Landtag,
6. Sitzung vom 30.1.2002, Wörtliches Protokoll
- Seite 5 von 64
auch mit jenen Projekten, die in großer Vielfalt in der
Region selbst schon funktionieren, die von symbolischen Handlungen, wie die
Unterstützung beim Ankauf der Kirchenglocken des Doms von Bratislava bis hin zu
Wirtschaftskooperationen in einem sehr hohen Ausmaß reichen, und wo es Wünsche
und auch konkrete Verhandlungen geben wird - die Kooperation der beiden
Donauhäfen oder die Kooperation der beiden Flughäfen ist auch eine sehr
wichtige Grundsatzentscheidung -, die natürlich alle ökonomisch andere
Berechnungen haben werden, wenn diese EU-Außengrenze gefallen ist und der freie
Waren- und Personenverkehr zwischen den Häfen, auch Flughäfen oder Donauhafen,
entsprechend möglich ist.
Also, ich denke, dass es hier sehr positiv zu
beurteilende Entwicklungen gibt und dass auch dieses Zusammenwachsen der Region
zu sehen ist - mit all den Folgeproblemen, die wir dann wieder zu bewältigen
haben werden, die in Richtung Verkehr gehen, die aber auch in Richtung Wien
gehen, in die Ausweitung von Betriebsansiedlungsgebieten, Kompatibilität mit
dem Nationalpark oder noch nicht Nationalpark, wenn ich etwa an die March
denke.
Also, wir haben hier
sicherlich ein Developing im weitesten Sinn, ein ökologisch verträgliches
Developing zu machen, was dabei auch eine ganz spannende Zukunftsaufgabe sein
wird.
Wenn wir dazu zusätzliche Büros in Györ oder in Brünn
brauchen sollten, dann werden wir dies tun, vorläufig sehe ich allerdings die
Notwendigkeit nicht, weil sich diese Aktivitäten mit dem Büro von Wien aus,
aber auch mit dem Büro in Bratislava bewerkstelligen lassen.
Präsident Johann Hatzl:
Danke. - Damit ist die 1. Anfrage abgeschlossen.
Die 2. Anfrage (FSP/00440/2002/0001-KSP/LM) wurde von Frau Abg Marianne Klicka
gestellt und ist an die amtsführende Stadträtin der Geschäftsgruppe Umwelt
gerichtet: Welche Auswirkungen wird das
in Ausarbeitung befindliche Abfallwirtschaftsgesetz 2002 auf landesrechtliche
Regelungen des Wiener Abfallwirtschaftsgesetzes haben?
Ich bitte um die Beantwortung.
Amtsf StRin Dipl Ing
Isabella Kossina: Sehr
geehrter Herr Landeshauptmann! Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau
Landtagsabgeordnete!
Welche Auswirkungen wird das in Ausarbeitung
befindliche AWG 2002 auf die landesrechtlichen Regelungen im Wiener AWG haben?
Dazu möchte ich vorausschicken, das
Abfallwirtschaftsgesetz des Bundes 2002 hat erst kürzlich den Ministerrat
passiert, daher ist damit zu rechnen, dass noch einige Textpassagen geändert
werden könnten und noch gewisse inhaltliche Veränderungen durchgeführt werden
können. Es ist daher aus heutiger Sicht noch nicht vorhersehbar, mit welchem
genauen Inhalt dieses neue Abfallwirtschaftsgesetz 2002 im Nationalrat
beschlossen werden wird.
Folglich können sich die Ausführungen in weiterer
Folge natürlich nur auf den Entwurf des Abfallwirtschaftsgesetzes des Bundes
beziehen und daher erst nach Beschlussfassung im Nationalrat einer
detaillierten Prüfung unterzogen und die tatsächlichen Auswirkungen erst nach
Vorliegen dieser Fassung getroffen werden.
Welche Regelungen im Wiener
Landesabfallwirtschaftsgesetz werden voraussichtlich betroffen sein? - Die
Begriffsbestimmungen. Der Bundesgesetzgeber definiert im AWG 2002 im Entwurf
zahlreiche Neubegriffe, die bundeseinheitlich geregelt werden, wie etwa Abfall,
Siedlungsabfall, Abfallbehandler.
Dadurch werden anders lautende Bestimmungen,
Definitionen im Wiener AWG natürlich ungültig, weil Bundesrecht in diesem Fall
Landesrecht bricht. Neue Begriffsbestimmungen werden natürlich auch im Wiener
AWG homogen einzuführen sein. Das heißt, es ist damit zu rechnen, dass der
Neubegriff im Bundes-AWG 2002 über Siedlungsabfälle entsprechend auch im Wiener
AWG formal neu eingeführt werden muss.
Im Wiener Landes-AWG spricht man derzeit vom Müll
unter Einbeziehung der Liegenschaften in die öffentliche Müllabfuhr. Das heißt,
dieser Begriff Siedlungsabfall, der nun erstmalig auf Bundesebene einheitlich
geregelt werden wird, muss auch in das Wiener Landes-AWG Eingang finden. Auch
die Ziele und Grundsätze im AWG 2002 haben sich verändert und wurden neu
definiert.
Zu den Verordnungsermächtigungen: Das neue AWG im
Entwurf, wie es derzeit vorliegt, enthält zahlreiche Regelungen, wie etwa die
Aufzeichnungspflichten und die Pflichten für die Abfallbesitzer, ein wichtiges
Instrument zur Kontrolle, ein wichtiges Instrument zur abfallwirtschaftlichen
Planung.
Aber dieses AWG im Entwurf enthält natürlich nur
einen Torso, die Verordnungen müssen erst in nächster Folge erarbeitet werden.
Aus unserer Sicht ist es daher sehr bedauerlich, dass diese Verordnungen noch
nicht bekannt sind. Das heißt, es kann aus heutiger Sicht noch nicht beurteilt
werden, inwieweit diese künftigen Regelungen in den Verordnungen auf das Wiener
AWG Auswirkung zeigen werden. Daher ist es ganz besonders hervorzuheben, dass
es notwendig wäre, ein ganzheitliches Regelungspaket mit dem AWG 2002 auf
Bundesebene zu schnüren.
Das heißt, damit kann eine Rechtsordnung, eine
Rechtssicherheit geschaffen werden in der Abfallwirtschaft, ein AWG neu mit
entsprechenden Verordnungen, anstatt die zusammengehörigen Regelungen zeitlich
und faktisch zerstückelt vorzulegen. Eine weitere Verordnungsermächtigung des
Bundesministers soll vorsehen, dass die Einhebung eines Pfandbeitrags
festgelegt werden kann.
Das ist aus meiner Sicht abzulehnen. Hier müsste eine
Pfandbeitragsregelung zwingend vorgeschrieben werden. Wir haben auch selbst vom
Bundesminister für Umwelt die Information erhalten, dass in den skandinavischen
Ländern die Pfandregelung sehr erfolgreich läuft. Eine Rücklaufquote bei
Einwegverpackungen von über 80 Prozent konnte mit einer verpflichtenden
Pfandregelung erreicht werden.
Im neuen AWG 2002 bleibt es nun zu hoffen, dass
Stadt Wien | Geschäftsstelle Landtag, Gemeinderat, Landesregierung und Stadtsenat (Magistratsdirektion)
Kontaktformular