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Gemeinderat, 11. Sitzung vom 01.2.2002, Sitzungsbericht  -  Seite 5 von 14

 

(00266/2002-GSV, P 46) In Festsetzung des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans für das im Antragsplan Nr 7392 mit der rot strichpunktierten Linie umschriebene Gebiet zwischen Olympiaplatz, Linienzug 1-6, Vorgartenstraße, Linienzug 7-10, Handelskai und Meiereistraße im 2. Bezirk, KatG Leopoldstadt werden unter Anwendung des § 1 der BO für Wien folgende Bestimmungen getroffen:

 

I.

 

Der bisher gültige Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan verliert seine weitere Rechtskraft.

 

II.

 

1. Die roten Planzeichen gelten als neu festgesetzt.

 

Für die rechtliche Bedeutung der Planzeichen ist die beiliegende "Zeichenerklärung für den Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplan" (§§ 4 und 5 BO für Wien) vom 1. September 1996 maßgebend, die einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet.

 

2. Für die Querschnitte der Verkehrsflächen gemäß § 5 Abs 2 lit c der BO für Wien wird bestimmt, dass bei einer Straßenbreite unter 10,00 m entlang der Fluchtlinien Gehsteige mit je mindestens 0,8 m bei einer Straßenbreite unter 16,0 m entlang der Fluchtlinien Gehsteige mit je mindestens 1,5 m Breite und bei einer Straßenbreite ab 16,0 m entlang der Fluchtlinien Gehsteige mit je mindestens 2,0 m Breite herzustellen sind.

 

In der Engerthstraße ist Vorsorge zu treffen, dass die Pflanzung einer beidseitigen Baumreihe möglich ist.

 

3. Bestimmungen gemäß § 5 Abs 4 der BO für Wien für das gesamte Plangebiet, ohne Plandarstellung:

 

Einfriedungen an seitlichen und hinteren Grundgrenzen von Liegenschaften im Bauland, für die die gärtnerische Ausgestaltung unbebauter Grundflächen angeordnet ist, dürfen 2,0 m nicht überragen und ab einer Höhe von 0,5 m den freien Durchblick nicht hindern.

 

Im gesamten Plangebiet darf bei den zur Errichtung gelangenden Gebäuden, soweit nichts anderes bestimmt ist, der höchste Punkt des Dachs nicht höher als 4,5 m über der tatsächlich errichteten Gebäudehöhe liegen.

 

Für den Bereich nördlich der Achse Engerthstraße (Hochwasserkante) sind unterirdische Baulichkeiten nur bis zu 3,68 m unter Wiener Null zulässig.

 

4. Besondere Bestimmungen gemäß § 5 Abs 4 der BO für Wien mit Plandarstellung:

 

Auf allen Flächen im Bauland, für die die gärtnerische Ausgestaltung (G) vorgeschrieben ist, sind bei unterirdischen Bauten Vorkehrungen zu treffen, dass für das Pflanzen von Bäumen ausreichende Erdkerne vorhanden bleiben.

 

Auf den mit BB1 bezeichneten Flächen ist die Unterbrechung der geschlossenen Bauweise zulässig.

 

Innerhalb der als Bauland gewidmeten und mit G BB2 bezeichneten Flächen ist die Errichtung von unterirdischen Bauten nicht zulässig.

 

Die mit G BB3 bezeichneten Bereiche sind gärtnerisch auszugestalten, sofern sie nicht für Stellplätze, Rangier- oder Manipulationszwecke benötigt werden.

 

In den mit BB4 bezeichneten Bereichen im Bauland/Wohngebiet sind die Dachflächen gemäß dem Stand der technischen Wissenschaften als begrünte Flachdächer auszubilden.

 

Auf den mit BB5 bezeichneten Flächen ist für einen öffentlichen Durchgang ein Raum mit einer Mindestbreite von 5,0 m und einer lichten Mindesthöhe von 4,0 m von jeder Bebauung freizuhalten und die Benützung des Durchgangs zu dulden.

 

In dem mit BB6 bezeichneten Bereich im Bauland Wohngebiet ist an der Baulinie die Anordnung von Fenstern von Aufenthaltsräumen von Wohnungen im Erdgeschoss gegen die öffentliche Verkehrsfläche unzulässig.

 

In dem mit BB7 bezeichneten Bereich ist eine Grundfläche zur Errichtung und Duldung eines mindestens 1,5 m breiten öffentlichen Fuß- und Radwegs von jeder Bebauung freizuhalten.

 

In dem mit BB9 bezeichneten Bereich im Grünland/Parkschutzgebiet sind Gebäude mit Nutzung gemäß § 6 Abs 2 der BO für Wien mit einer maximalen Gebäudehöhe von 5,5 m zulässig.

 

Gemäß § 4 Abs 3 der BO für Wien wird bestimmt:

 

Für die mit BB8 bezeichneten Bereiche wird eine gesonderte Widmung für zwei übereinanderliegende Räume derart festgesetzt, dass der bis zur Brückenkonstruktionsunterkante reichende Raum der öffentlichen Verkehrsfläche, der Raum darüber dem Verkehrsband zugeordnet wird.

 

(00150/2002-GSV, P 47) In Festsetzung des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans für das im Antragsplan Nr 7401 mit der rot strichpunktierten Linie oder den in roter Schrift als "Plangebietsgrenze" bezeichneten Fluchtlinien umschriebene Gebiet zwischen Josef-Flandorfer-Straße, Herrenholzgasse, Linienzug 1-3 (Regnerweg), Kummergasse, Brünner Straße, Linienzug 4-6 (Marchfeldkanal, Tulzergasse), Linienzug 6-8, Linienzug 8-9 (Luckenschwemmgasse), Johann-Weber-Straße und Jedlersdorfer Straße im 21. Bezirk, KatG Stammersdorf werden unter Anwendung des § 1 der BO für Wien folgende Bestimmungen getroffen:

 

I.

 

Die bisher gültigen Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne verlieren, soweit sie innerhalb des gegenständlichen Plangebiets liegen, ihre weitere Rechtskraft.

 

II.

 

1. Die roten Planzeichen gelten als neu festgesetzt.

 

Für die rechtliche Bedeutung der Planzeichen ist die beiliegende "Zeichenerklärung für den Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplan" (§§ 4 und 5 BO für Wien) vom 1. Oktober 2001 maßgebend, die einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet.

 

2. Für die Querschnitte der Verkehrsflächen gemäß § 5 (2) lit c der Bauordnung für Wien wird bestimmt, dass bei einer Straßenbreite unter 10,0 m Gehsteige mit insgesamt mindestens 2,0 m Breite, bei einer Straßenbreite von 10,0 m bis unter 16,0 m Gehsteige mit insgesamt mindestens 3,0 m Breite und bei einer Straßenbreite ab 16,0 m Gehsteige mit jeweils mindestens 2,0 m Breite herzustellen sind.

 

Die Querschnitte des Theumermarkts, der Kummergasse zwischen der Felix-Slavik-Straße und der Lazarsfeldgasse, der Dattlergasse zwischen der Felix-Slavik-Straße und des Regnerwegs, sowie der Felix-Slavik-Straße sind so zu gestalten, dass die Pflanzung beziehungsweise Erhaltung zweier

 

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