Gemeinderat,
11. Sitzung vom 01.2.2002, Sitzungsbericht
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Baumreihen ermöglicht wird. Die Querschnitte der Jedlersdorfer Straße,
Johann-Weber-Straße und Josef-Flandorfer-Straße sind so zu gestalten, dass die
Pflanzung beziehungsweise Erhaltung mindestens einer Baumreihe ermöglicht wird.
3. Gemäß § 5 (4) der Bauordnung für Wien wird für das gesamte
Plangebiet ohne eigene Kennzeichnung im Plan bestimmt:
Für alle Gebäude bis zu einer Gebäudehöhe von 7,5 m wird bestimmt:
Flachdächer bis zu einer Dachneigung von 5 Grad sind zu begrünen.
Die Dächer der zur Errichtung gelangenden Nebengebäude sind ab einer Größe
von 5 m² und bis zu einer Dachneigung von 5 Grad als begrünte
Flachdächer auszubilden. Technische beziehungsweise der Belichtung dienende Aufbauten
sind im erforderlichen Ausmaß zulässig.
3.2. Nicht bebaute, jedoch bebaubare Flächen im Bauland sind, soweit sie
nicht für Zugänge, Zufahrten, Rangierflächen oder für Stellplätze benötigt
werden, gärtnerisch auszugestalten.
4. Gemäß § 5 (4) und teilweise unter Anwendung des § 5 (7) der
Bauordnung für Wien wird für Teile des Plangebiets mit eigener Kennzeichnung im
Plan (BB) bestimmt:
4.1. Auf den mit BB1 bezeichneten Baulandflächen ist die Unterbrechung der
geschlossenen Bauweise zulässig.
4.2. Auf den mit BB2 bezeichneten Flächen ist die Errichtung von Fenstern,
von Aufenthaltsräumen, von Wohnungen zur öffentlichen Verkehrsfläche im
Erdgeschoss nicht zulässig.
4.3. Auf der mit BB3 bezeichneten Fläche wird bestimmt, dass der Raum ab
einer Höhe von 4,5 m über dem Straßenniveau dem angrenzenden Bauland, der
darunter liegende Raum der öffentlichen Verkehrsfläche zuzuordnen ist.
4.4. Innerhalb der mit BB4 bezeichneten Bereiche ist ein Raum für einen
öffentlichen Durchgang mit mindestens 5,0 m lichter Breite und mindestens
3,0 m lichter Höhe freizuhalten und seine Herstellung und Benutzung zu
dulden.
4.5. Die mit G BB5 bezeichneten Flächen sind mit Ausnahme der
erforderlichen Müllgefäß- und Fahrradabstellanlagen gärtnerisch auszugestalten.
4.6. Die mit G BB6 bezeichnete Fläche ist, soweit nicht eine
Befestigung für Schulsportzwecke erforderlich ist, mindestens jedoch zu
50 Prozent gärtnerisch auszugestalten.
(00167/2002-GSV, P 48) Über das im Antragsplan Nr 7513 mit einer
schwarz vollgezogenen, mit Querstrichen versehenen Linie umrandete Gebiet
zwischen Brünner Straße, Linienzug 1-3, Karl-Schäfer-Straße, Linienzug 4-11,
Lundenburger Gasse und Linienzug 12-18 im 21. Bezirk, KatG
Großjedlersdorf II wird unter Anwendung des § 8 Abs 2 der BO für
Wien die zeitlich begrenzte Bausperre verhängt.
Bei der Bearbeitung des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans soll
auf folgende Ziele Bedacht genommen werden:
Vorsorge für die erforderlichen Flächen für die Schaffung von Arbeits- und
Produktionsstätten des Gewerbes und zur Erbringung von Dienstleistungen.
Vorsorge für Flächen zur Freizeitnutzung und Erholung der Bevölkerung.
Abstimmung der räumlichen und funktionellen Beziehungen einer künftigen
Bebauung auf das (geplante) öffentliche Verkehrsmittel.
Sicherung von Flächen für die Realisierung des (geplanten) hochrangigen
öffentlichen Verkehrsmittels und der erforderlichen Folgeeinrichtungen.
Dabei wird auf die im § 1 Abs 2 der BO für Wien, insbesondere auf
die in den Ziffern 2, 3 und 8 angeführten Ziele Bedacht zu nehmen sein.
(00168/2002-GSV, P 49) Über das im Antragsplan Nr 7514 mit einer
schwarz vollgezogenen, mit Querstrichen versehenen Linie umrandete Gebiet
zwischen Baumergasse, Linienzug 1-4, Brünner Straße, Frauenstiftgasse, Baumergasse,
Linienzug 5-9 und Frauenstiftgasse im 21. Bezirk, KatG
Großjedlersdorf I wird unter Anwendung des § 8 Abs 2 der BO für
Wien die zeitlich begrenzte Bausperre verhängt.
Bei der Bearbeitung des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans soll
auf folgende Ziele Bedacht genommen werden:
Vorsorge für die erforderlichen Flächen für die Schaffung von Wohnraum und
Arbeitsstätten innerhalb gemischter Nutzungsstrukturen.
Abstimmung der räumlichen und funktionellen Beziehungen einer künftigen
Bebauung auf das (geplante) öffentliche Verkehrsmittel.
Sicherung von Flächen für die Realisierung des (geplanten) hochrangigen
öffentlichen Verkehrsmittels und der erforderlichen Folgeeinrichtungen.
Sicherung von Flächen für der Öffentlichkeit dienenden
Bildungseinrichtungen.
Entwicklung eines örtlichen Stadtbilds, das sowohl der Zentrenfunktion des
Plangebiets als Teil der Siedlungsachse entspricht, als auch mit den
benachbarten Gebieten des "Ortskerns Jedlersdorf" vereinbar ist.
Dabei wird auf die im § 1 (2) der BO für Wien, insbesondere auf die in
den Ziffern 1, 2, 3, 8, 12 und 14 angeführten Ziele Bedacht zu nehmen
sein.
(00264/2002-GSV, P 51) In Festsetzung des Flächenwidmungsplans und des
Bebauungsplans für das im Antragsplan Nr 7338 mit der rot
strichpunktierten Linie als Plangebietsgrenze bezeichneten Fluchtlinien
umschriebene Gebiet zwischen Flötzersteig, Steinbruchstraße, Burgersteingasse,
Rudolf-Pöch-Gasse, Altebergenstraße, Breitenseer Straße, Torricelligasse und
Ameisbachzeile im 14. Bezirk, KatG Breitensee werden unter Anwendung des
§ 1 der BO für Wien folgende Bestimmungen getroffen:
I.
Der bisher gültige Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan verliert seine
weitere Rechtskraft.
II.
1. Die roten Planzeichen gelten als neu festgesetzt.
Für die rechtliche Bedeutung der Planzeichen ist die beiliegende
"Zeichenerklärung für den Flächenwidmungsplan und den Bebauungsplan"
(§§ 4 und 5 BO für Wien) vom 1. September 1996 maßgebend, die einen
Bestandteil dieses Beschlusses bildet.
2. Für die Querschnitte der Verkehrsflächen gemäß § 5
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