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Landtag, 14. Sitzung vom 22.11.2007, Wörtliches Protokoll  -  Seite 26 von 55

 

Auslands-Österreicher, und da sieht man schon, welch großes Anliegen der Auslandsösterreicher es ist, an den Wahlen teilnehmen zu können. Eine Seite beschäftigt sich mit der Niederösterreich-Wahl. Der Landeshauptmann macht Werbung, und man freut sich natürlich sehr darüber, dass diese Wahlmöglichkeit eingeräumt wurde. Ich darf daher namens meiner Fraktion gemeinsam mit meinem Kollegen Dr Tschirf folgenden Beschlussantrag einbringen:

 

„Der Wiener Landtag spricht sich für die Einführung des Auslands-Landesbürgerwahlrechtes aus. In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Ausschuss der Geschäftsgruppe Integration, Frauenfrauen, KonsumentInnenschutz und Personal verlangt.“ (Beifall bei der ÖVP)

 

Ein zweites Anliegen, nämlich das Wahlrecht für die Nebenwohnsitzer ist ebenfalls nicht verwirklicht worden in diesem Gesetzesentwurf. Das ist insofern schon erstaunlich, als der Bürgermeister und Landeshauptmann doch immer wieder seit dem Jahr 2001 erklärt und auch heute wieder erklärt hat, dass er sich durchaus vorstellen kann, dass man über dieses Wahlrecht für die Nebenwohnsitzer debattieren kann. Er hat auch gemeint, er halte nichts von Insellösungen. Jetzt weise ich darauf hin, dass Wien von Niederösterreich umgeben ist, und Niederösterreich hat dieses Wahlrecht für die Nebenwohnsitzer und auch für die Auslandsösterreicher vorgesehen. Und Wien wird jetzt natürlich zu einer demokratiepolitischen Insel, weil rundherum ein Wahlrecht ermöglicht wird, aber auf der roten Insel Wien ist es leider Gottes nicht möglich. Aber bitte, das ist eigentlich die Sache des Landeshauptmannes, die er sich mit dem SPÖ-Klub hier auszumachen hat. (Beifall bei der ÖVP)

 

In der Regierungserklärung von Bgm Häupl am 27.4.2001 hat er Folgendes gesagt: Jene, die einen Zweitwohnsitz in Wien haben, sollen in Zukunft nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen werden. In der Fragestunde des Wiener Landtages am 25.9.2002 hat er auf eine diesbezügliche Anfrage geantwortet: „Ich habe es schon gerne, wenn Dinge, die in der Regierungserklärung gesagt wurden, dann auch in der Folge umgesetzt werden. So etwas mag ich einfach. Und ich kann Ihnen daher versichern, dass ich mir das wirklich anschauen werde.“ Dass er es sich anschauen wird, hat er auch heute wieder gesagt, aber davon haben sehr viele Österreicherinnen und Österreicher, die gerne ihre Stimme abgeben würden, wenig. Tatsache ist, die SPÖ macht es ganz einfach nicht. (Beifall bei der ÖVP.) Ich darf daher mit meinem Kollegen Dr Tschirf folgenden Beschlussantrag einbringen:

 

„Der Wiener Landtag spricht sich mit Nachdruck, basierend auf den mehrfachen diesbezüglichen Erklärungen des Herrn Landeshauptmannes, für die Einräumung des Wahlrechts bei den Wahlen zum Gemeinderat und Landtag sowie zu den Bezirksvertretungen für jene Wienerinnen und Wiener, die in der Bundeshauptstadt einen Nebenwohnsitz haben, aus.

 

In formeller Hinsicht wird die sofortige Abstimmung verlangt.“ (Beifall bei der ÖVP)

 

Und zuletzt darf ich noch einen Abänderungsantrag einbringen. Er betrifft das Wiener Volksbegehrensgesetz, und hier geht es darum, dass eine Berufungsinstanz geändert werden soll. Laut dem Entwurf hat bei Verweigerung der Bestätigung nach dem Wiener Volksbegehrensgesetz bislang die Landesregierung entschieden, in Hinkunft soll lediglich das Amt der Landesregierung über solche Berufungen entscheiden.

 

Das Amt der Landesregierung ist aber nur ein Hilfsorgan der Landesregierung und ich glaube, dass es ein schönerer Fall der Rechtskontrolle und des Rechtsschutzes wäre, wenn das höhere und politisch legitimiertere Organ, nämlich die Landesregierung, für solche Entscheidungen zuständig ist. Ich stelle daher nachfolgenden Abänderungsantrag:

 

„§ 8 Abs 3 lautet: Im Falle der Verweigerung der Bestätigung ist ein schriftlicher Bescheid nur an den unmittelbar Betroffenen auf dessen mündliches oder schriftliches Begehren zu erlassen. Im Übrigen ist auf dieses Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden. Über Berufungen entscheidet die Landesregierung. Und § 11 Abs 2 soll lauten: Über Berufungen entscheidet die Landesregierung.“

 

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der ÖVP)

 

Präsident Johann Hatzl: Zum Wort gelangt nunmehr Herr Abg Stürzenbecher.

 

Abg Dr Kurt Stürzenbecher (Sozialdemokratische Fraktion des Wiener Landtages und Gemeinderates): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Stadträtin! Liebe Kolleginnen und Kollegen!

 

Ich muss vielleicht zuerst auf etwas eingehen, was Klubobfrau Vassilakou gesagt hat, und zwar, dass unser Wahlrecht nicht korrekt sei. Dazu muss ich schon sagen, dass man darüber diskutieren kann, welche Formen eines Wahlrechtes es geben soll, und man kann auch darüber diskutieren, wie es im Detail ausgestaltet ist. Aber ich stelle schon fest, dass das Wiener Wahlrecht allen demokratischen Anforderungen, wie sie in höchstentwickelten Demokratien gestellt werden, entspricht und dass es absolut verfassungskonform ist. (Beifall bei der SPÖ.)

 

Und außerdem ist es auch sachlich falsch, was du, geschätzte Klubobfrau gesagt hast, dass man mit 49 Prozent der Stimmen in einem Proportionalwahlrecht keine Mehrheit haben kann. Es ist zum Beispiel sogar bei der derzeitigen Zusammensetzung so, die SPÖ hat 59 Prozent der Stimmen, die drei Oppositionsparteien ... (Zurufe aus allen Fraktionen: Stimmt nicht!) 49 Prozent der Stimmen, die drei Oppositionsparteien zusammen haben 47 oder 48 Prozent. Also, selbst wenn es hundertprozentig proportional wäre, hätte die SPÖ in diesem Haus die absolute Mehrheit, das muss auch wieder einmal klar gesagt werden. (Beifall bei der SPÖ.) Es sei denn, Sie wollen ein Wahlrecht, wo jeder, der 1 Prozent hat, automatisch vertreten ist, dann hätte vielleicht die KPÖ ein Mandat und das BZÖ hätte, glaube ich, auch ein Mandat.

 

Ich habe mir vor ein paar Jahren einmal die Mühe gemacht, mir alle Wahlrechte in demokratischen Ländern

 

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