Gemeinderat, 20. Sitzung vom 23.02.2022, Wörtliches Protokoll - Seite 67 von 128
zuweisen, dass das Land Wien immer nur die Spielregeln vollziehen kann, die der Bund im Wege des hier einschlägigen Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes macht.
Nun zu den einzelnen Fragen. Zu den Fragen 1 bis 4: Wie mir mitgeteilt wurde, sind keine gemeinsamen Bewerbungen der WertInvest mit der WBV-GFW beziehungsweise WBV-GÖD um Liegenschaften der Magistratsabteilung 69 aktenkundig. Diesbezügliche Verhandlungen zwischen der Magistratsabteilung 69 einerseits sowie der WBV-GFW beziehungsweise WBV-GÖD und der WertInvest andererseits, die im Zeitraum um 2009 stattgefunden hätten, sind entsprechend ebenfalls nicht aktenkundig.
Zu den Fragen 5 bis 7: Der in Ihrer Anfrage erwähnte Antrag wurde 2010 zurückgezogen. Eine Entscheidung der Wiener Landesregierung liegt somit nicht vor. Einen weiteren Versuch, diese Transaktion durchzusetzen, gab es auf Ebene des Landes Wien nicht.
Zur Frage 8: Es ist nicht meine Aufgabe, das von Ihnen zitierte Statement auszulegen beziehungsweise diesbezügliche Zusammenhänge herzustellen. Die Deutungshoheit über dieses Zitat obliegt dem Kommunikator selbst.
Zu den Fragen 9 und 10: Die maßgeblichen Sachverhalte über die wahren Eigentumsverhältnisse sind seit dem Sonderprüfungsbericht des Revisionsverbandes im 2. Halbjahr 2017 der Magistratsabteilung 50 bekannt. Die bundesgesetzlichen Regelungen ermöglichten aber erst 2018, die Anteilsübertragung zu versagen. Hinsichtlich des Mandats der in der Frage 10 genannten Person gab es seitens des Revisionsverbandes früher keine Beanstandungen. Infolge der medialen Berichterstattung zu den Vorfällen rund um die Aberkennung der Gemeinnützigkeit von gemeinnützigen Bauvereinigungen mit Sitz im Burgenland kam es im Juni 2020 auch zur Enthebung Dr. Guggenbergers von seiner Funktion.
Zu den Fragen 11 bis 13: Nachdem ab dem Frühjahr 2018, Stichwort Änderung des § 10a des WGG, rückwirkend bis Ende 2008 keine WGG-konformen mittelbaren Anteilswerber an der WBV-GFW vorhanden waren, konnte aus Sicht der hiesigen Experten auch kein Verstoß nach § 24 des WGG geahndet werden. Zumal die Anteilsübertragungen aus den Jahren 2008 bis 2015 vom Landesverwaltungsgericht Wien genehmigt wurden, wurden im Jänner 2022 im Firmenbuch die entsprechenden Eigentumsverhältnisse ersichtlich gemacht. Die Anteilsübertragungen nach dem Jahr 2015 sind Gegenstand eines aktuell beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens.
Zur Frage 14: Die aktuellen Anteilseigner an der WBV-GFW wurden von der Magistratsabteilung 50 als Aufsichtsbehörde aufgefordert, eine neue Geschäftsführung und einen neuen Aufsichtsrat zu bestellen.
Zu den Fragen 15 bis 17: Aus der aktuellen Situation ist es nicht angedacht. Die sich abzeichnende juristische Klärung im Sinne des ÖSW ist auch eine Klärung im Sinne der Gemeinnützigkeit. Die Wiener Landesregierung wird entsprechend ihre Pflichten in der Gemeinnützigkeitsaufsicht wahrnehmen.
Zu den Fragen 18 bis 20: Die Wiener Landesregierung hat die Einsetzung eines Regierungskommissärs mit umfassenden Aufsichtsrechten im Oktober 2019 einstimmig beschlossen und mit Ende 2021 um ein Jahr bis Dezember 2022 verlängert.
Zu den Fragen 21 und 22: Wie mir mitgeteilt wurde, liegt derzeit kein vom Revisionsverband bestätigter Zuverlässigkeitsmangel gemäß § 24 des WGG vor.
Zu den Fragen 23 und 24: Festzuhalten ist, dass die Magistratsabteilung 50 zu jedem Zeitpunkt seriös und auf Basis der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Rechtsgrundlage gehandelt hat. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang auch die Zusammenarbeit mit dem Revisionsverband beziehungsweise die Einsetzung des Regierungskommissärs.
Zur Frage 25: Die Magistratsabteilung 50 unterzieht sich, genau wie alle anderen Dienststellen des Magistrats, einer laufenden und ständigen Evaluierung mit dem Ziel, Verbesserungspotenziale zu erheben. Die Stadt Wien ist immer daran interessiert, sich entsprechend den Anforderungen der Zeit weiterzuentwickeln. Nur so kann garantiert bleiben, dass die Verwaltung einer Metropole wie Wien weiterhin optimal für ihre Bürger und Bürgerinnen arbeiten kann.
Zu den Fragen 26 bis 29: Es ist festzuhalten, dass die Wiener Landesregierung zu jeder Zeit und ausschließlich nach der geltenden Rechtsgrundlage gehandelt hat. Des Weiteren sei auch nochmals darauf hingewiesen, dass das Land Wien in der gegenständlichen Rechtsmaterie immer nur die Spielregeln vollziehen kann, die der Bund macht. Der Bundesgesetzgeber hat bekanntlich erst im Jahr 2018 geregelt, ob mittelbare Anteilsübertragungen überhaupt einer Genehmigung bedürfen. Nach dieser Klärung hat die Wiener Landesregierung unmittelbar entsprechend reagiert und einer Anteilsübertragung einstimmig die Genehmigung versagt. Bis zur Klärung dieser Frage durch den Gesetzgeber gab es durchaus wissenschaftlich fundierte Gegenpositionen. Diese Rechtsansicht, nämlich dass nur der unmittelbare Erwerb von Anteilen an einer GBV durch die Landesregierung zu genehmigen ist, teilten auch ein renommierter Universitätsprofessor in seinem Gutachten sowie ein Großteil der Aufsichtsbehörden der anderen Bundesländer und das Handelsgericht Wien. Erst durch die erwähnte Gesetzesnovelle im Jahr 2018 stellte der Gesetzgeber klar, dass auch mittelbare Anteilserwerbe von einer Genehmigungspflicht umfasst sind. Es wurde Abs. 1a dem § 10a des WGG hinzugefügt: „Bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit bedürfen der Zustimmung der Landesregierung Vereinbarungen über den Erwerb von Anteilen an Unternehmungen, deren überwiegender Geschäftszweck der mittelbare oder unmittelbare Erwerb sowie das mittelbare oder unmittelbare Halten und Verwalten von Anteilen an Bauvereinigungen ist.“
Ich gehe davon aus, dass das umfassend dargestellt ist und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Vorsitzende GRin Gabriele Mörk: Danke für die Beantwortung, Herr Bürgermeister. Ich eröffne nun die Debatte, wobei ich bemerke, dass die Dauer der Diskussion maximal 180 Minuten beträgt. Zur Debatte über die
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