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Landtag, 17. Sitzung vom 27.11.2003, Wörtliches Protokoll  -  Seite 6 von 66

 

Herren!

 

Frau Abgeordnete, zu Ihrer Anfrage, welche gesetzlichen Vorgaben der Pflegeombudsmann Dr Werner Vogt hat, möchte ich Folgendes ausführen:

 

Der Wiener Pflegeombudsmann ist für alte Menschen in Pflege, aber auch für deren Angehörige, für die MitarbeiterInnen, SachwalterInnen und andere engagierte Personen im Pflegebereich eine fachlich kompetente, sehr kommunikationsfähige – wie Sie gesehen haben – und auch kommunikationsfreudige Ansprechstelle für alle Ängste, Sorgen und Probleme, die sich im Zusammenhang mit der Pflege und Betreuung älterer MitbürgerInnen ergeben. Er geht den Beschwerden über Missstände nach, regt Verbesserungen im Bereich der Altenpflege an.

 

Zu seinen spezifischen Zielen zählt es, die Probleme mit einer neutralen Haltung anzuhören, die Problemsituationen zu objektivieren zu versuchen, die Probleme zu definieren und einzuschätzen und auch die Problemlösung anzustreben, und zwar direkt und individuell beim Pflegenden, durch Veränderungen auf der Abteilung, durch Mobilisierung von Angehörigen und durch Veränderungen in der Struktur des Personals und in den Ablaufstrukturen.

 

Zu seiner Aufgabe zählt auch die kontinuierliche Information der Öffentlichkeit – wovon man sich ja schon überzeugen konnte – und eine positive Veränderung des Selbstverständnisses des Pflegepersonals, also auch der Wahrnehmung der Pflegeberufe in der Öffentlichkeit. Hier soll eine Dokumentation und Evaluation, erarbeitet in der Pflegeombudsstelle, erfolgen.

 

Er ist persönlich erreichbar, und zwar derzeit noch an der Anlaufstelle am Modenapark 1–2, soll aber dann im Jänner in das Geriatriezentrum am Wienerwald, damit er vor Ort im größten Pflegezentrum anwesend ist, übersiedeln. Er hält Sprechstunden ab, er besucht die einzelnen Gesundheits- und Sozialzentren, die geriatrischen Zentren, aber auch private Pflegeheime. Er ist weiters telefonisch erreichbar, ebenso seine Mitarbeiter, und es ist auch für Kommunikationsmöglichkeiten über das Internet gesorgt.

 

Seine Kompetenz resultiert aus der Ermächtigung durch den Beschwerdeführer, sich mit seiner Angelegenheit zu befassen. Sein großes Plus ist, wie gesagt – das war auch der Grund, warum die Wahl auf ihn gefallen ist – seine ausgesprochene Kommunikations- und Konfliktlösungsfähigkeit. Er sucht vor Ort das Gespräch, geht den Beschwerden nach und versucht auch zu vermitteln.

 

Da er aber nur als Anlaufstelle fungiert, sind derzeit keine legistischen Maßnahmen notwendig. Ich habe auch ausgeführt, dass wir die Tätigkeit evaluieren wollen und dann sehen, was noch nötig ist. Eine Einschau in datenschutzrechtlich geschützte Daten – also Patientendaten, Personaldaten – ist derzeit nicht vorgesehen, wenn aber Bewohnerinnen oder Bewohner oder PatientInnen wünschen, dass er Einschau in deren Krankengeschichte oder deren Dokumente hält, so können sie ihn mit einer entsprechenden Erklärung ermächtigen. Darauf ist aber sicher zu achten. Vor allem gibt es in diesem Bereich viele KlientInnen, die einen Sachwalter haben, und da muss natürlich der Sachwalter sein Einverständnis geben.

 

Er hat aber auch die direkte Möglichkeit zur Einschaltung des Patientenanwaltes der MA 15, die hier die Aufsichtsbehörde ist, und kann sich auch an die Beschwerdestellen der jeweiligen Trägerorganisation richten, da wir ja auch zuständig sind für die privaten Einrichtungen und nicht nur für die der Stadt Wien. Wenn also Sachverhalte dargestellt werden, wo Gefahr in Verzug ist, dann erstattet er unmittelbar, also sofort und rasch, Meldung an die vorgesetzte Behörde und begleitet derartige Fälle auch bei den Ermittlungen.

 

Die Funktion ist absolut frei vom Weisungsrecht. Es gibt kein Weisungsrecht betreffend den Ombudsmann. Er wurde eben eingesetzt, damit die Menschen eine wirklich niederschwellige Anlaufstelle haben, und ich glaube, die ist gerade durch diese Person des Pflegeombudsmannes gewährleistet, der ja in der Öffentlichkeit sehr bekannt ist und auch als absoluter Systemkritiker gilt.

 

Wie gesagt, derzeit ist legistisch nichts vorgesehen. Sollte es sich nach einem Jahr, in dem man jetzt einmal schaut, wie ist es, was ist nötig, als notwendig erweisen, dann kann man das noch immer einführen.

 

Präsident Johann Hatzl: Frau Abg Schmalenberg!

 

GR Mag Heidrun Schmalenberg (Klub der Wiener Freiheitlichen): Sehr geehrte Frau Stadträtin! Hoher Landtag!

 

Sie haben die Person des Pflegeombudsmanne Dr Vogt als eine sehr engagierte, sehr starke Persönlichkeit beschrieben. Ich erinnere mich, dass Dr Pickl, der frühere Patientenanwalt, auch so eine starke Persönlichkeit war. Er war der personifizierte Patientenanwalt, würde ich sagen. Jetzt denke ich mir, sollte einmal eine andere Person diese Position ausüben, wäre es sehr wichtig, dass diese eine solide rechtliche Grundlage hat, denn es ist nicht immer gewährleistet, dass die Person, die diese Funktion ausübt, so stark und engagiert ist.

 

Ich denke mir, dass aber auch etwa die Weisungsfreiheit oder auch die Möglichkeit für die MitarbeiterInnen, sich ohne Angst und ohne sonstigen Druck durch den Dienstgeber an den Pflegeombudsmann wenden zu können, ebenfalls eine rechtliche Verankerung benötigen würde. Ich denke dabei daran, dass ja schon Schreiben etwa der Anstaltsleitung des GZW herumgegangen sind, dass die Mitarbeiter melden müssen, wenn der Pflegeombudsmann die Einrichtung besucht.

 

Ich frage Sie daher: Haben Sie sich überlegt, ob es nicht doch sinnvoll wäre, im Zuge der Strukturreform 2004, Sozialer Sicherheit eine solide rechtliche Grundlage zu schaffen?

 

Amtsf StRin Dr Elisabeth Pittermann: Wir haben diesbezüglich Überlegungen, wollen aber jetzt einmal evaluieren, was die Hauptprobleme sind und was legistisch dann sinnvoll ist. Derzeit kann er sehr gut arbeiten. Sie werden solche Dinge, wie dass jemand schreibt, man muss das melden, auch mit den besten Gesetzen

 

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