schauen Sie: Es ist in einem Senatsprozess zum Beispiel auch so, dass die Richter, wenn es um eine strafgerichtliche Verurteilung geht, abstimmen. Gesetzt den Fall, es haben jetzt zwei beziehungsweise drei für eine Verurteilung gestimmt und einer für einen Freispruch. Derjenige, der für einen Freispruch gestimmt hat, muss aber trotzdem bei der Höhe der Strafe dann mitstimmen, weil er überstimmt wurde. Und genauso ist es hier. Das heißt: Falls die Kommission den Magistratsdirektor overruled, dann hat der Magistratsdirektor zu sagen: Falls ich overruled werde, will ich es vertraulich oder will ich es nicht vertraulich. Ob sich die dann entschlagen, das ist eine andere Sache. Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Bitte, Herr Magistratsdirektor. MagDior Dr. Erich Hechtner: Ich habe trotzdem die gegenteilige Meinung, dass etwas nicht in dieser Form stattfinden kann, was nicht Beweisgegenstand ist. Ich bleibe dabei: Das liegt einfach in der konsequenten Logik, denn sonst würde ich das Ganze wieder aufmachen, sonst würde ich ja sagen, dass das eigentlich zulässig ist. Ich will aber nicht dieser Form ein Zeichen setzen, dass es zulässig wäre. In der rechtlichen Konsequenz wäre ich dann nicht entsprechend konsequent genug. Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Herr Magistratsdirektor! Wir sind jetzt in einer Phase, die eigentlich nicht mehr einer Einvernahme entspricht, sondern wir tauschen jetzt verschiedene Rechtsmeinungen aus, und das in Form teflonartiger Abpralltendenzen der jeweils anderen Rechtsmeinung. Ich muss meinem Stellvertreter schon Recht geben: Rein formaljuristisch ist das in diesem Abs. 10 tatsächlich auch drinnen, selbst wenn Sie Ihre Meinung vertreten, die Sie ja weiterhin vertreten und die man auch mit gutem Grund vertreten kann. Ich denke jetzt wirklich an die Schutzfunktion der Bediensteten. Sie haben es heute schon mehrfach ausgeführt. Aber dann könnte man trotzdem noch dazu schreiben: Für den unwahrscheinlichen Fall, dass die Untersuchungskommission in Gefahr der Nichtigkeit und so weiter doch die Aufhebung beschließen sollte, möge dies unter vertraulichen oder nicht vertraulichen Verhältnissen passieren. - Um nichts mehr als um diesen formalen Ergänzungsschritt bittet Sie der Stellvertretende! Auch ich habe heute schon einmal darauf hingewiesen, dass das fehlt. Ich glaube aber, dass wir jetzt um des Kaisers Bart streiten. Ich möchte noch einmal meine Anregung zu Protokoll geben, dass wir auch das gutachterlich klären lassen, bevor wir jetzt großartig Zeugen trotzdem einvernehmen. Ich würde das dann gerne in der Präsidiale mit den Fraktionsvorsitzenden besprechen. Es nicken alle. - Gott sei Dank! Herr Magistratsdirektor! Sie wissen jetzt, worum es ging. Es ging um diesen formalen Tatbestand. Sie haben ihn damit beantwortet, dass Sie es als denkunmöglich ansehen, dass wir Herrn Obersenatsrat Oppenauer in Kenntnis Ihrer Bedenken von der Amtsverschwiegenheit entbinden. Sie äußern sich nicht zur Frage, ob die Vertraulichkeit gewünscht wird. In überschießender Interpretation würde ich dann sagen, dass die Vertraulichkeit nicht gewünscht wird, denn wäre sie gewünscht, dann hätten Sie das ja auf Ihren sieben Seiten geschrieben. Daher ist das, glaube ich, auch geklärt. Das werden wir im eigenen Imperium gerade noch schaffen, denn sonst haben wir die Behördeneigenschaft zu Unrecht. So. Ein Blick auf die Uhr sagt mir, dass wir in 20 Minuten schon den nächsten Zeugen haben. Frau Olischar! Sie hatten erst zwei Fragen, jetzt kommt die Dritte. - Bitte. GRin Dipl.-Ing. Elisabeth Olischar, BSc (ÖVP): Nachdem jetzt meine Frage leider ein bisschen auseinandergerissen wurde und die ursprüngliche Frage, Herr Magistratsdirektor, noch nicht beantwortet wurde, möchte ich daran noch einmal anknüpfen. Meine Frage war: Wer entscheidet über ein weiteres externes Gutachten, und wie fällt die Entscheidung, welcher Gutachter ausgewählt wird? Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Bitte, Herr Magistratsdirektor. MagDior Dr. Erich Hechtner: Ich will hier dem Herrn Vorsitzenden nicht vorgreifen. Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Ich glaube, dass hier wieder ein Missverständnis vorliegt. Frau Dipl.- Ing. Olischar! Meinen Sie Gutachten, die der Magistrat einholt oder die wir als Untersuchungskommission einholen? GRin Dipl.-Ing. Elisabeth Olischar, BSc (ÖVP): Es liegt das Gutachten von Dr. Muzak vor, und auf dieses bezieht sich meine Frage. Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Damit ist, glaube ich, der Ball wieder beim Herrn Magistratsdirektor gelandet: Sie meint nicht das in Aussicht genommene Gutachten, das noch gar nicht existiert, sondern sie meint das vorliegende Gutachten und allfällige ähnliche. - Bitte. MagDior Dr. Erich Hechtner: Das ist eine Entscheidung, die der Überlegung bedarf: Ist es gut, wenn man eine so heikle Frage hat, auch einen Externen dazu zu nehmen und zu versuchen, diese heiklen Fragen auf diese Art und Weise zu verifizieren? Das ist sozusagen der Hintergrund. Oder man bekommt auch entsprechende Hinweise, dass man auf dieser Ebene nicht richtig unterwegs ist. Das heißt, wenn man solche Themen hat, versucht man auch, sich zwischen interner Meinung und einer externen Meinung ein Bild zu verschaffen, sozusagen wissend, dass das sicherlich heikle Fragen für die Kommission sein werden. - Das war der Hintergrund für diese Entscheidung. Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Zusatzfrage: Bitte, Frau Olischar. GRin Dipl.-Ing. Elisabeth Olischar, BSc (ÖVP): Es tut mir wirklich leid! Die Begründung, warum man ein Gutachten einholt, ist mir schon klar. Die Frage ist nur: Wer entscheidet das, und wer entscheidet, wer dieses Gutachten macht? Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Bitte, Herr Magistratsdirektor. MagDior Dr. Erich Hechtner: Der Rechtsdienst der Stadt Wien entscheidet und wird mich auch entsprechend in Kenntnis setzen, ob das in Ordnung ist oder nicht in Ordnung ist. - So. Diese Entscheidungsebenen sind es. Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Danke schön. Es geht beim Herrn Margulies von den GRÜNEN weiter. - Bitte. GR Dipl.-Ing. Martin Margulies (GRÜNE): Ich bin auch kein Jurist, sondern ich bin Mathematiker. Aber die Frage der Schlüssigkeit stellt sich da manchmal in zumindest demselben Maße. Und das, was sich mir im Laufe der Diskussion jetzt offenbart, sind tatsächlich verbesserungswürdige Dinge, was die Untersuchungskommission an sich betrifft. Die ganze Diskussion dreht sich eigentlich um eine einzige Frage: Wer entscheidet in Streitfragen? Auf Bundesebene ist das relativ deutlich gelöst, bis hin sogar zum Schiedsrichter. Es entscheidet die Untersuchungskommission selbst, und wenn die Minderheit sich darüber ärgert, darf sie sogar den Schiedsrichter anrufen: Verfassungsgerichtshof. Und dieser entscheidet binnen, glaube ich, vier Wochen. Diese Art der Klarlegung fehlt hier, und solange diese Art der Klarlegung fehlt, glaube ich tatsächlich, dass es einen Analogieschluss gibt, der zulässig wäre, dass die politisch Verantwortlichen entweder im Gemeinderat mittels einer wirklichen Feststellung per Beschluss etwas zu diesem Antrag entscheiden können oder die Untersuchungskommission selbst entscheiden kann. Oder ist es aus Ihrer Sicht tatsächlich so - das ist die erste Frage - dass im Zweifelsfall die Magistratsdirektion darüber entscheidet, was zulässig ist oder nicht? Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Ich danke vielmals für die von einem Mathematiker äußerst präzise formulierte und klar gestellte Frage, die für uns Juristen natürlich viel, viel weiter gebördelt und ausgeschmückt ist! Ich darf noch etwas ergänzen, Herr Margulies: Ich habe laut gedacht, und mein Stellvertreter ist fast ohnmächtig geworden. Ich habe mir gedacht, dass das ja auch der Bürgermeister entscheiden könnte, denn die Weisungsfreistellung dieser Kommission ist auch nicht wirklich so geregelt in der Wiener Stadtverfassung. Mit schlappen fünf Paragraphen sind wir wirklich schlecht unterfüttert. Da sollte also wirklich etwas geschehen! Aber das ist jetzt pro de lege ferenda und nicht de lege lata, wie wir Juristen sagen, wie es also in der Zukunft sein sollen hätte, sage ich jetzt für Herrn Ellensohn, damit Sie es auch verstehen. Bitte, Herr Magistratsdirektor. MagDior Dr. Erich Hechtner: Wie man sieht, hat ein schlankes Gesetz auch seine Tücken. Aber es ist schlank. - Das ist das eine. Wie das in Zukunft sein soll beziehungsweise wenn man jetzt auf Bundesregelungen verweist: So ganz frei ist man in der Frage der Zulässigkeit auch dort nicht, wenn ich das so sagen darf. Es ist aber sozusagen aus dem Titel des Fehlerkalküls ein anderes Herangehen. Das ist das Faktum an der ganzen Sache, und dieses Faktum ist hier anders gestaltet. Wie schon erwähnt, sind bei der UK nicht die im Rahmen der im Antrag des Gemeinderats gesetzten Grenzen sozusagen das Maß der Dinge, sondert dort ist das Thema zu Hause. Ich komme noch einmal darauf zurück: Ich kann, einem Analogieschluss folgend, dass es hier strikte Regelungen gibt, die nicht individuell verschiebbar sind, mit dieser Art der Zuständigkeit, die jederzeit von Amts wegen wahrzunehmen ist, nicht operieren. Das würde den Teil des Verwaltungsverfahrens komplett auflösen. Wenn es aber solche Regelungen zukünftig geben sollte, dann muss man sich entscheiden, ob das Maß der Dinge weiterhin das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz bleibt, das in dieser Form hier herrscht. Dieses ist ja nicht gerade ein dünnes Gesetz, wenn ich das so sagen darf. Es sind die Bestimmungen zwar hier dünn, aber wir arbeiten mit einem Verweis auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, und dieses ist ja nicht gerade ein dünnes Werk und auch judiziell sehr ausgearbeitet. Dieses ist im Verwaltungsverfahren auch das Maß und die Regelung für alle anderen Behörden auf dieser Ebene, und es ist dies durchaus ein taugliches, probates Verfahrensrecht. Die andere Frage, wie man letztlich in der Zukunft damit umgeht, kann ich nicht beantworten. Derzeit haben wir diese Rechtslage, dass sich das auf Grund des mangelnden Fehlerkalküls so bestimmt und sich letztendlich dann die Zuständigkeit aus dem Antrag in Umfassung dessen, was im Gemeinderat ist, ergibt. Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Bitte, Herr Margulies. GR Dipl.-Ing. Martin Margulies (GRÜNE): Das hat mir jetzt nicht wirklich weiter geholfen. Tatsächlich ist es jetzt so: Die Untersuchungskommission sagt: Es ist zulässig. Der Magistrat sagt: Es ist nicht zulässig. - Wer entscheidet? Es können ja nicht beide entscheiden! Es kann einer dann im Zweifelsfall den Rechtsweg beschreiten. Aber wer entscheidet aus Ihrer Sicht über die Zulässigkeit eines Antrags, der im Gemeinderat eingebracht wurde: Die Untersuchungskommission oder der Magistrat? - Das war nur die Nachfrage zu ersten Frage. Dann habe ich noch eine zweite Frage, die sozusagen damit einhergeht, nämlich betreffend die Aufhebung der Amtsverschwiegenheit, falls diese doch zustande kommt, aber nicht sozusagen im Sinne dessen, was dann gesagt werden darf oder nicht. Sie sagen ja ganz konkret, dass das unzulässig ist und deshalb die Amtsverschwiegenheit nicht aufgehoben werden soll, als Magistratsdirektor sind sie aber auch oberste Dienstbehörde. Für den Fall, dass die Untersuchungskommission die Amtsverschwiegenheit aufhebt und der Zeuge eine Aussage unter Aufhebung der Amtsverschwiegenheit tätigt, hat der dann, weil Sie als Magistratsdirektor ja gesagt haben, dass das prinzipiell unzulässig ist, und die Amtsverschwiegenheit nicht aufgehoben haben, mit dienstrechtlichen Konsequenzen zu rechnen oder nicht? Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Bei Herr Margulies merkt man: Die Mathematik ist eine exakte Wissenschaft, die Juristerei ist keine exakte Wissenschaft. Aber diesmal kommen wir nicht einmal mehr mit dem Standardsatz aus: Es kommt darauf an!, denn Sie haben den Finger in die offene Wunde gelegt. Es kann meiner Interpretation nach dieser ganze Abs. 10 im § 59 d der Wiener Stadtverfassung nur auf genau diesen Umstand abzielen, dass eine Behörde sich hinter der Amtsverschwiegenheit verschanzt und die Kommission sagt: Das ist nicht gerechtfertigt, deswegen heben wir es auf. - Diese vorangegangene Verständigung ist eine reine Formsache, wie mein Stellvertreter schon gesagt hat, damit Sie möglicherweise den Rettungsanker ziehen und sagen können: Wenn ihr einen Zeugen gegen unsere Meinung doch vernehmt, dann aber nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit, damit keine Geheimnisse an die Falschen geraten. Ich bin dieser Interpretation zu 100 Prozent sicher, und das ist selten bei Juristen. Das ist fast schon mathematisch sicher. Aber der Herr Magistratsdirektor wird mit Sicherheit eine andere Meinung vertreten, und ich erteile ihm jetzt das Wort. MagDior Dr. Erich Hechtner: Das war jetzt sozusagen augurenhaft. Wenn ich jetzt noch einmal den hinteren Punkt hernehme, dann muss ich differenzieren: Die Frage der Aufhebung der Amtsverschwiegenheit stellt sich nur dann, wenn die erste Frage - die erste Frage! - eine Zuständigkeit dafür ergibt. Ich kann ja nicht etwas aufheben, wo keine Zuständigkeit vorliegt. Der andere Punkt: Ich bin zu 100 Prozent der Meinung des Herrn Vorsitzenden: Wenn wir glauben, dass das - unter Anführungszeichen - ein "zulässiger Beweisgegenstand" ist, jemand kommt, den ich nicht entbinde und die Kommission der Meinung ist, dass da die Amtsverschwiegenheit aufgehoben gehört, dann ist das meines Erachtens im Abs. 10 ausdrücklich geregelt. Das ist so im Wesentlichen: Dann kann die Kommission aufheben. Es kann durchaus passieren, dass es irgendetwas gibt, wovon wir meinen, dass darüber nicht geredet werden soll. Aber da ist sozusagen die Zulässigkeit nach Abs. 10 gegeben. Wenn wir aber keinen Beweisgegenstand haben, der zulässig ist, dann komme ich ja gar nicht zum Abs. 10! - Das versuche ich die ganze Zeit zu erklären: Ich kann nicht etwas aufheben, was es nicht gibt. Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Bitte, Herr Margulies. GR Dipl.-Ing. Martin Margulies (GRÜNE): Ich habe das Problem total verstanden, und ich teile die Auffassung: Man kann nicht aufheben, wenn etwas unzulässig ist. Aber dann drehen wir uns im Kreis: Wer entscheidet über die Zulässigkeit? Letztendlich muss ja irgendjemand entscheiden, entweder der Magistrat, der Bürgermeister, der Verwaltungsgerichtshof, der Verfassungsgerichtshof oder wir. Und solange es meiner Ansicht nach niemand anderer regelt, dann sind es wir, und jeder andere kann dagegen zu Gericht ziehen und sagen: Das ist nicht so! Nur im hypothetischen Fall, dass wir das als Untersuchungskommission entscheiden, Sie sagen, das ist nicht zulässig, wir aber sagen, das ist zulässig, und die Amtsverschwiegenheit aufgehoben wird, hat niemand, der dann unter dieser Prämisse aussagt, damit zu rechnen, dass irgendein Verfahren wegen dienstrechtlicher Verfehlung eingeleitet wird. - Das wollte ich nur sichergestellt haben. Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Der Herr Magistratsdirektor nickt und bestätigt im Hinblick auf die Suggestivfrage des Abg. Margulies, der eine Anschlussfrage stellen möchte. - Bitte. GR Dipl.-Ing. Martin Margulies (GRÜNE): Das war eigentlich die Anschlussfrage. Eine ganz kurze dritte Frage zu den Schwärzungen: Ich stehe dem grundsätzlich skeptisch gegenüber, aber es ist manchmal notwendig, sinnvoll et cetera. Das Einzige, was ich nicht nachvollziehen konnte, ist, warum Akten geschwärzt werden, bei denen die Magistratsdirektion eigentlich nur als Poststelle dient, die Akten also nicht aus den Magistrat heraus kommen, sondern etwa von der Landespolizeidirektion, die ja dem Herrn Vorsitzenden die Akten rein theoretisch auch direkt übermitteln können hätte. Warum geschieht das dort, wo die Magistratsdirektion nur als reine Poststelle dient? Vielleicht könnten Sie mir das erklären! Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Bitte, Herr Magistratsdirektor. MagDior Dr. Erich Hechtner: Wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, geht es nach wie vor um den Punkt der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit. Bei Akten betreffend das Vereinsregister haben wir letztendlich zum Ausdruck gebracht, dass, wenn jetzt andere gekommen wären im Wesentlichen, dann wären diese nicht geschwärzt, aber zu diesem einen werden sie geschwärzt. Das ist die gleiche Situation, wie wenn Sie Bedienstete zu einem anderen Verein befragen, dann wird er entsprechend entbunden und kann darüber aussagen. Aber in diesem Fall haben wir sozusagen symbolhaft zum Ausdruck bringen wollen: Das ist etwas anderes, was wir jetzt da meinen. Und die anderen acht Vereine sind davon nicht erfasst. Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Herr Magistratsdirektor! Ich habe das auch so verstanden, als Signal in meine Richtung, aber ich habe mich auch geärgert. Deshalb habe ich gesagt, dass ich es als unfreundlichen Akt sehe, dass man uns die allgemein zugänglichen Vereinsregisterdaten nicht gibt. Aber das ist schon wieder vorbei. Mein Zorn ist verraucht. Es werden dadurch keine gewaltigen Erkenntnislücken entstehen. Nun geht es, da Herr Margulies keine Nachfrage mehr hat, beim Fraktionsführer der Freiheitlichen weiter. Bitte, Herr Mahdalik. GR Anton Mahdalik (FPÖ): Ich schlage jetzt etwas Konstruktives vor, ohne Ihnen ins Handwerk pfuschen zu wollen: Wir könnten eine kurze Pause einlegen, bevor uns der Magistratsdirektor noch ein paarmal erklärt, dass er die Zuständigkeit festlegt und nicht wir, denn so kommen wir nicht weiter. Dann würde ich eine Fraktionsführersitzung vorschlagen, und dann heben wir die Amtsverschwiegenheit auf. Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Wortmeldungen zur sehr, sehr vernünftigen Antragstellung des Herrn Fraktionsführers Mahdalik? Sehe ich hier Gegenstimmen? - Dann ist dieser technische Antrag durchgegangen. Herr Mahdalik! Wie lange brauchen wir eine Pause? - Sie schlagen 20 Minuten vor. Und dann, wenn alle wieder da sind, machen wir eine Fraktionsführersitzung. Okay? Brauchen wir den Herrn Magistratsdirektor noch? - Herr Magistratsdirektor! Ich höre gerade, dass Sie alle Fragen zur vollsten Zufriedenheit beantwortet haben. Fürs Protokoll: Raunen in verschiedenen Bereichen. Ich jedenfalls danke Ihnen sehr für ihre Ausführungen. Sie waren sehr fundiert, und die Mikrofondisziplin war auch gut. Daher, Herr Mag. Fischer, bitte noch einmal eine Belohnung. - Danke. Ich unterbreche die Sitzung. (Unterbrechung um 11.56 Uhr) (Wiederaufnahme um 13.03 Uhr) Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Ich darf die Sitzung wieder eröffnen. Ich bedanke mich bei den Medienvertretern, die jetzt die Bild- und Tonaufnahmen bitte wieder einstellen. - Danke schön. Ich darf Herrn OSR Mag. Oppenauer bitten, vorzutreten. Herr Obersenatsrat, nehmen Sie ruhig Platz. Danke für Ihr Kommen! Heute hatten wir bereits am Vormittag den Magistratsdirektor ausführlich als Zeugen hier. Es stellt sich heraus, dass es eine grundsätzliche Rechtsfrage über den Umfang der Prüfungskompetenz dieser Untersuchungskommission in Ansehung des Vereines - der nunmehrigen GmbH - zur Wiener Kinder- und Jugendbetreuung zu klären gibt. Diese Kommission hat die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen Universitätsprofessor für öffentliches Recht zu diesem Thema beantragt, um ein sicheres rechtliches Fundament für die Beurteilung der weiteren Vorgehensweise und das Vorliegen einer rechtlich vertretbaren Grundlage weiterer Ermittlungstätigkeit zu finden. Das heißt, Sie sind jetzt schon das zweite Mal da. Vielen Dank für Ihre Präsenz. Sie werden heute nicht als Zeuge einvernommen. Ich glaube nicht, dass Sie eine Zeitbestätigung brauchen, dass Sie hier waren. Vielen Dank! Darf ich Sie kurz zu mir bitten, ich möchte mich dann mit Handschlag von Ihnen verabschieden. Wir glauben aber, dass wir Sie sehen werden - wenn das Gutachten so ausfällt, wie es möglicherweise möglich ist. Danke, Herr Obersenatsrat! Vielleicht kurz für die Öffentlichkeit: Wir hatten in der Unterbrechung der Sitzung eine ausführliche Debatte über die weitere Vorgangsweise. Es ist so, dass diese Untersuchungskommission ihre Kompetenz, den Umfang ihrer Prüfkompetenz jetzt durch eine entsprechende, fundierte, rechtliche, gutachtliche Basis rechtlich untermauern lassen will. Das wird durch ein Rechtsgutachten eines anerkannten Universitätsprofessors aus dem öffentlichen Recht geschehen. Daher sind die Einvernahmen für heute Nachmittag obsolet. Es wird also heute keine weitere Zeugeneinvernahme mehr stattfinden. Wir versuchen, dieses Gutachten noch vor dem nächsten Verhandlungstermin, das wäre der 14. Februar 2020 zu bekommen, um dann klar zu sehen, ob Herr OSR Mag. Oppenauer von der MA 56 als Zeuge zuerst von der Amtsverschwiegenheit entbunden und von uns dann auch in der Sache befragt werden kann. Wie gesagt, diese Dinge werden jetzt durch einen Sachverständigen geklärt werden. Gibt es noch Wortmeldungen - mein Stellvertreter formuliert noch - zu den einzelnen Themen? Falls nicht, würde ich die Sitzung kurz unterbrechen, bis der stellvertretende Vorsitzende mit seiner Vorbereitungsarbeit fertig ist. Ich unterbreche die Sitzung für fünf Minuten. (Unterbrechung um 13.07 Uhr) (Wiederaufnahme um 13.20 Uhr) Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Die Sitzung wird wieder eröffnet. Ich darf nunmehr mitteilen, dass die Beweisanträge, die heute eingebracht wurden - und ich werde sie jetzt einzeln vorlesen: Beweisantrag der Freiheitlichen mit der Endziffer 176, 177, Beweisantrag der ÖVP mit der Endziffer 192, Beweisantrag der Freiheitlichen Fraktion mit der Endziffer 193, Beweisantrag der Freiheitlichen Partei mit der Endziffer 194, Beweisantrag der Freiheitlichen Partei mit der Endziffer 195 und der Beweisantrag mit der Endziffer 196, ebenfalls von der Freiheitlichen Partei -, allesamt zur Behandlung in der nächsten Sitzung der Untersuchungskommission zurückgestellt werden, weil eine Überschneidung mit dem Thema Wie weit darf diese Untersuchungskommission prüfen, wie weit ist ihre Kompetenz und so weiter vorliegt, bis diese entsprechende Überprüfung vorliegt. Bis zu diesem Zeitpunkt gibt es noch keine Abstimmung über diese Beweisanträge. Das heißt, sie sind weder angenommen noch abgelehnt, sie sind zurückgestellt und für den 14. Februar 2020 terminisiert. Das erfolgte in Übereinstimmung mit den Antragstellern und nicht willkürlich. - Danke vielmals. Ich sehe, dass Herr GR Ellensohn, die GRÜNEN, sich meldet. - Bitte. GR David Ellensohn (GRÜNE): Vielen Dank. Wir haben uns in der Sitzung darauf geeinigt, dass wir ein weiteres Gutachten einholen, um vielleicht aus dem Dilemma herauszukommen, was wir hier tun oder nicht tun dürfen. Ich hoffe, ich formuliere das jetzt juristisch korrekt, das sollte aber funktionieren, weil es in Zusammenarbeit mit dem stellvertretenden Vorsitzenden geschehen ist. Im Hinblick auf das Schreiben der Magistratsdirektion vom 20. Jänner 2020 und den Ausführungen von Professor Muzak in seinem Gutachten vom 7.11.2019 und den Ausführungen des Magistratsdirektors in der heutigen Verhandlung, stellt die Kommission den Antrag auf Einholung eines verfassungsrechtlichen Gutachtens. Der Herr Sachverständige oder die Frau Sachverständige mögen beauftragt werden, bis 10. Februar 2020 - das ermöglicht uns den Sitzungsplan weiterhin einzuhalten -, ein Gutachten zu folgenden Fragen zu erstellen: 1. Wie weit erstreckt sich die Prüfkompetenz der Untersuchungskommission? 2. Ist die Untersuchungskommission berechtigt, die Vorbereitung der Gemeinderatsbeschlüsse durch den Magistrat zu prüfen, insbesondere in die betreffenden Akten Einsicht zu nehmen und die Referenten und Referentinnen zu befragen? 3. Wieweit dürfen die Organe und Angestellten der betroffenen Vereine bezüglich der Verwendung der Fördermittel befragt werden? 4. Inwieweit darf die Untersuchungskommission die Subventionsvergabe überprüfen? 5. Wieweit besteht eine Prüfkompetenz der Untersuchungskommission hinsichtlich der Mittelvergabe und Mittelverwendung der ausgegliederten Verwaltung, insbesondere hinsichtlich des Vereins Wiener Kinder- und Jugendbetreuung? Zur Information des Sachverständigen oder der Sachverständigen wird festgehalten, dass zwei Rechtsgutachten vorliegen, die die Prüfkompetenz der Untersuchungskommission einschränken. Zu diesen Gutachten möge ausführlich Stellung genommen werden. Vorsitzender Dr. Wolfgang Heufler: Vielen Dank, Herr Abgeordneter Ellensohn. - Gibt es Wortmeldungen zu diesem Antrag des Abgeordneten Ellensohn auf Bestellung eines Sachverständigen? Wenn dem nicht so ist, bringe ich diesen Antrag zur Abstimmung. Ist jemand gegen den Antrag auf Bestellung eines Sachverständigen? - Das ist nicht der Fall. Damit ist dieser Antrag einstimmig angenommen. Ich danke vielmals. Auf Grund dieses Beschlusses ist natürlich die heute geplante Einvernahme der beiden Zeugen Czernohorszky und Kopietz obsolet geworden, denn ohne sichere rechtliche Grundlage halte ich es nicht für verantwortungsvoll, diese Befragungen durchzuführen. Die Zeugen sind bereits von der Abberaumung verständigt worden. Ich darf die Sitzung daher, wenn es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt - das muss ich natürlich fragen -, mit Dank schließen und werde sobald das Gutachten vorliegt, es sofort in die Cloud stellen und Sie alle informieren. Danke für die wirklich gute Zusammenarbeit heute bei sehr heiklen juristischen Fragen! Danke. (Schluss um 13.25 Uhr)