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Gemeinderat, 25. Sitzung vom 25.10.2007, Wörtliches Protokoll  -  Seite 64 von 82

 

Fernwärmeanschluss, das sind die Fernwärmezuleitungen innerhalb der Wohnhausanlage zu den einzelnen Wohnungen, wird mit einem nichtrückzahlbaren Einmalzuschuss in der Höhe von bis zu einem Drittel der Investitionskosten, je nachdem, ob von Kohle, Heizöl, Strom oder Gas auf Fernwärme umgestiegen wird, gefördert.

 

Für die darüber hinausgehenden Kosten kann zusätzlich eine Förderung durch die Wohnbeihilfe in Anspruch genommen werden. Die konkrete Höhe ist vom Einkommen des Antragstellers oder der Antragstellerin sowie davon abhängig, ob auch andere Maßnahmen gefördert werden sollen.

 

Beide Unterstützungen können bei der MA 50 beantragt werden.

 

Zu Punkt 6: Grundsätzlich beschränkt sich die Bindungswirkung von gerichtlichen Entscheidungen nur auf den im konkreten Fall entschiedenen Sachverhalt und bietet auch nur dafür Rechtssicherheit. Ob einzelne Entscheidungen darüber hinaus beachtlich sind, ist im Einzelfall zu prüfen.

 

Zu Punkt 7: Ihre Forderung, eine Bankgarantie für die geleisteten Wohnbauförderungsmittel einzufordern, bringt grundsätzlich keine erhöhte Sicherheit für die Erwerber von geförderten Wohnungen, da damit nur die Wohnbauförderungsmittel der Stadt Wien, nicht jedoch die geleisteten Finanzierungsbeiträge der Erwerber abgesichert werden können. Eine Bankgarantie für die Finanzierungsbeiträge der Erwerber würde die Gesamtkosten um rund 0,5 bis 2 Prozent, also in nicht unbeträchtlichem Ausmaß, erhöhen. Diese zusätzlichen Kosten würden letzten Endes wiederum auf die Erwerber überwälzt werden.

 

Angesichts der Tatsache, dass es in den letzten Jahren nur einen Konkursfall im Bereich des geförderten Wohnbaus gab und dort durch gemeinsame Anstrengungen aller Beteiligten, über die wir uns laufend unterhalten haben, der Schaden für die Erwerber in engen Grenzen gehalten werden konnte, scheint es nicht sinnvoll, diese Zusatzkosten für alle zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohner in Kauf zu nehmen.

 

Zu Punkt 8: Der Richtwert einer mietrechtlichen Normwohnung gemäß § 2 des Richtwertgesetzes beträgt derzeit 4,63 EUR. Wiener Wohnen nimmt von der Ermittlung von Zuschlägen generell Abstand und vereinbart zur Zeit 4,17 EUR. Mit diesem Verzicht auf die Zuschlagsermittlung sind Gemeindewohnungen daher keine Richtwertmietwohnungen. Als Konsequenz liegt Wiener Wohnen mit seinen Vermietungen im Schnitt noch immer 50 Prozent unter der Marktmiete.

 

Die Vermietung von Wohnungen ohne Heizung oder Bad ist nicht zeitgemäß und entspricht laut Statut auch nicht dem Auftrag der Unternehmung Stadt Wien - Wiener Wohnen. Liegt bei Rücknahme einer Wohnung Ausstattungskategorie B, C oder D vor, führt Wiener Wohnen daher in der Regel notwendige bauliche Maßnahmen durch, um Ausstattungskategorie A zu erreichen. Die Wiedervermietung erfolgt dann zu 90 Prozent des Richtwerts. Im Vergleich zur Situation bei der Rücknahme handelt es sich dann um eine baulich verbesserte und somit nicht mehr vergleichbare Wohnung.

 

Der in der Anfrage verwendete Begriff „massive Verteuerung" ist daher schon mangels Vergleichbarkeit nicht zutreffend. Wiener Wohnen sichert mit der vereinbarten Miete in Höhe von 90 Prozent des Richtwerts den sozialen Charakter der Wiener Stadt- und Wohnungspolitik. Von den 936 000 Wohnungen in Wien gehören 146 000 zu den geförderten Mietwohnungen, darin nicht enthalten die geförderten Wohnungen von Wiener Wohnen. Für diese gelten die förderrechtlichen Mietzinsbestimmungen.

 

Wiener Wohnen deckt mit seinen rund 220 000 Wohnungen einen weiteren großen Teil des Wohnungsangebots ab. Zur Beurteilung der sozialen Miete ist aber wohl der Vergleich mit dem Segment der Privaten, das heißt, ungeförderten Mietwohnungen, notwendig. Bei diesem dürfen Richtwertmietzinse mit Zuschlägen vereinbart werden. Es handelt sich dabei um den Marktpreis. Der Marktpreis beträgt in etwa das Doppelte des durch Wiener Wohnen vereinbarten 90-prozentigen Richtwerts. Die Arbeiterkammer bestätigt dies aktuell in ihrer Studie. Im Jahr 2004 wurde für Wien im Segment der privaten Mietwohnungen ein Durchschnittsrichtwertmietzins von 8,77 EUR und ohne Wohnungen des 1. Bezirks, die herausgerechnet wurden, weil sie untypisch für den Gesamtwohnungsbestand in unserer Stadt sind, von immerhin 8,16 EUR ermittelt. Dieser Preisunterschied bestätigt den sozialen Charakter der Vermietung der Gemeindewohnungen.

 

Gleichzeitig ist aber auch darauf hinzuweisen, dass Wiener Wohnen seiner Verpflichtung zum Erhalt der Wohnhausanlagen auch in Zukunft nachkommen muss. Für eine kommunale Wohnhausverwaltung gilt in besonderem Maße auch die ordnungsgemäße Einhaltung aller vorgeschriebenen sicherheitstechnischen und baulichen Standards, auch wenn diese zunehmend Mehrkosten verursachen. Wiener Wohnen wird daher auch weiter im Rahmen seines sozialen Auftrags sicherstellen müssen, dass die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Mittel durch Erträge aus den Mieteinnahmen gesichert sind. Eine Reduktion des Mietzinsniveaus ist aus diesem Aspekt ausgeschlossen.

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Derzeitige Situation: Für rund 155 000 Wohnungen von Wiener Wohnen werden weniger als 2,91 EUR Miete netto pro Quadratmeter und pro Monat vorgeschrieben. Für die restlichen rund 55 000 Wohnungen sind zwischen 2,91 und 4,63 EUR Miete netto pro Quadratmeter und pro Monat zu bezahlen. Lediglich bei 473 Wohnungen wird ein höherer Mietzins als 4,63 EUR pro Quadratmeter und Wohnung vorgeschrieben. Die vorgeschriebenen Mieten über 2,91 EUR pro Quadratmeter werden in aller Regel im Zuge des § 18, Entscheidungen betreffend Mietzinserhöhungen für Sanierungen in Wohnbauten, die nach der Wohnbauförderung 1964 beziehungsweise 1984 errichtet wurden, verrechnet.

 

Zu Punkt 9: Nach bisherigem Rechtsverständnis können Betriebskosten keinen Bestandteil darstellen, der vom Bundeszweckzuschuss Wohnbauförderung finanziert werden darf, da dieser grundsätzlich nur für die

 

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