Landtag,
23. Sitzung vom 27.11.2008, Wörtliches Protokoll - Seite 12 von 40
Es ist die erklärte Strategie der Stadt Wien, keine Pauschalverurteilungen vorzunehmen, sondern konkrete Maßnahmen für eine transparente, nachvollziehbare Vorgangsweise zur weiteren Eindämmung der Korruptionsgefährdung zu setzen. Der KAV, als eines der größten Gesundheitsunternehmen, fühlt sich dieser Strategie nicht nur verpflichtet, sondern praktiziert sie auch sehr deutlich. Maßnahmen gegen Korruptionsgefährdung werden im Gesundheitswesen, bei Schulungs- und Informationsveranstaltungen, aber auch über Dienstanweisungen bereits seit Jahren konsequent durchgesetzt.
Die landesgesetzlichen Bestimmungen zur Vermeidung der
Korruption - die Frau Personalstadträtin kommt wie aufs Wort - befinden sich
insbesondere in der Dienstordnung und in der Vertragsbedienstetenordnung für
die Bediensteten der Gemeinde Wien, gelten damit also auch für alle
MitarbeiterInnen des KAV. So gelten das Verbot der Geschenkannahme, Regelungen
über die Zulässigkeit von Nebenbeschäftigungen, die Amtsverschwiegenheit und
die Objektivität der Aufgabenerfüllung. Das gilt für alle MitarbeiterInnen der
Gemeinde Wien, so eben auch für die MitarbeiterInnen im KAV. Im Wiener
Krankenanstaltengesetz finden sich darüber hinaus Bestimmungen über die
Verwendung und Offenlegung von Betriebsmitteln in Krankenanstalten und über die
verpflichtende ethnische Beurteilung der personellen und strukturellen
Rahmenbedingungen für klinische Prüfungen von Arzneimitteln - das halte ich für
ganz außerordentlich wichtig - und Medizinprodukten durch die Ethikkommission
des jeweiligen Rechtsträgers. All diese Regelungen sind aber nichts Neues,
sondern seit Jahren in Kraft und ihre Einhaltung wird in den strukturell dafür
vorgesehenen Organisationseinheiten überprüft, sei es die Dienstaufsicht, die
Interne Revision oder natürlich auch das Kontrollamt.
Ich spreche jetzt über etwas, was nicht Kompetenz der
Gemeinde Wien ist, aber trotzdem in Anwendungsbereichen für jeden gilt. Es
tritt demnächst das Strafrechtsänderungsgesetz 2008 mit teils neuen und sehr
scharfen Straftatbeständen gegen Korruption in Kraft. Die Intention dieses
Gesetzes ist auch in einem ausführlichen Erlass des Justizministeriums von Frau
Bundesministerin Berger vom Juli 2008 erläutert und wird bei der Umsetzung
der Antikorruptionsmaßnahmen selbstverständlich berücksichtigt.
Bei der Österreichischen Ärztekammer ist ein Ehrenrat
eingesetzt, der aufklärungsbedürftige Sachverhalte im Zusammenhang mit dem
Verdacht auf ärztliches Fehlverhalten prüft.
Für alle ÄrztInnen, die in keinem Dienstverhältnis
zur Gemeinde Wien stehen und wo daher die strengen Maßstäbe nicht anwendbar
sind, gilt der Ärztliche Verhaltenskodex der Österreichischen Ärztekammer:
„Ärzte dürfen an von der Pharma- und Medizinprodukte-Industrie organisierten
oder/und finanzierten Veranstaltungen teilnehmen, wenn diese wissenschaftlichen
Zielen, Zwecken der Fortbildung oder praxisbezogenen Anwendung ärztlichen
Handelns beziehungsweise Studienzwecken dienen und der zeitliche Aufwand für
die Vermittlung wissenschaftlicher beziehungsweise fachlich medizinischer
Informationen im Vordergrund steht." - Für Leistungen im Rahmen einer
medizinisch-wissenschaftlichen Veranstaltung, zum Beispiel Vortragstätigkeit,
kann auch ein angemessenes Honorar angenommen werden, wenn die Finanzierung dem
Veranstalter gegenüber offengelegt wird. Bei der Teilnahme an klinischen
Prüfungen oder an von der Pharmaindustrie unterstützten Forschungsprojekten
darf Grundlage für die Bezahlung nur der damit verbundene Aufwand und die
benötigte Zeit sein.
Weiters gibt es eine klare Dienstanweisung, und ich
bin jetzt wieder beim KAV, über den Datenschutz von klinischen Studien. Diese
wurde im Jänner 2000 erlassen. Eine Neufassung der Richtlinie über die
Durchführung von klinischen Studien wurde im Mai 2008 erlassen. Die
Rahmenbedingungen für den Ablauf dieser Studien sind damit im Interesse aller
Beteiligten sichtbar und auch überprüfbar. Diese Richtlinie gewährleistet
entsprechende fachliche und organisatorische Qualität bei der Durchführung
klinischer Studien als auch die transparente finanzielle Abgeltung des
personellen und sonstigen Aufwandes für die Stadt Wien. Sie enthält unter anderem
Regeln für die Durchführung von so genannten Anwendungsbeobachtungen der
registrierten Arzneimittel und einen verpflichtend zu verwendenden
Vertragsentwurf, der einheitlich ist. Das haben wir im Mai 2008 neu
geschaffen.
Der Umgang von ÄrztInnen auf Bundesebene ist im
Ärztegesetz geregelt.
Zur Arzneimittelgestion in Wiener Krankenanstalten
und Pflegeheimen wurden bereits in den 90er Jahren des letzten Jahrhunderts
spezifische Arzneimittellisten erstellt. Diese Listen gewähren eine objektive
Auswahl der Arzneimittel auf Basis einer Fachdiskussion. Auswahlgrundsatz ist
die Berücksichtigung qualitativer und ökonomischer Aspekte. So ist es die
Aufgabe der Arzneimittelkommission des Hauses unter dem Vorsitz der ärztlichen
Direktion, der Geschäftsführung durch die Apothekenleitung und FachexpertInnen
aus allen Fachrichtungen des Hauses nach dem Prinzip „daily defined dose"
Arzneimittel in die Arzneimittelliste des Hauses aufzunehmen und zu entfernen.
Es gibt hier ein sehr klares System mit einer Ampellösung, wo rot, orange und
grün ist und diese Listen regelmäßig nach den entsprechenden Kriterien
verändert werden.
Dasselbe gilt auch für die Hygienebeauftragten. Mit
einer bereits im Jahr 2004 herausgegebenen Richtlinie zur Arzneimittelgebarung
ist festgelegt, dass Arzneimittelmuster ausschließlich auf dem Wege der
KAV-Apotheken an den betreffenden Arzt, die betreffende Ärztin weitergegeben
werden dürfen, womit sichergestellt wird, dass keiner einen persönlichen
Vorteil von einem solchen Muster hat.
Ebenfalls gibt es seit mehr als
zehn Jahren im KAV ein Apothekeneinkaufsgremium mit dem Ziel, die Macht der
Stadt zu nützen, zu bündeln und dementsprechende
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