Landtag,
17. Sitzung vom 27.11.2003, Wörtliches Protokoll - Seite 6 von 66
Herren!
Frau Abgeordnete, zu Ihrer Anfrage, welche
gesetzlichen Vorgaben der Pflegeombudsmann Dr Werner Vogt hat, möchte ich
Folgendes ausführen:
Der Wiener Pflegeombudsmann ist für alte Menschen in
Pflege, aber auch für deren Angehörige, für die MitarbeiterInnen,
SachwalterInnen und andere engagierte Personen im Pflegebereich eine fachlich
kompetente, sehr kommunikationsfähige – wie Sie gesehen haben – und auch
kommunikationsfreudige Ansprechstelle für alle Ängste, Sorgen und Probleme, die
sich im Zusammenhang mit der Pflege und Betreuung älterer MitbürgerInnen
ergeben. Er geht den Beschwerden über Missstände nach, regt Verbesserungen im
Bereich der Altenpflege an.
Zu seinen spezifischen Zielen zählt es, die Probleme
mit einer neutralen Haltung anzuhören, die Problemsituationen zu objektivieren
zu versuchen, die Probleme zu definieren und einzuschätzen und auch die
Problemlösung anzustreben, und zwar direkt und individuell beim Pflegenden,
durch Veränderungen auf der Abteilung, durch Mobilisierung von Angehörigen und
durch Veränderungen in der Struktur des Personals und in den Ablaufstrukturen.
Zu seiner Aufgabe zählt auch die kontinuierliche
Information der Öffentlichkeit – wovon man sich ja schon überzeugen konnte –
und eine positive Veränderung des Selbstverständnisses des Pflegepersonals,
also auch der Wahrnehmung der Pflegeberufe in der Öffentlichkeit. Hier soll
eine Dokumentation und Evaluation, erarbeitet in der Pflegeombudsstelle,
erfolgen.
Er ist persönlich erreichbar, und zwar derzeit noch
an der Anlaufstelle am Modenapark 1–2, soll aber dann im Jänner in das
Geriatriezentrum am Wienerwald, damit er vor Ort im größten Pflegezentrum
anwesend ist, übersiedeln. Er hält Sprechstunden ab, er besucht die einzelnen
Gesundheits- und Sozialzentren, die geriatrischen Zentren, aber auch private
Pflegeheime. Er ist weiters telefonisch erreichbar, ebenso seine Mitarbeiter,
und es ist auch für Kommunikationsmöglichkeiten über das Internet gesorgt.
Seine Kompetenz resultiert aus der Ermächtigung durch
den Beschwerdeführer, sich mit seiner Angelegenheit zu befassen. Sein großes
Plus ist, wie gesagt – das war auch der Grund, warum die Wahl auf ihn gefallen
ist – seine ausgesprochene Kommunikations- und Konfliktlösungsfähigkeit. Er
sucht vor Ort das Gespräch, geht den Beschwerden nach und versucht auch zu
vermitteln.
Da er aber nur als Anlaufstelle fungiert, sind
derzeit keine legistischen Maßnahmen notwendig. Ich habe auch ausgeführt, dass wir
die Tätigkeit evaluieren wollen und dann sehen, was noch nötig ist. Eine
Einschau in datenschutzrechtlich geschützte Daten – also Patientendaten,
Personaldaten – ist derzeit nicht vorgesehen, wenn aber Bewohnerinnen oder
Bewohner oder PatientInnen wünschen, dass er Einschau in deren
Krankengeschichte oder deren Dokumente hält, so können sie ihn mit einer
entsprechenden Erklärung ermächtigen. Darauf ist aber sicher zu achten. Vor
allem gibt es in diesem Bereich viele KlientInnen, die einen Sachwalter haben,
und da muss natürlich der Sachwalter sein Einverständnis geben.
Er hat aber auch die direkte Möglichkeit zur
Einschaltung des Patientenanwaltes der MA 15, die hier die
Aufsichtsbehörde ist, und kann sich auch an die Beschwerdestellen der
jeweiligen Trägerorganisation richten, da wir ja auch zuständig sind für die
privaten Einrichtungen und nicht nur für die der Stadt Wien. Wenn also
Sachverhalte dargestellt werden, wo Gefahr in Verzug ist, dann erstattet er
unmittelbar, also sofort und rasch, Meldung an die vorgesetzte Behörde und
begleitet derartige Fälle auch bei den Ermittlungen.
Die Funktion ist absolut frei vom Weisungsrecht. Es
gibt kein Weisungsrecht betreffend den Ombudsmann. Er wurde eben eingesetzt,
damit die Menschen eine wirklich niederschwellige Anlaufstelle haben, und ich
glaube, die ist gerade durch diese Person des Pflegeombudsmannes gewährleistet,
der ja in der Öffentlichkeit sehr bekannt ist und auch als absoluter
Systemkritiker gilt.
Wie gesagt, derzeit ist legistisch nichts vorgesehen.
Sollte es sich nach einem Jahr, in dem man jetzt einmal schaut, wie ist es, was
ist nötig, als notwendig erweisen, dann kann man das noch immer einführen.
Präsident Johann Hatzl:
Frau Abg Schmalenberg!
GR Mag Heidrun Schmalenberg (Klub der Wiener Freiheitlichen): Sehr
geehrte Frau Stadträtin! Hoher Landtag!
Sie haben die Person des Pflegeombudsmanne Dr Vogt
als eine sehr engagierte, sehr starke Persönlichkeit beschrieben. Ich erinnere mich,
dass Dr Pickl, der frühere Patientenanwalt, auch so eine starke Persönlichkeit
war. Er war der personifizierte Patientenanwalt, würde ich sagen. Jetzt denke
ich mir, sollte einmal eine andere Person diese Position ausüben, wäre es sehr
wichtig, dass diese eine solide rechtliche Grundlage hat, denn es ist nicht
immer gewährleistet, dass die Person, die diese Funktion ausübt, so stark und
engagiert ist.
Ich denke mir, dass aber auch etwa die
Weisungsfreiheit oder auch die Möglichkeit für die MitarbeiterInnen, sich ohne
Angst und ohne sonstigen Druck durch den Dienstgeber an den Pflegeombudsmann
wenden zu können, ebenfalls eine rechtliche Verankerung benötigen würde. Ich
denke dabei daran, dass ja schon Schreiben etwa der Anstaltsleitung des GZW
herumgegangen sind, dass die Mitarbeiter melden müssen, wenn der
Pflegeombudsmann die Einrichtung besucht.
Ich frage Sie daher: Haben Sie sich überlegt, ob es
nicht doch sinnvoll wäre, im Zuge der Strukturreform 2004, Sozialer Sicherheit
eine solide rechtliche Grundlage zu schaffen?
Amtsf StRin Dr Elisabeth Pittermann: Wir haben diesbezüglich Überlegungen, wollen
aber jetzt einmal evaluieren, was die Hauptprobleme sind und was legistisch
dann sinnvoll ist. Derzeit kann er sehr gut arbeiten. Sie werden solche Dinge,
wie dass jemand schreibt, man muss das melden, auch mit den besten Gesetzen
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