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Landtag, 22. Sitzung vom 30.06.2004, Wörtliches Protokoll  -  Seite 90 von 104

 

Keine Sorge, ich werde mich ganz kurz fassen und nur formal die Anträge der GRÜNEN, die zu diesem Tagesordnungspunkt gehören, einbringen.

 

Es ist dies erstens der Abänderungsantrag, der analog zur Postnummer 6 erfolgt, nämlich den Begriff "sexuelle Ausrichtung" auf "sexuelle Orientierung" zu ändern. Vielleicht überlegt es sich die SPÖ ja noch und stimmt doch zu. Der Antrag lautet:

 

"Der Wiener Landtag wolle beschließen:

 

Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Dienstordnung 1994" et cetera, et cetera "geändert werden, wird in

 

- Art I § 18a Abs 1

 

- Art I § 18a Abs 2

 

- Art II § 4a Abs 1

 

- Art II § 4a Abs 2 wie folgt geändert:

 

Die Bezeichnung 'sexuelle Ausrichtung' wird durch 'sexuelle Orientierung' ersetzt."

 

Der zweite Abänderungsantrag zur Antidiskriminierungsnovelle betrifft die Aufnahme der Gruppe der Transgender-, transsexuell und transident lebenden Menschen. Der Antrag lautet:

 

"Zu den angegebenen Verboten der Diskriminierung wird zur 'sexuellen Orientierung', beziehungsweise 'sexuellen Ausrichtung' auch 'und Geschlechteridentität' hinzugefügt.

 

In formeller Hinsicht beantragen wir die Zuweisung dieses Antrages an die Frau amtsführende Stadträtin der Geschäftsgruppe Integration, Frauenfragen, Konsumentenschutz und Personal."

 

Ich komme jetzt zum letzten Antrag, der auch schon im Rahmen der Postnummer 6 ausführlich diskutiert wurde. Bei diesem geht es um eine Klarstellung, nämlich dass im Wiener Antidiskriminierungsgesetz keine anderen Tatbestände stehen sollen als in der Antidiskriminierungsnovelle der Dienstordnung. Es betrifft dies die Staatsbürgerschaftsausnahmen. Im Wiener Antidiskriminierungsgesetz gibt es eine generelle Ausnahme des Diskriminierungsverbotes auf Grund der Staatsbürgerschaft. Es gibt jedoch eine Ausnahme, die dort aufgenommen ist, und diese lautet: Es gilt "nicht für unterschiedliche Behandlungen auf Grund der Staatsangehörigkeit, sofern diesen nicht Vorschriften der Europäischen Union über die Gleichstellung von Unionsbürgerinnen und -bürgern und von Drittstaatsangehörigen entgegenstehen." - Diese Regelung des Antidiskriminierungsgesetzes wollen wir auch in der Antidiskriminierungsnovelle haben, damit das Ganze auch EU-Richtlinienkonform ist und wir uns nicht eine Hintertür öffnen, auf Grund der Staatsangehörigkeit dann doch vielleicht diskriminieren zu dürfen. Der Abänderungsantrag der GRÜNEN lautet daher wie folgt:

 

"Der Wiener Landtag wolle beschließen:

 

Der vorliegende Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Dienstordnung 1994" et cetera "geändert werden (Antidiskriminierungsnovelle) wird wie folgt geändert:

 

Art I, § 18b Abs 1 soll lauten:

 

'Eine Diskriminierung im Sinn des § 18a Abs 1 liegt nicht vor, wenn die unterschiedliche Behandlung auf Grund der Staatsangehörigkeit erfolgt, sofern dieser nicht Vorschriften der Europäischen Union über die Gleichstellung von Unionsbürgerinnen und –bürgern und von Drittstaatsangehörigen entgegenstehen.'"

 

Danke für die Aufmerksamkeit. (Beifall bei den GRÜNEN.)

 

Präsident Johann Hatzl: Zum Wort gemeldet ist Herr Abg Stürzenbecher.

 

Abg Dr Kurt Stürzenbecher (Sozialdemokratische Fraktion des Wiener Landtags und Gemeinderats): Sehr geehrte Damen und Herren! Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Stadträtin!

 

Ich werde auch dann einen Abänderungsantrag einbringen, und zwar auf Grund der im Rahmen der Begutachtung eingebrachten Vorschläge oder Einwände, dass man für diese Stelle gegen Diskriminierung eine Verfassungsbestimmung machen soll. Wir haben das im Zusammenhang mit dem Antidiskriminierungsgesetz, und das ist eben jetzt bei der Antidiskriminierungsnovelle auch so formuliert.

 

Und zwar ist das der Abänderungsantrag der LAbgen Stürzenbecher, LUDWIG, GenossInnen und so weiter betreffend die Dienstordnung, Vertragsbedienstetenordnung und so weiter:

 

"Die unterfertigten Landtagsabgeordneten stellen daher gemäß § 30 Abs 2 der Geschäftsordnung des Landtages für Wien den Abänderungsantrag:

 

Der Wiener Landtag wolle beschließen:

 

Der Entwurf des Gesetzes, mit dem die Dienstordnung 1994 (18. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (18. Novelle zur Vertragsbedienstetenordnung 1995) und das Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995 (6. Novelle zum Wiener Verwaltungssenat-Dienstrechtsgesetz 1995) geändert werden (Antidiskriminierungsnovelle), wird wie folgt geändert:

 

1. Art I Z 2 erster Satz lautet wie folgt:

 

'2. (Verfassungsbestimmung im Umfang des § 67j Abs 2) Nach § 67a wird folgender Abschnitt 6b eingefügt:'

 

2. Art I Z 2 lautet hinsichtlich § 67j wie folgt:

 

'§ 67j. (1) Die nach § 7 Abs 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl für Wien Nr xx/2004, zur Bekämpfung von Diskriminierungen eingerichtete Stelle ist auch zur Bekämpfung von Diskriminierungen (§ 18a) von Beamten oder durch Beamte (§ 1 Abs 2), die im Zusammenhang mit deren Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehen, zuständig. § 7 Abs 2 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes gilt sinngemäß.

 

(2) (Verfassungsbestimmung) § 7 Abs 3 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes gilt sinngemäß.

 

(3) Die Stelle ist berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht einer Diskriminierung gemäß § 18a durch einen Beamten mit schriftlicher Zustimmung der Person, die eine ihr zugefügte Diskriminierung behauptet, unmittelbar bei der Disziplinarbehörde (§ 81 Z 1) Anzeige zu erstatten.'

 

3. Art II Z 2 erster Satz lautet wie folgt:

 

'2. (Verfassungsbestimmung im Umfang des § 54j

 

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