Landtag,
22. Sitzung vom 30.06.2004, Wörtliches Protokoll - Seite 91 von 104
Abs 2 und des § 54k Abs 2) Nach
§ 54 wird folgender Abschnitt 6a eingefügt:'
4. Art II Z 2 lautet hinsichtlich
§ 54j wie folgt:
'§ 54j.
(1) Die nach § 7 Abs 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl
für Wien Nr xx/2004, zur Bekämpfung von Diskriminierungen eingerichtete Stelle
ist auch zur Bekämpfung von Diskriminierungen (§ 4a) von
Vertragsbediensteten oder durch Vertragsbedienstete (§ 1 Abs 2), die
im Zusammenhang mit deren Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehen, zuständig.
§ 7 Abs 2 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes gilt sinngemäß.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 7 Abs 3 des
Wiener Antidiskriminierungsgesetzes gilt sinngemäß.'
5. Art II Z 2 lautet hinsichtlich
§ 54k wie folgt:
'§ 54k.
(1) Die §§ 54a bis 54f, 54h, 54i und 54j Abs 1 finden auch auf die in
§ 1 Abs 2 Z 1, 3, 6 und 7 genannten Bediensteten sowie auf die
Angestellten des Landwirtschaftsbetriebes Anwendung.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 54j Abs 2
findet auch auf die in § 1 Abs 2 Z 1, 3, 6 und 7 genannten
Bediensteten sowie auf die Angestellten des Landwirtschaftsbetriebes
Anwendung.'
6. Art V lautet wie folgt:
'Es treten in Kraft:
1. (Verfassungsbestimmung) Art I Z 2
(soweit er sich auf § 67j Abs 2 der Dienstordnung 1994 bezieht) und
Art II Z 2 (soweit er sich auf § 54j Abs 2 und § 54k
Abs 2 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bezieht) mit Ablauf des Tages
der Kundmachung,
2. Art I Z 1 und 2 (soweit er sich auf
§ 67j Abs 1 und 3 der Dienstordnung 1994 bezieht), Art II
Z 1 und 2 (soweit er sich auf § 54j Abs 1 und § 54k
Abs 1 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bezieht), Art III und
Art IV mit Ablauf des Tages der Kundmachung.'"
Das war jetzt die Leseübung. Ich weiß, dass es
irgendwie unangenehm ist zuzuhören, aber es ist noch schwieriger, es
vorzulesen. In diesem Sinne danke ich für die Geduld und Aufmerksamkeit.
Ich möchte vielleicht noch einen inhaltlichen Satz
sagen, nämlich dass die Antidiskriminierungsnovelle wahrscheinlich vom Gehalt
her für Wien wirklich noch wichtiger ist als das Antidiskriminierungsgesetz.
Ich bedanke mich auch dafür, dass es eine so breite Zustimmung gibt. -
Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit. (Beifall bei der SPÖ.)
Präsident Johann Hatzl: Weitere Wortmeldungen
liegen nicht vor.
Die Frau Berichterstatterin verzichtet auf das
Schlusswort.
Wir kommen daher zu einer Vielzahl von Abstimmungen.
Mir liegt zunächst der Abänderungsantrag der Abg Vana
zu Art I § 18a Abs 1 und Abs 2, § 4a Abs°1 und
Abs 2 vor. Es handelt sich hier um keine Notwendigkeit von qualifizierten
Mehrheiten.
Wer diesem Abänderungsantrag der GRÜNEN zustimmt, den
bitte ich um ein Zeichen mit der Hand. – Das sind die GRÜNEN. Dieser Antrag hat
nicht die erforderliche Mehrheit und ist daher abgelehnt.
Es gibt weiters den Abänderungsantrag der GRÜ-NEN
betreffend Staatsbürgerschaftsausnahme in der Antidiskriminierungsnovelle der
Dienstordnung. Es geht um den §°18b Abs 1.
Wer diesem Antrag zustimmen möchte, den bitte ich um
ein Zeichen mit der Hand. – Das sind ÖVP, SPÖ und GRÜNE. Dieser Antrag hat
damit die erforderliche Mehrheit.
Wir kommen jetzt zu dem vom Abg Stürzenbecher
eingebrachten Abänderungsantrag. Ich bitte auch hier wieder um Beachtung, dass
es sich um Verfassungsbestimmungen handelt, und ich komme daher jeweils in der
Form, wie die einzelnen Anträge verfassungsbestimmungsmäßig lauten, zur
Abstimmung.
Wir haben zunächst den § 67j.
Wir haben einmal Art I Z 2 als eine
Verfassungsbestimmung.
Wer für diese Verfassungsbestimmung ist, den bitte
ich um ein Zeichen mit der Hand. – Das ist einstimmig und damit die
erforderliche Zweidrittelmehrheit.
Wir haben den § 67j Abs 2.
Wer für diese Änderung ist, den bitte ich um ein
Zeichen mit der Hand. – Das ist einstimmig und damit auch die erforderliche
Verfassungsmehrheit.
Wir haben den Art II Z 2.
Wer dafür ist, den bitte ich um ein Zeichen mit der
Hand. – Das ist einstimmig und damit die erforderliche qualifizierte Mehrheit.
Wir haben den § 54j Abs°2.
Wer für diesen Paragraphen in der Abänderung ist, den
bitte ich um ein Zeichen mit der Hand. – Das ist einstimmig und damit auch die
erforderliche Verfassungsmehrheit.
Wir haben den § 54k Abs 2.
Wer dafür ist, den bitte ich um ein Zeichen mit der
Hand. – Das ist auch einstimmig und damit die erforderliche qualifizierte
Mehrheit.
Und wir haben den Art V Abs 1.
Wer dafür ist, den bitte ich um ein Zeichen mit der
Hand. – Das ist auch einstimmig und damit auch die erforderliche Mehrheit.
Wir
haben nunmehr die Erste Lesung vorzunehmen.
Wer bei der Ersten Lesung – auch hier ist wieder die
Zweidrittelmehrheit notwendig – zustimmen möchte, den bitte ich um ein Zeichen
mit der Hand. – Das sind GRÜNE, SPÖ und ÖVP und daher die erforderliche
Mehrheit auch in qualifizierter Form. Das Gesetz ist somit in Erster Lesung
beschlossen.
Ich habe auch Beschluss- und Resolutionsanträge,
ebenfalls von den GRÜNEN, bekommen.
Es gibt den Beschlussantrag der Abg Vana betreffend
Antidiskriminierungsnovelle der Dienstordnung. Hier wird in formeller Hinsicht
die Zuweisung des Antrages an die Frau amtsführende Stadträtin der
Geschäftsgruppe Integration, Frauenfragen, Konsumentenschutz und Personal
beantragt. Man möchte zu den angegebenen Verboten der Diskriminierung zur
sexuellen Orientierung beziehungsweise sexuellen Ausrichtung auch "und
Geschlechteridentität" hinzufügen.
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