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Gemeinderat, 32. Sitzung vom 21.12.2022, Wörtliches Protokoll  -  Seite 8 von 115

 

Amtsf. StR Peter Hacker: Schönen guten Morgen! Sehr geehrte Kollegen! Sehr geehrter Herr Abgeordneter! Sehr geehrter Herr Vorsitzender!

 

Die Regelung, die die Generaldirektion des Wiener Gesundheitsverbundes jetzt herausgegeben hat, ist nichts anderes als die Erinnerung an die Führungskräfte des gesamten Wiener Gesundheitsverbundes an die geltende gesetzliche Regelung. Und wenn Sie mir schon die Frage stellen, dann darf ich natürlich auch die geltende gesetzliche Regelung anführen. Da müssen wir zuerst ins KAKuG schauen, also ins österreichische Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Sie als engagierter Gesundheitspolitiker sicherlich kennen. Dort können Sie im § 18 Folgendes nachlesen - ich zitiere: Die Überschrift lautet: „Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege“ Dann steht im Abs. 1: „Jedes Land ist verpflichtet,“ - damit ist nicht Österreich, sondern jedes Bundesland gemeint - „unter Bedachtnahme auf die Verordnungen gemäß § 23 oder 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen im eigenen Land entweder durch Errichtung und Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung mit Rechtsträgern anderer Krankenanstalten sicherzustellen.“ - Das ist ein österreichisches Grundsatzgesetz, das Bundesgesetz KAKuG.

 

In der Umsetzung finden Sie das Pendant dazu im Wiener Krankenanstaltengesetz, so wie wir es hier im Wiener Landtag beschlossen haben. Zu dieser grundsätzlichen Festlegung der österreichischen Gesundheitspolitik, zu der man unterschiedliche Meinungen haben kann - es ist aber halt einmal das Gesetz! -, gibt es auch Grundsätze in der Gesundheitsplanung, die formuliert worden sind, und ich habe ein paar von diesen Grundsätzen ausgewählt, die sich insbesondere auf die Prinzipien der integrativen regionalen Versorgungsplanung aus dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit, dem ÖSG, beziehen.

 

Da gibt es das Prinzip der Bedarfsgerechtigkeit: Das bedeutet die Sicherstellung einer patientenspezifischen Versorgungslandschaft und des patientenspezifischen Versorgungsbedarfes entsprechend der indizierten ärztlichen, therapeutischen und pflegerischen altersgerechten Versorgung. Weiters geht es um das Prinzip der Versorgungsgerechtigkeit, wonach festgelegt ist, dass sich die gesamte Planung des Gesundheitswesens, insbesondere der Krankenanstalten, daran zu orientieren hat, dass es um eine Sicherstellung eines gleichwertigen Zugangs zu Gesundheitsversorgung durch regional möglichst ausgewogene Verteilung der Versorgungsangebote geht. - Diesen Prinzipien ist zu folgen.

 

Natürlich gibt es sinnvollerweise auch Abweichungen davon, und zwar vor allem dann, wenn es darum geht, Qualität durch oftmalige Durchführung einer Behandlung und/oder Operation sicherzustellen. Das ist ein Grundprinzip, dem wir uns verpflichtet und zugehörig fühlen und das wir auch sehr unterstützen. Wir wissen nämlich, dass es manche Behandlungen gibt, im Hinblick auf welche es praktikabel ist, solche Behandlungen nicht in jedem Spital beziehungsweise an jedem Gesundheitsstandort durchzuführen, sondern gewisse Behandlungen entweder auf einige wenige und bei manchen sogar nur auf einen oder zwei Standorte in Österreich zu bündeln. In diesem Zusammenhang sprechen wir von Versorgungsverantwortung mit überregionaler Bedeutung. Es gibt zum Beispiel in verschiedenen Spezialzentren die Behandlung von seltenen Erkrankungen oder im Hinblick auf medizinische Genetik beziehungsweise die Schwerbrandverletzten-Versorgung. Zum Beispiel bei Transplantationen und insbesondere bei Herztransplantationen macht es natürlich Sinn, dass nicht in ganz Österreich in jeder Chirurgie herztransplantiert wird, sondern dass zum Beispiel bei Kinderherzen ein Fokus ausschließlich auf Wien liegt, wo wir die überregionale Versorgung für ganz Österreich haben.

 

Für diese überregionale Versorgung, im Hinblick auf welche definiert ist, in welchen Bereichen welche Behandlungen stattfinden, gibt es auch einen eigenen Schlüssel, der im Finanzausgleichsgesetz festgelegt ist. Dieser Schlüssel betrifft aber nur einen Teil der Realität in den Wiener Spitälern. Sie wissen es. Wir haben in der Gesundheitsplattform oft darüber berichtet, dass in der Zwischenzeit das Äquivalent von im Durchschnitt über 20 Prozent aller Behandlungen Gastpatienten betrifft, und das betrifft nicht nur die Sonderversorgungsbereiche, sondern das betrifft die allgemeinmedizinische Versorgung insgesamt. Das ist weitaus mehr, als in dem FAG-Schlüssel festgelegt ist. Befänden wir uns in der Nähe dieses Schlüssels, gäbe es sowieso keine Diskussionen. In der Zwischenzeit haben wir aber in Wien Gastpatienten entsprechend dem Äquivalent eines ganzen Spitals. Das sind jeden Tag zwischen 700 und 800 stationäre Patienten. Das entspricht einmal der Klinik Ottakring oder der Klinik Landstraße. Das ist also weit mehr, als gesetzlich festgelegt.

 

Was ist zur Finanzierung zusätzlich noch geregelt? § 38 der Art. 15a-Vereinbarung über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens besagt, dass für inländische Gastpatienten und Gastpatientinnen für die Dauer dieser Vereinbarung - nämlich der Vereinbarung über die Finanzierung - keine über die Abgeltung der Landesgesundheitsfonds hinausgehende Entschädigung bezahlt wird und dass bilaterale Vereinbarungen bezüglich Gastpatienten möglich sind. Der Gesetzgeber sagt also, dass es eine klare Definition für bestimmte Behandlungsbereiche gibt, in denen es überregionale Versorgung gibt. Gleichzeitig sagt der Gesetzgeber, dass jedes Bundesland verpflichtet ist, eine wohnortnahe Versorgung sicherzustellen. Und gleichzeitig sagt er: Wenn das aber - aus welchen politischen und inhaltlichen Gründen auch immer - nicht machbar, gewollt oder gewünscht ist, dann gibt es auch das Instrument der bilateralen Vereinbarung.

 

Im Hinblick darauf denke ich mir: Zur Frage, was die Grundlage dieser Anordnung ist, ist eigentlich alles gesagt. Es ist alles klar, es ist alles unmissverständlich. Und daher gibt es überhaupt keinen Zweifel, dass es korrekt ist, wenn die Generaldirektion ihre Mitarbeiter und Führungskräfte hin und wieder daran erinnert, was im Gesetz steht.

 

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