Gemeinderat, 30. Sitzung vom 21.11.2012, Wörtliches Protokoll - Seite 58 von 70
berufen, der gegenüber den Medien betont hat, dass nach Abschluss des Verfahrens alle notwendigen Konsequenzen gezogen werden. Zur Vergabe der örtlichen Bauaufsicht wurde ein EU-weites Vergabeverfahren durchgeführt, und der Auftrag an die örtliche Bauaufsicht wurde im Juni 2010 von der Wiener Stadthalle abgeschlossen.
Ich habe schon darauf hingewiesen, für dieses zweistufige Vergabeverfahren bediente sich die Stadthalle einer renommierten, auf Vergaberecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei. Diese Kanzlei hat das Verfahren entsprechend begleitet. Wie mir die Wiener Stadthalle mitteilt, wurden im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes alle Bieter von der Anwaltskanzlei zur Abgabe eines „last and final offers“ aufgefordert. Es war ausschließlich Aufgabe der beauftragten Anwaltskanzlei, die Angebote auf das Vorliegen von Ausscheidungsgründen – dazu zählt das Vorliegen von spekulativer Preisgestaltung – zu prüfen. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass der zweitgereihte Bieter ein Anbot in ähnlicher Höhe abgegeben hat. Die Beurteilung eventueller Ausscheidungsgründe oblag der Anwaltskanzlei, die diesen Prozess in jeder Phase überwacht und begleitet hat.
Der Umstand, dass der technische Direktor und einer der Bieter in einem anderen Unternehmen verschiedene Funktionen ausüben, ist per se gemäß § 129 Bundesvergabegesetz kein Ausschließungsgrund. Um jedoch von vorherein keine Zweifel über die Korrektheit aufkommen zu lassen, hat der technische Direktor der Wiener Stadthalle auf sein Stimmrecht in der Beurteilungskommission verzichtet.
Zur VTTC, die ja letztendlich angesprochen ist: Es ist dies ein Unternehmen, an dem die Wien Holding nur Minderheitsanteile besitzt, mit Schwerpunkt Umweltschutz, Energie, Sport und Entertainment. Das Unternehmen selbst ist in keiner Weise mit Arbeiten rund um die Stadthallenbad-Sanierung beauftragt.
Zu den Fragen 35 bis 37: Mit der Erstellung des Terminplans und der Überprüfung der Machbarkeit war der Generalplaner beauftragt. Der Terminplan mit 17 Monaten Bauzeit wurde vom Generalplaner zwar als ehrgeizig, aber machbar und realisierbar eingestuft. Bei der Festlegung des Zeitrahmens für die Generalsanierung wurde im ersten Schritt ein Szenario entwickelt, das versucht hat, folgende externe Rahmenbedingungen zu berücksichtigen: Zum einen war der Beginn der Generalsanierung darauf abzustimmen, ab welchem Zeitpunkt eine alternative Trainingsmöglichkeit für den Profischwimmsport, nämlich die Traglufthalle im Stadion, bereitgestellt werden kann. Zum anderen sollte nach Möglichkeit der Fertigstellungstermin so festgelegt werden, dass das generalsanierte Stadthallenbad wieder rechtzeitig zum Beginn der Vorarbeiten für Profischwimmer für die Europameisterschaften entsprechend bereitsteht. Wie gesagt, dieser Terminplan wurde vom Generalplaner als ehrgeizig, aber machbar und realisierbar eingestuft.
Zu den Fragen 38 bis 41: Die Beweissicherung dient dazu, die Wasseraustritte zu dokumentieren. Auf Grund dieser Befunde können in der Folge Rückschlüsse auf die Ursachen gezogen werden. Da die Beweissicherung noch nicht abgeschlossen ist, kann hier keine finale Aussage getroffen werden. Alle Leckstellen, die im Rahmen der Beweissicherung festgestellt wurden, hat es aber definitiv vor der Sanierung nicht gegeben. Das heißt, dass diese Leckstellen in unmittelbarem Zusammenhang mit den Arbeiten der beauftragten Firmen am Becken stehen, die Wasseraustrittsmenge ist unterschiedlich und wird vom Sachverständigen dokumentiert. Welche Maßnahmen erforderlich sein werden, kann erst nach Abschluss der Beweissicherung und der nachfolgenden Gutachten bestimmt werden.
Zu den Fragen 42 bis 43: Die rechtlichen und vertraglichen Folgen hängen vom Ergebnis der Beweissicherung, den folgenden Gutachten und der Verschuldensfrage ab. Diesbezüglich können derzeit keinerlei Angaben gemacht werden. Das Projektteam ist ja jenes des Generalplaners, diesem oblag das Projektmanagement. Wieso vom Generalplaner keine Veränderungen vorgenommen worden sind, kann ich Ihnen, nachdem ich das nicht bin, nicht beantworten.
Zu den Fragen 44 bis 46: Zunächst muss man festhalten, dass gemäß Projekthandbuch der begleitenden Kontrolle eine Kontrollfunktion zukam, aber diese Funktion nicht mit den Aufgaben des Generalplaners oder der örtlichen Bauaufsicht der Ausführungskontrolle gleichgesetzt werden kann. Selbstverständlich ist die MA 51 mit Art und Umfang der entsprechenden Information nicht zufrieden und wird diese, wenn die entsprechenden Grundlagen dafür vorliegen, geltend machen. Es handelt sich hierbei um ein renommiertes Unternehmen, das schon viele Bauprojekte auch selbst abgewickelt hat. Dennoch sind, wie bereits erwähnt, entsprechende Minderleistungen natürlich geltend zu machen. Bisher hat allerdings die Firma in allen anderen Fällen alle Aufträge ordnungsgemäß durchgeführt. Seit es Bedenken und die entsprechenden Diskussionen rund um das Stadthallenbad gibt, wurde die Firma nicht mit neuen Projekten betraut.
Zu den Fragen 47 bis 55: Wann die Befunde der Beweissicherung und die daran anschließenden Gutachten der Sachverständigen vorliegen, ist derzeit noch nicht final absehbar und hängt vom Verlauf der noch erforderlichen Untersuchungen ab. Der Abrechnungswert liegt laut Auskunft der Wiener Stadthalle derzeit bei rund 16,6 Millionen EUR. Für Sachverständige sind rund 92 000 EUR angelaufen, die in den Verfahren geltend gemacht werden können. Die derzeitigen Gesamtkosten liegen daher nach wie vor innerhalb des vom Gemeinderat genehmigten Rahmes von 17 Millionen plus/minus 20 Prozent.
Es kann erst nach Vorliegen aller Befunde und Gutachten die Lösungsstrategie für sämtliche Bereiche erarbeitet werden. Erst danach kann eine Aussage darüber getroffen werden, in welchem Umfang die Gesamtkosten ausfallen werden. Es darf aber nicht übersehen werden, dass das primäre Ziel, das Bad in einem sicheren und hygienisch einwandfreien Zustand wieder aufzusperren, erreicht werden soll. Die Regressforderungen werden auf Grund der Dauer von Gerichtsverfahren im Allgemeinen
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