Gemeinderat,
25. Sitzung vom 06.03.2003, Wörtliches Protokoll - Seite 53 von 91
von Maurer Hauptplatz 7 vorgenommen worden sein sollen,
da sich insgesamt das zulässige Bauvolumen auf dem genannten Grundstück erhöht
hat. Auch das Kontrollamt teilte mit, dass eine Bevorzugung des Grundeigentümers
vorliegen könnte.
Zum Vorwurf der Bevorzugung oder - ich zitiere -
"um Freunde zu bedienen" - Ende des Zitats - liegt vom ehemaligen
Leiter der MA 21B zum Bericht des Kontrollamtes bereits insofern eine
Stellungnahme vor, als festgestellt wird, dass weder eine verwandtschaftliche,
persönliche oder freundschaftliche Beziehung zum Grundstückseigentümer bestehe.
Zur Kritik des Kontrollamtes bezüglich der Änderungen nach der öffentlichen Auflage
teilte Dipl Ing Vokaun mit, dass es sich aus seiner Sicht um unwesentliche
Änderungen gehandelt habe. Für seine Vorgangsweise habe er - ich zitiere -
"keine Weisungen von politisch Verantwortlichen oder oberen Stellen
bekommen" - Ende des Zitats.
Im dritten Kontrollamtsbericht, Wien 23,
Atzgersdorfer Friedhof, ging es um das Thema einer geplanten Umwidmung einer
als Grünland gewidmeten Fläche in Bauland. Hier wurde von Seiten des
Kontrollamtes die Meinung vertreten, dass die MA 21B den Gemeinderat zwecks
Umsetzung subjektiver Interessen Dritter unter Inkaufnahme bedenklicher
Verfahrensschritte und unter bewusst einseitiger, unvollständiger, teilweise
sogar unrichtiger Berichterstattung dazu bringen wollte, die vorgelegten
Plandokumente zu beschließen.
Dazu ist festzustellen, dass Dipl Ing Vokaun
ausgesagt hat, dass ihm sämtliche Voreigentümer des strittigen Areals
persönlich unbekannt seien. Er hat auch mit niemandem Verkaufsgespräche oder
Ähnliches geführt und beharrte insgesamt darauf, dass hier weder wesentliche
Änderungen vorgelegen wären noch eine Bevorzugung eines Bauträgers erfolgt sei.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Kommission
hat sich mit diesem Plandokument am ausführlichsten von allen fünf Fällen
beschäftigt, auch im Hinblick auf übergeordnete Zielsetzungen des
Stadtentwicklungsplans 1994 und des 1 000-Hektar-Plans, den
Bezirksentwicklungsplan 1988, der zu diesem Zeitpunkt bereits die Möglichkeit
einer Wohnbebauung vorsah, den politischen Willen, der in den einstimmigen
Beschlüssen der Liesinger Bezirksvertretung vom 25. September 1997 und
24. September 1998 dokumentiert ist, sowie mit unterschiedlichen
rechtlichen Beurteilungen.
Warum die Vorgänge, die einzelnen Planungsschritte
bei diesem Plandokument nicht transparent gemacht wurden, war eine wesentliche
und häufig gestellte Frage auch im Hinblick auf die Erörterung von
Verfahrensmängeln. Zur geplanten Widmung Bauland/Wohngebiet in diesem
Widmungsfall möchte ich aber feststellen, dass dieses Plandokument vom
Gemeinderat bis heute nicht beschlossen worden ist.
Der vierte Kontrollamtsbericht betraf Wien 12,
Aßmayergasse. Der Vorwurf richtete sich auf eine Bevorzugung der Eigentümer der
Grundstücke, auf denen eine Firma angesiedelt war, insofern, als die
Trakttiefen von ursprünglich 12 Meter zuerst auf 15 und später auf
16 Meter erhöht wurden.
Dazu gilt es festzuhalten, dass das Widmungsverfahren
bis zur Erstellung des letztgültigen, dem Gemeinderat zur Beschlussfassung
vorgelegten Antragsplanes war, dass die MA 21B nach der öffentlichen
Auflage die im Planentwurf II enthaltenen Bebauungsbestimmungen abänderte
und dann auch in dem schon im Videndenweg befindlichen Antragsplan, dem
Rotdruck III, Änderungen vornahm, wobei letztere Änderungen jedoch im
diesbezüglichen Antragsplan an den Gemeinderat nicht dokumentiert wurden und
daher auch nur lückenhaft nachzuvollziehen waren.
Wie aus einem diesbezüglich eingeholten
Rechtsgutachten hervorgeht, handelt es sich bei den nach der öffentlichen
Auflage vorgenommene Änderungen um einen so genannten Grenzfall, der ein
nochmaliges Begutachtungs- und Auflageverfahren nicht erforderlich gemacht
habe. Dipl Ing Vokaun war auch der Ansicht, dass er hier keinen Grenzfall
gesehen habe, daher die Änderungen nicht als gravierend eingestuft hat.
Bezüglich der Rückholung des Aktes aus dem
Stadtratbüro, um die Trakttiefe von 15 Meter auf 16 Meter abzuändern,
konnte die Kommission weder klären, durch wen der Akt aus dem Stadtratbüro in
die MA 21B und von dort nach der Korrektur wieder in das Stadtratbüro
zurückgekommen war, noch wer die Auslackung des Datums vorgenommen hatte.
Der fünfte Kontrollamtsbericht betrifft Wien 23,
Perfektastraße, wo nach der öffentlichen Auflage Änderungen zugunsten von Bauträgern
vorgenommen worden sein sollen - so der Vorwurf. Das Kontrollamt stufte die
Änderungen nach der öffentlichen Auflage betreffend den Wohnpark
Perfektastraße, ähnlich wie bei der Aßmayergasse, als Grenzfall ein. Es wäre
jedoch, so wird die Meinung vertreten, in das Ermessen des Gemeinderates
beziehungsweise des Gemeinderatsausschusses zu legen, ob ein neuerliches
Auflageverfahren abgehalten werden muss oder ob der geänderten Fassung die
Zustimmung erteilt wird. Eine solche Information an den Gemeinderat ist
allerdings unterblieben. Dipl Ing Vokaun wendete dazu ein, dass das
Rechtsmittelbüro, das die Zulässigkeit der Änderungen rechtlich geprüft hatte,
keine Einwendungen vorgebracht habe.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Im Rahmen der
Tätigkeit der Untersuchungskommission wurde weiters untersucht: erstens der
Wohnpark Hetzendorf, zu dem auch der ehemalige StR Dr Swoboda einvernommen
wurde, der die Entscheidung für das Projekt im Rahmen des Wohnbauprogramms,
10 000 Wohnungen pro Jahr zu errichten, dargelegt hat. Der Beschluss
der Flächenwidmung ist im letztendlich entscheidungsbefugten Gremium, dem
Gemeinderat, im Dezember 1997 erfolgt.
Zweitens: Die Meldung einer Nebenbeschäftigung des
ehemaligen Leiters der MA 21B nahm die MA 2 mit Schreiben vom
11. November 1981 zur Kenntnis. Diese Nebentätigkeiten waren ausdrücklich
nur auf den Raum Niederösterreich beschränkt. Mit Schreiben vom
3. 8. 1999 gab Dipl Ing Vokaun der MA 2 die
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