Gemeinderat,
25. Sitzung vom 25.10.2007, Wörtliches Protokoll - Seite 64 von 82
Fernwärmeanschluss, das sind die Fernwärmezuleitungen
innerhalb der Wohnhausanlage zu den einzelnen Wohnungen, wird mit einem
nichtrückzahlbaren Einmalzuschuss in der Höhe von bis zu einem Drittel der
Investitionskosten, je nachdem, ob von Kohle, Heizöl, Strom oder Gas auf
Fernwärme umgestiegen wird, gefördert.
Für die darüber hinausgehenden Kosten kann zusätzlich
eine Förderung durch die Wohnbeihilfe in Anspruch genommen werden. Die konkrete
Höhe ist vom Einkommen des Antragstellers oder der Antragstellerin sowie davon abhängig,
ob auch andere Maßnahmen gefördert werden sollen.
Beide Unterstützungen können bei der MA 50
beantragt werden.
Zu Punkt 6: Grundsätzlich beschränkt sich die
Bindungswirkung von gerichtlichen Entscheidungen nur auf den im konkreten Fall
entschiedenen Sachverhalt und bietet auch nur dafür Rechtssicherheit. Ob
einzelne Entscheidungen darüber hinaus beachtlich sind, ist im Einzelfall zu
prüfen.
Zu Punkt 7: Ihre Forderung, eine Bankgarantie
für die geleisteten Wohnbauförderungsmittel einzufordern, bringt grundsätzlich
keine erhöhte Sicherheit für die Erwerber von geförderten Wohnungen, da damit
nur die Wohnbauförderungsmittel der Stadt Wien, nicht jedoch die geleisteten
Finanzierungsbeiträge der Erwerber abgesichert werden können. Eine Bankgarantie
für die Finanzierungsbeiträge der Erwerber würde die Gesamtkosten um rund 0,5
bis 2 Prozent, also in nicht unbeträchtlichem Ausmaß, erhöhen. Diese
zusätzlichen Kosten würden letzten Endes wiederum auf die Erwerber überwälzt
werden.
Angesichts der Tatsache, dass es in den letzten
Jahren nur einen Konkursfall im Bereich des geförderten Wohnbaus gab und dort
durch gemeinsame Anstrengungen aller Beteiligten, über die wir uns laufend
unterhalten haben, der Schaden für die Erwerber in engen Grenzen gehalten werden
konnte, scheint es nicht sinnvoll, diese Zusatzkosten für alle zukünftigen
Bewohnerinnen und Bewohner in Kauf zu nehmen.
Zu Punkt 8: Der Richtwert einer mietrechtlichen
Normwohnung gemäß § 2 des Richtwertgesetzes beträgt derzeit 4,63 EUR.
Wiener Wohnen nimmt von der Ermittlung von Zuschlägen generell Abstand und
vereinbart zur Zeit 4,17 EUR. Mit diesem Verzicht auf die
Zuschlagsermittlung sind Gemeindewohnungen daher keine Richtwertmietwohnungen.
Als Konsequenz liegt Wiener Wohnen mit seinen Vermietungen im Schnitt noch
immer 50 Prozent unter der Marktmiete.
Die Vermietung von Wohnungen ohne Heizung oder Bad
ist nicht zeitgemäß und entspricht laut Statut auch nicht dem Auftrag der
Unternehmung Stadt Wien - Wiener Wohnen. Liegt bei Rücknahme einer Wohnung
Ausstattungskategorie B, C oder D vor, führt Wiener Wohnen daher in der
Regel notwendige bauliche Maßnahmen durch, um Ausstattungskategorie A zu
erreichen. Die Wiedervermietung erfolgt dann zu 90 Prozent des Richtwerts.
Im Vergleich zur Situation bei der Rücknahme handelt es sich dann um eine
baulich verbesserte und somit nicht mehr vergleichbare Wohnung.
Der in der Anfrage verwendete Begriff „massive
Verteuerung" ist daher schon mangels Vergleichbarkeit nicht zutreffend.
Wiener Wohnen sichert mit der vereinbarten Miete in Höhe von 90 Prozent
des Richtwerts den sozialen Charakter der Wiener Stadt- und Wohnungspolitik.
Von den 936 000 Wohnungen in Wien gehören 146 000 zu den
geförderten Mietwohnungen, darin nicht enthalten die geförderten Wohnungen von
Wiener Wohnen. Für diese gelten die förderrechtlichen Mietzinsbestimmungen.
Wiener Wohnen deckt mit seinen rund 220 000
Wohnungen einen weiteren großen Teil des Wohnungsangebots ab. Zur Beurteilung
der sozialen Miete ist aber wohl der Vergleich mit dem Segment der Privaten,
das heißt, ungeförderten Mietwohnungen, notwendig. Bei diesem dürfen
Richtwertmietzinse mit Zuschlägen vereinbart werden. Es handelt sich dabei um
den Marktpreis. Der Marktpreis beträgt in etwa das Doppelte des durch Wiener
Wohnen vereinbarten 90-prozentigen Richtwerts. Die Arbeiterkammer bestätigt
dies aktuell in ihrer Studie. Im Jahr 2004 wurde für Wien im Segment der
privaten Mietwohnungen ein Durchschnittsrichtwertmietzins von 8,77 EUR und
ohne Wohnungen des 1. Bezirks, die herausgerechnet wurden, weil sie
untypisch für den Gesamtwohnungsbestand in unserer Stadt sind, von immerhin
8,16 EUR ermittelt. Dieser Preisunterschied bestätigt den sozialen
Charakter der Vermietung der Gemeindewohnungen.
Gleichzeitig ist aber auch darauf hinzuweisen, dass
Wiener Wohnen seiner Verpflichtung zum Erhalt der Wohnhausanlagen auch in
Zukunft nachkommen muss. Für eine kommunale Wohnhausverwaltung gilt in
besonderem Maße auch die ordnungsgemäße Einhaltung aller vorgeschriebenen
sicherheitstechnischen und baulichen Standards, auch wenn diese zunehmend
Mehrkosten verursachen. Wiener Wohnen wird daher auch weiter im Rahmen seines
sozialen Auftrags sicherstellen müssen, dass die für die Aufgabenerfüllung
notwendigen Mittel durch Erträge aus den Mieteinnahmen gesichert sind. Eine
Reduktion des Mietzinsniveaus ist aus diesem Aspekt ausgeschlossen.
a
Derzeitige Situation: Für rund
155 000 Wohnungen von Wiener Wohnen werden weniger als 2,91 EUR
Miete netto pro Quadratmeter und pro Monat vorgeschrieben. Für die restlichen
rund 55 000 Wohnungen sind zwischen 2,91 und 4,63 EUR Miete
netto pro Quadratmeter und pro Monat zu bezahlen. Lediglich bei
473 Wohnungen wird ein höherer Mietzins als 4,63 EUR pro Quadratmeter
und Wohnung vorgeschrieben. Die vorgeschriebenen Mieten über 2,91 EUR pro
Quadratmeter werden in aller Regel im Zuge des § 18, Entscheidungen
betreffend Mietzinserhöhungen für Sanierungen in Wohnbauten, die nach der
Wohnbauförderung 1964 beziehungsweise 1984 errichtet wurden, verrechnet.
Zu Punkt 9: Nach bisherigem
Rechtsverständnis können Betriebskosten keinen Bestandteil darstellen, der vom
Bundeszweckzuschuss Wohnbauförderung finanziert werden darf, da dieser
grundsätzlich nur für die
Stadt Wien | Geschäftsstelle Landtag, Gemeinderat, Landesregierung und Stadtsenat (Magistratsdirektion)
Kontaktformular