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Gemeinderat, 11. Sitzung vom 01.2.2002, Sitzungsbericht  -  Seite 6 von 14

 

Baumreihen ermöglicht wird. Die Querschnitte der Jedlersdorfer Straße, Johann-Weber-Straße und Josef-Flandorfer-Straße sind so zu gestalten, dass die Pflanzung beziehungsweise Erhaltung mindestens einer Baumreihe ermöglicht wird.

 

3. Gemäß § 5 (4) der Bauordnung für Wien wird für das gesamte Plangebiet ohne eigene Kennzeichnung im Plan bestimmt:

 

Für alle Gebäude bis zu einer Gebäudehöhe von 7,5 m wird bestimmt: Flachdächer bis zu einer Dachneigung von 5 Grad sind zu begrünen.

 

Die Dächer der zur Errichtung gelangenden Nebengebäude sind ab einer Größe von 5 m² und bis zu einer Dachneigung von 5 Grad als begrünte Flachdächer auszubilden. Technische beziehungsweise der Belichtung dienende Aufbauten sind im erforderlichen Ausmaß zulässig.

 

3.2. Nicht bebaute, jedoch bebaubare Flächen im Bauland sind, soweit sie nicht für Zugänge, Zufahrten, Rangierflächen oder für Stellplätze benötigt werden, gärtnerisch auszugestalten.

 

4. Gemäß § 5 (4) und teilweise unter Anwendung des § 5 (7) der Bauordnung für Wien wird für Teile des Plangebiets mit eigener Kennzeichnung im Plan (BB) bestimmt:

 

4.1. Auf den mit BB1 bezeichneten Baulandflächen ist die Unterbrechung der geschlossenen Bauweise zulässig.

 

4.2. Auf den mit BB2 bezeichneten Flächen ist die Errichtung von Fenstern, von Aufenthaltsräumen, von Wohnungen zur öffentlichen Verkehrsfläche im Erdgeschoss nicht zulässig.

 

4.3. Auf der mit BB3 bezeichneten Fläche wird bestimmt, dass der Raum ab einer Höhe von 4,5 m über dem Straßenniveau dem angrenzenden Bauland, der darunter liegende Raum der öffentlichen Verkehrsfläche zuzuordnen ist.

 

4.4. Innerhalb der mit BB4 bezeichneten Bereiche ist ein Raum für einen öffentlichen Durchgang mit mindestens 5,0 m lichter Breite und mindestens 3,0 m lichter Höhe freizuhalten und seine Herstellung und Benutzung zu dulden.

 

4.5. Die mit G BB5 bezeichneten Flächen sind mit Ausnahme der erforderlichen Müllgefäß- und Fahrradabstellanlagen gärtnerisch auszugestalten.

 

4.6. Die mit G BB6 bezeichnete Fläche ist, soweit nicht eine Befestigung für Schulsportzwecke erforderlich ist, mindestens jedoch zu 50 Prozent gärtnerisch auszugestalten.

 

(00167/2002-GSV, P 48) Über das im Antragsplan Nr 7513 mit einer schwarz vollgezogenen, mit Querstrichen versehenen Linie umrandete Gebiet zwischen Brünner Straße, Linienzug 1-3, Karl-Schäfer-Straße, Linienzug 4-11, Lundenburger Gasse und Linienzug 12-18 im 21. Bezirk, KatG Großjedlersdorf II wird unter Anwendung des § 8 Abs 2 der BO für Wien die zeitlich begrenzte Bausperre verhängt.

 

Bei der Bearbeitung des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans soll auf folgende Ziele Bedacht genommen werden:

 

Vorsorge für die erforderlichen Flächen für die Schaffung von Arbeits- und Produktionsstätten des Gewerbes und zur Erbringung von Dienstleistungen.

 

Vorsorge für Flächen zur Freizeitnutzung und Erholung der Bevölkerung.

 

Abstimmung der räumlichen und funktionellen Beziehungen einer künftigen Bebauung auf das (geplante) öffentliche Verkehrsmittel.

 

Sicherung von Flächen für die Realisierung des (geplanten) hochrangigen öffentlichen Verkehrsmittels und der erforderlichen Folgeeinrichtungen.

 

Dabei wird auf die im § 1 Abs 2 der BO für Wien, insbesondere auf die in den Ziffern 2, 3 und 8 angeführten Ziele Bedacht zu nehmen sein.

 

(00168/2002-GSV, P 49) Über das im Antragsplan Nr 7514 mit einer schwarz vollgezogenen, mit Querstrichen versehenen Linie umrandete Gebiet zwischen Baumergasse, Linienzug 1-4, Brünner Straße, Frauenstiftgasse, Baumergasse, Linienzug 5-9 und Frauenstiftgasse im 21. Bezirk, KatG Großjedlersdorf I wird unter Anwendung des § 8 Abs 2 der BO für Wien die zeitlich begrenzte Bausperre verhängt.

 

Bei der Bearbeitung des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans soll auf folgende Ziele Bedacht genommen werden:

 

Vorsorge für die erforderlichen Flächen für die Schaffung von Wohnraum und Arbeitsstätten innerhalb gemischter Nutzungsstrukturen.

 

Abstimmung der räumlichen und funktionellen Beziehungen einer künftigen Bebauung auf das (geplante) öffentliche Verkehrsmittel.

 

Sicherung von Flächen für die Realisierung des (geplanten) hochrangigen öffentlichen Verkehrsmittels und der erforderlichen Folgeeinrichtungen.

 

Sicherung von Flächen für der Öffentlichkeit dienenden Bildungseinrichtungen.

 

Entwicklung eines örtlichen Stadtbilds, das sowohl der Zentrenfunktion des Plangebiets als Teil der Siedlungsachse entspricht, als auch mit den benachbarten Gebieten des "Ortskerns Jedlersdorf" vereinbar ist.

 

Dabei wird auf die im § 1 (2) der BO für Wien, insbesondere auf die in den Ziffern 1, 2, 3, 8, 12 und 14 angeführten Ziele Bedacht zu nehmen sein.

 

(00264/2002-GSV, P 51) In Festsetzung des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans für das im Antragsplan Nr 7338 mit der rot strichpunktierten Linie als Plangebietsgrenze bezeichneten Fluchtlinien umschriebene Gebiet zwischen Flötzersteig, Steinbruchstraße, Burgersteingasse, Rudolf-Pöch-Gasse, Altebergenstraße, Breitenseer Straße, Torricelligasse und Ameisbachzeile im 14. Bezirk, KatG Breitensee werden unter Anwendung des § 1 der BO für Wien folgende Bestimmungen getroffen:

 

I.

 

Der bisher gültige Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan verliert seine weitere Rechtskraft.

 

II.

 

1. Die roten Planzeichen gelten als neu festgesetzt.

 

Für die rechtliche Bedeutung der Planzeichen ist die beiliegende "Zeichenerklärung für den Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplan" (§§ 4 und 5 BO für Wien) vom 1. September 1996 maßgebend, die einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet.

 

2. Für die Querschnitte der Verkehrsflächen gemäß § 5

 

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