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Gemeinderat, 25. Sitzung vom 25.10.2007, Wörtliches Protokoll  -  Seite 63 von 82

 

sind und auch nicht zwangsläufig mit kulturellen Unterschieden zu tun haben.

 

Ich möchte in diesem Zusammenhang auch noch einige Begriffe klarstellen, um die Instrumente, die wir von Seiten der Stadt Wien eingesetzt haben, zu definieren und klarzumachen, warum wir glauben, dass diese Instrumente bei Meinungsverschiedenheiten, die es natürlich auch in Gemeindebauanlagen gibt, wirken können.

 

Ich möchte da zum Beispiel bei der von Ihnen angesprochenen Mediation beginnen. Von Mediation spricht man immer dann, wenn ein freiwillig strukturiertes Verfahren zur Beilegung eines Konflikts mit Hilfe eines unabhängigen Dritten durchgeführt wird. Von interkultureller Mediation spricht man dann, wenn zusätzlich im Rahmen dieses Verfahrens interkulturelle Aspekte besonders berücksichtigenswert sind.

 

Der interkulturelle Mediatoren-Pool, nach dem Sie mich in dieser Frage speziell angesprochen haben, wurde zusätzlich zu den vorhandenen Maßnahmen der Stadt Wien geschaffen, um die Konfliktlösungsarbeit der Gebietsbetreuungen zu unterstützen und zu ergänzen. In diesem Pool arbeiten hochqualifizierte Expertinnen und Experten, die neben der Mediationsausbildung und neben ihrer Mediationserfahrung zusätzliche Qualifikationen, wie etwa sprachliche Zusatzressourcen, einbringen. Die konkreten Aufgabenstellungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des interkulturellen Mediatoren-Pools sind zum Beispiel, jetzt nur exemplarisch aufgeführt, Mediation mit einem sehr hohen Eskalationsgrad - alle anderen Aufgaben werden ja schon von den Gebietsbetreuungen abgedeckt -, Mediation mit überwiegendem interkulturellen Aspekt, Mediation mit Spezialanforderungen, die nicht aus den Gebietsbetreuungs-Teams abgedeckt werden können, wie zum Beispiel Großgruppenmediation, wenn es um Probleme geht, die mehrere Menschen betreffen, beispielsweise eine ganze Stiege, wo es also eine Großgruppenmediation notwendig macht, Mediation von Veranstaltungen, die interkulturellen Charakter haben oder auf ein entsprechendes Publikum abzielen, aber zum Beispiel auch die Unterstützung von Hofgesprächen mit interkulturellem Aspekt, eine Maßnahme, die wir jetzt immer wieder gesetzt haben, wo die Möglichkeit besteht, im Hof des Gemeindebaus zusammenzukommen und gezielt Probleme und Fragen anzusprechen. Das zur Aufgabe des interkulturellen Mediations-Pools.

 

Zu Punkt 2: Eine gerichtliche Räumungsklage stellt für Wiener Wohnen den letzten Schritt in einer Reihe von Maßnahmen dar, wenn es um Probleme des Zusammenlebens in einer Wohnhausanlage geht. Zunächst wird versucht, solche Themen durch Einschaltung der Gebietsbetreuung beziehungsweise durch Ermahnung des betroffenen Mieters zu lösen. Den Kündigungsgrund „Übertretung der Hausordnung" gibt es im Mietrechtsgesetz nicht. Solche Fälle werden im Regelfall wegen des Kündigungsgrunds „unleidliches Verhalten" oder "erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstands" abgehandelt.

 

Die Zahl der eingebrachten Kündigungen aus diesen Gründen betrug im Jahr 2006 insgesamt 123. Von Jänner bis September 2007 wurden nach den oben angeführten Kündigungsgründen bisher 77 Verfahren eingeleitet. Rund der Hälfte der Klagen wird durch ein unabhängiges Gericht stattgegeben. Das heißt, wir haben nicht die Möglichkeit, von Seiten Wiener Wohnen die Delogierungen vorzunehmen, sondern erst dann, wenn ein unabhängiges Gericht die entsprechenden Entscheidungen trifft.

 

Zu Punkt 3: Grundsätzlich ist eine Videoüberwachung nur dort angebracht, wo dieses Instrument auf Grund bisheriger strafrechtlich relevanter Vorkommnisse als sinnvolles Mittel zur Eindämmung und Prävention geeignet ist. Entscheidend dabei ist, dass die Örtlichkeiten in Abstimmung mit der Behörde sowie mit den Mieterinnen und Mietern und selbstverständlich unter Wahrung der Privatsphäre festgelegt werden. Letztlich hat die Videoüberwachung neben der Möglichkeit der Aufklärung von Straftaten auch eine sehr starke Präventivwirkung, wodurch sich auch die Aufwendungen für die Schadensbehebungen reduzieren werden.

 

Eine flächendeckende Videoüberwachung ist weder notwendig noch sinnvoll noch ökonomisch, auch nicht technisch umsetzbar und überdies auf Basis der geltenden Rechtslage nicht zulässig. Ich habe dies auch schon in einigen Interviews in den Medien dargestellt. Wir haben ja einen Antrag bei der Datenschutzkommission laufen. Ich bin überall dort für Videoüberwachung, wo es in Abstimmung mit den Mieterinnen und Mietern gewünscht wird und wo es besonders exponierte Bereiche in einer Wohnhausanlage gibt, ich sage zum Beispiel, in Tiefgaragen, Müllräumen, überall dort, wo auch Vandalenakte verstärkt auftreten. Es darf aber nicht der Eindruck entstehen, dass durch eine solche Videoüberwachung die Privatsphäre der Mieterinnen und Mieter beeinträchtigt ist. Beispielsweise im Gangbereich, wo kontrollierbar ist, wer zu welchem Zeitpunkt in welche Wohnung geht, würde ich solche Maßnahmen nicht zulassen und akzeptieren. Aber überall dort, wo verstärkte Gefahrenmomente bestehen, ist das in Ausnahmefällen zweifellos ein sinnvolles Instrument.

 

Zu Punkt 4: Ein Kontrollamtsbericht liegt, wie von den gefertigten Gemeinderäten der FPÖ richtig angemerkt wurde, nicht vor. Derzeit. Unabhängig davon ist es entsprechend den Bestimmungen der §§ 29 und 30 des GesmbH-Gesetzes auf Grund der Entwicklung, der Auftragslage und der damit einhergehenden wachsenden Mitarbeiterzahl notwendig, für die Wiener Wohnen HausbetreuungsgesmbH ab Anfang 2007 einen Aufsichtsrat einzurichten. Dieser Aufsichtsrat ist ein Kontrollorgan gegenüber der Geschäftsführung. Die Geschäftsführung hat daher dem Aufsichtsrat laufend zu berichten und wichtige Fragen zur Entscheidung vorzulegen.

 

Zu Punkt 5: Vom Gemeinderat wurde bereits im April 2003 eine Sonderaktion Fernwärme genehmigt, auf Grund derer zu hundert Prozent die hausseitigen Investitionskosten, zum Beispiel die Fernwärmezuleitung zur Wohnhausanlage, mit einem nichtrückzahlbaren Zuschuss gefördert werden. Der wohnungsseitige

 

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