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Gemeinderat, 25. Sitzung vom 06.03.2003, Wörtliches Protokoll  -  Seite 54 von 91

 

beabsichtigte und mit Schreiben vom 8. 3. 2000 die tatsächlich erfolgte Beendigung seiner Nebentätigkeit bekannt.

 

Drittens: Bezüglich allfälliger Korruptionsvorwürfe wurde festgehalten, dass es - abgesehen vom Zeugen Dipl Ing Steiner, einem Mitarbeiter der MA 18, der angab, dass Dipl Ing Vokaun in der einen oder anderen Sache auffällig geworden war - von allen zu diesem Thema einvernommenen Beamten die Erklärung gab, einschließlich des Kontrollamtsdirektor Dr List, aber auch des ehemaligen StR Dr Swoboda, dass sie vor der Pressekonferenz des GR Kenesei über keine Informationen verfügt haben, die an der Integrität des Dipl Ing Vokaun Zweifel hätten aufkommen lassen. (GR Günter Kenesei: Swoboda selbst ...!)

 

Der ehemalige Planungsstadtrat DDr Bernhard Görg wies in seiner Aussage darauf hin, dass er auf angebliche - ich zitiere - "Nehmerqualitäten" - Ende des Zitats - des Dipl Ing Vokaun angesprochen worden sei. Auf seine Nachfrage um konkrete Hinweise sei ihm geantwortet worden, dass es aufgrund von Medienberichten Untersuchungen gegeben habe, die aber ergebnislos geblieben seien. Konkrete Beschuldigungen wurden nicht vorgebracht. Hinweise auf Korruptionsverdacht gegenüber anderen Mitarbeitern im Flächenwidmungsbereich erbrachte die Untersuchung der Kommission nicht.

 

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Damit ergeben sich folgende Erkenntnisse aus den Untersuchungen der Kommission.

 

Zu Punkt 2 des Verfahrensprogramms, "Zeitpunkt der Kenntnis beziehungsweise der Möglichkeit der Kenntnisnahme der behaupteten Missstände durch die vorgesetzten Dienststellen und die politischen Verantwortungsträger": Es ergaben sich keine Hinweise, dass die in den Kontrollamtsberichten aufgezeigten Ordnungswidrigkeiten und Mängel, die nach Meinung der Kommission vom ehemaligen Leiter der MA 21B zu verantworten sind und derzeit in disziplinärer und strafrechtlicher Hinsicht untersucht werden, Politikern oder leitenden Magistratsbeamten bekannt waren.

 

Zweitens zu Punkt 3 des Verfahrensprogramms, "Gesetzte Maßnahmen nach Kenntnis der behaupteten Missstände": Nach Vorliegen des Kontrollamtsberichtes leitete der amtsf StR Dipl Ing Schicker eine Reform der Verfahrensabläufe bei den Flächenwidmungen in die Wege. Dabei handelte es sich konkret um die Vorziehung der Umstrukturierung der Abteilung von 2004 auf Beginn des Jahres 2002, die neu geschaffene Bezirkseinteilung innerhalb der nun neu geschaffenen zwei statt bisher drei Planungsabteilungen, das neue, verbesserte Controlling, das neuerlich notwendige Begutachtungsverfahren im Fall gravierender Änderungen gegenüber dem Ursprungsentwurf vor der Beschlussfassung durch den Gemeinderat, die öffentliche Neuauflage der Pläne nach gravierenden Veränderungen sowie nicht zuletzt der notwendige Hinweis im Vorlageplan für den Gemeinderat bei Zweifel, ob Änderungen gravierend sind.

 

Mit Dienstanweisung des Herrn Magistratsdirektors ergingen für das Verfahren bei Festsetzung und Änderungen von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen auch neue Bestimmungen, die festlegten, welchen Zielen diese Verordnungen dienen, auf welche Planungsziele Bedacht zu nehmen ist und aus welchen Gründen Abänderungen der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne vorgenommen werden dürfen. Auch hier wird auf die Aussage des Herrn Kontrollamtsdirektors vor der Kommission hingewiesen, da - ich zitiere - "durch die Dienstanweisung die Anregungen und Hinweise des Kontrollamtes zu hundert Prozent als erfüllt anzusehen sind" - Ende des Zitats.

 

Schließlich ist noch festzuhalten, dass im Zuge der Erhebungsarbeit der Kommission eine Weisung des Herrn Magistratsdirektors an die MA 2 erging, alle Nebenbeschäftigungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Magistrats dahin gehend aktuell zu überprüfen, ob sie den Bestimmungen der Dienstordnung entsprechen.

 

Die Kommission kommt daher zu folgenden Schlussfolgerungen:

 

Anlässlich der Einvernahmen und Fragestellungen waren auch immer wieder Auffassungsunterschiede hinsichtlich des Begriffes Weisung insofern festzustellen, als mehrfach davon ausgegangen wurde, dass das Erteilen von Weisungen unbedingt negativ besetzt sein müsse. Zum Begriff der Weisung ist deshalb seitens der Kommission grundsätzlich festzustellen, dass jede Organisationsform, insbesondere die öffentliche Verwaltung, einer klaren Verantwortlichkeit bedarf. Dabei ist systemimmanent, dass Feststellungen zu treffen sind, wer wozu anordnungsbefugt ist und wer in welcher Form diesen Anordnungen Folge zu leisten hat.

 

Bei der Stadt Wien sind diese Weisungsbefugnisse unter anderem in der Dienstordnung, in der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien und in der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien festgelegt. § 10 Abs. 2 legt dabei ausdrücklich fest, dass die amtsführenden Stadträte zur Erledigung der Geschäfte ihrer Geschäftsgruppe Weisungen erteilen können.

 

Die Kommission stellte auch fest, dass die in den Sitzungen erörterten und hinterfragten Verfahrensmängel und Ordnungswidrigkeiten nicht auf Weisungen politischer Organe zurückzuführen waren. Nach Ansicht der Kommission sind im Bereich des Verfahrensablaufs und auch des Dienstrechts umgehend und effizient entsprechende Maßnahmen gesetzt worden. Die Kommission fand im Zuge ihrer Erhebungen und Beratungen keine Hinweise, die insbesondere politische Weisungen hätten erkennen lassen, die nicht durch die Rechtsordnung gedeckt gewesen wären beziehungsweise den Rahmen der Weisungsbefugnis überschritten hätten. Die Kommission konnte nach einer intensiven Befragung der Zeugen und Einsicht in alle ihr zugegangenen, für die Sachverhaltsdarstellung wesentlich erscheinenden Unterlagen und Akten betreffend die vom Kontrollamt festgestellten Verfahrensmängel keine Bestätigung der erhobenen Vorwürfe (Begünstigungsabsicht durch Beamte oder Politiker Dritten gegenüber oder eine Begünstigung

 

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