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Gemeinderat, 19. Sitzung vom 26.01.2017, Wörtliches Protokoll  -  Seite 68 von 125

 

Rechtsgutachtens, das er erwähnt hat, beauftragt vom „Verein für Denkmalpflege oda wos waas i“ wortwörtlich. Und da muss ich sagen, es ist ausgesprochen despektierlich, dass ein Bürgermeister in dieser Stadt so über bewegte und engagierte Bürger spricht, das ist abfällig, das gehört nicht in dieses Haus. (Beifall bei der FPÖ.)

 

Aber weil der Herr Bürgermeister dieses Rechtsgutachten angesprochen hat, möchte ich da schon ein bisschen ins Detail gehen und ein paar Sachen daraus zitieren, damit wir sehen, was so eine Entscheidung alles mit sich bringt.

 

In Österreich ist am 18. März 1993 das Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt - das ist BGBl. 60/1993 - in Kraft getreten. Somit hat Österreich durch den Beitritt zur Welterbe-Konvention diese zum Bestand der österreichischen Rechtsordnung gemacht. Die Welterbe-Konvention hat keinen bloßen politischen Charakter, sie ist ein weltweit völkerrechtlicher Vertrag, unterzeichnet von 192 Staaten, in Österreich, wie gesagt, unmittelbar im Gesetzesrang.

 

Gemäß Art. 4 der Welterbe-Konvention hat sich Österreich verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz und zur Erhaltung in Bestand und Wertigkeit des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kultur- und Naturerbes zu setzen. Der Art. 4 sagt genau: „Jeder Vertragsstaat erkennt an, dass es in erster Linie seine eigene Aufgabe ist, Erfassung, Schutz und Erhaltung in Bestand und Wertigkeit des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kultur- und Naturerbes sowie seine Weitergabe an künftige Generationen sicherzustellen.“

 

Das „Historische Zentrum von Wien“ wurde über eigenen Antrag und mit Zustimmung der Republik Österreich 2001 in die Liste des Welterbes der Menschheit aufgenommen. Damit wurde die Pflicht Österreichs, diese Welterbestätte zu erhalten, konkretisiert. Zur Erfüllung dieser Pflicht sind - je nach Kompetenzverteilung - Bund oder Länder zuständig. Die Welterbe-Konvention ist bei Auslegung von unbestimmten Gesetzesbegriffen und bei der Kontrolle von Ermessensentscheidungen zu beachten.

 

Der Wiener Landtag ist unmittelbar auf Grund der Welterbe-Konvention verpflichtet, Maßnahmen zur Sicherstellung und zur Erhaltung des „Historischen Zentrums“ von Wien als Welterbe zu setzen - siehe Art. 4 Welterbe-Konvention.

 

Der Wiener Landtag beziehungsweise Gemeinderat ist daher verpflichtet, die Aufforderung der UNESCO zu erfüllen und bis zum 1. Februar 2017 das bestehende Hochhauskonzept zu überarbeiten sowie im Bereich des Heumarktes keine Projekte zuzulassen, deren Höhe die Bestandshöhe des derzeitigen Hotel InterContinental - zirka 43 m - überschreitet.

 

Ich zitiere nun aus diesem Gutachten: „Das Vorgehen der Stadt Wien, vertreten durch den Bgm Dr. Michael Häupl sowie die VBgm.in Mag. Maria Vassilakou, das insbesondere die Zulassung der Errichtung eines 66,3 m hohen Turms, aber auch die Erhöhung des Hotels auf über 50 m vorsieht, verstößt daher eindeutig gegen den Art. 4 der Welterbe-Konvention, weil die neuen Vorgaben des Projekts ‚Hotel InterContinental den Anforderungen der UNESCO nicht entsprechen.“ Zitat Ende.

 

Art. 27 Abs. 2 der Welterbe-Konvention sagt klar, dass die Republik Österreich verpflichtet ist, die Öffentlichkeit über die dem Welterbe drohenden Gefahren zu informieren und über die Maßnahmen zu deren Abweichungen umfassend zu unterrichten. – So. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die akute Gefahr der Aberkennung hat bis dato noch nicht stattgefunden.

 

Und nun zitiere ich wieder aus dem Gutachten: „Das Vorgehen von Bgm Dr. Michael Häupl und von der VBgm.in Mag. Maria Vassilakou ist daher klar rechtswidrig. Die Stadt Wien handelt jenseits des zulässigen Handlungsspielraums. Es ist ein rechtswidriges und willkürliches Handeln. Sollte die Stadt Wien den konventionsgemäßen Zustand nicht wiederherstellen wollen, wird Wien im Juli 2017 auf die Rote Liste des Welterbes in Gefahr gesetzt, anschließend wird Wien den Titel als Weltkulturerbe der Menschheit verlieren.“ Zitat Ende.

 

§ 1 Abs. 2 Z 14 Bauordnung von Wien sieht vor, dass bei der Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne insbesondere auf die Gewährleistung des Bestandes von Gebieten, die wegen ihres örtlichen Stadtbildes in ihrem äußeren Erscheinungsbild erhaltungswürdig sind Bedacht zu nehmen ist. Dabei ist auch die Welterbe-Konvention zu beachten. Sollte der Wiener Gemeinderat den bestehenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan in der Form abändern wollen, die den Vorgaben der UNESCO entgegenstehen, so wäre die Vorgehensweise vor dem Verfassungsgerichtshof auf Grund des Widerspruchs mit der Welterbe-Konvention anzufechten.

 

Und ein weiteres Zitat möchte ich noch erwähnen:

 

„Für politisch Verantwortliche auf Bezirks-, Gemeinde- und Landesebene muss an dieser Stelle mit aller Deutlichkeit noch einmal betont werden, dass die Welterbe-Konvention in Österreich im Gesetzesrang steht, das heißt, einen verbindlichen Rechtsakt darstellt und keinen bloß programmatischen Charakter hat. Jeder Verstoß gegen die Welterbe-Konvention ist daher ein Gesetzesverstoß beziehungsweise ein Rechtsbruch.

 

Gemäß § 1 Amtshaftungsgesetz haften der Bund, die Länder beziehungsweise die Gemeinden für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben.

 

Gemäß § 302 Abs. 1 Strafgesetzbuch ist ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis im Namen des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde oder einer anderen Person des öffentlichen Rechts als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, mit Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

 

Die Einhaltung der Welterbe-Konvention obliegt in Österreich auf Grund der Kompetenzverteilung dem Bund und den Ländern. Allerdings kommt in diesem Sinne auch Gemeinden in ihrem eigenen Wirkungsbe

 

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