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Landtag, 6. Sitzung vom 30.1.2002, Wörtliches Protokoll  -  Seite 5 von 64

 

auch mit jenen Projekten, die in großer Vielfalt in der Region selbst schon funktionieren, die von symbolischen Handlungen, wie die Unterstützung beim Ankauf der Kirchenglocken des Doms von Bratislava bis hin zu Wirtschaftskooperationen in einem sehr hohen Ausmaß reichen, und wo es Wünsche und auch konkrete Verhandlungen geben wird - die Kooperation der beiden Donauhäfen oder die Kooperation der beiden Flughäfen ist auch eine sehr wichtige Grundsatzentscheidung -, die natürlich alle ökonomisch andere Berechnungen haben werden, wenn diese EU-Außengrenze gefallen ist und der freie Waren- und Personenverkehr zwischen den Häfen, auch Flughäfen oder Donauhafen, entsprechend möglich ist.

 

Also, ich denke, dass es hier sehr positiv zu beurteilende Entwicklungen gibt und dass auch dieses Zusammenwachsen der Region zu sehen ist - mit all den Folgeproblemen, die wir dann wieder zu bewältigen haben werden, die in Richtung Verkehr gehen, die aber auch in Richtung Wien gehen, in die Ausweitung von Betriebsansiedlungsgebieten, Kompatibilität mit dem Nationalpark oder noch nicht Nationalpark, wenn ich etwa an die March denke.

 

Also, wir haben hier sicherlich ein Developing im weitesten Sinn, ein ökologisch verträgliches Developing zu machen, was dabei auch eine ganz spannende Zukunftsaufgabe sein wird.

 

Wenn wir dazu zusätzliche Büros in Györ oder in Brünn brauchen sollten, dann werden wir dies tun, vorläufig sehe ich allerdings die Notwendigkeit nicht, weil sich diese Aktivitäten mit dem Büro von Wien aus, aber auch mit dem Büro in Bratislava bewerkstelligen lassen.

 

Präsident Johann Hatzl: Danke. - Damit ist die 1. Anfrage abgeschlossen.

 

Die 2. Anfrage (FSP/00440/2002/0001-KSP/LM) wurde von Frau Abg Marianne Klicka gestellt und ist an die amtsführende Stadträtin der Geschäftsgruppe Umwelt gerichtet: Welche Auswirkungen wird das in Ausarbeitung befindliche Abfallwirtschaftsgesetz 2002 auf landesrechtliche Regelungen des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes haben?

 

Ich bitte um die Beantwortung.

 

Amtsf StRin Dipl Ing Isabella Kossina: Sehr geehrter Herr Landeshauptmann! Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Landtagsabgeordnete!

 

Welche Auswirkungen wird das in Ausarbeitung befindliche AWG 2002 auf die landesrechtlichen Regelungen im Wiener AWG haben?

 

Dazu möchte ich vorausschicken, das Abfallwirtschaftsgesetz des Bundes 2002 hat erst kürzlich den Ministerrat passiert, daher ist damit zu rechnen, dass noch einige Textpassagen geändert werden könnten und noch gewisse inhaltliche Veränderungen durchgeführt werden können. Es ist daher aus heutiger Sicht noch nicht vorhersehbar, mit welchem genauen Inhalt dieses neue Abfallwirtschaftsgesetz 2002 im Nationalrat beschlossen werden wird.

 

Folglich können sich die Ausführungen in weiterer Folge natürlich nur auf den Entwurf des Abfallwirtschaftsgesetzes des Bundes beziehen und daher erst nach Beschlussfassung im Nationalrat einer detaillierten Prüfung unterzogen und die tatsächlichen Auswirkungen erst nach Vorliegen dieser Fassung getroffen werden.

 

Welche Regelungen im Wiener Landesabfallwirtschaftsgesetz werden voraussichtlich betroffen sein? - Die Begriffsbestimmungen. Der Bundesgesetzgeber definiert im AWG 2002 im Entwurf zahlreiche Neubegriffe, die bundeseinheitlich geregelt werden, wie etwa Abfall, Siedlungsabfall, Abfallbehandler.

 

Dadurch werden anders lautende Bestimmungen, Definitionen im Wiener AWG natürlich ungültig, weil Bundesrecht in diesem Fall Landesrecht bricht. Neue Begriffsbestimmungen werden natürlich auch im Wiener AWG homogen einzuführen sein. Das heißt, es ist damit zu rechnen, dass der Neubegriff im Bundes-AWG 2002 über Siedlungsabfälle entsprechend auch im Wiener AWG formal neu eingeführt werden muss.

 

Im Wiener Landes-AWG spricht man derzeit vom Müll unter Einbeziehung der Liegenschaften in die öffentliche Müllabfuhr. Das heißt, dieser Begriff Siedlungsabfall, der nun erstmalig auf Bundesebene einheitlich geregelt werden wird, muss auch in das Wiener Landes-AWG Eingang finden. Auch die Ziele und Grundsätze im AWG 2002 haben sich verändert und wurden neu definiert.

 

Zu den Verordnungsermächtigungen: Das neue AWG im Entwurf, wie es derzeit vorliegt, enthält zahlreiche Regelungen, wie etwa die Aufzeichnungspflichten und die Pflichten für die Abfallbesitzer, ein wichtiges Instrument zur Kontrolle, ein wichtiges Instrument zur abfallwirtschaftlichen Planung.

 

Aber dieses AWG im Entwurf enthält natürlich nur einen Torso, die Verordnungen müssen erst in nächster Folge erarbeitet werden. Aus unserer Sicht ist es daher sehr bedauerlich, dass diese Verordnungen noch nicht bekannt sind. Das heißt, es kann aus heutiger Sicht noch nicht beurteilt werden, inwieweit diese künftigen Regelungen in den Verordnungen auf das Wiener AWG Auswirkung zeigen werden. Daher ist es ganz besonders hervorzuheben, dass es notwendig wäre, ein ganzheitliches Regelungspaket mit dem AWG 2002 auf Bundesebene zu schnüren.

 

Das heißt, damit kann eine Rechtsordnung, eine Rechtssicherheit geschaffen werden in der Abfallwirtschaft, ein AWG neu mit entsprechenden Verordnungen, anstatt die zusammengehörigen Regelungen zeitlich und faktisch zerstückelt vorzulegen. Eine weitere Verordnungsermächtigung des Bundesministers soll vorsehen, dass die Einhebung eines Pfandbeitrags festgelegt werden kann.

 

Das ist aus meiner Sicht abzulehnen. Hier müsste eine Pfandbeitragsregelung zwingend vorgeschrieben werden. Wir haben auch selbst vom Bundesminister für Umwelt die Information erhalten, dass in den skandinavischen Ländern die Pfandregelung sehr erfolgreich läuft. Eine Rücklaufquote bei Einwegverpackungen von über 80 Prozent konnte mit einer verpflichtenden Pfandregelung erreicht werden.

 

Im neuen AWG 2002 bleibt es nun zu hoffen, dass

 

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