Gemeinderat,
25. Sitzung vom 25.10.2007, Wörtliches Protokoll - Seite 63 von 82
sind und auch nicht zwangsläufig mit kulturellen
Unterschieden zu tun haben.
Ich möchte in diesem Zusammenhang auch noch einige
Begriffe klarstellen, um die Instrumente, die wir von Seiten der Stadt Wien
eingesetzt haben, zu definieren und klarzumachen, warum wir glauben, dass diese
Instrumente bei Meinungsverschiedenheiten, die es natürlich auch in
Gemeindebauanlagen gibt, wirken können.
Ich möchte da zum Beispiel bei der von Ihnen
angesprochenen Mediation beginnen. Von Mediation spricht man immer dann, wenn
ein freiwillig strukturiertes Verfahren zur Beilegung eines Konflikts mit Hilfe
eines unabhängigen Dritten durchgeführt wird. Von interkultureller Mediation
spricht man dann, wenn zusätzlich im Rahmen dieses Verfahrens interkulturelle
Aspekte besonders berücksichtigenswert sind.
Der interkulturelle Mediatoren-Pool, nach dem Sie
mich in dieser Frage speziell angesprochen haben, wurde zusätzlich zu den
vorhandenen Maßnahmen der Stadt Wien geschaffen, um die Konfliktlösungsarbeit
der Gebietsbetreuungen zu unterstützen und zu ergänzen. In diesem Pool arbeiten
hochqualifizierte Expertinnen und Experten, die neben der Mediationsausbildung
und neben ihrer Mediationserfahrung zusätzliche Qualifikationen, wie etwa
sprachliche Zusatzressourcen, einbringen. Die konkreten Aufgabenstellungen für
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des interkulturellen Mediatoren-Pools sind
zum Beispiel, jetzt nur exemplarisch aufgeführt, Mediation mit einem sehr hohen
Eskalationsgrad - alle anderen Aufgaben werden ja schon von den
Gebietsbetreuungen abgedeckt -, Mediation mit überwiegendem interkulturellen
Aspekt, Mediation mit Spezialanforderungen, die nicht aus den
Gebietsbetreuungs-Teams abgedeckt werden können, wie zum Beispiel
Großgruppenmediation, wenn es um Probleme geht, die mehrere Menschen betreffen,
beispielsweise eine ganze Stiege, wo es also eine Großgruppenmediation
notwendig macht, Mediation von Veranstaltungen, die interkulturellen Charakter
haben oder auf ein entsprechendes Publikum abzielen, aber zum Beispiel auch die
Unterstützung von Hofgesprächen mit interkulturellem Aspekt, eine Maßnahme, die
wir jetzt immer wieder gesetzt haben, wo die Möglichkeit besteht, im Hof des
Gemeindebaus zusammenzukommen und gezielt Probleme und Fragen anzusprechen. Das
zur Aufgabe des interkulturellen Mediations-Pools.
Zu Punkt 2: Eine gerichtliche Räumungsklage
stellt für Wiener Wohnen den letzten Schritt in einer Reihe von Maßnahmen dar,
wenn es um Probleme des Zusammenlebens in einer Wohnhausanlage geht. Zunächst
wird versucht, solche Themen durch Einschaltung der Gebietsbetreuung
beziehungsweise durch Ermahnung des betroffenen Mieters zu lösen. Den
Kündigungsgrund „Übertretung der Hausordnung" gibt es im Mietrechtsgesetz
nicht. Solche Fälle werden im Regelfall wegen des Kündigungsgrunds
„unleidliches Verhalten" oder "erheblich nachteiliger Gebrauch des
Mietgegenstands" abgehandelt.
Die Zahl der eingebrachten Kündigungen aus diesen
Gründen betrug im Jahr 2006 insgesamt 123. Von Jänner bis
September 2007 wurden nach den oben angeführten Kündigungsgründen bisher
77 Verfahren eingeleitet. Rund der Hälfte der Klagen wird durch ein
unabhängiges Gericht stattgegeben. Das heißt, wir haben nicht die Möglichkeit,
von Seiten Wiener Wohnen die Delogierungen vorzunehmen, sondern erst dann, wenn
ein unabhängiges Gericht die entsprechenden Entscheidungen trifft.
Zu Punkt 3: Grundsätzlich ist eine
Videoüberwachung nur dort angebracht, wo dieses Instrument auf Grund bisheriger
strafrechtlich relevanter Vorkommnisse als sinnvolles Mittel zur Eindämmung und
Prävention geeignet ist. Entscheidend dabei ist, dass die Örtlichkeiten in
Abstimmung mit der Behörde sowie mit den Mieterinnen und Mietern und
selbstverständlich unter Wahrung der Privatsphäre festgelegt werden. Letztlich
hat die Videoüberwachung neben der Möglichkeit der Aufklärung von Straftaten
auch eine sehr starke Präventivwirkung, wodurch sich auch die Aufwendungen für
die Schadensbehebungen reduzieren werden.
Eine flächendeckende Videoüberwachung ist weder
notwendig noch sinnvoll noch ökonomisch, auch nicht technisch umsetzbar und
überdies auf Basis der geltenden Rechtslage nicht zulässig. Ich habe dies auch
schon in einigen Interviews in den Medien dargestellt. Wir haben ja einen
Antrag bei der Datenschutzkommission laufen. Ich bin überall dort für
Videoüberwachung, wo es in Abstimmung mit den Mieterinnen und Mietern gewünscht
wird und wo es besonders exponierte Bereiche in einer Wohnhausanlage gibt, ich
sage zum Beispiel, in Tiefgaragen, Müllräumen, überall dort, wo auch
Vandalenakte verstärkt auftreten. Es darf aber nicht der Eindruck entstehen,
dass durch eine solche Videoüberwachung die Privatsphäre der Mieterinnen und
Mieter beeinträchtigt ist. Beispielsweise im Gangbereich, wo kontrollierbar
ist, wer zu welchem Zeitpunkt in welche Wohnung geht, würde ich solche
Maßnahmen nicht zulassen und akzeptieren. Aber überall dort, wo verstärkte
Gefahrenmomente bestehen, ist das in Ausnahmefällen zweifellos ein sinnvolles
Instrument.
Zu Punkt 4: Ein Kontrollamtsbericht liegt, wie
von den gefertigten Gemeinderäten der FPÖ richtig angemerkt wurde, nicht vor.
Derzeit. Unabhängig davon ist es entsprechend den Bestimmungen der §§ 29
und 30 des GesmbH-Gesetzes auf Grund der Entwicklung, der Auftragslage und der
damit einhergehenden wachsenden Mitarbeiterzahl notwendig, für die Wiener
Wohnen HausbetreuungsgesmbH ab Anfang 2007 einen Aufsichtsrat
einzurichten. Dieser Aufsichtsrat ist ein Kontrollorgan gegenüber der
Geschäftsführung. Die Geschäftsführung hat daher dem Aufsichtsrat laufend zu
berichten und wichtige Fragen zur Entscheidung vorzulegen.
Zu Punkt 5: Vom Gemeinderat wurde
bereits im April 2003 eine Sonderaktion Fernwärme genehmigt, auf Grund
derer zu hundert Prozent die hausseitigen Investitionskosten, zum Beispiel die
Fernwärmezuleitung zur Wohnhausanlage, mit einem nichtrückzahlbaren Zuschuss
gefördert werden. Der wohnungsseitige
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