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Landtag, 23. Sitzung vom 27.11.2008, Wörtliches Protokoll  -  Seite 12 von 40

 

Es ist die erklärte Strategie der Stadt Wien, keine Pauschalverurteilungen vorzunehmen, sondern konkrete Maßnahmen für eine transparente, nachvollziehbare Vorgangsweise zur weiteren Eindämmung der Korruptionsgefährdung zu setzen. Der KAV, als eines der größten Gesundheitsunternehmen, fühlt sich dieser Strategie nicht nur verpflichtet, sondern praktiziert sie auch sehr deutlich. Maßnahmen gegen Korruptionsgefährdung werden im Gesundheitswesen, bei Schulungs- und Informationsveranstaltungen, aber auch über Dienstanweisungen bereits seit Jahren konsequent durchgesetzt.

 

Die landesgesetzlichen Bestimmungen zur Vermeidung der Korruption - die Frau Personalstadträtin kommt wie aufs Wort - befinden sich insbesondere in der Dienstordnung und in der Vertragsbedienstetenordnung für die Bediensteten der Gemeinde Wien, gelten damit also auch für alle MitarbeiterInnen des KAV. So gelten das Verbot der Geschenkannahme, Regelungen über die Zulässigkeit von Nebenbeschäftigungen, die Amtsverschwiegenheit und die Objektivität der Aufgabenerfüllung. Das gilt für alle MitarbeiterInnen der Gemeinde Wien, so eben auch für die MitarbeiterInnen im KAV. Im Wiener Krankenanstaltengesetz finden sich darüber hinaus Bestimmungen über die Verwendung und Offenlegung von Betriebsmitteln in Krankenanstalten und über die verpflichtende ethnische Beurteilung der personellen und strukturellen Rahmenbedingungen für klinische Prüfungen von Arzneimitteln - das halte ich für ganz außerordentlich wichtig - und Medizinprodukten durch die Ethikkommission des jeweiligen Rechtsträgers. All diese Regelungen sind aber nichts Neues, sondern seit Jahren in Kraft und ihre Einhaltung wird in den strukturell dafür vorgesehenen Organisationseinheiten überprüft, sei es die Dienstaufsicht, die Interne Revision oder natürlich auch das Kontrollamt.

 

Ich spreche jetzt über etwas, was nicht Kompetenz der Gemeinde Wien ist, aber trotzdem in Anwendungsbereichen für jeden gilt. Es tritt demnächst das Strafrechtsänderungsgesetz 2008 mit teils neuen und sehr scharfen Straftatbeständen gegen Korruption in Kraft. Die Intention dieses Gesetzes ist auch in einem ausführlichen Erlass des Justizministeriums von Frau Bundesministerin Berger vom Juli 2008 erläutert und wird bei der Umsetzung der Antikorruptionsmaßnahmen selbstverständlich berücksichtigt.

 

Bei der Österreichischen Ärztekammer ist ein Ehrenrat eingesetzt, der aufklärungsbedürftige Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Verdacht auf ärztliches Fehlverhalten prüft.

 

Für alle ÄrztInnen, die in keinem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen und wo daher die strengen Maßstäbe nicht anwendbar sind, gilt der Ärztliche Verhaltenskodex der Österreichischen Ärztekammer: „Ärzte dürfen an von der Pharma- und Medizinprodukte-Industrie organisierten oder/und finanzierten Veranstaltungen teilnehmen, wenn diese wissenschaftlichen Zielen, Zwecken der Fortbildung oder praxisbezogenen Anwendung ärztlichen Handelns beziehungsweise Studienzwecken dienen und der zeitliche Aufwand für die Vermittlung wissenschaftlicher beziehungsweise fachlich medizinischer Informationen im Vordergrund steht." - Für Leistungen im Rahmen einer medizinisch-wissenschaftlichen Veranstaltung, zum Beispiel Vortragstätigkeit, kann auch ein angemessenes Honorar angenommen werden, wenn die Finanzierung dem Veranstalter gegenüber offengelegt wird. Bei der Teilnahme an klinischen Prüfungen oder an von der Pharmaindustrie unterstützten Forschungsprojekten darf Grundlage für die Bezahlung nur der damit verbundene Aufwand und die benötigte Zeit sein.

 

Weiters gibt es eine klare Dienstanweisung, und ich bin jetzt wieder beim KAV, über den Datenschutz von klinischen Studien. Diese wurde im Jänner 2000 erlassen. Eine Neufassung der Richtlinie über die Durchführung von klinischen Studien wurde im Mai 2008 erlassen. Die Rahmenbedingungen für den Ablauf dieser Studien sind damit im Interesse aller Beteiligten sichtbar und auch überprüfbar. Diese Richtlinie gewährleistet entsprechende fachliche und organisatorische Qualität bei der Durchführung klinischer Studien als auch die transparente finanzielle Abgeltung des personellen und sonstigen Aufwandes für die Stadt Wien. Sie enthält unter anderem Regeln für die Durchführung von so genannten Anwendungsbeobachtungen der registrierten Arzneimittel und einen verpflichtend zu verwendenden Vertragsentwurf, der einheitlich ist. Das haben wir im Mai 2008 neu geschaffen.

 

Der Umgang von ÄrztInnen auf Bundesebene ist im Ärztegesetz geregelt.

 

Zur Arzneimittelgestion in Wiener Krankenanstalten und Pflegeheimen wurden bereits in den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts spezifische Arzneimittellisten erstellt. Diese Listen gewähren eine objektive Auswahl der Arzneimittel auf Basis einer Fachdiskussion. Auswahlgrundsatz ist die Berücksichtigung qualitativer und ökonomischer Aspekte. So ist es die Aufgabe der Arzneimittelkommission des Hauses unter dem Vorsitz der ärztlichen Direktion, der Geschäftsführung durch die Apothekenleitung und FachexpertInnen aus allen Fachrichtungen des Hauses nach dem Prinzip „daily defined dose" Arzneimittel in die Arzneimittelliste des Hauses aufzunehmen und zu entfernen. Es gibt hier ein sehr klares System mit einer Ampellösung, wo rot, orange und grün ist und diese Listen regelmäßig nach den entsprechenden Kriterien verändert werden.

 

Dasselbe gilt auch für die Hygienebeauftragten. Mit einer bereits im Jahr 2004 herausgegebenen Richtlinie zur Arzneimittelgebarung ist festgelegt, dass Arzneimittelmuster ausschließlich auf dem Wege der KAV-Apotheken an den betreffenden Arzt, die betreffende Ärztin weitergegeben werden dürfen, womit sichergestellt wird, dass keiner einen persönlichen Vorteil von einem solchen Muster hat.

 

Ebenfalls gibt es seit mehr als zehn Jahren im KAV ein Apothekeneinkaufsgremium mit dem Ziel, die Macht der Stadt zu nützen, zu bündeln und dementsprechende

 

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