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Gemeinderat, 4. Sitzung vom 26.01.2011, Wörtliches Protokoll  -  Seite 66 von 81

 

können ja nichts machen, denn die GRÜNEN wollen nicht." Gratuliere, Herr Hora! Sie haben jetzt die GRÜNEN und können sich daher ausruhen und sind für nichts mehr zur Verantwortung zu ziehen.

 

Ich bitte Sie, Herr Stadtrat, ich möchte schon beinahe meinen, ich fordere Sie auf: Setzen Sie Maßnahmen, die ein humanitäres Wohnrecht für alle Kleingärtner in dieser Stadt ermöglichen! (Beifall bei der FPÖ. – Amtsf StRin Mag Sonja Wehsely: Was ist ein humanitäres Wohnrecht!)

 

Vorsitzender GR Godwin Schuster: Zur Beantwortung der Dringlichen Anfrage hat sich Herr Amtsf StR Dr Michael Ludwig zu Wort gemeldet. Ich erteile es ihm.

 

16.09.49

Amtsf StR Dr Michael Ludwig|: Sehr geehrter Herr Vorsitzender! Hoher Gemeinderat!

 

Sehr geehrte Frau GRin Frank, ich werde versuchen, jetzt alle Fragen, die in der Dringlichen Anfrage an mich gerichtet worden sind, auch der Reihe nach zu beantworten. Vorweg möchte ich vielleicht ganz kurz noch definieren, welche Bedeutung und Rolle Kleingärten auch in unserer Stadt, in einer sehr attraktiven Millionenstadt wie Wien haben.

 

Kleingärten sind vorwiegend gärtnerisch genutzte Grundflächen, die der individuellen Erholung oder dem Wohnen dienen, wobei die Errichtung von Wohnhäusern in diesen Gebieten eben auf Grund im Gesetz zum Ausdruck gebrachten Zweckes den entsprechenden Reglementierungen unterworfen ist. Es wird zwischen der Widmung Ekl, das sind jene Kleingärten mit maximal 35 m² Grundfläche, und Eklw, die eine Grundfläche bis zu 50 m² haben, unterschieden, wobei Eklw auch das ganzjährige Wohnen ermöglichen.

 

Ich komme jetzt zu den Fragen im Einzelnen:

 

Zu Punkt 1.1: Genehmigungen können nur im Rahmen dieser gesetzlichen Reglementierungen erfolgen. Wenn das nicht zutrifft, ist natürlich auch eine nachträgliche Genehmigung des Wohnbaues seitens der Behörde nicht möglich. Ich muss mich da auch als Vertreter der Behörde auf diese gesetzlichen Rahmenbedingungen stützen. Alle anderen Aufforderungen wären Aufforderungen zum Amtsmissbrauch, und dem würde ich mit Sicherheit nicht Folge leisten.

 

Zum Thema 1.2: Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass entsprechend der eingereichten Pläne und der vorgegebenen gesetzlichen Bestimmungen gebaut wird, und zwar von den Bauausführenden, von den Kleingärtnerinnen und Kleingärtnern im konkreten Fall.

 

Wenn die Behörde von Missachtungen der Bestimmungen und Gesetze Kenntnis erlangt, werden entsprechende Bauaufträge mit Fristen erlassen, um den gesetzeskonformen Zustand herzustellen. Das überprüfen wir in regelmäßigen Abständen stichprobenweise aus der eigenen Tätigkeit der Baubehörde, der Baupolizei, oder auf Grund von Informationen, die aus dem Kreis der Kleingärten kommen.

 

Den Verpflichtungen wird dafür immer ausreichend Zeit eingeräumt und Möglichkeiten geboten, dass jene Kleingärtnerinnen und Kleingärtner, die, aus welchen Gründen auch immer, diesen gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprochen haben, diesen gesetzlichen Zustand wiederherstellen können.

 

Nach Ablauf der gesetzten Fristen und Ausschöpfung der Berufungsmöglichkeiten wird seitens der Behörde das Ersatzvornahmeverfahren eingeleitet. Der Auftrag kann einen Umbau beziehungsweise den Abriss des Gebäudes bedeuten. Sinnvoll ist immer, wenn die Kleingärtner selbst in ihrem eigenen Objekt die Maßnahmen setzen. Geschieht das nicht, dann müssen wir natürlich den gesetzeskonformen Zustand herstellen. Alles andere würde ja bedeuten, dass, aus welchem Kreis auch immer, eine Amtshaftungsklage gegen die zuständige Behörde oder gegen mich als Stadtrat eingebracht werden kann, und das möchte ich nicht nur meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ersparen, sondern auch mir.

 

Zu den Punkten 2 und 3: Dazu kann ich nichts sagen, denn mir sind derartige Zusagen und Genehmigungen nicht bekannt. Es geht aus dem Antrag auch nicht hervor, welche Bezirksvorstehungen und welche Projekte hier im Detail gemeint sind. Mir sind aber Zusagen aus dem Kreis der Bezirksvorstehungen zu diesem Thema nicht bekannt.

 

Zum Thema 3.1: Für die Errichtung von Lärmschutzwänden im Bereich von Bahntrassen ist grundsätzlich die Österreichische Bundesbahn zuständig und nicht mein Ressort.

 

Zu Punkt 4: Grundsätzlich ist die Stadtverwaltung nicht gegen die Errichtung von Wintergärten in Kleingärten. Das ist ein völliges Missverständnis. Solche sind ja auch durchaus schon jetzt zulässig, wenn man die maximal bebaubare Fläche, meist 50 m² beim ganzjährig Wohnen, nicht überschreitet. Also, wie gesagt, Wintergarten ist derzeit auch möglich im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Grundflächen. Problematisch wäre es aber, bebaute Flächen von mehr als 50 m² zuzulassen. Eine derartige Ausweitung wäre verfassungsrechtlich bedenklich und wird daher seriöserweise nicht ins Auge gefasst.

 

Der Grund für die Beibehaltung der derzeitigen Regelung ist folgender, und das möchte ich deshalb auch etwas breiter erläutern, damit vielleicht ein für allemal diese Missverständnisse ausgeräumt werden können: In Flächen mit einer Widmung Grünland, Erholungsgebiet, Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen, Eklw, darf gemäß § 12 Abs 1 des Wiener Kleingartengesetzes die bebaute Fläche 25 Prozent der Fläche des Kleingartens nicht überschreiten. Im Hinblick darauf, dass auf Flächen mit der Widmung Bauland, Gartensiedlungsgebiet beziehungsweise Bauland, Wohngebiet gemäß § 76 Abs 11 der Bauordnung für Wien das Ausmaß der bebauten Fläche grundsätzlich nicht mehr als ein Drittel der Fläche des Bauplatzes betragen darf, außer der Bebauungsplan bestimmt einen geringeren Prozentsatz, ergäbe sich bei einer Erhöhung des zulässigen Verbauungsgrades im Kleingartengebiet als Teil des Grünlandes diesbezüglich kein Unterschied zum Bauland mehr.

 

Um es vielleicht ganz kurz und prägnant zusammenzufassen: Wir haben derzeit eine besondere Widmung für den Bereich der Kleingärten, die weitaus günstiger ist als beispielsweise bei der Gartensiedlung, wo die Aufla

 

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