Landtag,
22. Sitzung vom 30.06.2004, Wörtliches Protokoll - Seite 90 von 104
Keine Sorge, ich werde mich ganz kurz fassen und nur formal die Anträge der GRÜNEN, die zu diesem Tagesordnungspunkt gehören, einbringen.
Es ist dies erstens der Abänderungsantrag, der analog
zur Postnummer 6 erfolgt, nämlich den Begriff "sexuelle
Ausrichtung" auf "sexuelle Orientierung" zu ändern. Vielleicht
überlegt es sich die SPÖ ja noch und stimmt doch zu. Der Antrag lautet:
"Der Wiener Landtag wolle beschließen:
Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes, mit dem die
Dienstordnung 1994" et cetera, et cetera "geändert werden, wird
in
-
Art I § 18a Abs 1
-
Art I § 18a Abs 2
-
Art II § 4a Abs 1
- Art II § 4a Abs 2 wie folgt
geändert:
Die Bezeichnung 'sexuelle Ausrichtung' wird durch
'sexuelle Orientierung' ersetzt."
Der zweite Abänderungsantrag zur
Antidiskriminierungsnovelle betrifft die Aufnahme der Gruppe der Transgender-,
transsexuell und transident lebenden Menschen. Der Antrag lautet:
"Zu den angegebenen Verboten der Diskriminierung
wird zur 'sexuellen Orientierung', beziehungsweise 'sexuellen Ausrichtung' auch
'und Geschlechteridentität' hinzugefügt.
In formeller Hinsicht beantragen wir die Zuweisung
dieses Antrages an die Frau amtsführende Stadträtin der Geschäftsgruppe
Integration, Frauenfragen, Konsumentenschutz und Personal."
Ich komme jetzt zum letzten Antrag, der auch schon im
Rahmen der Postnummer 6 ausführlich diskutiert wurde. Bei diesem geht es
um eine Klarstellung, nämlich dass im Wiener Antidiskriminierungsgesetz keine
anderen Tatbestände stehen sollen als in der Antidiskriminierungsnovelle der
Dienstordnung. Es betrifft dies die Staatsbürgerschaftsausnahmen. Im Wiener
Antidiskriminierungsgesetz gibt es eine generelle Ausnahme des
Diskriminierungsverbotes auf Grund der Staatsbürgerschaft. Es gibt jedoch eine
Ausnahme, die dort aufgenommen ist, und diese lautet: Es gilt "nicht für
unterschiedliche Behandlungen auf Grund der Staatsangehörigkeit, sofern diesen
nicht Vorschriften der Europäischen Union über die Gleichstellung von
Unionsbürgerinnen und -bürgern und von Drittstaatsangehörigen entgegenstehen."
- Diese Regelung des Antidiskriminierungsgesetzes wollen wir auch in der
Antidiskriminierungsnovelle haben, damit das Ganze auch EU-Richtlinienkonform
ist und wir uns nicht eine Hintertür öffnen, auf Grund der Staatsangehörigkeit
dann doch vielleicht diskriminieren zu dürfen. Der Abänderungsantrag der GRÜNEN
lautet daher wie folgt:
"Der Wiener Landtag wolle beschließen:
Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes, mit dem die
Dienstordnung 1994" et cetera "geändert werden
(Antidiskriminierungsnovelle) wird wie folgt geändert:
Art I, § 18b Abs 1 soll lauten:
'Eine Diskriminierung im Sinn des § 18a
Abs 1 liegt nicht vor, wenn die unterschiedliche Behandlung auf Grund der
Staatsangehörigkeit erfolgt, sofern dieser nicht Vorschriften der Europäischen
Union über die Gleichstellung von Unionsbürgerinnen und –bürgern und von
Drittstaatsangehörigen entgegenstehen.'"
Danke für die Aufmerksamkeit. (Beifall bei den
GRÜNEN.)
Präsident Johann Hatzl: Zum Wort
gemeldet ist Herr Abg Stürzenbecher.
Abg Dr Kurt Stürzenbecher (Sozialdemokratische
Fraktion des Wiener Landtags und Gemeinderats): Sehr geehrte Damen und
Herren! Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Stadträtin!
Ich werde auch dann einen Abänderungsantrag
einbringen, und zwar auf Grund der im Rahmen der Begutachtung eingebrachten
Vorschläge oder Einwände, dass man für diese Stelle gegen Diskriminierung eine
Verfassungsbestimmung machen soll. Wir haben das im Zusammenhang mit dem
Antidiskriminierungsgesetz, und das ist eben jetzt bei der Antidiskriminierungsnovelle
auch so formuliert.
Und zwar ist das der Abänderungsantrag der LAbgen
Stürzenbecher, LUDWIG, GenossInnen und so weiter betreffend die Dienstordnung,
Vertragsbedienstetenordnung und so weiter:
"Die unterfertigten Landtagsabgeordneten stellen
daher gemäß § 30 Abs 2 der Geschäftsordnung des Landtages für Wien
den Abänderungsantrag:
Der Wiener Landtag wolle beschließen:
Der Entwurf des Gesetzes, mit dem die Dienstordnung
1994 (18. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung
1995 (18. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995) und das Wiener
Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 (6. Novelle zum Wiener
Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995) geändert werden (Antidiskriminierungsnovelle),
wird wie folgt geändert:
1. Art I Z 2 erster Satz lautet wie folgt:
'2.
(Verfassungsbestimmung im Umfang des § 67j Abs 2) Nach § 67a
wird folgender Abschnitt 6b eingefügt:'
2.
Art I Z 2 lautet hinsichtlich § 67j wie folgt:
'§ 67j. (1) Die nach § 7 Abs 1 des
Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl für Wien Nr xx/2004, zur Bekämpfung
von Diskriminierungen eingerichtete Stelle ist auch zur Bekämpfung von
Diskriminierungen (§ 18a) von Beamten oder durch Beamte (§ 1
Abs 2), die im Zusammenhang mit deren Dienstverhältnis zur Stadt Wien
stehen, zuständig. § 7 Abs 2 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes
gilt sinngemäß.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 7 Abs 3 des
Wiener Antidiskriminierungsgesetzes gilt sinngemäß.
(3) Die Stelle ist berechtigt, bei jedem begründeten
Verdacht einer Diskriminierung gemäß § 18a durch einen Beamten mit
schriftlicher Zustimmung der Person, die eine ihr zugefügte Diskriminierung
behauptet, unmittelbar bei der Disziplinarbehörde (§ 81 Z 1) Anzeige
zu erstatten.'
3. Art II Z 2 erster Satz lautet wie folgt:
'2. (Verfassungsbestimmung im
Umfang des § 54j
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