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Gemeinderat, 25. Sitzung vom 06.03.2003, Wörtliches Protokoll  -  Seite 53 von 91

 

von Maurer Hauptplatz 7 vorgenommen worden sein sollen, da sich insgesamt das zulässige Bauvolumen auf dem genannten Grundstück erhöht hat. Auch das Kontrollamt teilte mit, dass eine Bevorzugung des Grundeigentümers vorliegen könnte.

 

Zum Vorwurf der Bevorzugung oder - ich zitiere - "um Freunde zu bedienen" - Ende des Zitats - liegt vom ehemaligen Leiter der MA 21B zum Bericht des Kontrollamtes bereits insofern eine Stellungnahme vor, als festgestellt wird, dass weder eine verwandtschaftliche, persönliche oder freundschaftliche Beziehung zum Grundstückseigentümer bestehe. Zur Kritik des Kontrollamtes bezüglich der Änderungen nach der öffentlichen Auflage teilte Dipl Ing Vokaun mit, dass es sich aus seiner Sicht um unwesentliche Änderungen gehandelt habe. Für seine Vorgangsweise habe er - ich zitiere - "keine Weisungen von politisch Verantwortlichen oder oberen Stellen bekommen" - Ende des Zitats.

 

Im dritten Kontrollamtsbericht, Wien 23, Atzgersdorfer Friedhof, ging es um das Thema einer geplanten Umwidmung einer als Grünland gewidmeten Fläche in Bauland. Hier wurde von Seiten des Kontrollamtes die Meinung vertreten, dass die MA 21B den Gemeinderat zwecks Umsetzung subjektiver Interessen Dritter unter Inkaufnahme bedenklicher Verfahrensschritte und unter bewusst einseitiger, unvollständiger, teilweise sogar unrichtiger Berichterstattung dazu bringen wollte, die vorgelegten Plandokumente zu beschließen.

 

Dazu ist festzustellen, dass Dipl Ing Vokaun ausgesagt hat, dass ihm sämtliche Voreigentümer des strittigen Areals persönlich unbekannt seien. Er hat auch mit niemandem Verkaufsgespräche oder Ähnliches geführt und beharrte insgesamt darauf, dass hier weder wesentliche Änderungen vorgelegen wären noch eine Bevorzugung eines Bauträgers erfolgt sei.

 

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Kommission hat sich mit diesem Plandokument am ausführlichsten von allen fünf Fällen beschäftigt, auch im Hinblick auf übergeordnete Zielsetzungen des Stadtentwicklungsplans 1994 und des 1 000-Hektar-Plans, den Bezirksentwicklungsplan 1988, der zu diesem Zeitpunkt bereits die Möglichkeit einer Wohnbebauung vorsah, den politischen Willen, der in den einstimmigen Beschlüssen der Liesinger Bezirksvertretung vom 25. September 1997 und 24. September 1998 dokumentiert ist, sowie mit unterschiedlichen rechtlichen Beurteilungen.

 

Warum die Vorgänge, die einzelnen Planungsschritte bei diesem Plandokument nicht transparent gemacht wurden, war eine wesentliche und häufig gestellte Frage auch im Hinblick auf die Erörterung von Verfahrensmängeln. Zur geplanten Widmung Bauland/Wohngebiet in diesem Widmungsfall möchte ich aber feststellen, dass dieses Plandokument vom Gemeinderat bis heute nicht beschlossen worden ist.

 

Der vierte Kontrollamtsbericht betraf Wien 12, Aßmayergasse. Der Vorwurf richtete sich auf eine Bevorzugung der Eigentümer der Grundstücke, auf denen eine Firma angesiedelt war, insofern, als die Trakttiefen von ursprünglich 12 Meter zuerst auf 15 und später auf 16 Meter erhöht wurden.

 

Dazu gilt es festzuhalten, dass das Widmungsverfahren bis zur Erstellung des letztgültigen, dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegten Antragsplanes war, dass die MA 21B nach der öffentlichen Auflage die im Planentwurf II enthaltenen Bebauungsbestimmungen abänderte und dann auch in dem schon im Videndenweg befindlichen Antragsplan, dem Rotdruck III, Änderungen vornahm, wobei letztere Änderungen jedoch im diesbezüglichen Antragsplan an den Gemeinderat nicht dokumentiert wurden und daher auch nur lückenhaft nachzuvollziehen waren.

 

Wie aus einem diesbezüglich eingeholten Rechtsgutachten hervorgeht, handelt es sich bei den nach der öffentlichen Auflage vorgenommene Änderungen um einen so genannten Grenzfall, der ein nochmaliges Begutachtungs- und Auflageverfahren nicht erforderlich gemacht habe. Dipl Ing Vokaun war auch der Ansicht, dass er hier keinen Grenzfall gesehen habe, daher die Änderungen nicht als gravierend eingestuft hat.

 

Bezüglich der Rückholung des Aktes aus dem Stadtratbüro, um die Trakttiefe von 15 Meter auf 16 Meter abzuändern, konnte die Kommission weder klären, durch wen der Akt aus dem Stadtratbüro in die MA 21B und von dort nach der Korrektur wieder in das Stadtratbüro zurückgekommen war, noch wer die Auslackung des Datums vorgenommen hatte.

 

Der fünfte Kontrollamtsbericht betrifft Wien 23, Perfektastraße, wo nach der öffentlichen Auflage Änderungen zugunsten von Bauträgern vorgenommen worden sein sollen - so der Vorwurf. Das Kontrollamt stufte die Änderungen nach der öffentlichen Auflage betreffend den Wohnpark Perfektastraße, ähnlich wie bei der Aßmayergasse, als Grenzfall ein. Es wäre jedoch, so wird die Meinung vertreten, in das Ermessen des Gemeinderates beziehungsweise des Gemeinderatsausschusses zu legen, ob ein neuerliches Auflageverfahren abgehalten werden muss oder ob der geänderten Fassung die Zustimmung erteilt wird. Eine solche Information an den Gemeinderat ist allerdings unterblieben. Dipl Ing Vokaun wendete dazu ein, dass das Rechtsmittelbüro, das die Zulässigkeit der Änderungen rechtlich geprüft hatte, keine Einwendungen vorgebracht habe.

 

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Im Rahmen der Tätigkeit der Untersuchungskommission wurde weiters untersucht: erstens der Wohnpark Hetzendorf, zu dem auch der ehemalige StR Dr Swoboda einvernommen wurde, der die Entscheidung für das Projekt im Rahmen des Wohnbauprogramms, 10 000 Wohnungen pro Jahr zu errichten, dargelegt hat. Der Beschluss der Flächenwidmung ist im letztendlich entscheidungsbefugten Gremium, dem Gemeinderat, im Dezember 1997 erfolgt.

 

Zweitens: Die Meldung einer Nebenbeschäftigung des ehemaligen Leiters der MA 21B nahm die MA 2 mit Schreiben vom 11. November 1981 zur Kenntnis. Diese Nebentätigkeiten waren ausdrücklich nur auf den Raum Niederösterreich beschränkt. Mit Schreiben vom 3. 8. 1999 gab Dipl Ing Vokaun der MA 2 die

 

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