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Gemeinderat, 4. Sitzung vom 26.01.2011, Wörtliches Protokoll  -  Seite 68 von 81

 

des Bundeskleingartengesetzes ausschließlich in Form von Pachtverträgen zur kleingärtnerischen Nutzung in Bestand gegeben. Die MA 69 als Vertreterin der Liegenschaftseigentümerin hat nie von der beschriebenen Vorgangsweise, Pachtverträge in Mietverträge abzuändern, Gebrauch gemacht. Ich kenne also solche Beispiele nicht. Falls Sie solche Problemfälle kennen sollten, würde ich Sie ersuchen, uns die zu übermitteln. Wir von Amts wegen kennen solche Fälle nicht.

 

Zu Punkt 8.1: Die zwischen der MA 69, Kleingartenverwaltung, und ihren Vertragspartnern abgeschlossenen Pachtverträge unterliegen hinsichtlich des vereinbarten Pachtzinses einer Wertsicherungsklausel. Eine Erhöhung desselben um nahezu das Fünffache würde daher jeder Grundlage entbehren. Auch hier kenne ich keinen vergleichbaren Fall.

 

Punkt 9: Für den Aufwandsersatz bei Beendigung des Unterpachtrechtes ist im Sinne des Bundeskleingartengesetzes § 16 ein Schätzgutachten beizubringen. Diese Schätzgutachten können von ausgebildeten Schätzmeistern des Zentralverbandes oder privaten Gutachtern erstellt werden. Unter der Voraussetzung, dass private Gutachten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes erstellt werden, werden diese auch vom Zentralverband als Generalpächter anerkannt. Nicht anerkannt werden Gutachten, in denen die Lage, Verkehrsanbindung et cetera bewertet werden, da diese Bewertung nicht dem Bundeskleingartengesetz entspricht, sowie Gutachten, die älter als zwei Jahre sind.

 

Gutachten sind vom Auftraggeber des Gutachtens, das sind im Regelfall jene Kleingärtner, welche das Unterpachtrecht beenden wollen, zu bezahlen. Im Sinne des Bundeskleingartengesetzes kann nur der vom Generalpächter getätigte Aufwandsersatz dem neuen Unterpächter in gleicher Höhe vorgeschrieben werden und wird auch strikt eingehalten.

 

Eigentümer eines Kleingartens können selbstverständlich ohne Einschaltung des Zentralverbandes als ehemalige Generalpächter ihre Parzelle verkaufen.

 

Punkt 10: Bei Abtragungsaufträgen sind die Eigentums- beziehungsweise Mietverhältnisse ohne Bedeutung.

 

Punkt 11: Fakt ist, und das möchte ich bei dieser Gelegenheit auch ausdrücklich festhalten, es gibt in dieser Stadt Regeln und eine Hausordnung, an die sich alle zu halten haben. Das betrifft sowohl Regeln im Zusammenleben als auch gesetzliche Bestimmungen. Darunter fallen in diesem Fall die Bauvorschriften und Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes. Schon der Gleichheitsgrundsatz verlangt, dass alle Menschen, vertrauend auf das Rechtsstaatlichkeitsprinzip, gleich behandelt werden. Und das ist, wenn man so will, auch meine Antwort zu Ihrer Frage in Punkt 11, welche Maßnahmen wir hier umzusetzen gedenken. Wir treten für die Einhaltung der bestehenden Gesetze und Bestimmungen ein.

 

Das sind nun jene Fragen, die sich mit dem Titel befassen und die auch mit dem Thema Kleingarten im Zusammenhang stehen. Ich habe jetzt noch weitere zehn Fragen zu beantworten, die sich nicht mit diesem Thema beschäftigen, sondern mit dem Thema Wiener Wohnen. Es sind auch Fragen, die ich wortident schon im Jahr 2008 beantwortet habe. Also es könnte sein, dass es hier vielleicht ein Missgeschick beim Zusammenstellen dieser Dringlichen Anfrage gegeben hat, aber ich schätze immer die Kommunikation mit dem Hohen Gemeinderat und werden natürlich gerne auch diese zehn Fragen jetzt entsprechend beantworten. Ich habe auch versucht, wo es im Laufe dieser insgesamt fast drei Jahre Änderungen gegeben hat, diese Änderung mit einfließen zu lassen, die sich allerdings natürlich nur auf partielle Teile und Nuancen konzentrieren, aber es soll doch ein gewisser Neuigkeitswert in meiner Beantwortung sein. Ich werde auch versuchen, möglichst kurz zu sein, aber trotzdem die Fragen entsprechend zu beantworten.

 

Zu Punkt 12: Der angesprochene Vergabevorgang war mehrfach Gegenstand von Vergabekontrollverfahren vor dem Vergabekontrollsenat Wien. Dieser hat die Rechtmäßigkeit des Ausschreibungsvorganges von Wiener Wohnen und der Zuschlagsentscheidung bestätigt. Gegen einige Bieter ist ein Verfahren vor dem Kartellgericht anhängig, das unseres Wissens aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.

 

Punkt 13: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Wiener Wohnen haben die strikte Weisung, alle kalkulationsrelevanten Informationen geheim zu halten. Eine Kontrolle von Ausschreibungsentwürfen durch potenzielle Bieter ist schon deshalb nicht erforderlich, weil die Leistungsverzeichnisse durch externe Sachverständige erstellt und kalkuliert werden. Wiener Wohnen bedarf daher bei der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen nicht der Mithilfe der Bieter.

 

Punkt 14: Bei dem hier in Rede stehenden Entwurf der Ausschreibung handelt es sich lediglich um ein internes Arbeitspapier, das weder vollständig noch preisevaluiert war. Dieses interne Arbeitspapier ist mit keiner kostenrechnerischen Preisermittlung hinterlegt gewesen. Das Leistungsverzeichnis verfügt insgesamt über 1 214 Positionen. Die in den Medien kolportierte 300-prozentige Abweichung gegenüber dem internen Arbeitspapier betraf lediglich zwei Positionen von 1 214 und ist sachlich erklärbar. Auch der externe Sachverständige hat nach einer nochmaligen Prüfung bestätigt, dass die der Ausschreibung zugrunde gelegte Kalkulation richtig ist.

 

Punkt 15: Das Bundesvergabegesetz aus dem Jahr 2006 kennt kein Aussetzen der Vergabe. Die Bieter haben einen Rechtsanspruch darauf, dass der Auftraggeber das Vergabeverfahren in angemessener Weise durchführt. Dazu gehört insbesondere auch eine möglichst zügige Auftragsvergabe. Verstößt ein Auftraggeber gegen diese Verpflichtungen, so setzt er sich den Schadensersatzansprüchen der anbietenden Unternehmen aus. Da die letzte Auftragsvergabe bereits am 1.10.2009 erfolgt ist, ist eine Aussetzung der Ausschreibung rechtlich auch gar nicht mehr möglich.

 

Punkt 16: Wiener Wohnen wickelt jährlich rund 400 Ausschreibungen mit einem Gesamtwert von zirka 600 Millionen EUR ab. Es ist schlicht unmöglich, nun auf

 

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